Jahrelanger Gebrauch:

Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten – und nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 41/17)

Urteil im Detail

Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies und verwies darauf, es handle sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen seien.

Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen hätten mit den Arbeiten lediglich „den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt“.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Mieter durften in fünfstöckigem Haus an den Kosten beteiligt werden

Prinzipiell wird wohl kaum jemand etwas dagegen haben, wenn in das von ihm bewohnte Mietshaus ein Aufzug eingebaut wird. Beim Transport von schweren Gegenständen, nach einem Beinbruch und beim Auszug erleichtert einem solch ein Lift das Leben erheblich. Der Streit beginnt aber häufig dann, wenn der Eigentümer der Immobilie die Kosten dafür auf die Mieter umlegen will.

Hier ging es um Bewohner einer gut 70 Quadratmeter großen Wohnung im dritten von fünf Stockwerken. Die Netto-Kaltmiete hätte wegen der Modernisierungskosten um 11 Prozent gesteigert werden können, was allerdings gar nicht in vollem Umfang gefordert wurde. Die Mieter wollten trotzdem nicht bezahlen und sprachen von einer Luxussanierung.

Doch das zuständige Amtsgericht wollte dem nicht folgen. Der Einbau eines Aufzuges stelle grundsätzlich eine Verbesserung der Mietsache dar – insbesondere, wenn man die immer älter werdende Bevölkerung in Deutschland berücksichtige.
(Amtsgericht Brandenburg, Aktenzeichen 31 C 298/17)

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Jugend musiziert“ ist das renommierteste Musikförderprojekt Deutschlands. Knapp eine Million Kinder und Jugendliche haben in den 55 Jahren seines Bestehens (!) bei „Jugend musiziert“ mitgemacht. Für viele von ihnen war dies der erste Schritt in eine erfolgreiche Musikkarriere. Wir Sparkassen sind als ständiger Förderer verläßlich und sehr gerne immer wieder mit dabei.

„Jugend musiziert“ möchte zum gemeinsamen Musizieren anregen und bietet Musikerinnen und Musikern eine Bühne für den musikalischen Vergleich miteinander und die Beurteilung durch eine fachkundige Jury. „Jugend musiziert“ ist offen für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, junge Berufstätige und Studierende, die nicht in einer musikalischen Berufsausbildung stehen. Die Sparkassen, als größter Einzelförderer aus der Wirtschaft, engagieren sich ebenfalls seit vielen Jahren bei „Jugend musiziert“. Sie unterstützen den Nachwuchswettbewerb auf allen Wettbewerbsebenen.

Martin Schreckenschläger, Vorsitzender des Fördervereins der Musikschule Witten (links) und Musikschulleiter Michael Eckelt (rechts) bedanken sich bei Sparkassenvorstand Rolf Wagner für die kontinuierliche Unterstützung des Wettbewerbs „Jugend musiziert“. „Auf Regionalebene“, so Michael Eckelt, „gibt es keine öffentlichen Zuschüsse. Mit der finanziellen Unterstützung der Sparkasse Witten können wir hier vor Ort wieder etwas bewegen und anschieben!“

Der Wettbewerb startete traditionell im Januar in mehr als 140 Regionen Deutschlands. Ausgeschrieben sind 2019 die Solokategorien Streichinstrumente, Akkordeon, Percussion, Mallets und Pop-Gesang. Die Ensemblekategorien lauten: Duo: Klavier und ein Blasinstrument, Klavier-Kammermusik, Vokal-Ensemble, Zupf-Ensemble, Harfen-Ensemble und Alte Musik und „Besondere Instrumente“.

Nach den Regionalausscheidungen (in Witten traten 12 Cellisten an) geht es nun für die 1. Preisträger zum Landeswettbewerb nach Köln (06.-10.03.2019) und schließlich vom 06.-14.06.2019 nach Halle an der Saale zum Bundeswettbewerb.


Gemessen an den geringen Kosten einer Privathaftpflichtversicherung bietet diese Police ein so großes Plus an Sicherheit, dass niemand darauf verzichten sollte. Erfahren Sie hier mehr über diese Absicherung.

Carsten Gallwas

„Die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Autobesitzer müssen eine Pkw-Haftpflichtpolice abschließen. Die meisten anderen Versicherungen sind freiwillig. Doch keine ist so dringend zu empfehlen wie die Privathaftpflichtversicherung„, so Carsten Gallwas, Vorsorge- und Versicherungsexperte bei der Sparkasse Witten.

Denn nach Gesetz haftet jeder Bürger für einen Schaden, den er anderen fahrlässig oder auch vorsätzlich zugefügt hat, mit seinem gesamten Vermögen und seinen zukünftigen Einkünften.
Dabei dürfte das zerbrochene Rotweinglas bei der nachbarschaftlichen Geburtstagsfeier kein Problem sein. Sobald aber ein Mensch zu Schaden kommt, kann es richtig teuer werden.
Ein Beispiel: Ein Fußgänger läuft ohne zu schauen über die Straße, um seinen Bus noch zu erwischen. Ein Fahrradfahrer stürzt seinetwegen und zieht sich Verletzungen am Kopf zu.
Ergebnis: Der Verursacher muss nicht nur für die Kosten der Behandlung aufkommen, sondern auch das Schmerzensgeld und den Verdienstausfall begleichen.

Sparen Sie nicht am Leistungsumfang
Die Obergrenze, bis zu der ein Versicherer einen verursachten Schaden übernimmt, nennt man Versicherungssumme – und die sollte mindestens fünf Millionen Euro betragen, besser sogar 50 Millionen Euro. Auch wenn die Schadensumme in den meisten Fällen unter 1000 Euro liegt, ist es nicht sinnvoll, an der Versicherungssumme zu sparen, denn der Beitrag erhöht sich mit ihr nur geringfügig“, so Gallwas.

Tipp für Mieter:
Für Mieter kann es sinnvoll sein, den Schlüsselverlust mitzuversichern. Denn verliert der Mieter einen Schlüssel, müssen bei zentralen Schließanlagen in der Regel alle Schließzylinder im Haus gewechselt werden – mit den entsprechend hohen Kosten.

Senken Sie den Beitrag durch eine Selbstbeteiligung
Überlegen Sie, ob Sie bis zu einer Obergrenze von zum Beispiel 250 Euro den Schaden selbst übernehmen, also die Privathaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen. Durch eine Selbstbeteiligung können Sie, je nach Höhe, Ihren Beitrag deutlich senken und sind dennoch vor den Folgekosten aus größeren Schäden geschützt.

Manchmal reicht eine Police
Prüfen Sie Ihre Police, wenn sich die persönliche Lage ändert. Ziehen Sie mit einem Partner in eine gemeinsame Wohnung, reicht eine Privathaftpflichtversicherung. Ansprüche untereinander sind dann natürlich nicht mehr mitversichert. Hatten Sie und Ihr Partner vorher eine eigene Versicherung, können Sie den zuletzt geschlossenen Vertrag ohne Fristen kündigen. Der ältere Vertrag kann in eine Familienversicherung umgewandelt werden. Dieser ist meist günstiger als zwei getrennte Policen. Eigene Kinder sind übrigens bei der Familienpolice mitversichert.

Unser Tipp:
Wenn Sie derzeit noch keine Privathaftpflichtversicherung haben, sollten Sie schon bald einen Beratungstermin mit Ihrem Kundenberater vereinbaren.

Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision

Wenn ein Grundstückseigentümer einmalig eine Entschädigung dafür erhält, dass er einem Energieversorger die Überspannung seines Anwesens mit einer Hochspannungsleitung gestattet, dann handelt es sich dabei um keine steuerpflichtigen Einnahmen. So entschied es die höchstrichterliche Rechtsprechung. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/16)

Urteil im Detail

Der Fall: Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Grundstücks ließ es zu, dass eine Stromtrasse direkt über seinem Anwesen verlegt wurde. Dafür erhielt er knapp 18.000 Euro Entschädigung. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als sogenannte Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern. Der Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen. Er wies darauf hin, dass die Leitung den Wert seines Anwesens erheblich mindere – und zwar in einer Art und Weise, wie das durch die Zahlung nicht ausgeglichen werde. Er selbst habe kaum etwas gegen die Verlegung der Stromterrasse unternehmen können, weil ihm sonst die Enteignung gedroht hätte.

Das Urteil: Der Steuerzahler habe nicht – wie bei einer normalen Vermietung und Verpachtung – eine zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks zugelassen, stellten die BGH-Richter fest. Es handle sich um eine dingliche Belastung und damit um die komplette Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch Einkünfte aus sonstigen Leistungen lägen nicht vor, weswegen hier die Steuerpflicht tatsächlich entfalle.

Quelle: Infodienst Recht + Steuern der LBS

Der Klimawandel zeigt immer deutlicher seine Schattenseiten:
Die Gefahren von Unwetter und Sturm nehmen auch in unseren Regionen drastisch zu. 
Wie Sie Ihre Immobilie besser vor Schäden durch Starkregen schützen können, haben wir in sieben Punkten zusammengefasst.

1. Menschen, die neu bauen, sollten schon bei der Auswahl des Bauplatzes daran denken, Hanglagen oder deutliche Vertiefungen im Gelände zu meiden. Die Gestaltung des Geländes sollte so vorgenommen werden, dass möglichst wenig Wasser nahe an das Gebäude herkommen kann. Feste Barrieren, Mauern oder Wälle können zusätzlichen Schutz bieten. Bauherren können das Haus von vornherein höher setzen.

2. Keller- und Außenwände müssen vor allem im Sockelbereich wasserdicht abgeschirmt sein. Tieferliegende Fenster und Türen sollten druckwasserdichten Standards genügen. Bei den Zu- und Ableitungen für Strom, Gas und Telefon sowie Sanitär und Heizung ist auf solides Abdichten durch den Installateur zu achten.

3. Jeder Immobilienbesitzer sollte ausreichend Fläche zum Versickern des Wassers vorhalten. Sogenannte Retentionsmulden senken das Risiko einer Überschwemmung ebenso wie wasserdurchlässige Befestigungen von Auffahrten und Wegen.

4. Unterirdische Speicher und Sammelbehälter können überschüssiges Wasser gezielt aufnehmen und entweder zeitverzögert an das Erdreich abgeben oder für eine spätere Nutzung vorhalten.

5. Wasser, das sich in Abwasserleitungen von Waschmaschinen, Toiletten, Duschen oder aus Kellerabläufen zurückstaut, kann erhebliche Schäden im gesamten Gebäude verursachen. Mit dem Einbau von Klappen in den Rohrleitungen können sich Immobilienbesitzer effektiv vor dieser Gefahr schützen.

6. Bei Starkregen zeigen sich Hauseingänge, Kellertreppen und Lichtschächte häufig als besonders anfällig für das Eindringen von Wasser. Hier helfen vorgelagerte Stufen oder Schwellen, leichte Aufkantungen oder barrierearme Bodenschwellen.

7. Für Sturmschäden kommt, je nach Schaden, die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung auf. Bei Schäden durch Starkregen ist darüber hinaus eine Elementarschutz-Zusatzversicherung notwendig – entweder als Baustein in der Wohngebäude- oder in der Hausratversicherung.
 

  • Quelle: LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Münster

Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern

Ein Anwohner in einer Ortsrandlage wehrte sich gegen einen Bebauungsplan seiner Kommune, der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft sowohl Flächen für Pflegeeinrichtungen als auch ein allgemeines Wohngebiet auswies. Er verwies darauf, dass die vor einer zwischenzeitlich erfolgten Eingemeindung rechtlich zuständige Kommune in ihrem Bebauungsplan die Blickbeziehungen zur umgebenden Natur und das Vermeiden einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stets betont habe. Nachdem er sich nicht durchsetzen konnte, richtete der Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen den neuen Bebauungsplan. Doch das half ihm nichts, denn das zuständige Oberverwaltungsgericht erkannte keine schutzwürdigen Interessen.

Mit Ausnahme der eingeschränkten Aussicht gingen von den Neubauten „keine weiteren erheblichen Auswirkungen“ auf das Grundstück des Klägers aus. Das Interesse am Erhalt eines unverbauten Blicks stelle keinen Aspekt dar, der für die Abwägung erheblich sei. Jeder Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Hier liege auch kein Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem Bezug vor.
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17)

Quelle: Infodienst Recht + Steuern der LBS

Wenn sich Mieter und Vermieter von Immobilien allzu heftig streiten

Der Jahreswechsel liegt noch nicht lange zurück. Über Tage hinweg saßen Wohnungs- und Grundstücksnachbarn an den Feiertagen sehr dicht aufeinander. Da mag es auf Grund der ungewohnten Nähe, vielleicht auch wegen des Alkoholgenusses an Silvester, gelegentlich zu unschönen Szenen gekommen sein. Wer allerdings dabei verbal ausfällig wird, der muss mit Konsequenzen rechnen. Einem Mieter, der seinen Vermieter beleidigt, droht im schlimmsten Falle die fristlose Kündigung. Und mancher Eigentümer, der zu stark gegenüber seinem Mieter „austeilte“, musste dafür bereits Schmerzensgeld bezahlen. Wir fassen hier einmal einige Urteile von Zivilgerichten zusammen. Im Mittelpunkt stehen dabei leider auch sehr unhöfliche Ausdrücke wie „Terrorist“, „feige Sau“ und „promovierter Arsch“.

Urteile im Detail

Ein Mieter suchte sich für seine Verbalinjurien nicht den Eigentümer des von ihm bewohnten Objekts aus, sondern dessen Mitarbeiterin. Diese Beschäftigte bezeichnete er zunächst als „faul“ und dann auf der Facebook-Seite als „talentlose Abrissbirne“. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Doch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 216 C 461/14) entsprach dem nicht. Hier liege, wenn überhaupt, eine „eher weniger schwerwiegend(e)“ Beleidigung vor. Das gebotene Mittel des Eigentümers wäre zunächst eine Abmahnung gewesen. Mildernd berücksichtigte das Gericht die Tatsache, dass der Mieter aus gegebenem Grund – wegen störenden Lärms aus der Gartenanlage – sehr aufgebracht gewesen war.

Besonders unschön ist es, wenn Beleidigungen nicht nur im persönlichen Gespräch zwischen Mieter und Eigentümer ausgetauscht werden, sondern in aller Öffentlichkeit. Wenn also eine unbestimmte Zahl von Menschen zuhören kann. Das war der Fall, als ein Eigentümer seinen Mieter vor dem Anwesen als „Arschloch“, „Wichser“ und „Hausbesetzer“ titulierte. Das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 T 17/10) betrachtete die beiden erstgenannten Ausrücke als unflätig und kritisierte insbesondere am Begriff „Hausbesetzer“, dass der Beleidigte damit in die Nähe strafrechtlich relevanten Verhaltens gerückt werde. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro betrachtete das Landgericht als angemessen.

Eine Mieterin aus Brandenburg wählte einen ganz anderen, höchst ungewöhnlichen Weg, um ihrem Vermieter zu schaden. Sie wandte sich an dessen Baufinanzierer und wies diesen darauf hin, dass es zu „unglaublichen Vorkommnissen“ gekommen sei und der Vermieter ständig grundlose Kündigungen ausspreche. Eine Beschwerde an das Bundesaufsichtsamt für das Banken- und Kreditwesen werde folgen. Dies betrachtete das Landgericht Potsdam (Aktenzeichen 4 S 193/10) als üble Nachrede und damit als eine Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtige. Dieses Verhalten sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass sich die Mieterin über eine lange andauernde Baustelle im Garten geärgert habe.

Den Eigentümer bzw. Verwalter einer Mietwohnung als „Terrorist(en)“ zu bezeichnen – das stellt eine gravierende Beleidigung dar. In einem Streit in München „argumentierte“ ein Mieter folgendermaßen: „terroristen landen mindestens im knast! und ihr seid sehr feindselige und sehr gefährliche terroristen nazi ähnliche braune mist haufen auf eigener art!!!“ Das schien dem Landgericht München (Aktenzeichen 14 S 16950/15) dann doch jedes erträgliche Maß zu überschreiten. Man müsse hier von einer „schwerwiegende(n) Vertragsverletzung“ sprechen, die „ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar macht“. Da helfe auch das Jahrzehnte währende Mietverhältnis nicht mehr.

Manchmal ist es die Mischung aus unzumutbaren Verhaltensweisen und Verbalinjurien, die eine Kündigung rechtfertigt. So bewarf eine Mieterin in Köln die Nachbarn auf der unter ihr liegenden Terrasse mit Abfällen, ließ nächtens ihren Rollkoffer durch das Treppenhaus in den Keller klackern, bezeichnete einen Nachbarn, der sich beschwerte, als „blöden Sack“. Bereits in der Vergangenheit war es zu Zwischenfällen wie etwa nächtlichem Staubsaugen gekommen. Dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 10 S 139/15) reichte das in der Summe aus, um eine Kündigung für berechtigt zu halten. Selbst wenn man bei einzelnen Vorfällen, wie etwa der Angelegenheit mit dem Koffer, zu Gunsten der Betroffenen noch von Fahrlässigkeit ausgehe, komme man im Gesamtbild zu einer unzumutbaren Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Wenn Eigentümer sich gegenüber ihren Mietern im Tonfall vergreifen, dann kommt wie bei Beleidigungen im sonstigen Leben eine Schmerzensgeldklage in Frage. Mit einem solchen Fall war in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 496/15) befasst. Der Vermieter hatte per SMS an einen Mieter diesen als „Schweinebacke“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet. Der BGH lehnte wie die beiden Vorinstanzen eine Schmerzensgeldzahlung ab. Es seien zwar grobe Beleidigungen gewesen, aber diese hätten (siehe SMS) ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit stattgefunden. Der Betroffene wäre zudem in der Lage gewesen, sich mit Hilfe eines straftbewehrten Unterlassungstitels in Zukunft Ruhe zu verschaffen. Eine weitere Genugtuung in Form einer Geldentschädigung sei hier nicht nötig gewesen.

Besonders fatal wirkt es sich in der Regel vor Gericht aus, wenn der Beleidigende seine Äußerungen auch noch mit Drohungen untermalt. Ein Mieter hob im Zuge einer Auseinandersetzung seine Faust in Richtung des Vermieters und ließ diesen wissen, wenn er sich nicht schleunigst entferne, bekomme er diese zu spüren. Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2/17 S 90/11) hielt angesichts eines solchen Verhaltens eine fristlose Kündigung für angemessen, zumal man auch noch davon ausgehen müsse, dass die Familie des Mieters die Wohnung habe verwahrlosen lassen.

Die Stimmung zwischen Mietern und Vermietern war schon lange nicht gut, es hatte bereits zahlreiche Zivilverfahren und Strafanzeigen gegeben. Im Zusammenhang mit einem konkreten Disput über die (angeblich zu niedrige) Wassertemperatur in der Wohnung begehrten die Vermieter Einlass, um sich über die Situation zu vergewissern. Das verwehrte der Mieter und titulierte den Eigentümer dabei „Sie promovierter Arsch“. Solch eine Formulierung, beschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 474 C 18543/14), gehe über (erlaubte) bloße Unhöflichkeiten hinaus und stelle eine grobe Beleidigung dar. Erschwerend komme hinzu, dass beide Parteien im selben Haus wohnten und sich deswegen im Falle der Fortsetzung des Mietverhältnisses gar nicht aus dem Weg gehen könnten.


Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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Deka Chefvolkswirt Dr. Ulrich Kater blickt auf das Finanzgeschehen 2018 zurück und gibt einen Ausblick auf 2019

Wer 2018 an den Kapitalmärkten positive Renditen erzielen wollte, musste schon eine sehr exotische Auswahl treffen. Denn 2018 warfen lediglich Aktien aus Jamaika oder Mazedonien ein Plus von je 37 Prozent ab. Dies lag möglicherweise an der bescheidenen Größe dieser Aktienbörsen: Im mazedonischen Index befinden sich gerade einmal zehn Unternehmen und der jamaikanische Markt beinhaltet 31 Aktiengesellschaften des Landes.
Das war rückblickend betrachtet auch schon fast alles an positiven Nachrichten von den Finanzmärkten.

Im Kapitalmarktjahr 2018 steckte der Wurm drin
Denn ansonsten fielen die Renditen der unterschiedlichen Anlageklassen aus Sicht eines europäischen Anlegers enttäuschend aus. Mitte Dezember lagen deutsche Aktien gemessen am DAX um über 15 Prozent unter ihrem Stand vom Jahresanfang. Nicht nur die großen Unternehmen des DAX, sondern auch die zweite Reihe des M-DAX oder S-DAX (jeweils rund minus 15 Prozent) mussten Federn lassen. Auf der Anleihenseite wiesen Unternehmensanleihen ein Minus von 1,3 Prozent auf. Im hochverzinslichen Bereich sogar von 3 Prozent. Türkische Euro-Anleihen mussten einen Rückgang von 5 Prozent hinnehmen. Nicht einmal Edelmetalle konnten ihren Wert halten. Gold und Silber verloren 2 beziehungsweise 10 Prozent an Wert. Auch Rohöl war nach einem beispiellosen Preisverfall in den vergangenen Monaten des Jahres 2018 um insgesamt 12 Prozent billiger als zu Jahresanfang. Selbst die von einer exklusiven Anlegerschaft gepriesene Alternativwährung, der Bitcoin, verzeichnete dramatische Einbrüche. Eine solche Konstellation von Verlusten in allen Anlageklassen hat es noch nicht gegeben. Lediglich die guten alten deutschen Staatsanleihen konnten selbst mit einem Mini-Plus von gut einem Prozent gegenüber vielen Anlageklassen noch glänzen.

Chancen für den langfristigen Portfolioaufbau
Aber diese Atem- beziehungsweise Ertragspause sollte nicht allzu lange anhalten. Zwar könnte es im ersten Halbjahr weiterhin etwas holperig an den Märkten zugehen. Es muss mit Kursbewegungen gerechnet werden, die den DAX auf drei oder sechs Monate auch unter die Marke von 11.000 Punkten drücken können. Mit einer Klärung der Konjunkturperspektiven im Jahresverlauf sollte dann jedoch eine Erholung einsetzen, die den Markt Ende 2018 wieder über 12.000 Punkte steigen lässt. Eine solche Phase eröffnet auch Chancen. Wenn politische Risiken abklingen und Zinssteigerungen vollzogen wurden und zudem die Konjunktur 2019 wieder positive Lebenszeichen von sich geben sollte, kann sich das Kursgeschehen auch schnell wieder ins Positive umkehren. Trotz des verhaltenen Ausblicks sollten Anleger dem Kapitalmarkt nicht den Rücken zukehren. Wer die Ruhe bewahrt und einen Blick auf die Chancen richtet, könnte in den kommenden Jahren dafür belohnt werden.

Geldpolitik belastet die Märkte
Für die Kursrückgänge auf breiter Basis sind nicht nur die politischen Themen des Jahres – Handelspolitik, Brexit, Italien – verantwortlich, sondern eine ebenfalls einzigartige makroökonomische Konstellation. Seit der Finanzkrise im Jahr 2009 haben weltweit die Notenbanken mit historisch nie dagewesenen Expansionsmaßnahmen Wirtschaft und Finanzmärkte gestützt. Mit zunehmendem Abstand von der Krise und mit zunehmender Normalisierung des Wirtschaftsgeschehens ist diese extreme Geldpolitik nicht mehr notwendig. Nachdem die US-Notenbank (Fed) bereits seit drei Jahren die Schubumkehr eingeleitet hat, signalisierte 2018 auch die Europäische Zentralbank (EZB), dass sie mit einer Rückführung der Stützungskäufe von Anleihen einen ähnlichen Weg einschlägt wie die Fed. Diese geldpolitische Wende ist es, die Irritationen und Trendwechsel an den Kapitalmärkten hervorruft. Auch die Konjunktur muss erst beweisen, dass sie nach vielen Jahren des Aufschwungs ohne geldpolitisches Doping leistungsfähig bleibt. Das alles hat 2018 zu erhöhten Kursschwankungen an Aktien- und Anleihemärkten geführt. Die enttäuschenden Ergebnisse des Anlagejahrs 2018 müssen allerdings im Zusammenhang mit den sehr guten Ergebnissen der Vorjahre gesehen werden. Die Kapitalmärkte mussten einmal Luft holen.

Sparkasse Witten integriert die Experten für Außenhandel in die Abteilung Firmenkundenbetreuung.

Zu Beginn des neuen Jahres integriert die Sparkasse Witten das Team Außenhandel in die Abteilung Firmenkundenbetreuung – und schafft so für die heimischen Unternehmen, die auch mit Geschäftspartnern im außereuropäischen Ausland arbeiten, schlankere Strukturen und Abläufe.

Andreas Aschemeier

Andreas Aschemeier, Abteilungsleiter Firmenkundenbetreuung: „Durch die künftig engere Einbindung unserer Außenhandelsexperten in die Beratung und Betreuung unserer unternehmerisch tätigen Kunden werden wir künftig noch besser das Auslandsgeschäft unserer Kunden unterstützen.“

Die Sparkasse Witten kann seit vielen Jahren auf eine hervorragende Expertise im Auslandsgeschäft zurückblicken, die seinerzeit Holger Opitz, der viele Wittener Unternehmen seit Jahren in Sachen Außenhandel bei der Sparkasse Witten begleitet hat, maßgeblich mit aufgebaut hat.
Opitz, seit über 33 Jahren bei der Sparkasse Witten tätig, davon über 30 Jahre als Leiter der Auslandsabteilung, hat sich zum Jahreswechsel in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.

Annika Oelrich

Annika Oelrich, Leiterin des fünfköpfigen Teams Außenhandel: „Mit Holger Opitz ist ein ausgezeichneter Außenhandelsexperte von Bord gegangen, doch das von ihm geprägte Team sowie unser Know-how stehen unseren international tätigen Kunden auch weiterhin zur Verfügung – und zwar künftig in enger Begleitung durch die Firmenkundenbetreuer.
Damit können wir unseren ganzheitlichen Beratungsansatz weiter fassen und ausgeprägter umsetzen. Ich bin sicher, dass unsere international agierenden Kunden davon profitieren werden
.“

Die wichtigsten Neuerungen rund um Alltag, Familie, Beruf & Co.

Mehr Zeit für sich, gesünder essen, Energie sparen – gute Vorsätze sind der Klassiker zum Jahreswechsel. Ob Ihr Plan 2019 aufgeht? Das wissen wir nicht. Dafür aber alles, was sich definitiv im neuen Jahr verändert.

Wenn an Silvester Korken und Raketen knallen, scheinen Themen wie Beitragssätze, Mindestlohn und Teilzeitarbeit für die meisten von uns weit entfernt. Pünktlich zum Stichtag 1. Januar 2019 gelten aber in einigen Bereichen veränderte Spielregeln, die auch für Sie bares Geld bedeuten können. Wir informieren Sie über die wichtigsten Reformen:

Bessere Konditionen für Familien

Das neue „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (FamEntlastG) greift 2019. Es beinhaltet eine Kindergelderhöhung, höhere Kinderfreibeträge und höhere Grundfreibeträge.

Das monatliche Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Der jährliche kindbedingte Freibetrag (Kinderfreibetrag) wird auf 7.620 Euro angehoben. 2020 steigt dieser weiter auf 7.812 Euro.

Daneben gibt es weitere Neuigkeiten für Mütter – mehr dazu finden Sie weiter unten unter Rentenansprüche.

Höherer Mindestlohn, Ausweitung der Gleitzone für Midijobber

Die allgemeine Lohnentwicklung ist wie jedes Jahr Grundlage für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Ab dem 1. Januar verdienen Arbeitnehmer demnach mindestens 9,19 Euro pro Stunde statt derzeit 8,84 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, unter anderem im Dachdecker- und Elektrohandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflege.

Eine weitere Neuregelung betrifft die sogenannten Midijobs. Der Übergangsbereich zwischen einem auf 450 Euro pro Monat begrenzten Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet.

Statt den bisher maximal möglichen 850 Euro dürfen Midijobber nun ein Monatseinkommen von 1.300 Euro erzielen. Sie zahlen weiterhin nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge und erwerben dennoch volle Rentenansprüche.

Neue Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Ab dem 1. Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Danach wird der Beitrag dauerhaft auf 2,6 Prozent festgeschrieben.

In der Pflegeversicherung erfolgt zum Jahreswechsel 2019 eine Beitragserhöhung. Hier sind insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 50:50 geteilt werden (Ausnahme Sachsen, hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025 Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen, den sie alleine tragen.

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt auf 9.168 Euro (bei Zusammenveranlagung: 18.336 Euro). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig.

So will der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression ausgleichen. Arbeitnehmer sollen nicht steuerlich mehrbelastet sein, wenn sich ihr Bruttolohn im Rahmen der Inflation erhöht.

Mehr Geld für die Altersvorsorge

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt auf 80.400 Euro (West) beziehungsweise 73.800 Euro (Ost). Damit kann auch mehr Geld für die betriebliche Altersvorsorge eingesetzt werden.

Denn bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (also 268 Euro monatlich) können ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu acht Prozent (536 Euro monatlich) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden.

Bei Neuzusagen für eine Entgeltumwandlung gilt ab Januar 2019 sowie für bestehende Vereinbarungen ab 2022 ein neuer Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des jeweiligen Betrages. Auch der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Basis-Rente wird ab 2019 bis 2025 jährlich angehoben.

Brückenteilzeit und steuerrechtliche Vorteile beim Jobticket

Arbeitnehmer haben ab 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Sie können ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit reduzieren und danach wieder zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren.

Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Arbeitnehmer dürfen Dienstfahrräder (inklusive E-Bikes) künftig steuerfrei privat nutzen. Auch wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzt, wird entlastet. Die Steuerlast für den geldwerten Vorteil verringert sich von monatlich einem Prozent auf nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises. Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft werden.

Neues bei Rentenansprüchen, Verbesserungen für Mütter

Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen.

Die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente werden angehoben. Wer einen neuen Antrag stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als ob er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte.

Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche. Sie erhalten 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.

Wissenswertes für den Alltag

Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für eine SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.

Ab dem kommenden Frühling ist möglicherweise Schluss mit werbefreiem WhatsApp. Eine entsprechende Vertragsklausel zwischen WhatsApp und Facebook läuft Anfang 2019 ab. Unternehmen können dann Werbung zunächst im Status-Bereich der App schalten und den Betreibern zusätzliches Geld einspielen.

Fußgänger, Radfahrer oder Menschen mit Sehbehinderung sollen Elektro- und Hybridfahrzeuge besser wahrnehmen können. Daher wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen ab 1. Juli 2019 der Einbau eines akustischen Warnsignals vorgeschrieben. Das System erzeugt bis 20 km/h automatisch einen Ton. Schnellere Fahrzeuge sind bereits ausreichend durch die Reifengeräusche erkennbar.

Für rund elf Millionen Autofahrer ändert sich die Typklasse bei der Kfz-Versicherung. Für die überwiegende Anzahl bleibt alles beim Alten, aber etwa jeder Siebte in Deutschland zahlt bei der Haftpflicht zukünftig entweder einen höheren Beitrag oder profitiert von einer besseren Einstufung. Die neue Typklasse gilt ab dem 1. Januar 2019.

Ab Januar 2019 gibt es im Personenstandsregister für Intersexuelle ein eigenes Geschlecht. Dies ist vor allem für Arbeitgeber relevant. Künftig sollte aus Antidiskriminierungsgründen bei Stellenanzeigen neben „m“ (männlich), „w“ (weiblich) auch „d“ (divers) stehen.

Am 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz für Online-Händler und Produzenten verpackter Waren in Kraft. Vorgabe des Gesetzes ist es, Verpackungsvolumen und -maße auf das Mindestmaß zu begrenzen, um das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern und die Verwertung von Verpackungen zu erleichtern.

Damit ist Ihre erste Vorbereitung aufs neue Jahr abgeschlossen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg mit den eigenen Vorsätzen!

Die Lkw-Maut steigt. 2019 wird erstmals die Lärmbelastung mit in die Berechnung der Tarife einbezogen. Die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen wird also vor allem für 18-Tonner teurer. Elektro- und Gas-Lkw werden von der Maut befreit.


So sparen Sie sich den Frust nach dem Fest

Was hat sich Oma nur bei diesem Geschenk gedacht? Das wissen wir auch nicht. Dafür aber, wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie ein Geschenk umtauschen wollen.

Umtauschen im Geschäft

14 Tage Umtauschrecht, wenn ein Geschenk nicht gefällt? Gesetzlich steht Ihnen das im Laden nicht zu. Viele Geschäfte bieten es jedoch trotzdem an. Ideal ist, wenn Sie den Kassenbon haben. Ermöglicht das Geschäft einen Umtausch, brauchen Sie die Quittung aber nicht unbedingt. Vorausgesetzt Sie können anders beweisen, dass das Geschenk dort gekauft wurde.

Tipp: Das Geschenk wurde mit Karte gezahlt? Dann ist ein Kontoauszug ein guter Nachweis. Restliche Angaben bitte gründlich schwärzen!

Umtauschen im Online-Shop

Anders als im Geschäft kann der Käufer Ware aus dem Online-Shop auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt umtauschen. Der Händler muss daraufhin innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis und das Geld für die Rücksendung erstatten. Viele Online-Shops bieten freiwillig längere Umtauschfristen an.

Achtung Ausnahme: Bei digitalen Produkten wie Musik, Online-Spielen und Software müssen Verkäufer einem Umtausch nicht zustimmen. Übrigens auch nicht bei Sonderanfertigungen und frischen Lebensmitteln. Manche Anbieter bieten den Umtausch trotzdem freiwillig an, wenn zum Beispiel das Online-Spiel nicht länger als zwei Stunden gespielt wurde. 

Umtausch oder Reklamation?

Umtausch ist nicht dasselbe wie Reklamation: Ist das Geschenk kaputt oder fehlerhaft, gelten andere Regeln, als wenn es nur nicht gefällt. Der Verkäufer muss defekte Ware austauschen oder reparieren, wenn Sie ihm das innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf melden. Bei gebrauchten Waren gilt die Frist nur ein Jahr lang.

Der Verkäufer behauptet, Sie hätten die Ware selbst zerstört? Im ersten halben Jahr nach dem Kauf muss er das beweisen. Erst danach  muss der Käufer beweisen, dass der Artikel schon beim Kauf kaputt oder fehlerhaft war. Das geht zum Beispiel mit einem Gutachten.