Sparkasse Witten integriert die Experten für Außenhandel in die Abteilung Firmenkundenbetreuung.

Zu Beginn des neuen Jahres integriert die Sparkasse Witten das Team Außenhandel in die Abteilung Firmenkundenbetreuung – und schafft so für die heimischen Unternehmen, die auch mit Geschäftspartnern im außereuropäischen Ausland arbeiten, schlankere Strukturen und Abläufe.

Andreas Aschemeier

Andreas Aschemeier, Abteilungsleiter Firmenkundenbetreuung: „Durch die künftig engere Einbindung unserer Außenhandelsexperten in die Beratung und Betreuung unserer unternehmerisch tätigen Kunden werden wir künftig noch besser das Auslandsgeschäft unserer Kunden unterstützen.“

Die Sparkasse Witten kann seit vielen Jahren auf eine hervorragende Expertise im Auslandsgeschäft zurückblicken, die seinerzeit Holger Opitz, der viele Wittener Unternehmen seit Jahren in Sachen Außenhandel bei der Sparkasse Witten begleitet hat, maßgeblich mit aufgebaut hat.
Opitz, seit über 33 Jahren bei der Sparkasse Witten tätig, davon über 30 Jahre als Leiter der Auslandsabteilung, hat sich zum Jahreswechsel in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.

Annika Oelrich

Annika Oelrich, Leiterin des fünfköpfigen Teams Außenhandel: „Mit Holger Opitz ist ein ausgezeichneter Außenhandelsexperte von Bord gegangen, doch das von ihm geprägte Team sowie unser Know-how stehen unseren international tätigen Kunden auch weiterhin zur Verfügung – und zwar künftig in enger Begleitung durch die Firmenkundenbetreuer.
Damit können wir unseren ganzheitlichen Beratungsansatz weiter fassen und ausgeprägter umsetzen. Ich bin sicher, dass unsere international agierenden Kunden davon profitieren werden
.“

Die wichtigsten Neuerungen rund um Alltag, Familie, Beruf & Co.

Mehr Zeit für sich, gesünder essen, Energie sparen – gute Vorsätze sind der Klassiker zum Jahreswechsel. Ob Ihr Plan 2019 aufgeht? Das wissen wir nicht. Dafür aber alles, was sich definitiv im neuen Jahr verändert.

Wenn an Silvester Korken und Raketen knallen, scheinen Themen wie Beitragssätze, Mindestlohn und Teilzeitarbeit für die meisten von uns weit entfernt. Pünktlich zum Stichtag 1. Januar 2019 gelten aber in einigen Bereichen veränderte Spielregeln, die auch für Sie bares Geld bedeuten können. Wir informieren Sie über die wichtigsten Reformen:

Bessere Konditionen für Familien

Das neue „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (FamEntlastG) greift 2019. Es beinhaltet eine Kindergelderhöhung, höhere Kinderfreibeträge und höhere Grundfreibeträge.

Das monatliche Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Der jährliche kindbedingte Freibetrag (Kinderfreibetrag) wird auf 7.620 Euro angehoben. 2020 steigt dieser weiter auf 7.812 Euro.

Daneben gibt es weitere Neuigkeiten für Mütter – mehr dazu finden Sie weiter unten unter Rentenansprüche.

Höherer Mindestlohn, Ausweitung der Gleitzone für Midijobber

Die allgemeine Lohnentwicklung ist wie jedes Jahr Grundlage für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Ab dem 1. Januar verdienen Arbeitnehmer demnach mindestens 9,19 Euro pro Stunde statt derzeit 8,84 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, unter anderem im Dachdecker- und Elektrohandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflege.

Eine weitere Neuregelung betrifft die sogenannten Midijobs. Der Übergangsbereich zwischen einem auf 450 Euro pro Monat begrenzten Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird ausgeweitet.

Statt den bisher maximal möglichen 850 Euro dürfen Midijobber nun ein Monatseinkommen von 1.300 Euro erzielen. Sie zahlen weiterhin nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge und erwerben dennoch volle Rentenansprüche.

Neue Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Ab dem 1. Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Danach wird der Beitrag dauerhaft auf 2,6 Prozent festgeschrieben.

In der Pflegeversicherung erfolgt zum Jahreswechsel 2019 eine Beitragserhöhung. Hier sind insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 50:50 geteilt werden (Ausnahme Sachsen, hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025 Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen, den sie alleine tragen.

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt auf 9.168 Euro (bei Zusammenveranlagung: 18.336 Euro). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig.

So will der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression ausgleichen. Arbeitnehmer sollen nicht steuerlich mehrbelastet sein, wenn sich ihr Bruttolohn im Rahmen der Inflation erhöht.

Mehr Geld für die Altersvorsorge

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steigt auf 80.400 Euro (West) beziehungsweise 73.800 Euro (Ost). Damit kann auch mehr Geld für die betriebliche Altersvorsorge eingesetzt werden.

Denn bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (also 268 Euro monatlich) können ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu acht Prozent (536 Euro monatlich) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden.

Bei Neuzusagen für eine Entgeltumwandlung gilt ab Januar 2019 sowie für bestehende Vereinbarungen ab 2022 ein neuer Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des jeweiligen Betrages. Auch der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Basis-Rente wird ab 2019 bis 2025 jährlich angehoben.

Brückenteilzeit und steuerrechtliche Vorteile beim Jobticket

Arbeitnehmer haben ab 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Sie können ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit reduzieren und danach wieder zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren.

Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Arbeitnehmer dürfen Dienstfahrräder (inklusive E-Bikes) künftig steuerfrei privat nutzen. Auch wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzt, wird entlastet. Die Steuerlast für den geldwerten Vorteil verringert sich von monatlich einem Prozent auf nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises. Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft werden.

Neues bei Rentenansprüchen, Verbesserungen für Mütter

Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen.

Die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente werden angehoben. Wer einen neuen Antrag stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als ob er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte.

Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche. Sie erhalten 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.

Wissenswertes für den Alltag

Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für eine SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.

Ab dem kommenden Frühling ist möglicherweise Schluss mit werbefreiem WhatsApp. Eine entsprechende Vertragsklausel zwischen WhatsApp und Facebook läuft Anfang 2019 ab. Unternehmen können dann Werbung zunächst im Status-Bereich der App schalten und den Betreibern zusätzliches Geld einspielen.

Fußgänger, Radfahrer oder Menschen mit Sehbehinderung sollen Elektro- und Hybridfahrzeuge besser wahrnehmen können. Daher wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen ab 1. Juli 2019 der Einbau eines akustischen Warnsignals vorgeschrieben. Das System erzeugt bis 20 km/h automatisch einen Ton. Schnellere Fahrzeuge sind bereits ausreichend durch die Reifengeräusche erkennbar.

Für rund elf Millionen Autofahrer ändert sich die Typklasse bei der Kfz-Versicherung. Für die überwiegende Anzahl bleibt alles beim Alten, aber etwa jeder Siebte in Deutschland zahlt bei der Haftpflicht zukünftig entweder einen höheren Beitrag oder profitiert von einer besseren Einstufung. Die neue Typklasse gilt ab dem 1. Januar 2019.

Ab Januar 2019 gibt es im Personenstandsregister für Intersexuelle ein eigenes Geschlecht. Dies ist vor allem für Arbeitgeber relevant. Künftig sollte aus Antidiskriminierungsgründen bei Stellenanzeigen neben „m“ (männlich), „w“ (weiblich) auch „d“ (divers) stehen.

Am 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz für Online-Händler und Produzenten verpackter Waren in Kraft. Vorgabe des Gesetzes ist es, Verpackungsvolumen und -maße auf das Mindestmaß zu begrenzen, um das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern und die Verwertung von Verpackungen zu erleichtern.

Damit ist Ihre erste Vorbereitung aufs neue Jahr abgeschlossen. Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg mit den eigenen Vorsätzen!

Die Lkw-Maut steigt. 2019 wird erstmals die Lärmbelastung mit in die Berechnung der Tarife einbezogen. Die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen wird also vor allem für 18-Tonner teurer. Elektro- und Gas-Lkw werden von der Maut befreit.


So sparen Sie sich den Frust nach dem Fest

Was hat sich Oma nur bei diesem Geschenk gedacht? Das wissen wir auch nicht. Dafür aber, wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie ein Geschenk umtauschen wollen.

Umtauschen im Geschäft

14 Tage Umtauschrecht, wenn ein Geschenk nicht gefällt? Gesetzlich steht Ihnen das im Laden nicht zu. Viele Geschäfte bieten es jedoch trotzdem an. Ideal ist, wenn Sie den Kassenbon haben. Ermöglicht das Geschäft einen Umtausch, brauchen Sie die Quittung aber nicht unbedingt. Vorausgesetzt Sie können anders beweisen, dass das Geschenk dort gekauft wurde.

Tipp: Das Geschenk wurde mit Karte gezahlt? Dann ist ein Kontoauszug ein guter Nachweis. Restliche Angaben bitte gründlich schwärzen!

Umtauschen im Online-Shop

Anders als im Geschäft kann der Käufer Ware aus dem Online-Shop auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt umtauschen. Der Händler muss daraufhin innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware den Kaufpreis und das Geld für die Rücksendung erstatten. Viele Online-Shops bieten freiwillig längere Umtauschfristen an.

Achtung Ausnahme: Bei digitalen Produkten wie Musik, Online-Spielen und Software müssen Verkäufer einem Umtausch nicht zustimmen. Übrigens auch nicht bei Sonderanfertigungen und frischen Lebensmitteln. Manche Anbieter bieten den Umtausch trotzdem freiwillig an, wenn zum Beispiel das Online-Spiel nicht länger als zwei Stunden gespielt wurde. 

Umtausch oder Reklamation?

Umtausch ist nicht dasselbe wie Reklamation: Ist das Geschenk kaputt oder fehlerhaft, gelten andere Regeln, als wenn es nur nicht gefällt. Der Verkäufer muss defekte Ware austauschen oder reparieren, wenn Sie ihm das innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf melden. Bei gebrauchten Waren gilt die Frist nur ein Jahr lang.

Der Verkäufer behauptet, Sie hätten die Ware selbst zerstört? Im ersten halben Jahr nach dem Kauf muss er das beweisen. Erst danach  muss der Käufer beweisen, dass der Artikel schon beim Kauf kaputt oder fehlerhaft war. Das geht zum Beispiel mit einem Gutachten.


Worum sich Menschen an Weihnachten und Silvester streiten

Eigentlich sind die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar eine Zeit, in der man als Immobilienbesitzer in erster Linie seine Ruhe haben und sich auf Familienfeiern, Bescherung und Silvesterpartys einstellen möchte. Doch nicht immer ist das möglich. Manchmal liefert ausgerechnet der Jahreswechsel einen Anlass zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zusammengefasst, die alle in irgendeiner Weise mit Advent, Weihnachten und Silvester zu tun haben.

Urteile im Detail

Ein Tannenbaum und eine darunter stehende Krippe – das gehört für viele Menschen immer noch zum Standard an Heiligabend und an den Feiertagen. Wer dann aber auch noch am Baum Wunderkerzen anbringt, der sollte extrem vorsichtig sein. In einem baden-württembergischen Haushalt entzündeten diese Kerzen das Moos der Krippe und es entstand ein Feuer. Die Wohnungsbesitzerin verließ mit ihrem 15 Monate alten Enkel fluchtartig die Räume. Das gesamte Wohnzimmer brannte aus. Die Versicherung warf der Frau grob fahrlässiges Verhalten vor. Das Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) folgte dieser Rechtsauffassung. Wenn Wunderkerzen im Inneren von Räumen, zudem noch in der Nähe brennbarer Objekte und ohne feuerfeste Unterlage angezündet würden, dann übersteige das klar das angemessene Verhalten. Die Hausratversicherung musste nicht für die Schäden aufkommen.

In der Vergangenheit haben Feuerwerkskörper immer wieder unendlich viel Leid verursacht – häufig für den, der sie zündete, durchaus aber auch für Menschen, die sich in der Nähe befanden. In Berlin traf eine solche Rakete, die sich überraschend in der Luft gedreht hatte, eine unbeteiligte Frau am Rücken und die andere am Bein. Das erstgenannte Opfer erlitt eine schmerzhafte Brandverletzung, auch die Kleidung wurde unbrauchbar. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 25 C 177/01) entschied, dem Verursacher sei „der Vorwurf zu machen, dass er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete“. Stattdessen hätte er einen Platz wählen müssen, von dem aus „aller Voraussicht nach“ kein Schaden entstehen könne. Weil sich aber die Verletzte von sich aus vier bis fünf Meter dem Ort des Zündens angenähert hatte, hafteten beide zu jeweils 50 Prozent.

Immer beliebter werden sogenannte Fluglaternen. Das sind kleine Leuchtkörper, die – durch Kerzenlicht betrieben – gen Himmel steigen und dabei langsam aus dem Blickfeld der Beobachter entschwinden. Auch am Silvesterabend werden sie gerne gestartet. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 44.16) bestätigte allerdings, dass eine örtliche Polizeiverordnung mit Verbot von Fluglaternen bzw. erforderlichem Genehmigungsantrag rechtmäßig sei. Ein Kläger hatte prozessiert, nachdem ihm eine Sondergenehmigung verwehrt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass Fluglaternen eine Gefahr darstellten, es sei in der Vergangenheit bereits zu Unfällen gekommen.

Während der Advents- und Weihnachtszeit werden deutlich mehr Kerzen angezündet als im restlichen Jahr. Wer Kerzenlicht liebt, der sollte aber auch mit der nötigen Aufmerksamkeit vorgehen. Eine Frau hatte ihrer Tochter die eigene Wohnung zum Gebrauch überlassen. Diese zündete eine Kerze an und verließ die Wohnung, ohne die Flamme zu löschen. Die Immobilie brannte aus. Anschließend forderte die eigentliche Mieterin eine 100-prozentige Mietminderung, weil das Objekt nicht mehr bewohnbar sei. Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 102 C 202/14) wies diese Forderung zurück. Schließlich sei das Verschulden am Brand der Mieterin selbst zuzurechnen, die die Wohnung ihrer offenkundig unaufmerksamen Tochter überlassen habe.

Eine Kommune kann an bestimmten neuralgischen Orten eine Alkoholverbotsverordnung erlassen. Die Stadt Göttingen hatte auf diese Weise versucht, eine Partymeile, die sich unmittelbar an einem Wohngebiet etabliert hatte, in den Griff zu bekommen. Ganz besonders in den frühen Morgenstunden war die Lage bedenklich geworden, weil sich überall Abfall ansammelte und etliche Passanten sich hier in Folge übermäßigen Alkoholgenusses übergeben mussten. Das Verbot wurde für die Wochenenden (Freitag- und Samstagnacht), aber speziell auch für die Silvesternacht erlassen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 11 KN 187/12) bezeichnete die Maßnahme als verhältnismäßig. Die Verordnung diene dem Schutz der Anwohner.

Wenn ein Gastwirt eine größere Silvesterparty durchführt, dann muss er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. Es reicht nicht, das normal in der Gemeindesatzung vorgesehene Ende der Räum- und Streupflicht (bis 20 Uhr) einzuhalten, sondern der Verantwortliche muss auch darüber hinaus Acht geben und bei Schneefall bzw. überfrierender Nässe notfalls eingreifen. Im konkreten Fall war ein Besucher der Party gestürzt, als er gegen 23 Uhr zum Luftschnappen nach draußen ging. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 10 U 54/12) nahm eine Drittelschuld des Gastwirts an. Der leicht alkoholisierte Gast haftete für den Rest, weil er den gefährlichen Zustand der Wege (ein Glitzern auf dem Untergrund zeigte die überfrierende Nässe) bemerkt und sich trotzdem ins Freie gewagt hatte. Wer sich „bewusst und ohne Not in eine solche Gefahr“ begebe, so die Richter, der verletze „in hohem Maße die Sorgfalt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutz der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat“.


Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Beseitigung von Tierschäden ist nicht steuermindernd

Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nicht als existenziell für einen Hausbesitzer.
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 3 K 625/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Es war nicht gerade einfach, den aufgegrabenen Garten und die abgesackte Terrasse eines Grundstücks wieder in Ordnung zu bringen und zur Vermeidung zukünftiger „Überfälle“ eine sogenannte Bibersperre einbauen zu lassen. Insgesamt machte der Eigentümer in seiner Steuererklärung rund 4.000 Euro geltend, die er als außergewöhnliche Belastung anerkannt haben wollte. Seine Begründung: Diese Ausgaben seien zwangsläufig entstanden und überstiegen klar das, was die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen treffe. Genau für solche Situationen habe der Gesetzgeber das Instrument der außergewöhnlichen Belastung geschaffen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Köln entschied so wie vorher bereits die Steuerverwaltung. Nicht jeder größere Schaden sei bereits als existenzielle Betroffenheit zu bewerten. Diese liege zum Beispiel dann vor, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken in Frage gestellt sei. Es sei „mehr als zweifelhaft“, hieß es im Urteil, ob Schäden an der Terrasse und im Garten dazu zählten. Auch müsse man sich fragen, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handle, wo doch bei einem in der Nähe eines Gewässers gelegenen Grundstück mit solchen Gefahren gerechnet werden müsse.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Mieterin hatte nicht in ihren Briefkasten geschaut

Am Silvesternachmittag steht einem in der Regel der Sinn nicht nach der Leerung des Briefkastens. Da denken die meisten Menschen an den Jahreswechsel und an die bevorstehende Party. Doch trotzdem erwartet die Justiz einen Blick in den Briefkasten. Es könnte ja Post vom Vermieter eingetroffen sein.
(Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 316 S 77/16)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung hatte mit seiner Mieterin noch eine Nebenkostenabrechnung offen, deren Frist abzulaufen drohte. Die entsprechenden Unterlagen warf er nachweislich an Silvester um 17:34 Uhr in den Briefkasten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von 748 Euro. Die Mieterin weigerte sich, die Summe zu bezahlen. Die Rechnung sei ihr nicht rechtzeitig zugestellt worden, sie habe um diese Zeit nicht mehr mit Post rechnen müssen. Das zuständige Amtsgericht stimmte ihr zu, der Fall ging in die nächsthöhere Instanz.

Das Urteil: Bis 18 Uhr müsse noch mit der Zustellung von Post gerechnet werden, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts. Daran ändere auch nichts, dass es sich um den letzten Tag des Jahres gehandelt habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich die Zustellzeiten der Post und deren Konkurrenzunternehmen in der jüngeren Vergangenheit verlängert hätten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, „dass an Silvester etwas anderes üblich ist“.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Wer ohne Absprache ein Objekt bezieht, erhält keine Räumungsfrist

Es war eine höchst ungewöhnliche Situation, mit der ein Wohnungseigentümer im Großraum München konfrontiert wurde. Er hatte seine Ein-Zimmer-Wohnung einem Mieter wegen fortdauernder Ruhestörung gekündigt, das Objekt wurde schließlich auch zurückgegeben. Doch auf eine nicht nachvollziehbare Art und Weise war ein Ehepaar mit Kindern an den Schlüssel gekommen, hatte die Wohnung bezogen und das Schloss austauschen lassen. Der Eigentümer strengte eine sofortige Räumung an – ohne Gewährung weiterer Fristen. Das Ehepaar verwies auf seine Kinder und verweigerte einen kurzfristigen Auszug. Doch die Justiz spielte in diesem Fall nicht mit. Angesichts des Verhaltens der Betroffenen (nächtlicher Lärm, Verursachung eines Wasserschadens und Bezug des Objekts ohne Rücksprache) müsse keine Räumungsfrist gewährt werden.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 433 C 777/18)

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Verwaltung musste Mieterin den Zugang zum Hof ermöglichen

Ein Mieter muss durch die Übergabe sämtlicher dafür nötiger Schlüssel in die Lage versetzt werden, die Mietsache vertragsgemäß gebrauchen zu können. Dazu gehört unter Umständen auch der Schlüssel für ein Hoftor. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 224 C 254/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Hof mit Fahrradständern, der zu einer Wohnanlage gehörte, war auf zwei unterschiedlichen Wegen zu erreichen. Einerseits über mehrere Treppenstufen nach unten und oben, andererseits über ein verschlossenes Tor. Eine Mieterin begehrte einen Schlüssel für das Tor. Sie wies darauf hin, dass sie nach einigen Meniskusoperationen nicht in der Lage sei, ihr Fahrrad über die Treppenstufen hinweg zu tragen. Der Vermieter verweigerte trotzdem aus Sicherheitsgründen die Herausgabe eines Schlüssels für das Tor.

Das Urteil: Wenn ein stufenloser Zugang zum Hof und damit zum rechtmäßig dort untergestellten Rad möglich ist, dann muss dieser der Mieterin durch Übergabe eines Schlüssels auch ermöglicht werden. Die vorgetragenen Bedenken zum Thema Sicherheit hätten hier nicht überzeugt, stellte das Gericht fest. Außerdem sei ja prinzipiell davon auszugehen, dass die Mieterin das Hoftor nach der Fahrradabholung oder -abgabe wieder ordnungsgemäß verschließe.

Wenn Frauen bei der Altersvorsorge „nur“ auf ihren Ehemann setzen, kann das nicht selten in die Altersarmut führen.
Wer Renditechancen nutzen will und früh anfängt, hat eine Vielzahl von Alternativen.

Es ist kein Geheimnis: Die wenigsten wollen sich mit ihrer Altersvorsorge beschäftigen. Wer jung ist und am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht, dem scheint das Gehalt häufig zu knapp, um es in eine weit in der Zukunft liegende Rente zu investieren. Die erste eigene Wohnung, Urlaube oder die Familienplanung scheinen da deutlich greifbarer. Frauen fangen statistisch gesehen zudem fast zehn Jahre später damit an, sich ein eigenes Vermögen aufzubauen als Männer. Im Durchschnitt sind sie Ende 20 während Männer bereits mit Anfang 20 fürs Alter vorsorgen. Frauen verschenken damit für einen relativ langen Zeitraum Renditechancen sowie staatliche Zulagen.

Risiko Ehe: 40 Prozent der Paare trennen sich
Hinzu kommt, dass sich in vielen Ehen und langjährigen Beziehungen meist eine Person um die Rente kümmert. In den meisten Fällen ist dies eher der Mann als die Frau – vor allem, wenn er auch als Allein- oder Hauptverdiener für das Haushaltseinkommen zuständig ist. Ds kann gut gehen – wenn die Ehe bis ins Rentenalter hält, die Rente des Mannes für beide ausreicht und er nicht zu früh verstirbt. Doch die (unromantische) Realität ieht anders aus: Die Scheidungsrate ist weiterhin hoch und liegt aktuell bei 40 Prozent; in Großstädten wird sogar jede zweite Ehe geschieden. Zudem leben Frauen heute noch immer länger als Männer -– sie müssen also auch länger mit einer geringeren Rente auskommen.
Gleichzeitig spricht das 2008 reformierte Unterhaltsrecht Frauen nach einer Scheidung deutlich weniger Unterhalt zu. Es sollte dazu führen, dass Frauen mehr berufliche Eigenverantwortung übernehmen und ihre Erwerbstätigkeit ansteigt. Der erwünschte Effekt ist jedoch ausgeblieben, weil das umstrittene Ehegattensplitting größere Vorteile verspricht: Verständlicherweise denken Ehepaare eher an die sofort sichtbaren steuerlichen Ersparnisse durch das Ehegattensplitting als an eine – scheinbar unwahrscheinliche – Trennung mit ihren nur schwer zu kalkulierbaren Konsequenzen.
Das Ehegattensplitting führt in Deutschland also dazu, dass Frauen weniger arbeiten: Nirgendwo in Europa und den USA trägt die Frau so wenig zum Familieneinkommen bei wie in den westlichen Bundesländern Deutschlands. Somit belohnt und fördert der Staat das traditionelle Alleinernährer-Modell des Mannes – und sorgt langfristig dafür, dass Frauen eine viel zu geringe staatliche Rente erhalten. 

Eine Scheidung kostet Frauen mehr als Männer
„Frauen verzichten oft auf berufliche Qualifikationen, Karriere und somit auf ein eigenes Einkommen und verpassen damit die Möglichkeit, sich eine eigene Rente aufzubauen. Sie sind also ihr Leben lang abhängig. Wenn die Ehe scheitert, stehen viele dieser Frauen an der Armutsgrenze“, warnt Katharina Staffe, Senior-Referentin für betriebliche Altersvorsorge beim Verband öffentlicher Versicherer in Düsseldorf.
Die Statistiken belegen dies: Frauen haben nach Scheidungen rund 40 Prozent weniger Geld zur Verfügung, während Männer mit nur sieben Prozent weniger auskommen müssen. Und wer weniger Geld hat, der wird sich auch weniger um seine Altersvorsorge kümmern können. Frauen sind nach Trennungen deshalb oft finanziell doppelt benachteiligt: Sie verlieren mit ihrem Partner nicht nur ihre Alterssicherung, sondern auch die Möglichkeit, sich eine eigene Rente aufzubauen. Durchschnittlich haben Männer 60 Prozent mehr Rente als Frauen.

Ehevertrag: unromantisch aus der Partnerfalle?
Eine Möglichkeit wäre ein Ehevertrag (im Amtsdeutsch: Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung), in dem die Vermögensverhältnisse wie Gütertrennung, Verzicht auf einen Versorgungsausgleich bei der Rente, Ehegattenunterhalt und Erbverzicht nach einer möglichen Trennung geregelt sind. Das lehnen Frauen häufiger ab als Männer, weil sie es unromantisch finden. Und vielleicht auch, weil sie Nachteile für sich befürchten – vollkommen zu Recht. „Es wird immer wieder zu einem Ehevertrag geraten, doch meistens will sich mit ihm nur der besser gestellte Partner absichern – und das ist meistens der Mann“, sagt Katharina Staffe. „Frauen sind ohne Ehevertrag oft bessergestellt.“
Wenn man sich dennoch für einen entscheidet, weil man der Meinung ist, dass solche Fragen besser in Friedenszeiten als während eines Rosenkrieges diskutiert und entschieden werden, sollte man sich auf jeden Fall gut beraten lassen, damit der Vertrag nicht zum Nachteil für einen der beiden ausfällt.

Unabhängige Vorsorge: gut, aber mit Tücken
Umso wichtiger ist es also, dass sich gerade Frauen um eine eigene und vom Mann unabhängige Alterssicherung kümmern. Die beste Möglichkeit dafür bietet sich, wenn die Frau berufstätig ist. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail, denn selbst Frauen, die ein Leben lang gearbeitet haben, haben unter Umständen weniger Rente als ihr Mann. Frauen arbeiten noch immer eher in Berufen, die schlechter bezahlt werden – der rechnerische Stundenlohn liegt 21 Prozent niedriger als bei den Männern.
Die häufig familienunfreundliche Unternehmenskultur macht Arbeitnehmern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zusätzlich schwer. Zudem arbeiten Frauen häufiger in Teilzeit als Männer, was sich logischerweise ebenfalls negativ auf den Rentenanspruch auswirkt.
Und wer einem Minijob nachgeht, spart noch weniger für die Altersrente – nach einem Jahr sind es gerade einmal etwas mehr als drei Euro im Monat. Ein extremes Beispiel: Wer ein Leben lang nur geringfügig beschäftigt war, hat einen Anspruch auf gerade einmal 140 Euro Rente.

Betriebliche Altersvorsorge
„Frauen, die in einem beständigen Arbeitsverhältnis stehen, sollten auch die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nutzen, erklärt Katharina Staffe und fügt hinzu: „Dies kann zum Beispiel durch Entgeltumwandlung erfolgen.“ Dabei werden die eigenen Beiträge aus dem Bruttoeinkommen selber gezahlt, man spart dabei Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Staffe: „Aber vielleicht unterstützt auch der Arbeitgeber die bAV, denn dank der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) erhalten Arbeitgeber vom Staat einen Zuschuss, wenn sie Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von maximal 2.200 Euro eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung gewähren – und das zusätzlich zum Arbeitslohn.“

Privat und individuell fürs Alter vorsorgen
Diplom-Kauffrau Staffe weiß aber auch, dass viele Frauen nicht arbeiten können, weil sie sich beispielsweise um die Kinder, den Haushalt oder die Pflege von Angehörigen kümmern müssen. In solchen Fällen sei es jedoch besonders wichtig, dass sie sich Gedanken um eine private Altersvorsorge machen.
„Die Möglichkeiten sind sehr vielfältig und für jeden individuell sinnvoll. Das Wichtigste ist, dass sich Frauen überhaupt mit dem Thema beschäftigen und sich über die vielen Möglichkeiten beraten lassen“, sagt die Expertin. „Das mag lästig und vielleicht auch unangenehm sein, aber es zahlt sich am Ende aus.“

Riester-Rente belohnt Kinder
Zu den bekanntesten Modellen gehört die sogenannte Riester-Rente: Wer wenig oder gar nichts verdient, kann schon ab 60 Euro pro Jahr die volle staatliche Förderung erhalten. Die Beiträge können zudem von der Steuer abgezogen werden, die Rente selbst ist allerdings steuerpflichtig. Die Riester-Rente ist flexibel und kann im Laufe der Zeit und bei wechselnden Lebenssituationen und Einkommen angepasst werden.
„Sie ist für Mütter sehr interessant, weil es neben einer Grundzulage in Höhe von 175 Euro auch noch 300 Euro für jedes kindergeldberechtigtes Kind, das nach 2008 geboren wurde, gibt“, erläutert Katharina Staffe.
Die frühzeitige und kontinuierliche Altersvorsorge ist auch für Geringverdiener lohnend: Seit 2018 bleiben Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge zum Großteil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter verschont. Der Freibetrag für Bezieher von Grundeinkommen liegt monatlich bei 100 Euro. Liegt die Rente über 100 Euro, bleiben weitere 30 Prozent des übersteigenden Teils (bis maximal 208 Euro im Jahr2018) anrechnungsfrei.

Rentenversicherung: Mehr Sicherheit – oder mehr Rendite?
Zu den Klassikern unter den privaten Vorsorgemöglichkeiten zählt weiterhin die private Rentenversicherung. Sie bietet eine hohe Sicherheit, weil sie lebenslange Leistungen bereits beim Vertragsabschluss garantiert und Verluste ausgeschlossen sind. Zusätzlich zahlen die Versicherungen eine Überschussbeteiligung aus der jährlichen Rendite aus. Auf diese Weise erhöht sich die private Rente mit jedem Vertragsjahr.
„Die private Rentenversicherung ist insofern auch bequem und flexibel, weil sich die Einzahlung variabel gestalten lässt und die Auszahlung entweder als lebenslange Rente, als Kapitalauszahlung auf einen Schlag oder bei einem frühzeitigen Todesfall an einen Hinterbliebenen gezahlt werden kann,“ so Vorsorgespezialistin Staffe.
Wer risikobereiter ist, kann beispielsweise auch in eine fondsgebundene Rentensicherung einzahlen und verbindet einen Fondssparplan in renditestarken Börsensegmente mit einer Rentenversicherung. Die Renditechancen sind aber auch von den Bewegungen an der Börse und damit vom erzielten Anlageerfolgt abhängig „Deswegen sollte bei Geldanlagen an den Börsen immer auf einen langen Anlagezeitraum geachtet werden“, warnt Katharina Staffe.
Mittlerweile zählt jede zweite neu abgeschlossene Police zu den sogenannten neuen Rentenversicherungen. Hier werden die Garantien für den Kunden in moderatem Maß reduziert und mehr Freiheiten bei der Kapitalanlage genutzt, um die Voraussetzungen für eine höhere Überschussbeteiligung zu schaffen.

Die Zukunft auf mehr als eine Säule bauen
Am Ende des Tages gibt es bei der Altersvorsorge keine Patentlösung. Im Gegenteil: Die Möglichkeiten sind fast so vielfältig wie es die Biografien sind. Eines kann man aber mit Sicherheit sagen: Die staatliche Rente alleine reicht nicht, um den Lebensstandard zu halten. Eine solide Alterssicherung, mit der Mann und Frau sorgenfrei in die Zukunft blicken können, muss heute auf verschiedene Säulen verteilt werden. Und im Optimalfall genießen Paare ihren Lebensabend ohnehin gemeinsam.

Unser Tipp: Auch Frau sollte sich rechtzeitig beraten lassen!

Dazu brauchen Sie sich nur folgende drei Schritte zu merken:
– Tanken,
– Rubbellos bekommen,
– Gewinnen.
Zahlen Sie also jetzt mit Ihrer Sparkassen-Card (Debitkarte), Sparkassen-Kreditkarte oder Ihrem Android-Smartphone an einer EssoDeutschland-Tankstelle und sichern Sie sich bis zum 31.01.2019 die Chance auf 3 x 33.333 Euro.

Und so funktioniert’s: www.tanken-mit-karte.de

Der Kauf einer gebrauchten Immobilie ist für fast drei Viertel der Menschen in Deutschland der bezahlbare Weg ins Wohneigentum zu kommen. Warum es eher das Haus aus zweiter Hand und nicht der Neubau ist, hat vielfältige und -schichtige Gründe, erklärt Grischa Alexander Klawe, Leiter des Immobiliencenters der Sparkasse Witten.

Unter anderem führt dieser Trend dazu, dass das Bausparkonto als zinssicheres Finanzierungsinstrument heute oft anders genutzt wird, als noch vor 20 Jahren: Wurden 1997 noch rund drei Viertel der Bausparverträge für die Finanzierung von Neu- und Gebrauchtimmobilien, zur Um- und Entschuldung, bei Immobilienerbe oder zum Erwerb von Bauland eingesetzt, so sind es in diesem Jahr nur noch 59 Prozent. Immobilienbesitzer nutzen ihre Bausparkonten dementsprechend immer häufiger für anstehende Modernisierungen“, so der Immobilienexperte.
Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Finanzierungstarifen der LBS West wider: In 2018 sicherten die Menschen in Nordrhein-Westfalen und Bremen bereits mehr als eine Milliarde Euro Finanzierungsvolumen über ein zinsgünstiges Bausparkonto für anstehende Modernisierungen ab. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,8 % nach der Bausparsumme gegenüber dem Vorjahr. Damit liegt der Zuwachs bei den Bausparverträgen für Modernisierungsfinanzierungen im laufenden Jahr noch über der bereits guten Entwicklung im gesamten Bauspargeschäft.  

Mein Tipp: Bausparen ist insbesondere auch bei Modernisierungsvorhaben interessant.
Daher jetzt bei einer Kollegin oder einem Kollegen an einem der elf Sparkassenstandorte in allen Wittener Stadtteilen beraten lassen“, so Grischa Klawe.

Schließlich lassen sich viele Immobilienträume realisieren –
und zwar oftmals vergleichsweise einfach: durch Umbau oder Modernisierung.

Mit stehenden Ovationen – und nach zwei Zugaben – verabschiedete ein begeistertes Publikum im ausverkauften Theatersaal des Wittener Saalbaus die Musiker des Sinfonischen Orchesters der Volkhochschule Witten | Wetter | Herdecke unter der Leitung von Tobias van des Locht in den späten Samstagabend. Vorausgegangen war diesem begeisterten Applaus ein fulminantes Konzert der VHS-Sinfoniker, die durch den britischen Hornsolisten Frank Lloyd bei Mozarts Hornkonzert Nr. 3 und Arnolds Hornkonzert Nr. 1 virtuos unterstützt wurden. Die künstlerische Leitung des Abends hatte Tobias van de Locht inne, der das VHS-Orchester seit 2016 leitet – und auch bei der diesjährigen Ausgabe von Sparkassen-classics am Pult brillierte. Doch der Reihe nach:

Mit ihrer Konzertreihe „Sparkassen-classics“ unterstützt die Sparkasse Witten seit nunmehr rund 20 Jahren die Sinfonischen Laienorchester aus Witten und der näheren Umgebung: Auch diesmal kommt die gesamte Einnahme aus dem Verkauf der Eintrittskarten vollständig dem Orchester zugute. Darüber hinaus übernimmt die Sparkasse alle Kosten rund um die Ausrichtung des Konzertabends.
„Das nennen wir – und ich denke, zu Recht – Förderung von Kunst und Kultur vor Ort“, so Klaus-Peter Nehm, Sparkasse Witten, in seiner kurzen launigen Anmoderation des Abends.

Und dann ging es auch schon los – und zwar „very british“:
Mit der Suite aus der Wassermusik von Georg Friedrich Händel setzten die VHS-Sinfoniker gleich zu Beginn des Abends einen feierlichen Akzent. Dem folgten die Schottischen Tänze von William Alwyn – und wer ganz genau hinhörte, konnte dabei sogar einen Dudelsack sowie auch das ausgelassene Gejohle eines Betrunken ausmachen.

Mit Mozarts Hornkonzert Nr. 3, bei dem der in Cornwall geborene Frank Lloyd als Hornsolist seine Klasse und Virtuosität eindrucksvoll zeigen konnte, ging es dann in die Pause. Wie bei Sparkassen-classics üblich, hatte auch diesmal die Sparkasse die Konzertbesucher zu einem Glas Sekt – oder auch einer alkoholfreien Erfrischung – eingeladen.

Frisch gestärkt trugen die VHS-Sinfoniker nach der Pause – ebenfalls mit Frank Lloyd als Solist am Horn – Sir Malcolm Arnolds Hornkonzert Nr. 1 vor. Auch hier überzeugte Frank Lloyd eindrucksvoll, zumal besonders diese Komposition dem Solisten den Raum bietet, das volle Register des Horns gekonnt darzustellen. Frank Lloyd bedankte sich für den Applaus des durchweg beeindruckten Publikums schließlich noch mit einer meisterhaft vorgetragenen Solo-Zugabe, bei der der Professor für Horn an der Essener Folkwang Hochschule seine virtuose Spielfertigkeit abermals präsentieren konnte.

Danach drehten Tobias van de Locht und die VHS-Sinfoniker so richtig auf – und nahmen das Publikum sozusagen mit auf eines der traditionellen Proms-Konzerte in die Londoner Royal-Albert-Hall:
Bei Edward Elgars „Pomp an Circumstance“ und Henry Woods „Fantasia on British Sea Songs“ hielt es das Publikum schließlich nicht mehr auf den Sitzen: Es wurde mitgewippt, mitgesummt, mitgepfiffen und beim englischen Schiffsjungentanz „Jacks the Lad“ sogar ausgiebig bei diesem immer schneller werdenden Stück bis zur Erschöpfung mitgeklatscht. Höhepunkt des Abends war schließlich „Rule Britannia!“, die inoffizielle Nationalhymne des Vereinigten Königreichs – bei der das Publikum, dank des im Programmblatt angedruckten Liedtextes, eindrucksvoll und feierlich singend mit einstimmte.

Stehende Ovationen und ein tosender Applaus sorgten schließlich dafür, dass die VHS-Sinfoniker unter dem Dirigat von Tobias van de Locht diesen Konzertabend mit gleich zwei Zugaben vergoldeten.
Auch diese Ausgabe von Sparkassen-classics ist wieder einmal rundum gelungen:
Bestens aufgelegte VHS-Sinfoniker, ein Solo-Hornist der Extra-Klasse sowie Tobias van de Locht am Pult verwandelten einen regnerisch-grauen Novemberabend zu einem wunderbaren Konzertabend in Witten – und zwar von Wittenern für Wittener. Und doch: very british!