Die wichtigsten Neuerungen rund um Alltag, Familie, Beruf & Co.
Mehr Zeit für sich, gesünder
essen, Energie sparen – gute Vorsätze sind der Klassiker zum
Jahreswechsel. Ob Ihr Plan 2019 aufgeht? Das wissen wir nicht. Dafür
aber alles, was sich definitiv im neuen Jahr verändert.
Wenn an Silvester Korken und Raketen knallen, scheinen
Themen wie Beitragssätze, Mindestlohn und Teilzeitarbeit für die meisten
von uns weit entfernt. Pünktlich zum Stichtag 1. Januar 2019 gelten
aber in einigen Bereichen veränderte Spielregeln, die auch für Sie bares
Geld bedeuten können. Wir informieren Sie über die wichtigsten
Reformen:
Bessere Konditionen für Familien
Das neue „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung
der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“
(FamEntlastG) greift 2019. Es beinhaltet eine Kindergelderhöhung, höhere
Kinderfreibeträge und höhere Grundfreibeträge.
Das monatliche Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro
auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte
Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235
Euro. Der jährliche kindbedingte Freibetrag (Kinderfreibetrag) wird auf 7.620 Euro angehoben. 2020 steigt dieser weiter auf 7.812 Euro.
Daneben gibt es weitere Neuigkeiten für Mütter – mehr dazu finden Sie weiter unten unter Rentenansprüche.
Höherer Mindestlohn, Ausweitung der Gleitzone für Midijobber
Die allgemeine Lohnentwicklung ist wie jedes Jahr Grundlage für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns.
Ab dem 1. Januar verdienen Arbeitnehmer demnach mindestens 9,19 Euro
pro Stunde statt derzeit 8,84 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne
steigen, unter anderem im Dachdecker- und Elektrohandwerk, bei
Zeitarbeitern und in der Pflege.
Eine weitere Neuregelung betrifft die sogenannten Midijobs.
Der Übergangsbereich zwischen einem auf 450 Euro pro Monat begrenzten
Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird
ausgeweitet.
Statt den bisher maximal möglichen 850 Euro dürfen Midijobber nun ein
Monatseinkommen von 1.300 Euro erzielen. Sie zahlen weiterhin nur
reduzierte Sozialversicherungsbeiträge und erwerben dennoch volle
Rentenansprüche.
Neue Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ab dem 1. Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
von 3,0 auf 2,5 Prozent. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.
Dezember 2022. Danach wird der Beitrag dauerhaft auf 2,6 Prozent
festgeschrieben.
In der Pflegeversicherung erfolgt zum Jahreswechsel 2019 eine
Beitragserhöhung. Hier sind insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber 50:50 geteilt werden (Ausnahme Sachsen,
hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025
Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr
müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen, den sie
alleine tragen.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt auf 9.168
Euro (bei Zusammenveranlagung: 18.336 Euro). Erst wenn das zu
versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird
Einkommensteuer fällig.
So will der Gesetzgeber die sogenannte kalte Progression ausgleichen.
Arbeitnehmer sollen nicht steuerlich mehrbelastet sein, wenn sich ihr
Bruttolohn im Rahmen der Inflation erhöht.
Mehr Geld für die Altersvorsorge
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche
Rentenversicherung steigt auf 80.400 Euro (West) beziehungsweise 73.800
Euro (Ost). Damit kann auch mehr Geld für die betriebliche
Altersvorsorge eingesetzt werden.
Denn bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (also 268 Euro
monatlich) können ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu acht Prozent
(536 Euro monatlich) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung,
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden.
Bei Neuzusagen für eine Entgeltumwandlung gilt ab Januar 2019 sowie
für bestehende Vereinbarungen ab 2022 ein neuer Arbeitgeberzuschuss von
15 Prozent des jeweiligen Betrages. Auch der Sonderausgabenabzug für
Beiträge zu einer Basis-Rente wird ab 2019 bis 2025 jährlich angehoben.
Brückenteilzeit und steuerrechtliche Vorteile beim Jobticket
Arbeitnehmer haben ab 2019 einen Rechtsanspruch auf
befristete Teilzeit. Sie können ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit
reduzieren und danach wieder zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren.
Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die
ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies
gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber
mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15
Mitarbeitern gewähren.
Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets
für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter
Vorteil steuerpflichtig. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung wird auf
die Entfernungspauschale angerechnet.
Arbeitnehmer dürfen Dienstfahrräder (inklusive E-Bikes) künftig steuerfrei privat nutzen. Auch wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen
privat nutzt, wird entlastet. Die Steuerlast für den geldwerten Vorteil
verringert sich von monatlich einem Prozent auf nur noch 0,5 Prozent
des Listenpreises. Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar
2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft werden.
Neues bei Rentenansprüchen, Verbesserungen für Mütter
Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen.
Die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente werden
angehoben. Wer einen neuen Antrag stellt, soll rentenrechtlich so
behandelt werden, als ob er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter
gearbeitet hätte.
Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche.
Sie erhalten 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt.
Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre
angerechnet.
Wissenswertes für den Alltag
Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union
sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai
2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für eine SMS an
ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.
Ab dem kommenden Frühling ist möglicherweise Schluss mit werbefreiem WhatsApp.
Eine entsprechende Vertragsklausel zwischen WhatsApp und Facebook läuft
Anfang 2019 ab. Unternehmen können dann Werbung zunächst im
Status-Bereich der App schalten und den Betreibern zusätzliches Geld
einspielen.
Fußgänger, Radfahrer oder Menschen mit Sehbehinderung sollen Elektro- und Hybridfahrzeuge
besser wahrnehmen können. Daher wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen ab
1. Juli 2019 der Einbau eines akustischen Warnsignals vorgeschrieben.
Das System erzeugt bis 20 km/h automatisch einen Ton. Schnellere
Fahrzeuge sind bereits ausreichend durch die Reifengeräusche erkennbar.
Für rund elf Millionen Autofahrer ändert sich die Typklasse bei der Kfz-Versicherung.
Für die überwiegende Anzahl bleibt alles beim Alten, aber etwa jeder
Siebte in Deutschland zahlt bei der Haftpflicht zukünftig entweder einen
höheren Beitrag oder profitiert von einer besseren Einstufung. Die neue
Typklasse gilt ab dem 1. Januar 2019.
Ab Januar 2019 gibt es im Personenstandsregister für
Intersexuelle ein eigenes Geschlecht. Dies ist vor allem für Arbeitgeber
relevant. Künftig sollte aus Antidiskriminierungsgründen bei
Stellenanzeigen neben „m“ (männlich), „w“ (weiblich) auch „d“ (divers)
stehen.
Am 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz für
Online-Händler und Produzenten verpackter Waren in Kraft. Vorgabe des
Gesetzes ist es, Verpackungsvolumen und -maße auf das Mindestmaß zu
begrenzen, um das Abfallaufkommen insgesamt zu verringern und die
Verwertung von Verpackungen zu erleichtern.
Damit ist Ihre erste Vorbereitung aufs neue Jahr abgeschlossen. Wir
wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg mit den eigenen Vorsätzen!
Die Lkw-Maut steigt. 2019 wird erstmals die Lärmbelastung mit
in die Berechnung der Tarife einbezogen. Die Fahrt auf Autobahnen und
Bundesstraßen wird also vor allem für 18-Tonner teurer. Elektro- und
Gas-Lkw werden von der Maut befreit.