Mit unserem Fotowettbewerb „Zeig dem roten Sparschwein die Welt“ auf Facebook haben wir viele „Schweine-Fans“ gefunden, die unseren kleinen roten Reisebegleiter mit auf Reisen genommen haben. Als Beweis gab es 29 einfallsreiche und unterhaltsame Fotos. Mal ging es weit in die Welt, zum Beispiel bis nach Sansibar oder sogar Neuseeland, mal wurde das Schwein ganz in der Nähe in Szene gesetzt. Mal durfte es einen Ferienflieger steuern, mal ging es auf Tauchstation. Verwandte aus Porzellan durfte das Schweinchen besuchen (in Delft) oder andere Tierchen treffen. Wie auch immer: Wir und ganz sicher auch alle anderen Sparschwein-Fans fanden die Fotos jedenfalls „saustark“!

Helfen Sie uns doch mit, das schönste/beliebteste Foto zu finden! Die Fotografin bzw. der Fotograf erhält dann ein mit 200 € prall gefülltes Sparschwein (wie konnte das auch anders sein)! Also: Stimmen Sie mit ab!
Hier finden Sie alle Fotos zur Abstimmung. Einfach ein „Like“ bei Ihren Favoriten-Bildern posten. Vielen Dank!

 

Es kommt inzwischen nicht selten vor, dass möblierte Wohnungen oder Häuser vermietet werden. Das bringt unter Umständen für beide Seiten Vorteile: Der Vermieter kann das bereits vorhandene Mobiliar im Hause belassen, der Mieter muss sich nicht nach einer neuen Ausstattung umsehen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist aus steuerlichen Gründen eine gewisse Vorsicht nötig.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 14/17)

Der Fall: Eltern hatten an ihren Sohn eine teilmöblierte Wohnung vermietet. Unter anderem befanden sich darin eine neue Einbauküche, eine Waschmaschine und ein Trockner. In ihrer Steuererklärung machten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse nicht in voller Höhe an, weil es von einer verbilligten Vermietung der Wohnung ausging.

Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter legten dar, dass sie von Vermietern im Regelfall tatsächlich die Angabe eines Möblierungszuschlages erwarten. Schließlich müsse man in solch einer Lage von einem gesteigerten Nutzwert des Objekts ausgehen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Lasse sich jedoch dem Mietspiegel dazu nichts entnehmen und gebe es auch am örtlichen Mietmarkt keine Erkenntnisse über einen realisierbaren Möblierungszuschlag, dann dürfe man sich auf die ortsübliche Miete ohne Zuschlag beschränken.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

William Nordhaus und Paul Romer wurden mit dem diesjährigen Nobelpreis für Wirtschaft ausgezeichnet. Und: Auf den ersten Blick scheinen die Forschungen der beiden Nobelpreisträger für Wirtschaft nicht viele Berührungspunkte zu haben.
William Nordhaus erhält die Auszeichnung für seine Arbeit zu den wirtschaftlichen Folgen des Klimawandels, Paul Romer für die Integration der Rolle technologischer Innovationen in die langfristige Analyse.
Doch Holger Bahr, Leiter Volkswirtschaft bei der Deka, sieht das Verbindende:
”Ihre Grundlagenforschungen haben Themen gesetzt und sind auch in die Ausbildung eingegangen – und damit in das praktische Denken und Handeln in Wirtschaft und Politik.”
Damit bewegen die Forscher Jahrzehnte nach ihren bahnbrechenden Entdeckungen mittelbar auch heutige Investitionsentscheidungen. Wer als Manager die langfristigen Kosten energiepolitischer Weichenstellungen nicht nachhaltig einberechnet, kann den langfristigen Erfolg eines Unternehmens gefährden. Genauso verhält es sich mit unzureichenden Entwicklungen in Forschung und Entwicklung – ohne sie verlieren Konzerne beim technischen Wandel den Anschluss. “Gerade amerikanische Ökonomen sind oft relativ nah an relevanten Themenstellungen; vielleicht werden sie auch deswegen so oft mit Nobelpreisen bedacht”, so Holger Bahr.

 

Der Deka-Volkswirt weist aber auch darauf hin, dass er im Tagesgeschäft etwa für die Beurteilung eines Zinsschrittes der Fed oder der neuesten Daten des Geschäftsklimaindexes kaum direkten Nutzen aus den Erkenntnissen der Forschung ziehen kann: “Bei der mittelfristigen Kapitalmarktprognose sind solche wissenschaftlichen Modelle zu weit weg.” Aber die Forscher schaffen es, den Scheinwerfer für langfristige Entscheidungen auf entscheidende Trends zu setzen – und damit durchaus auch praktische Unternehmenspolitik mitzubestimmen. Denn zuweilen seien Manager zu sehr auf kurzfristige Erfolgs-Horizonte fixiert.
Fondsgesellschaften und ihre Anleger haben da einen langfristigeren Fokus – und nehmen dementsprechend Einfluss. Bei den Hauptversammlungen dieses Frühjahres etwa hat die Deka für ihre Anleger die Stimme erhoben, um Nachhaltigkeitsthemen von Fall zu Fall mehr Gewicht zu verleihen. Auch zu steigendem Tempo beim technologischen Wandel hin zu neuartigen alternativen Antrieben hat die Fondsgesellschaft mehrmals Automobilkonzerne aufgefordert.

Zudem haben die Megatrends digitaler Wandel und Nachhaltigkeit auch in der Fondspalette selbst Niederschlag gefunden. Mit mehreren Nachhaltigkeit-Fonds sowie solchen zu Technologie oder Industrie 4.0 setzt auch die Deka seit Jahren erfolgreich auf Themen, zu denen Nordhaus und Romer grundlegende Erkenntnisse und Methoden geliefert haben.
Wichtig ist es dabei in der Praxis zu erkennen, wie sich diese Trends in Teile einer Wachstumsgeschichte übersetzen lassen”, so Bahr. Darum lassen auch die Volkswirte der Deka den Draht zur Wissenschaft nie abreißen. Bahr und seine Kollegen besuchen regelmäßig wissenschaftliche Symposien. Mit einem eigenen Institut unter dem Dach der Deka suchen sie sogar nach neuen Ansätzen im quantitativen Bereich der Analyse.

Spannend ist natürlich auch die Suche nach den Megatrends der Zukunft. Bahr sieht dabei etwa, dass seit der Finanzkrise 2007/2008 verstärkt rund um die enge Vernetzung von Real- und Finanzwirtschaft geforscht wird. “Die Rückkopplungen dort müssen wir besser verstehen.” Auch der Traum von einem stetigen, krisenärmeren Wirtschaftswachstum bewege derzeit die Wissenschaft. Das seien Ansätze für neue Grundlagenforschung der Wissenschaftler-Generation nach Nordhaus und Romer.

Bis daraus allerdings konkrete Prognosen, Messmethoden oder gar Produkte werden, wird es wohl noch einige Zeit dauern. Das Nobelpreiskomitee wird aber schon jetzt ein Auge auf die Megatrends der Zukunft und ihre wissenschaftlichen Grundlagenforscher haben. Holger Bahr und seine Kollegen natürlich auch: “Es geht in der Konsequenz ja um den nachhaltigen Erfolg für Unternehmen in der Industrie 5.0 oder 6.0. Wir wollen, dass unsere Anleger dabei sind.

Bei Wohnraumtemperaturen und Heizanlagen legen die Gerichte strenge Maßstäbe an!

Auch wenn der Sommer noch so schön und lang war: Die nächste Heizperiode ist im Anmarsch. Es gab bereits erste kalte Nächte und bald dürften in allen Wohnanlagen die Heizkörper wieder aufgedreht werden. Wir haben für Sie einige interessante Urteile deutscher Gerichte rund um dieses Thema gefunden. Das Spektrum reicht von der Mindesttemperatur, die in einer Mietwohnung herrschen sollte, bis zur Frage, wie die Heizkosten korrekt abgerechnet werden müssen.

Urteile im Detail

Wenn in einem Mietvertrag nicht geregelt ist, wie warm eine Wohnung mindestens sein soll, dann kann der Eigentümer trotzdem nicht schalten und walten, wie er will. Während der Heizperiode von Oktober bis April muss er dafür sorgen, dass auch nachts eine Raumtemperatur von wenigstens 18 Grad Celsius erreicht wird. So entschied es das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 205 C 36/16) auf die Klage eines Mieters hin. Weil die genannte Mindesttemperatur nicht erreicht wurde, handelte es sich nach Ansicht des Richters um einen Mietmangel. Eine Minderung ist in solchen Fällen möglich.

Eine „arbeitende“ Heizanlage kann gelegentlich auch Geräusche verursachen. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Brummen, das sich in regelmäßigen Intervallen wiederholte und den Mieter einer Wohnung störte. Er forderte den Eigentümer auf, dies abzustellen – und kürzte die Miete. Doch das akzeptierte das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 412 C 8478/13) nicht. Zwar sei ein Geräusch zu vernehmen, es sei aber nach den Ausführungen eines Sachverständigen sehr leise und liege unterhalb des für haustechnische Anlagen vorgesehenen Pegels. Von einem Mangel könne keine Rede sein, hier handle es sich eher um typische Wohngeräusche, die in ähnlicher Weise wie Umweltgeräusche hinzunehmen seien (Vogelzwitschern, Schienenverkehr).

Es war wie verhext. Da konnte ein Mieter den Thermostat im Schlafzimmer noch so oft auf Stufe Null stellen – trotzdem sorgte der Heizkörper für eine Temperatur von mindestens 22 Grad. Zu warm für eine erholsame Nachtruhe, befand der Betroffene. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 357/15) konnte seinen Argumenten folgen. Wenn der Eigentümer es nicht schaffe, dass die Temperatur in einem Schlafraum auf Wunsch höchstens bis 18 Grad Celsius heruntergefahren werden könne, dann würden die Mindeststandards einer Wohnung nicht erreicht und der Mieter könne erfolgreich dagegen vorgehen. Ein ständiges Abkühlen „durch überobligatorisches Öffnen der Fenster“ sei niemandem zuzumuten.

Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können auf dem Wege der Teilungserklärung oder durch nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum innerhalb einer WEG zugeordnet werden. Das war in einem Streitfall vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 176/10) eine wichtige Frage gewesen. Es ging um die Erneuerung einer Heizung innerhalb einer Wohnanlage. Ein Eigentümer hatte dem widersprochen, was aber ein Problem darstellte, weil seine Heizkörper dann nicht mehr kompatibel mit der neuen Anlage waren. Die BGH-Richter entschieden, die Eigentümergemeinschaft könne die Sanierung bis zur Wohnung des Betroffenen beschließen, ihn jedoch nicht zu Änderungen in den eigenen vier Wänden zwingen. Nach einer angemessenen Umstellungsfrist sei dann eine Abkoppelung dieser einen Wohnung möglich.

Zwar ist eine Heizanlage hauptsächlich in der kalten Jahreszeit unabdingbar. Doch auch außerhalb der „Saison“ darf eine Wohnung nicht unangenehm kalt werden. Genau das war bei einer vermieteten Immobilie der Fall. Wegen fehlender Heizmöglichkeiten und eines auch sonst maroden Zustands des Objekts mussten die Mieter in den Monaten April und Mai frieren. Der Mai zählt zwar nicht mehr zur Heizperiode, aber trotzdem sprach das Amtsgericht Villingen-Schwenningen (Aktenzeichen 11 C 243/14) eine Minderung der Mietzahlungen um die Hälfte zu. Wegen einer fehlenden Wohnungstüre – es war stattdessen nur eine normale Zimmertüre eingebaut – wurde den Mietern eine zusätzliche Reduzierung um fünf Prozent zugesprochen und wegen herumliegenden Bauschutts noch einmal zehn Prozent.

Manche mögen es spontan als ein Glück betrachten, unmittelbar über dem Heizkeller einer Wohnanlage zu wohnen, weil von dort mit einer gewissen Wärmeabstrahlung zu rechnen ist. Doch das kann auch schnell unangenehm werden. In einem Hamburger Mietshaus drangen sowohl vernehmbare Geräusche der Heizanlage als auch erhebliche Wärme in eine darüber gelegene Wohnung. Beide Probleme rechtfertigten nach Überzeugung des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 307 S 130/08) jeweils eine Minderung der Miete um zehn Prozent. „Eine permanente Beheizung“, hieß es im Urteil, laufe dem Interesse der Mieter zuwider, die Temperaturen nach seinem „subjektiven Behaglichkeitsempfinden regulieren zu können“.

Ein älteres Ehepaar war schockiert, als es die Jahresabrechnung des zuständigen Energieversorgers erhielt, der unter anderen Strom und Gas lieferte. Der veranschlagte Betrag von rund 9.000 Euro war etwa zehn Mal so hoch wie der Verbrauch im Vorjahreszeitraum und überstieg auch das, was vergleichbare Haushalte bezogen hatten. Kunden und Anbieter stritten daraufhin über mehrere Instanzen hinweg, ob diese Summe unverzüglich bezahlt werden müsse oder nicht. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 148/17) bejahte schließlich ein vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht der Kunden. Wie bereits zuvor vom Oberlandesgericht festgestellt, bestehe hier die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ bei der Abrechnung.

Und was ist davon zu halten, wenn eine Heizanlage offensichtlich mangelhaft ist, weil sie kaum reguliert werden kann und dadurch hohe Kosten für den Verbraucher verursacht? Eine Mieterin von Gewerberäumen beanstandete genau das und reduzierte wegen der unwirtschaftlichen Heizung ihre monatlichen Zahlungen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZR 80/12) war mit dieser Minderung nicht einverstanden. Vermieter seien grundsätzlich nicht verpflichtet, eine wirtschaftlich funktionierende Heizung einzubauen. Hier habe das – zu DDR-Zeiten errichtete – Haus als Altbau durchaus dem erwartbaren und vertretbaren Stand der Technik entsprochen.

Der schlimmste vorstellbare Fall dürfte es sein, wenn während der Heizperiode nahezu alles ausfällt, worauf ein Mieter im Alltag angewiesen ist. In einer Wohnung in Nürnberg funktionierten wegen eines Problems mit der Gasversorgung (Verpuffung) monatelang weder Heizung noch Warmwasserversorgung und selbst die Kochmöglichkeit (Gaskochherd) war deswegen nicht gegeben. Das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 16 C 127/16) befasste sich damit, wie solch ein Totalausfall juristisch zu bewerten sei. Das Ergebnis: Während der Heizperiode von Oktober bis April kommt eine Minderung der Miete um 85 Prozent in Betracht, außerhalb der Heizperiode von Mai bis September sind es immerhin noch 60 Prozent.

 

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Stellplatzbesitzer sorgte sich wegen eines Kastanienbaumes um seinen PKW

Wer einen PKW besitzt und ihn im Freien parken muss, der meidet in der Regel die Bäume. Denn sie lassen allerhand fallen, was dem Auto schaden könnte: Laub, Früchte, Äste und manchmal auch Harz. Trotzdem musste ein Wohnungseigentümer mit seinem Stellplatz in der Nähe einer Kastanie leben.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6188/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall:

Ein Mitglied einer WEG war es leid, vom Dach und der Motorhaube seines geparkten Autos immer wieder herabgefallene Kastanien und Baumharz entfernen zu müssen. Der Mann wollte deswegen ein Carport errichten, das den PKW schützen sollte. Andere Eigentümer waren allerdings nicht einverstanden. Sie sahen darin eine bauliche Veränderung, die der vollständigen Zustimmung der WEG bedürfe. Der „Bauherr“ sprach dagegen nur von einer Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, für die nicht so strenge Kriterien gelten.


Das Urteil:

Bei der Kastanie und ihren Früchten handle es sich um „Gegebenheiten der Natur“, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Diese müsse der Wohnungseigentümer hinnehmen, zumal sie ihm ja schon beim Kauf des Objekts bekannt gewesen seien. Die Teilungserklärung habe eine entsprechende Darstellung der Lage der Bäume enthalten. Außerdem träten die Probleme mit der Kastanie nur zu bestimmten Zeiten im Sommer und Herbst auf. Die übrigen Eigentümer müssten ihm die Errichtung eines Carports nicht erlauben.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Ob eine Wohnung an der Ostsee oder eine Hütte in den Bergen: Gerade jetzt in der Urlaubszeit denken viele wieder darüber nach, sich eine Ferienimmobilie zu kaufen. Unabhängig sein, spontan dem Alltag entfliehen, nie wieder zu kleine Koffer – das sind gute Gründe für Eigentum am Urlaubsort.
„Immer mehr sehen die Investition in eine Ferienimmobilie aber auch als Renditeobjekt oder Altersruhesitz“, sagt Roland Hustert, Geschäftsführer der LBS Immobilien NordWest. Zwar verreisen die Deutschen am liebsten nach Spanien, Italien, Österreich und in die Türkei. Doch Dauerbrenner bei der eigenen Ferienimmobilie ist und bleibt Deutschland. „Nicht zuletzt die politischen Unruhen im Ausland, aber auch die kurzen und sicheren Anreisezeiten sorgen dafür, dass viele in der Heimat Urlaub machen wollen und demzufolge auch gerne hier kaufen“, so Hustert.

Wie bei jeder großen Anschaffung will auch der Kauf einer Ferienimmobilie gut überlegt sein. Auf keinen Fall sollte man aus einer spontanen Verliebtheit heraus handeln. Viele Kriterien, die für den Hauptwohnsitz gelten, muss auch das Urlaubsdomizil erfüllen. So sollten Lage und Objekt stimmen: lieber ein kleines Objekt am richtigen Ort als ein großes am falschen Platz. Je dichter am Wasser, je näher am Bäcker, an den Geschäften und Restaurants, desto größer der eigene Erholungswert – und desto eher kommen die Gäste immer wieder.
Und: Damit sich die Vermietung wirklich lohnt, sollte die Immobilie mindestens 120 Tage im Jahr belegt sein.
Der Immobilienfachmann: „Eine gute Ferienimmobilie kann dann eine solide Rendite von drei bis vier Prozent erwirtschaften“.
Die nachfolgende Checkliste kann dabei helfen, wichtige Fragen bereits im Vorfeld zu klären:

  • Will ich die Immobilie selbst bewohnen (ggf. auch als Altersruhesitz) oder steht die Vermietung im Vordergrund?
  • Kenne ich die Region, habe ich hier auch schon einmal in der Nebensaison Urlaub gemacht?
  • Ist die Erreichbarkeit (Flüge, Fähren), Versorgung (Lebensmittel, Ärzte etc.) und Ausstattung (Kaminofen, Sauna etc.) für eine ganzjährige Nutzung geeignet?
  • Kann und will ich die Immobilie selbst verwalten und ggf. vermieten oder brauche ich einen Betreiber?
  • Ist der Preis angemessen (vergleichbare Angebote)?
  • Bei Vermietung: Wie hoch ist meine Renditeerwartung?
  • Kommt auch ein gebrauchtes Objekt in Frage?
  • Wie viel Eigenleistung will ich in die Renovierung/Unterhaltung einbringen?
  • Wie viel Eigenkapital setze ich ein, wer finanziert den Rest?
  • Sind steuerliche Aspekte relevant (Vorsteuer, Mehrwertsteuer, Gewerbesteuer)?

 

 

In Deutschland erhalten Frauen im Schnitt nur halb so hohe Rentenzahlungen wie Männer.
Wir erklären, was hinter dem sogenannten „Renten Gap“ steckt und warum Frauen ihre Vorsorge stärker selbst in die Hand nehmen müssen.

In Deutschland bekommen Frauen nur halb so viel Rente wie Männer. Der sogenannte Renten Gap, also die Rentenlücke zwischen Frauen und Männern über 65 Jahren, liegt im bundesweiten Durchschnitt bei 53 Prozent. Neben der gesetzlichen Rente fließen betriebliche und private Renten in die Rechnung ein. Doch auch wenn inzwischen immer mehr Frauen erwerbstätig sind und damit höhere Rentenansprüche erwerben, rät Deka-Volkswirtin Dr. Gabriele Widmann: „Frauen jeden Alters sollten sich unbedingt mit dem Thema Vorsorge auseinandersetzen“.

Übrigens: In Europa belegt Deutschland gemeinsam mit Luxemburg den letzten Platz bei der Rentengleichheit. Nirgendwo sonst ist die Lücke zwischen den Renten von Frauen und Männern größer als hierzulande.

Noch fehlt das Bewusstsein fürs Thema

„Die ungleichen Einkommen von Frauen und Männern sind zum Glück inzwischen ein Thema für die Öffentlichkeit geworden. Was dieser Gender Pay Gap für die Altersvorsorge bedeutet, dafür fehlt in Deutschland hingegen noch das Bewusstsein“, sagt Dr. Gabriele Widmann. Dabei ist der Zusammenhang eindeutig: Wer mehr verdient, zahlt mehr in die Gesetzliche Rentenversicherung ein und wird schlussendlich eine höhere Rente erhalten. Außerdem verfügen Besserverdiener über mehr Geld, das sie in die berufliche oder private Altersvorsorge stecken können. Frauen verdienten 2017 im Schnitt 21 Prozent weniger als Männer, wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat.

Rund drei Viertel dieses Unterschieds beim Einkommen lassen sich dadurch erklären, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten oder geringfügig beschäftigt sind als Männer, dass sie öfter in schlechter bezahlten Branchen arbeiten oder seltener Führungskräfte werden. Doch auch mit einer vergleichbaren Qualifikation oder bei einer vergleichbaren Tätigkeit verdienen Frauen in Deutschland immer noch etwa sechs Prozent weniger als Männer. Das Geschlecht führt also zu einer unterschiedlich hohen Bezahlung für die gleiche Arbeit.

Der Renten Gap ist im Westen deutlich höher als im Osten

Im Berufsleben der Rentnerinnen und Rentner von heute war die Lohnlücke zwischen Mann und Frau sogar noch größer. Hinzu kommt, dass vor allem in Westdeutschland das Modell des männlichen Familienernährers verbreitet war. Dort sind Frauen erst in den vergangenen Jahrzehnten stärker ins Berufsleben eingestiegen, während in Ostdeutschland Frauen traditionell weit häufiger erwerbstätig sind. Die Folge für die aktuellen Renten beschreibt ein Report der Hans-Böckler-Stiftung: 2015 lag der Renten Gap in Westdeutschland bei 58 Prozent, in Ostdeutschland bei 28 Prozent.
„Wer in einer Partnerschaft lebt, findet Einkommensunterschiede zwischen Mann und Frau oft nicht so wichtig, weil der Lebensstandard von der Summe aller Einkünfte in einem Haushalt abhängt“, erklärt Frau Dr. Widmann. „Wichtig werden niedrigere Gehälter und Renten von Frauen oft erst dann, wenn die Beziehung auseinandergeht.“

Frauen sollten bei der Vorsorge an sich denken

Die Expertin empfiehlt deshalb jeder Frau, ob Single oder in einer Partnerschaft, sich um die eigene Altersvorsorge zu kümmern, damit keine Versorgungslücke entsteht. „Viele Frauen neigen dazu, zuerst für alle anderen zu sorgen, bevor sie an sich denken. Auf dem Gebiet der Altersvorsorge rate ich zu einer gesunden Portion Egoismus, um die persönliche Zukunft abzusichern.“

Bei der gesetzlichen Rente werden Kindererziehungszeiten inzwischen berücksichtigt. Das verringert den Renten Gap jedoch kaum. Zum einen, weil viele Mütter länger im Beruf aussetzen, als es die zusätzlichen Rentenpunkte ausgleichen könnten. Und zum anderen zahlen die Väter, die während dieser Zeit arbeiten, ja auch weiter in die Rentenversicherung ein. Der Abstand zwischen den Partnern wird also dadurch nicht kleiner.

Die Erwerbsbiografien von Männern werden unsteter

Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin zeigt: In den nächsten Jahrzehnten wird der Renten Gap kleiner werden. Bei Frauen und Männern, die zwischen 1966 und 1970 geboren wurden, wird der Renten Gap etwa 15 Prozentpunkte geringer ausfallen als bei Frauen und Männern der Kriegsgeneration (Jahrgang 1936 bis 1945).
Es gibt jedoch ein großes Aber: Die Lücke wird den Forschern zufolge nicht nur dadurch kleiner, dass Frauen höhere Renten erhalten, sondern auch dadurch, dass Männer niedrigere Renten ausgezahlt bekommen.
„Mitverantwortlich für diesen Trend sind häufigere Erwerbsunterbrechungen mit längeren Phasen von Arbeitslosigkeit, längeren Ausbildungszeiten sowie die zunehmende Bedeutung von Teilzeittätigkeit“, beschreibt der DIW-Bericht die Situation der jüngeren Männer.

Bei Frauen im Osten zeigt sich der Studie zufolge eine Annäherung an die Erwerbsmuster im Westen, da auch sie mittlerweile häufiger in Teilzeit arbeiten, um Beruf und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Damit sinken ihre Ansprüche an die Gesetzliche Rentenversicherung.

Wie wird der Renten Gap berechnet?

Um den Renten Gap zu berechnen, setzt man die persönlichen Alterssicherungseinkommen aller Frauen in einer Region oder in einer Altersgruppe zu denen aller Männer derselben Region oder derselben Altersgruppe in Beziehung. Die relative Differenz wird als Prozentzahl angegeben.

In Deutschland fließen neben den Bezügen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel auch Einkünfte aus Betriebsrenten und der Privaten Vorsorge in die Berechnung ein.

Fazit: Jetzt beraten lassen, damit Frau später finanziell nicht unabhängig ist.

 

 

 

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Fünf weitere Urteile deutscher Gerichte zum Thema Briefkasten

Wenn er brav seine Zwecke erfüllt, dann bleibt er fast unbemerkt: Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Hauses, über die sich jahrelang niemand Gedanken macht. Doch das kann sich von einem Moment auf den anderen ändern. Dann nämlich, wenn der Briefkasten defekt ist oder sich ein Mieter dessen Anbringung an einem anderen, für ihn bequemeren Ort wünscht. Und weil das Thema „Briefkasten“ offenbar auch für Gerichte mehr hergibt, als man zunächst annimmt, haben wir nachfolgend fünf weitere Fälle zusammengestellt, in denen sich deutsche Gerichte mit Briefkästen auseinandersetzen mussten und zum Teil zu Grundsatzurteilen kamen.

1.) Der Briefkastenschlitz einer Mietwohnung muss den dafür vorgesehenen DIN-Normen entsprechen. Ist das nicht der Fall, kommt eine monatliche Mietminderung in Frage. In einer Berliner Wohnanlage hatte der Schlitz lediglich das Format 18 x 3 Zentimeter, obwohl die DIN-Vorschrift eine Breite von 32,5 Zentimetern vorsah. Das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 27 C 262/00) entschied, diese Lösung entspreche nicht den Anforderungen der heutigen Zeit. Der Eigentümer musste nachbessern, wenn er nicht eine dauerhafte Minderung riskieren wollte.

2.) Ein weiteres wichtiges Kriterium für einen Briefkasten ist es nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 33 C 3463/15), dass Briefumschläge im Format DIN-A-4 komplett eingeworfen werden können und nicht herausragen bzw. geknickt werden müssen. Zwar hatte der Mieter vor Vertragsschluss den Zustand des Briefkastens gesehen und nicht dagegen interveniert. Aber angesichts der untergeordneten Bedeutung dieser Frage bei der Anmietung einer Wohnung sah ihm das Gericht dies nach.

3.) Unbedingt zu einem Briefkasten gehört es, dass darauf auch der Name des Bewohners verzeichnet ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann man das als ein schuldhaftes Verhalten betrachten und der Betroffene haftet selbst für die Folgen. Ein Mann in Hessen hatte auf dem Briefkasten am Eingangstor der Hofeinfahrt nur einen Firmennamen stehen, nicht aber seinen eigenen Namen. Das war dem Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 6 SO 78/07) zu wenig, es akzeptierte diese Entschuldigung für ein Fristversäumnis nicht.

4.) Briefkastenschlüssel sind oft nicht so stabil wie Haus- oder Wohnungsschlüssel. Einem Mieter in Halle brach der Schlüssel ab, woraufhin der Eigentümer die Kosten für den Austausch des Schlosses ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht Halle (Aktenzeichen 93 C 4044/08) stimmte diesem Ersatzanspruch nicht zu. Es könne sich auch um eine Materialermüdung handeln, die der Mieter nicht zu verantworten habe. Zumindest müsse man das im Zweifel so sehen.

5.) Wenn der Eigentümer keinen gebrauchstüchtigen Briefkasten zur Verfügung stellt, darf sich der Mieter selbst helfen. Hier gab es zwar einen Briefkasten an der Toreinfahrt, doch der war einerseits für die schwerbehinderte Mieterin zu weit entfernt und andererseits nicht gut vor Witterung und Nässe geschützt. Die Betroffene brachte am Haus einen eigenen Briefkasten an, was das Amtsgericht Kleve (Aktenzeichen 35 C 110/15) als angemessen bezeichnete. Ein weiteres Argument war, dass der Briefkasten gelegentlich stark von Pflanzen umwuchert gewesen war.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Fünf Urteile deutscher Gerichte zum Thema Briefkasten

Wenn er brav seine Zwecke erfüllt, dann bleibt er fast unbemerkt: Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Hauses, über die sich jahrelang niemand Gedanken macht. Doch das kann sich von einem Moment auf den anderen ändern. Dann nämlich, wenn der Briefkasten defekt ist oder sich ein Mieter dessen Anbringung an einem anderen, für ihn bequemeren Ort wünscht. Nachfolgend sind gleich fünf Fälle zusammengestellt, in denen sich deutsche Gerichte mit Briefkästen auseinandersetzen mussten und zum Teil zu Grundsatzurteilen kamen.

1.) Wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum nichts gegen einen funktionsuntüchtigen Briefkasten unternimmt, dann ist er auch persönlich für eine fehlgeschlagene Postzustellung verantwortlich. Ein Betroffener hatte es etwa ein Jahr nicht reklamiert, dass die Klappe fehlte. Als der Vermieter ihm dann aber ein Mieterhöhungsverlangen zustellte, berief er sich plötzlich auf den defekten Briefkasten und behauptete, das Schreiben habe ihn nicht erreicht. Das Amtsgericht Berlin-Wedding (Aktenzeichen 18 C 380/15) akzeptierte diese Entschuldigung nicht. Der Mieter habe sich nicht mit der fehlenden Klappe herausreden können.

2.) Auch ein verschwundener Briefkastenschlüssel bewahrt einen Wohnungsbesitzer nicht davor, seinen Posteingang zu überwachen. Ein junger Mann behauptete, seine Ehefrau habe im Zuge eines Streits die Wohnung verlassen und dabei den Schlüssel mitgenommen. Erst elf Tage später hatte er wieder Zugang – und in dieser Zeit ein wichtiges amtliches Schreiben mit Fristsetzung versäumt. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 Ws 103/16) wies den Mann darauf hin, dass er sich viel früher um seine Post hätte kümmern müssen.

3.) Die Verteiler eines kostenlosen Werbeblattes hatten keinen Zugang zu den innenliegenden Briefkästen eines Hauses und legten deswegen die Blättchen in einem Stapel vor der Türe ab. Auch nach mehrfacher Aufforderung des Eigentümers, dies zu unterlassen, machten sie weiter. Das Amtsgericht Magdeburg (Aktenzeichen 150 C 518/17) bezeichnete das als einen nicht zulässigen Eingriff in fremdes Eigentum und untersagte es, zumal es sich hier um ein reines Anzeigenblatt handle, in dem auch noch die Artikel werbenden Charakter hätten.

4.) Ein Grundstückseigentümer kann einem Postzusteller nicht dauerhaft den Zugang zu seinem Briefkasten verwehren. Im konkreten Fall hatte der Betroffene dem Zusteller ein Hausverbot erteilt, weil er auf diese Weise gegen die schlechten Arbeitsbedingungen in dessen Unternehmen protestieren wollte. Aber das betrachtete das Landgericht Köln (Aktenzeichen 9 S 123/13) nicht als schutzwürdiges Interesse des Grundstückseigentümers, das ein solches Hausverbot rechtfertige.

5.) Ein Mieter kann es sich nicht heraussuchen, ob sich in einem Mehrfamilienhaus die Briefkastenanlage im Inneren des Gebäudes oder außen befindet. Das ist Sache des Eigentümers. Das Landgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 6a S 126/09) versagte einem Mieter die gewünschte Mietminderung, weil ihm nur Briefkästen im Hausflur zur Verfügung standen. Zwar müsse ein Vermieter grundsätzlich die ordnungsgemäße Postzustellung ermöglichen, aber das funktioniere auch mit der angebotenen Lösung.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

 

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Der Caravan-Salon in Düsseldorf ist ja noch nicht lange her. Caravaning boomt! Seit 2009 hat sich der Umsatz der Caravan-Branche verdoppelt. Danach gefragt, ob sie sich vorstellen können, mit einem selbstfahrenden Wohnmobil oder Wohnwagen in den Urlaub zu fahren, sagen bereits 38 Prozent ja!

Die Leidenschaft für einen Urlaub im Wohnwagen oder Wohnmobil wird oft sogar schon in der Familie vererbt. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, die forsa im Auftrag von S-Kreditpartner durchgeführt hat. Knapp jeder Zweite (48 Prozent) sagt, dass er schon als Kind mit seiner Familie im Wohnwagen oder im Wohnmobil auf Reisen war. Bei den unter 30-Jährigen sind es sogar 73 Prozent. Jeder Dritte, der schon einmal mit einem Wohnmobil oder Wohnwagen Urlaub gemacht hat, besitzt ein eigenes Gefährt. Die Hälfte der Camper, die kein eigenes Freizeitmobil haben, träumt davon, gerade in jungen Jahren: 63 Prozent der Befragten unter 30 Jahren hätten gerne einen eigenen Wohnwagen oder ein eigenes Wohnmobiloder denken aktuell über den Kauf nach. Auch viele junge Leute haben die Leidenschaft für sich entdeckt. Der Markt wächst und verjüngt sich.

Die inneren Werte zählen für Camper: Wenn es darum geht, welche Ausstattung entscheidend ist, schlagen die inneren Werte die Optik! Besonderen Wert legen Camper bei einem Wohnwagen oder Wohnmobil auf den Komfort, die technische Ausstattung und einen geringen Kraftstoffverbrauch. Weniger wichtig ist ihnen laut Umfrage das Innendesign, die Schadstoffemission und das äußere Erscheinungsbild.

Die Digitalisierung spielt auch in der Caravan-Branche eine immer wichtigere Rolle. Wie die aktuelle Umfrage zeigt, wünscht sich bereits jeder Zweite (53 Prozent) einen WLAN-Hotspot im Freizeitmobil. Eine smarte Überwachung finden 39 Prozent wichtig, bei den über 60-Jährigen sind es sogar mehr (45 Prozent). Eine smarte Steuerung von Licht, Heizung oder Klimaanlage per Smartphone wünschen sich 16 Prozent, bei den unter 30-Jährigen sogar 21 Prozent. Alexa und Siri haben allerdings aktuell noch keinen Platz im Wohnwagen oder Wohnmobil: Nur 7 Prozent sehen in integrierten digitalen Assistenten ein wichtiges Ausstattungsmerkmal – unabhängig vom Alter.

Sprechen Sie doch mal mit uns, wenn’s um die Finanzierung Ihres mobilen Urlaubsdomizil geht!

 

 

Quelle: S-Kreditpartner

 

Ab sofort sind die Eintrittkarten zu S-classics 2018 an allen Sparkassenfilialen in Witten erhältlich!

Wittener Klassik-Kenner wissen längst: Die sinfonische Konzertreihe „S-classics“ der Sparkasse Witten hat sich seit vielen Jahren fest in der Wittener Kulturszene etabliert. Aber was steckt eigentlich hinter „S-classics“?
Ganz einfach: Die Sparkasse lädt jeweils eines der sinfonischen Orchester aus Witten zu einem Konzert auf großer Bühne ein, erledigt die komplette Organisation, den Kartenvorverkauf – und übernimmt darüber hinaus alle Kosten, wie zum Beispiel die Saalmiete.
Doch das ist noch nicht alles: Die komplette Einnahme aus dem Verkauf der Konzertkarten geht im Anschluss als Spende an das Orchester!
Wir meinen: Das klingt nicht nur gut, sondern das ist auch gut! Das verstehen WIR als Sparkasse unter der Förderung von Kunst & Kultur vor Ort.

Am Samstag, dem 24. November 2018, 18.00 Uhr (Einlass ab 17.30 Uhr) ist es endlich wieder soweit:
Unter der Leitung von Tobias van de Locht präsentiert das Sinfonische Orchester der Volkshochschule Witten|Wetter|Herdecke ausgewählte Werke von Georg Friedrich Händel (Wassermusik), William Alwyn (Schottische Tänze), Wolfgang Amadeus Mozart (Hornkonzert Nr. 3), Malcolm Arnold (Hornkonzert Nr. 1), Edward Elgar (Pomp And Circumstance No.1) sowie Henry Wood (Fantasia ON British Sea Songs 1).
Frank Lloyd wird – als Solist am Horn – das Orchester bei diesem Konzert unterstützen.

Auch diesmal findet das Konzert wieder im großen Theatersaal des Wittener Saalbaus, Bergerstraße 25, statt.

Eintrittskarten gibt’s – ab sofort – zum Preis von 8,- Euro an allen Standorten der Sparkasse in Witten – natürlich nur solange der Vorrat reicht.
Daher unser Tipp: Jetzt nix wie hin, zu Ihrer Sparkasse in Witten – und sichern Sie sich schon jetzt Ihre Konzertkarten!

Wir wünschen schon jetzt allen Konzertbesuchern sowie allen beteiligten Musikern: einen weiteren unvergesslichen Abend …
… bei S-classics 2018.

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Von: Dr. Ulrich Kater, Chefvolkswirt der DekaBank

10 Jahre Lehman-Pleite, 10 Jahre Finanzkrise. Dieses Jubiläum wird allerdings kaum gefeiert werden. Stattdessen wird in der Öffentlichkeit nochmals eine Aufarbeitung einer der größten Finanzkrisen der vergangenen hundert Jahre stattfinden, für die der Zusammenbruch einer der größten Investmentbanken der USA als Schreckenssymbol steht. Gefühlt hat damit ein Jahrzehnt begonnen, das aus den Krisen gar nicht mehr herauskam. Die Symptome der Anspannung reichen vom Fast-Zusammenbruch des Euro bedingt durch die Griechenland-Turbulenzen, über eine fast schon unwirklich anmutende Nullzinswelt bis hin zu den politischen Radikalschnitten wie Brexit oder Trump.

Angesichts der Tragweite der Ereignisse ist es ein gewagtes Gedankenexperiment, sich zu überlegen, was in einer Welt ohne Finanzkrise alles geschehen oder nicht geschehen wäre. Der eingeschlagene Wachstumsweg wäre ohne den Ausbruch der Krise wohl einfach weitergegangen. Die USA hätten heute eine um fast 12 Prozent höhere Wirtschaftsleistung. Das entspricht etwa 2,1 Billionen US-Dollar pro Jahr. Für die europäischen Volkswirtschaften ist dieser Effekt noch größer, denn in Euroland sorgte die Griechenland-Krise für einen zweiten konjunkturellen Schwächeanfall, der ohne die Finanzkrise zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte. Euroland insgesamt hätte demnach heute ein um 14 Prozent höheres Bruttoinlandsprodukt (BIP).
Eines muss dabei aber beachtet werden: Hätte es keine Finanzkrise gegeben, wäre wohl auch die Ursache einer überbordenden Kreditvergabe nicht zutage getreten. Genau diese Kreditübertreibungen wirkten allerdings in den Jahren vor der Krise für viele Volkswirtschaften als Wachstumsturbo.

Während sich in den Industrieländern von 2007 bis 2017 die Staatsverschuldung weltweit von 71 auf 104 Prozent in Relation zum BIP erhöhte, waren an der Schuldenausweitung auch die Schwellenländer beteiligt. Hier fand eine Steigerung der Schuldenquote von durchschnittlich 36 auf 49 Prozent statt. Rechnet man die Staatsdefizite der Jahre nach der Finanzkrise auf die zu Beginn bestehenden durchschnittlichen Defizitzahlen herunter, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Schuldenquote der USA heute um etwa 40 Prozentpunkte niedriger wäre (64 statt 105 Prozent). Spanien hingegen wäre sogar um mehr als 60 Prozentpunkte des eigenen BIPs weniger verschuldet. Anders Deutschland: Hier gelang es, die durch die zusätzliche Verschuldung bedingte Schuldenquote bereits wieder abzubauen.

Ob es das griechische Finanzdrama auch ohne die Krise gegeben hätte, kann wohl am besten so beantwortet werden: nicht zum gleichen Zeitpunkt und nicht in der gleichen Weise. Denn auch ohne Schuldenkrise wäre die Staatsverschuldung des Landes mit 103 Prozent (gemessen am BIP) im Jahr 2007 bereits zu hoch gewesen. Hier vermischen sich die Ursachen der globalen Finanzkrise mit Fehlentwicklungen innerhalb der Europäischen Währungsunion.

Bleibt die Existenzfrage der Sparer, die Frage nach dem Zinsniveau. Die Geldpolitik hat noch energischer auf die Krise reagiert als die Finanzpolitik. Am schnellsten, nämlich schon im Jahr 2009, war die US-amerikanische Notenbank beim Nullzinsniveau angelangt. Die Europäische Zentralbank benötigte bis 2014, bevor sie den Refisatz auf null und den Einlagensatz der Banken sogar in negatives Terrain setzte.

Fazit: Insgesamt erscheint die Finanzkrise in einigen Punkten als Beschleuniger von bereits vorhandenen Trends. Selbst wenn viele der problematischen Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft auch ohne Finanzkrise eingetreten wären, war diese jedoch keineswegs bedeutungslos. Die Folgen des Beinahe-Kollapses des Finanzsystems verursachten tiefe Einschnitte in das ökonomische Schicksal vieler Menschen. Es sollte daher weiter daran gearbeitet werden, dass sich ein solches Ereignis nicht wiederholt.

Autor:
Dr. Ulrich Kater, Chefvolkswirt der DekaBank