Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich muss sich die Rechtsprechung mit der Küche befassen. Wir haben da einige nicht uninteressante Urteile deutscher Gerichte gefunden. Mal geht es dabei um die Ausstattung einer Mietwohnung mit einer Einbauküche, mal um unangenehme Gerüche, die aus einem Versorgungsrohr in die Wohnung dringen. Spannend, worüber man sich so streiten kann.

Wenn ein Mieter eine Wohnung besichtigt, dann interessiert er sich meistens auch sehr stark für die Ausstattung der Küche. Sind die Geräte neu? Entsprechen sie seinen Bedürfnissen? Ein Mieter in Berlin hatte in dem Zusammenhang ein seltsames Erlebnis: Ihm wurde beim Besichtigungstermin eine hochwertige Einbauküche vorgeführt, doch nach Vertragsabschluss fand sich dort plötzlich ein sehr viel einfacheres, billigeres Modell. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 366/04) entschied, dass dies kein korrektes Vorgehen des Eigentümers gewesen sei. Der Mieter habe einen Anspruch darauf, genau das Modell zu erhalten, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Wohnung eingebaut gewesen sei.

Auch eine Küche kommt ins Alter. Mit fortschreitender Zeit hat der Eigentümer immer geringere Schadenersatzansprüche, wenn der Mieter sie beschädigt oder entfernt. Das musste ein Eigentümer erfahren, als er bei einer über 25 Jahre alten Küche von seinem Mieter Schadenersatz forderte, nachdem dieser die Geräte entfernt hatte. Sein Argument: Die Küche sei nicht abgenutzt gewesen und habe immerhin ursprünglich 15.000 Mark gekostet. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 62 S 13/01) sah das nicht so. Ein Vierteljahrhundert liege weit über der durchschnittlichen Nutzungsdauer, der Zustand des Objekts sei außerdem nicht substantiiert dargelegt worden, weswegen es keine Entschädigung gebe.

Wenn aus einem defekten Küchenrohr regelmäßig unangenehme Gerüche austreten, dann muss sich ein Mieter das nicht gefallen lassen. Im konkreten Fall waren die Folgen des Mangels besonders schwerwiegend, weil es sich um eine offene Küche handelte und deswegen die komplette Wohnung von den Ausdünstungen betroffen war. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 342/17) entschied, hier sei eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent angebracht. Die Bewohner hatten eigentlich 15 Prozent für angemessen gehalten.

Wenn ein Eigentümer in einem vermieteten Objekt die Einbauküche komplett erneuert (Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte), dann kann er diese Kosten nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Er muss sie einem Urteil des Bundesfinanzhofes zu Folge (Aktenzeichen IX R 14/15) in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abschreiben, was steuerlich weniger attraktiv ist. Es handle sich hier nämlich nicht um einen sofort und vollständig absetzbaren „Erhaltungsaufwand“, entschieden die obersten Finanzrichter.

Wenn eine Küche dem Mieter lediglich zur Nutzung überlassen wird und nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, dann trifft den Eigentümer keine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Das musste eine Mieterin erfahren, als Kühlschrank und Geschirrspülmaschine kaputt gingen und sie vom Eigentümer eine Reparatur forderte. Das Amtsgericht Neukölln (Aktenzeichen 18 C 182/17) urteilte, hier könne kein Mietmangel vorliegen, weil die Küche im Sinne des Vertrages gar nicht zur Wohnung gehöre. Rechtlich sei eine solche Lösung unbedenklich, denn ein Vermieter sei nicht verpflichtet, eine Einbauküche zur Verfügung zu stellen.

Zählt eine Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder wenigstens als Zubehör? Oder ist das nicht der Fall? Was zunächst nach einer akademischen Frage klingt, kann ganz schnell praktische Bedeutung erlangen. Dann nämlich, wenn eine Zwangsversteigerung des Objekts ansteht. Mieter hatten eine Einbauküche in ihrer Wohnung eingebaut und beim Auszug mitgenommen. Der Erwerber behauptete, das sei nicht rechtmäßig gewesen, weil die Küche eben „wesentlicher Bestandteil“ und damit nicht herauslösbar sei. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IX R 180/07) sah das anders. Er bestätigte im Nachhinein das Vorgehen der Mieter. Sie durften ihre Küche behalten.

Ebenfalls um die Zugehörigkeit der Küche zu einem Gebäude ging es in einem anderen Fall. Wohnungseigentümer hatten eine Einbauküche individuell auf einen Raum zugeschnitten. Als es später im Zuge eines Brandes zu Schäden kam, wandten sich die Betroffenen an ihre Wohngebäudeversicherung und forderten finanziellen Ersatz. Doch die Assekuranz verweigerte das mit der Begründung, die Küche sei kein fester Bestandteil des Hauses. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 5 U 36/92) schloss sich dieser Rechtsmeinung an und betrachtete die vorliegende Küche als Hausrat und nicht als Bestandteil des Gebäudes.

Mit zu den schlimmsten Vorfällen, die sich in einer Küche ereignen können, gehört ein Brand. In einem Haushalt in Nordrhein-Westfalen entzündeten sich Speisen in einem Topf und es entstand eine Stichflamme. Ein Rauch- und Rußfilm verschmutzte den Raum, es war eine aufwändige Reinigung nötig. Der Gesamtschaden betrug rund 13.000 Euro. Nach Ansicht des Geschädigten sollte die Hausrat- und Gebäudeversicherung dafür aufkommen. Doch das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 W 28/14) urteilte, es handle sich nicht um einen „Brand“ im Sinne der Vertragsbedingungen, denn die Stichflammen hätten keine brennbaren Gegenstände erreicht. Die Versicherung musste nicht einspringen.

Nicht immer entspricht eine gelieferte und eingebaute neue Küche den Vorstellungen des Kunden. In diesem Fall kann man als Käufer der Firma eine Nachbesserungsfrist setzen. Aber wie lange muss man dem Unternehmen Zeit lassen? Ein Kunde beanstandete die Leistung und forderte nach mehrwöchigen fruchtlosen Verhandlungen schließlich schriftlich, die Arbeiten in-nerhalb von zwölf Tagen zu leisten. Die Firma überschritt diese Frist erneut um etwa zwei Wochen. Das schien dem Landgericht Wuppertal (Aktenzeichen 9 S 255/14) zu viel. Der Käufer durfte vom Vertrag zurücktreten und auf eine Rückgabe der angezahlten knapp 5.000 Euro bestehen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Mit Ferienende beginnt für viele Kinderlose erst die Reisezeit. Guten Gewissens die Seele baumeln  lassen und die schönste Zeit des Jahres genießen: Mit etwas Aufmerksamkeit und einigen Vorkehrungen kann Ihr Urlaub ganz entspannt ablaufen.

1) Impfungen

Nicht nur bei besonders exotischen Zielen sind Impfungen wichtig. Krankheiten wie Hepatitis A oder Tuberkulose, die hierzulande selten sind, kommen beispielsweise in Ländern wie Brasilien oder Russland häufiger vor. Genaue Informationen darüber, in welchen Regionen welche Krankheiten auftreten und daher ein Impfschutz nötig ist, geben Ihnen die Tropeninstitute. Eine Liste der Tropeninstitute finden Sie hier.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

2) Auslandskrankenschutz

Eine Reisekrankenversicherung ist nicht teuer, im Notfall aber wichtig. Wenn Ihnen auf Reisen etwas zustößt, übernimmt sie Behandlungskosten und gegebenenfalls einen Rücktransport nach Deutschland. Ansonsten können für Krankenhausrechnungen und Transporte schnell Zehntausend Euro zusammenkommen.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

3) Vorsicht rund ums Bargeld

Teilen Sie Ihr Bargeld gut auf – einen Teil haben Sie griffbereit in der Hosentasche, einen Teil im Rucksack und der Rest ist im Hotel. Abheben sollten Sie Geld nur an Automaten, die sich in Banken befinden. Bei anderen ist die Gefahr größer, dass sie manipuliert sind. Übrigens: Im Ausland werden Sie beim Abheben oft gefragt, ob der Betrag als Euro oder in der jeweiligen Landeswährung verrechnet werden soll. Für die Umrechnung in Euro erheben die Automatenbetreiber meist saftige Gebühren. Daher sollten Sie den Betrag lieber in der Landeswährung abrechnen lassen.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

4) Wichtige Dokumente im Hotelsafe lassen

Pass, Rückflugtickets, größere Mengen Bargeld, Kreditkarte: Diese Dinge sind am besten im Hotelsafe aufgehoben. Beim Buchen Ihres Hotels sollten Sie daher prüfen, ob es diese Möglichkeit anbietet.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

5) Gesten richtig kennen

Wer in Deutschland mit dem Handrücken zum Kellner Mittel- und Zeigefinger zeigt, bestellt zwei Getränke. Wer das in einigen englischsprachigen Ländern tut, muss sich auf Ärger einstellen: Diese Geste ähnelt in der Bedeutung dem, was hierzulande der „Stinkefinger“ ist. Deshalb: Informieren Sie sich in Ihrem Reiseführer, bei welchen vermeintlich harmlosen Gesten Vorsicht geboten ist.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

6) Vorsicht vor Roaming

Die Europäische Union hat den hohen Roaming-Preisen vor einiger Zeit ein Ende gesetzt. In anderen Ländern können durchs Telefonieren oder durch mobiles Internet aber weiterhin hohe Kosten entstehen. Informieren Sie sich vor der Reise bei Ihrem Mobilfunkanbieter, wie hoch genau die Gebühren sind. Gerade die Internetnutzung mit Handy, Tablet oder Laptop ohne WLAN kann schnell zur Kostenfalle werden.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

7) Menschenansammlungen meiden

In Ländern, in denen die politische Situation aufgeheizt ist, sollten Sie in der Nähe von Menschenansammlungen und Demonstrationen vorsichtig sein. Die Lage kann dort schnell eskalieren und auch Ihnen könnte etwas passieren. Wo Sie besonders vorsichtig sein sollten, erfahren Sie in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen
Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Jederzeit und einfach per Android-Smartphone zahlen

An der Kasse bezahlen ist seit August 2018 noch bequemer. Einfach Smartphone raus und an das Terminal halten. Bargeld oder Portemonnaie vergessen? Überhaupt kein Problem mehr. 

Die Vorteile von mobilem Bezahlen auf einen Blick:

  • Einfach ohne Bargeld bezahlen
  • Alles, was Sie brauchen: Ihr Android-Smartphone und die App „Mobiles Bezahlen“*
  • Schneller Bezahlvorgang durch Einsatz von Near Field Communication (NFC)
  • Bis 25 Euro in der Regel ohne PIN-Abfrage
  • Zahlen Sie überall dort, wo Sie bereits mit Ihrer Sparkassen-Card oder Sparkassen-Kreditkarte kontaktlos zahlen können
  • Gewohnt transparent: Alle Abbuchungen sehen Sie auf Ihrem Konto
  • Hygienisch: Um zu bezahlen, müssen Sie Ihr Smartphone nicht aus der Hand geben

So funktioniert mobiles Bezahlen

Eine Frau im Café bezahlt mit ihrem Smartphone

Beim mobilen Bezahlen zahlen Sie direkt mit Ihrem Smartphone am Kassenterminal. Wie beim kontaktlosen Bezahlen findet die Datenübertragung per Near Field Communication (NFC) statt. So ist der Bezahlvorgang in nur wenigen Sekunden erledigt. Ob Sie mobil bezahlen können, sehen Sie an dem Wellen-Symbol seitlich am Terminal oder auf dem Display. Überall, wo Sie kontaktlos bezahlen können, ist auch mobiles Bezahlen möglich.

Aktivieren Sie beim Einkauf das Display Ihres Smartphones und halten Sie es an das Terminal. Der Bezahlvorgang wird durch ein akustisches oder optisches Signal bestätigt. Beim mobilen Bezahlen per Smartphone handelt es sich um eine gewöhnliche Kartenzahlung. Je nach gewählter Kartenart erfolgt die Abrechnung also direkt von Ihrem Giro- oder Ihrem Kreditkartenkonto.

Mobiles Bezahlen einrichten

Jemand digitalisiert seine Sparkassen-Card mit der App "Mobiles Bezahlen"

Schritt 1: Laden Sie die App „Mobiles Bezahlen“ aus dem Google Play Store auf Ihr Smartphone herunter.

Schritt 2: Hinterlegen Sie innerhalb der App Ihre Sparkassen-Card und/oder Ihre Sparkassen-Kreditkarte.

Schritt 3: Bestätigen Sie Ihre Auswahl durch eine einmalige TAN-Eingabe.

Schritt 4: Innerhalb der App können Sie die Einstellungen individuell anpassen.

Achtung: Um die App „Mobiles Bezahlen“ nutzen zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen volljähriger Privatkunde sein und das Online-Banking Ihrer Sparkasse nutzen.
  • Sie brauchen ein Smartphone mit Android-Betriebssystem ab Version 5.0. Die NFC-Funktion Ihres Smartphones muss aktiviert sein. (iPhone-Besitzer können die App zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht nutzen)

Liste der teilnehmenden Sparkassen

Nutzungshinweise und -voraussetzungen

Lizenz- und Nutzungsbedingungen

So sicher ist mobiles Bezahlen

Beim Bezahlen mit Ihrem Smartphone sind Ihre Daten sicher. Es gelten die gleichen hohen Sicherheitsstandards, die beim Bezahlen mit der Sparkassen-Card oder der Sparkassen-Kreditkarte zum Einsatz kommen. Persönliche Daten, wie Name oder Adresse, werden nicht übermittelt.

„Aus Versehen“ bezahlen im Vorbeilaufen an einem Kassenterminal ist ausgeschlossen. Erst wenn Sie Ihr Smartphone in einem geringen Abstand an das Lesegerät halten, ist eine Zahlung überhaupt möglich.

Auch Doppelbuchungen müssen Sie nicht befürchten, da das Terminal nach jeder Transaktion neu aktiviert werden muss. Wenn Sie das mobile Bezahlverfahren nicht mehr nutzen wollen, können Sie die digitalisierten Karten jederzeit eigenständig innerhalb der App deaktivieren und/oder löschen. Ihre physischen Karten können Sie wie gewohnt weiter verwenden.

Datenschutzerklärung der App „Mobiles Bezahlen“

Laden Sie hier die App „Mobiles Bezahlen“ herunter

Sie möchten auch bequem, sicher und modern bezahlen? Kein Problem! Laden Sie einfach die App „Mobiles Bezahlen“ im Google Play Store herunter.

 

*Für Android und bei teilnehmenden Sparkassen verfügbar. Android ist eine Marke von Google LLC.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

 

Nun aber raus aus dem Sommerloch! Der August bringt noch einmal jede Menge Sonnenstrahlen, aber auch viel Neues: Parlamentarier, Fußballer und Schüler kehren an ihre Wirkungsstätten zurück. Das erwartet Sie im August:

Einschulung und Schulanfang – fast überall in Deutschland

Die Schulglocke läutet wieder: Die Schule beginnt wieder in 14 Bundesländern. Für die meisten der rund 8,3 Millionen Schülerinnen und Schüler in Deutschland hat die schönste Zeit des Jahres damit ein Ende. Einzig in Bayern und Baden-Württemberg dürfen sie noch bis zum 10. September pausieren.

Holt die gold’nen Garben: Erntezeit in Deutschland

Auf den Bauernhöfen in Deutschland kehrt im August hektische Betriebsamkeit ein, denn die Erntesaison erreicht vielerorts ihren Höhepunkt. Vor allem das Getreide wird in dieser Zeit eingeholt. Geerntet werden auch einheimische Tomaten, Gurken und anderes Gemüse. Hoffentlich bleiben die Ernteausfälle durch die lange Trockenheit noch im Rahmen. Wir wünschen es unseren Bauern! Tipp: Greifen Sie beim Gemüse zu, denn so günstig ist es sonst das ganze Jahr nicht zu haben.

Weg mit dem WM-Kater – her mit der Bundesliga

Wir erinnern uns nur ungern an die Auftritte der deutschen Nationalmannschaft mit dem frühen Ausscheiden bei der WM in Russland. Was gibt es da besseres gegen den WM-Kater als den Start in die neue Bundesliga-Saison? Verzichten muss die deutsche Eliteliga in diesem Jahr auf die Absteiger 1. FC Köln und Hamburger SV. Dafür sind Fortuna Düsseldorf und der 1. FC Nürnberg zurück im Oberhaus. Los geht es mit dem 1. Spieltag am 24. August. Ob in diesem Jahr jemand den Serienmeister FC Bayern stoppen kann?

Baukindergeld soll Immobilienkauf einfacher machen

Im August will die Große Koalition das Baukindergeld durch das Parlament bringen. Die Fördermaßnahme soll es vor allem für junge Familien einfacher machen, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Der Plan: Pro Kind zahlt der Staat einen Zuschuss von jährlich 1.200 Euro über zehn Jahre.

Technikfans, aufgepasst: Die IFA öffnet ihre Tore

Für alle Technikbegeisterten endet der August mit einem echten Highlight: Von 31. August bis 5. September öffnet die Internationale Funkausstellung IFA auf dem Messegelände Berlin ihre Tore. Die IFA ist eine der größten Elektronikmessen weltweit. Themen in diesem Jahr sind die Sprachsteuerung von Geräten und Weiterentwicklungen bei Fernsehern – immer flacher, immer bunter und immer größer.

Das sollten Sie tun, wenn das Portemonnaie weg ist:

 

Ob gestohlen oder einfach verloren – es ist immer ärgerlich, wenn plötzlich das Portemonnaie weg ist.

Um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie schnellstmöglich folgende Dinge unternehmen:

1. Lassen Sie sämtliche Karten wie Ihre girocard und Kreditkarte sperren. Hierbei sollten Sie keine Zeit verlieren. Den Sperrnotruf erreichen Sie 24 Stunden am Tag unter 116116 und aus dem Ausland unter +49 116 116*. Beim Anruf müssen Sie Ihre IBAN angeben. Diese finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder im Online-Banking.

2. Melden Sie den Verlust Ihres Personalausweises dem Bürgeramt. Das Dokument muss gesperrt werden, um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern.

3. Sollte Ihr Geldbeutel gestohlen sein, empfiehlt es sich, dies der örtlichen Polizei zu melden.

4. Für einen neuen Führerschein bzw. Fahrzeugschein sind Führerscheinstelle und Zulassungsstelle zuständig.

5. Melden Sie den Verlust Ihrer Krankenkasse, um eine neue Krankenkassenkarte zu erhalten.

6. Sperren Sie ggf. weitere Mitgliedskarten, die in Ihrem Geldbeutel enthalten sind. Nur so stellen Sie sicher, dass niemand Ihre Identität für kriminelle Geschäfte missbraucht.

7. Kontaktieren Sie ein Fundbüro um herauszufinden, ob Ihr Portemonnaie abgegeben wurde.

 

*Ein Anruf aus Deutschland ist kostenlos. Die Höhe der Gebühren bei einem Anruf aus dem Ausland ist abhängig vom jeweiligen Anbieter/Netzbetreiber.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Sparkasse Witten startet Mobiles Bezahlen:
Das Smartphone wird zur Geldbörse

  • Ab sofort in ganz Deutschland und weltweit kontaktlos mit dem Smartphone bezahlen
  • Mit der neuen App „Mobiles Bezahlen“ für Android und Sparkassen Girokonto

Ab sofort können Kunden der Sparkasse Witten ihre Einkäufe im Einzelhandel einfach und sicher mit dem Smartphone bezahlen. Die neue App „Mobiles Bezahlen“ verwandelt NFC-fähige Android-Smartphones in eine digitale Geldbörse. Der Service funktioniert ab sofort überall dort, wo schon jetzt kontaktlose Kartenzahlungen möglich sind – und das weltweit.
„Egal ob bar, mit Karte, online oder mobil – sowohl Händler, als auch Kunden können je nach Situation und Präferenz entscheiden, welche Zahlungsart für sie die Beste ist“, erläutert Marcus Exner, Leiter Medialer Vertrieb bei der Sparkasse Witten.

Marcus Exner, Leiter Medialer Vertrieb

Flächendeckend verfügbar und bequem

In Deutschland funktioniert „Mobiles Bezahlen“ schon jetzt an rund 75 Prozent der Kartenterminals. Wer teilnehmen möchte, muss einfach nur die kostenlose „Mobiles Bezahlen“-App herunterladen und die eigene Sparkassen-Card (girocard) hinterlegen. Wird eine Sparkassen-Kreditkarte (Mastercard) hinterlegt, kann sogar an Millionen Kassen weltweit mobil bezahlt werden. Im Handel reicht es dann, zum Bezahlen das Handy mit aktiviertem Display an das Kartenterminal der Kasse zu halten. Bei Zahlungen bis 25 Euro muss nicht mal eine PIN eingegeben werden. Und: Wer möchte, kann die Sicherheitseinstellung für Zahlungen in der App auch erhöhen.

 

Ein Höchstmaß an (Daten-)Sicherheit

Die Sparkassen-App „Mobiles Bezahlen“ ist einfach zu bedienen und erfüllt gleichzeitig die hohen Sicherheitsstandards der Deutschen Kreditwirtschaft für Kartenzahlungen hinsichtlich Datenschutz, Transaktionssicherheit und Missbrauchsschutz in vollem Umfang. Ein separates Konto oder eine separate Karte sind nicht erforderlich. Jede Smartphone-Zahlung wird, wie eine herkömmliche Kartenzahlung, vom Konto des Kunden abgebucht. Und selbstverständlich verbleiben sämtliche Daten zu jeder Zeit bei der Sparkasse und werden nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft.

 

„Mobiles Bezahlen ist, neben der neuen Echtzeit-Überweisung und dem Handy-zu-Handy-Bezahlverfahren ‚Kwitt‘, ein neuer, innovativer Service, den Sparkassen-Kunden auf Wunsch nutzen können. Damit erweitern die Sparkassen ihr Angebot an Bezahlmöglichkeiten deutlich“, so Marcus Exner.
Voraussetzung für „Mobiles Bezahlen“ ist die Teilnahme am Online-Banking. Die App ist kostenlos bei Google Play verfügbar und kann auf allen NFC-fähigen Android-Smartphones ab Version 4.4 genutzt werden. Mit iPhones kann „Mobiles Bezahlen“ derzeit noch nicht genutzt werden, da Apple die entsprechende Schnittstelle in den Geräten nicht freigegeben hat.

 

Nachbar kann bei vielen grenznahen Bäumen einen finanziellen Ausgleich fordern

Wer einen Garten besitzt, der muss damit leben, dass es auch mal vom Nachbargrundstück Laub herüberweht, wie oft jetzt schon wegen der langen Trockenphase. Das gehört einfach dazu und wird auch von den Gerichten in aller Regel so gesehen. Aber wie immer im Leben machen es der Umfang der Belästigung und die anderen Rahmenbedingungen aus, ab wann man von einer nicht mehr zumutbaren „Laubplage“ sprechen muss.

Im konkreten Fall war ein Grundstückseigentümer für mehrere Bäume verantwortlich, die nach landesrechtlichen Bestimmungen den Grenzabstand verletzten. Eine Beseitigung der Bäume war wegen des Ablaufs der entsprechenden Fristen nicht mehr durchsetzbar. Aber immerhin gestand der Bundesgerichtshof in letzter Instanz den Nachbarn einen Ausgleichsanspruch für den erhöhten Reinigungsaufwand durch die großen Mengen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen zu.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17)

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Eigenmächtige Zaun-Neubauten können zum Problem werden

Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 42/17)

Der Fall: Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der „Grenzanlage“ ging es in der Folgezeit durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.

Das Urteil: Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden. Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse. Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte errichtet werden dürfen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Da legte sogar der Bundesfinanzhof sein höchstrichterliches Veto ein!

Wenn ein Steuerzahler einen angeblich beruflich genutzten Raum unter anderem mit einer Küchenzeile ausstattet, dann steigt für ihn die Gefahr, dass der Fiskus nichts mehr von einer Betriebsstätte wissen will und die steuerliche Anerkennung verweigert.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 62/11)

Der Fall: Ein selbstständiger Steuerfachwirt erklärte einen Raum zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtische, Regalschränke etc.) und gleichzeitig mit einer Küchenzeile ausgestattet war. Für den Bürobereich machte er knapp 3.400 Euro steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber dem Finanzgericht erfolgreich. Beide wollten hier angesichts der Kombination Büro/Küche und der daraus folgenden gemischten Nutzungsweise nicht von anerkennungsfähigen Betriebsausgaben ausgehen.

Das Urteil: Nur wenn ein Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird“, so der Bundesfinanzhof, könne man von einer Betriebsstätte sprechen. Es gehe darum, dass solch eine Örtlichkeit „vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ diene. Doch hier habe man den Raum zudem nur durch das Durchqueren eindeutig privater Räumlichkeiten erreicht. Es fehle an einer „nach außen erkennbaren Widmung“ dieses Zimmers für den Publikumsverkehr.?

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Eigentlich gefällt es unserem roten Sparschwein im wunderschönen Witten ja SAUgut. Aber wenn jetzt alle in den Urlaub fahren, bekommt es schon ein wenig Fernweh!

Sie starten auch in den Urlaub? Dann helfen Sie unserer kleinen Sau, mal etwas von der Welt zu sehen ….. und gewinnen Sie ein mit 200,00 € gefüttertes Sparschwein für Ihre nächste Reise, damit Sie dann in SAUs und Braus urlauben können.

Wie das funktioniert? Ganz einfach:

– Sichern Sie sich schnell eins seiner 50 100 (nachbestellt wegen großem Interesse)  Geschwister-SAUen. Hier geht es zu unserer Aktions-Seite, wo Sie ein Schweinchen zur Abholung an Ihrer Wittener Sparkassen-Filiale bestellen können. Später führen wir Sie hier auch zur Upload-Seite für Ihr Foto.- SAUsen Sie mit ihm in den Urlaub und fotografieren Sie es SAUstark vor der Golden Gate Bridge, im SAUerland, in SAUdi-Arabien, vor dem Felsen von Gibraltar oder, oder, oder…

– Und weil es SAUdumm wäre, nur alleine Spaß an dem Foto zu haben, zeigen wir es unseren fast 20.000 Fans auf unserer Facebook-Seite.

Wir sind sicher: Unsere und Ihre Freunde werden Ihr Foto regelrecht aufSAUgen und sicherlich eine SAUgute Bewertung abgeben. Wenn Sie die meisten Likes bekommen, ist Ihnen das 200€-Schweinchen sicher!
SAUber, oder?

Es ist noch Zeit genug: Einsendeschluss für Fotos ist der 22.10.2018.

Hier geht es zu unserer Facebook-Seite. Wir werden durchaus schon mal einige gelungene Bilder auf Facebook zeigen. Ein Abstimmungs-Album veröffentlichen wir aber erst nach Einsendeschluss, damit alle gleiche Chancen haben.

Wir freuen uns auf diese Aktion und Ihre tollen Fotos mit unserem kleinen roten Sparschwein!

 

Vermieter muss entsprechende Versorgung einer Wohnung sicherstellen

Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingter Anspruch darauf, der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. (Landgericht Fulda, Aktenzeichen 5 T 200/17)

Der Fall: Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande. Schließlich erließ das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen Auslagen.

Das Urteil: Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. „Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Seit dem 10. Juli 2018 bieten wir unseren Kunden Geldüberweisungen in Echtzeit an. Und zwar beim Onlinebanking und auch beim Mobile-Banking mit der kostenlosen App „Sparkasse“. (Zur App:  Android    Apple)
Damit können die Sparkassenkunden nun zwischen der Standard-Überweisung und der sekundenschnellen Echtzeit-Überweisung wählen.

„Mit der neuen Echtzeit-Überweisung vervollständigen wir unser hochmodernes Zahlungsverkehrsangebot für alle unsere Kunden“, so Andrea Psarski, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Witten. „Die Zahlungen sind einfach und sicher und ergänzen unser Girokonten-Angebot um eine blitzschnelle Leistung – und das ohne zusätzliche Kosten für unsere Kunden.“

Bei der Echtzeit-Überweisung handelt es sich um eine deutlich beschleunigte Euro-Überweisung innerhalb des gemeinsamen europäischen Zahlungsraums (SEPA) – und das funktioniert natürlich auch innerhalb Deutschlands. Dabei wird das Geld innerhalb von nur 10 Sekunden auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen. Die schnelle Überweisung steht den Kunden rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr für Zahlungen bis zu einer Betragsgrenze in Höhe von 15.000 Euro zur Verfügung. Voraussetzung für eine erfolgreiche Überweisung ist, dass auch das Empfängerinstitut an dem neuen Verfahren teilnimmt. Wenn ja, wird dem Kunden beim Überweisen automatisch die Echtzeit-Überweisung als Alternative angeboten. Echt prima, wenn zum Beispiel eine Buchung ruckzuck bezahlt werden muss.

Die deutschen Sparkassen haben übrigens bereits zum frühestmöglichen Termin im Oktober 2017den Beitritt zum SEPA Echtzeit-Überweisungsverfahren mit Start am 10. Juli 2018 erklärt – und sind somit die erste Institutsgruppe in Deutschland, die sich dem Verfahren anschließt und ihren rund 50 Millionen Kunden den Zugang zur neuen Echtzeit-Überweisung eröffnet.

Wenn’s um Geld geht – Sparkasse.

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