Nach dem heißen Sommer freuen sich manche auf den heranziehenden Herbst. Aber nicht nur die Farbe der Blätter ändert sich – es gibt sonst auch allerhand Neues!

 

Bei der Halogenlampe geht das Licht aus

Ab September dürfen Halogenlampen nicht mehr hergestellt werden. Grund ist der vergleichsweise hohe Stromverbrauch – Energiesparlampen sind 80 Prozent effizienter als Glüh- und Halogenlampen. Das heißt nicht, dass Sie zu Hause gleich alle Halogenlampen austauschen müssen. Der Betrieb ist weiterhin erlaubt. Es wird also ein langsames Aussterben der Halogenlampen geben – zumal es noch ein paar Ausnahmen für Halogenlampen mit Spezialfassungen gibt.

Ein Aufschrei wie beim Verbot der altgedienten Glühbirne im Jahr 2012 dürfte dieses Mal ohnehin ausbleiben. Schließlich hat das bläulich-kühle Licht der Halogenlampe weniger Fans.

Höhere KFZ-Steuer für Neuzulassungen

Ein neu eingeführter Abgastest führt zu deutlichen Erhöhungen bei der KFZ-Steuer. Der sogenannte WLTP-Test ist wesentlich strenger und wird, so schätzen Experten, die Steuer um 20 bis 40 Prozent erhöhen. Die gute Nachricht für alle, die ihr Auto schon gekauft und zugelassen haben: Die Neuberechnung gilt nur für Fahrzeuge, die nach dem 1. September zugelassen werden.

Rückgaberecht bei Ikea wird strenger

Bislang konnten Kunden bei der schwedischen Möbelhauskette innerhalb eines Jahres Artikel ohne Angabe von Gründen zurückgeben – eine verbraucherfreundliche Regelung. Der Zustand von Billy und Co. spielte kaum eine Rolle, nur der Kassenbon musste vorhanden sein. Damit ist nun Schluss: Ab September dürfen nur noch neue, originalverpackte Produkte zurückgegeben werden. Offensichtlich hatte es aus Sicht von Ikea zu viel Missbrauch gegeben. Das soll nun eingedämmt werden.

O’zapft is: Das 185. Münchner Oktoberfest startet

Dirndl und Lederhosen raus, es darf geschunkelt werden: Am 22. September beginnt das größte Volksfest der Welt mit dem traditionellen Fassanstich. Vergangenes Jahr kamen rund 6,2 Millionen Besucher auf die Theresienwiese und generierten einen Umsatz von einer Milliarde Euro!

Der Aufreger der Wies’n ist – wie jedes Jahr – der gestiegene Preis für eine Maß Bier: In den Zelten kostet der Liter Bier zwischen 10,70 Euro und 11,50 Euro. Das bedeutet eine Steigerung um etwa 30 Cent im Vergleich zum Vorjahr. Na dann Prost für die, die es sich leisten mögen!

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Immer noch ein Neubau

Der Gesetzgeber hat gewisse Grenzen gezogen, innerhalb derer Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Kritisch wird es immer dann, wenn derartige Arbeiten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 K 6199/16)

Der Fall: Als eine Familie ihren Neubau bezog, waren etliche Handwerkerleistungen noch nicht erbracht – so zum Beispiel das Anbringen des Außenputzes an der Fassade, Pflasterungsarbeiten und das Verlegen eines Rollrasens. Weil die Unternehmen in einem bereits bewohnten Objekt tätig waren, wollten die Steuerzahler den Lohnkostenanteil der Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Das Finanzamt verwies darauf, dies sei bei neu errichteten Objekten grundsätzlich nicht möglich. Und genau darum handle es sich hier. Dass die Familie bereits eingezogen sei, ändere nichts an der Rechtslage.

Das Urteil: Die Richter verwiesen die Steuerzahler auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Arbeiten mit der Neubaumaßnahme. Diese machten eine Anerkennung der Handwerkerleistungen durch den Fiskus unmöglich. Das treffe sowohl auf die Anbringung des Fassadenputzes als auch auf die Gestaltung der Außenanlagen zu. Der Fall ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung derzeit vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 53/17) anhängig.

 

Quelle: Ratgeber Recht und Steuern der LBS

Welche erlaubte Pflanzenwuchshöhe gilt hier eigentlich?

Es gibt in den Bundesländern genaue Vorschriften zur Grenzbepflanzung von Grundstücken. Dabei geht es unter anderem um den Abstand der Pflanzen zu den Nachbarn, aber auch um deren zulässige Höhe. Das ist deswegen von Bedeutung, weil große Gewächse für eine erhebliche Verschattung sorgen können. Mit einem Spezialfall hatte es die Justiz beim Streit zweier Grundstücksnachbarn zu tun. Die Besonderheit: Der eine Eigentümer hatte wegen der Lage am Hang ein deutlich niedriger liegendes Grundstück. Es stellte sich die Frage, welcher Maßstab hier für die zulässige Pflanzenhöhe gelte. Die Rechtsprechung entschied, dass die Höhe der Gewächse bei einer derartigen Hanglage nicht von der Austrittsstelle im Boden, sondern vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu messen sei. Denn nur das sei für den Nachbarn auch tatsächlich relevant.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 230/16)

 

Quelle: Infodienst Rechjt und Steuern der LBS

Gleich neun angehende  Bankkaufleute starteten am 3. September in  Ihre Ausbildung zur/m Bankkauffrau/-mann bei der Sparkasse Witten. Das Zwiebelkirmes-Karussel vor der Sparkassen-Hauptstelle hatte da mit seinen startenden Flugzeugen schon eine gewisse Symbolkraft. Andrea Psarski (stellv. Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Witten), Arno Klinger (stellv. Mitglied des Vorstands) und Ausbildungsleiterin Manuela Briele begrüßten die jungen Leute an dieser ungewöhnlichen Foto-Location.

Danach ging’s aber wieder in der Sparkasse weiter: Für die zukünftigen Bankkaufleute stehen neben der praktischen Ausbildung in den nächsten zweieinhalb Jahren noch zusätzlich der wöchentliche innerbetriebliche Unterricht,  Computer-Lernprogramme, Telefon-, Beratungs- und Teamtrainings, Prüfungsvorbereitungskurse sowie ein „Stil- und Etikette-Seminar“ auf der Agenda.

Mit diesem umfassenden Programm ist die Berufsausbildung bei Wittens größtem Kreditinstitut nicht nur ab dem ersten Tag spannend und abwechslungsreich – sondern auch konsequent auf das anspruchsvolle Ausbildungs-Ziel ausgerichtet: Schließlich werden so die Grundlagen dafür  geschaffen, dass „die Neuen“ nach erfolgreicher Abschlußprüfung den Sparkassenkunden als kompetente Berater in allen Finanz- und Vorsorgefragen zur Seite stehen können.

Daher investiert die Sparkasse seit vielen Jahren in erheblichem Maße in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter – und zwar mit Erfolg: Die Prüfungsergebnisse, die von den Auszubildenden erzielt werden, sind regelmäßig überdurchschnittlich gut. Und: Bisher konnten fast alle „Azubis“ am Ende ihrer Ausbildungszeit auch in ein  Angestelltenverhältnis übernommen werden.

Zusammen mit den „9 Neuen“ bildet die Sparkasse Witten derzeit 24 Auszubildende im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/-frau  aus. An den 11 Standorten der Sparkasse in allen Wittener Stadtteilen sind – inklusive der Auszubildenden –  385 Mitarbeiter beschäftigt.

Die 9 neuen Auszubildenden sind:

  • Jacqueline de Boer
  • Luka Dräseke
  • Samet Er
  • Ardahan Hasanoglu
  • Yanick Hermann
  • Nils Jaeckel
  • Maurice Jezierski
  • Sarah Lenzen
  • Fabian Schalk

Unnötigen Aufwand vermeiden

Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon ausgehen, dass keine „Luxussanierung“ stattfindet. So hat es die Rechtsprechung entschieden. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17)

Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen funktionstauglich gewesen wäre und ausgereicht hätte. Er ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück.

Das Urteil: Der Zivilsenat nutzte den Fall, um sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten zu äußern. „Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe „wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten“. Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den Bauherrn halten müssen, so die Richter.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben

Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können ihn die Betroffenen zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss gegebenenfalls entfernt werden.

(Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen 7 C 429/17)

Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen sei. Ein Mieter wollte sich damit nicht abfinden, er fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Eigentümer merkte zu seiner Verteidigung an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des Mieters, während der Besichtigung des Objekts, angebracht gewesen. Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er Probleme damit habe.

Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter ordnete an, alle eventuell noch vorhandenen Kameras müssten entfernt werden. Das betreffe auch die Attrappen, denn diese seien geeignet, bei den Bewohnern des Hauses einen unzumutbaren „Überwachungsdruck“ entstehen zu lassen. Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe die Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter, so hieß es im Urteil, hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären müssen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Auszeichnung des TuS Stockum 1945 e.V. als fairstes Wittener Seniorenteam!

Auf der Fußballanlage an der Pferdebachstraße in Strockum wurde das fairste Wittener Senioren-Fußballteam der abgelaufenen Saison 2017/18 mit dem FairPlay-Pokal der Sparkasse Witten geehrt.
Dominic Weiß, Leiter der Sparkassengeschäftsstelle in Witten-Stockum, beglückwünschte die Erste Mannschaft des TuS Stockum 1945 e.V. zu diesem Erfolg – und überreichte den Sparkassen-FairPlay-Pokal sowie den Trikotsatz, den die Sparkasse Witten jährlich im Zusammenhang mit dem FairPlay-Pokal an das Gewinnerteam ausgibt. Das Senioren-Team des TuS Stockum hatte die vergangene Saison mit den wenigsten Strafpunkten innerhalb der Wittener FairPlay-Wertung absolviert – und gleichzeitig den Aufstieg in die Bezirksliga klargemacht: Ein eindrucksvoller Beweis dafür, dass FairPlay und sportlicher Erfolg sich nicht ausschließen.

Die Sparkasse Witten fördert seit Jahren den FairPlay-Gedanken wie hier – durch die FairPlay-Pokale für Senioren und Junioren im Wittener Fußball, durch gezielte Förderung der Jugendarbeit in den Wittener Sportvereinen – sowie durch ein breit gefächertes soziales Engagement der Sparkasse vor Ort. Der Fußballkreis Bochum war bei dieser Ehrung durch den Kreisvorsitzenden Klaus-Dieter Leiendecker, der seinerseits – gemeinsam mit seinem Stellvertreter Bernhard Böning – ebenfalls herzliche Glückwünsche überbrachte.

 

Auf unserem Foto:

– die Erste Mannschaft des TuS Stockum e.V., als Gewinner des FairPlay-Pokals „Senioren 2017/18“ der Sparkasse Witten

– (vorn links – mit schwarz/grauem Polohemd) Klaus-Dieter Leiendecker, Vorsitzender des Kreises Bochum im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen

– (rechts daneben – mit schwarzem Anzug/roter Krawatte) Dominic Weiß, Leiter der Sparkassengeschäftsstelle in Witten-Stockum

– (rechts daneben – mit Pokal) Patrick Heuer-Fernandes, Mannschaftskapitän der für ihr FairPlay ausgezeichneten Ersten Senioren-Mannschaft des TuS Stockum 1945 e.V.

– (rechts daneben – mit weißem Hemd und Ball) Bernhard Böning, stellv. Vorsitzender des Kreises Bochum im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen – sowie Vorsitzender des Kreisfußballausschusses

 

Mit unserer Foto-Gewinnaktion „Zeig dem roten Sparschwein die Welt“ haben wir wohl viele Liebhaber gefunden, die unsere kleine rote Sau als Begleiter mit auf die Reise genommen haben …. und uns wunderschöne Fotos zugesandt haben. Aktuell finden Sie immer tolle Fotos auf unserer Facebook-Seite.

Sie starten bald, quasi mit der zweiten großen Reisewelle auch in den Urlaub? Dann helfen Sie unserer kleinen Sau, mal etwas von der Welt zu sehen ….. und gewinnen Sie ein mit 200,00 € gefüttertes Sparschwein für Ihre nächste Reise, damit Sie dann in SAUs und Braus urlauben können. Auf unserer Aktionsseite können Sie ein rotes Sparschwein bestellen und später auch ein Foto hochladen.

Erste Fotos sind bei uns eingetroffen, Sie sehen das Schweinchen zu Land, Wasser und sogar Luft. Wir bedanken uns ganz herzlich bei den ersten Bildautoren, die uns schon Fotos gesandt haben! Das wird noch ein Super-Schweine-Spätsommer, scheint uns! Einsendeschluß ist ja erst am 22. Oktober 2018. Machen Sie mit!

 

Anwohner konnten seine Ansiedlung nicht verhindern

Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere Unruhe zu sorgen. Deswegen waren die Anwohner nicht gerade begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Statt der Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen. Die Nachbarn klagten dagegen. Ein solches Gewerbe passe nicht in ein Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen gesundheitliche Gefahren zu befürchten. Doch scheiterten sie damit. Erstens müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe. (Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 5 k 9244/17.TR)

 

Quelle: Ratgeber Recht und Steuern der LBS

Fiskus verweigerte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)

Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf – das Wohnen – betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation „grundsätzlich“ nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.

 

Quelle: Ratgeber Recht und Steuern der LBS

Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich muss sich die Rechtsprechung mit der Küche befassen. Wir haben da einige nicht uninteressante Urteile deutscher Gerichte gefunden. Mal geht es dabei um die Ausstattung einer Mietwohnung mit einer Einbauküche, mal um unangenehme Gerüche, die aus einem Versorgungsrohr in die Wohnung dringen. Spannend, worüber man sich so streiten kann.

Wenn ein Mieter eine Wohnung besichtigt, dann interessiert er sich meistens auch sehr stark für die Ausstattung der Küche. Sind die Geräte neu? Entsprechen sie seinen Bedürfnissen? Ein Mieter in Berlin hatte in dem Zusammenhang ein seltsames Erlebnis: Ihm wurde beim Besichtigungstermin eine hochwertige Einbauküche vorgeführt, doch nach Vertragsabschluss fand sich dort plötzlich ein sehr viel einfacheres, billigeres Modell. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 366/04) entschied, dass dies kein korrektes Vorgehen des Eigentümers gewesen sei. Der Mieter habe einen Anspruch darauf, genau das Modell zu erhalten, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Wohnung eingebaut gewesen sei.

Auch eine Küche kommt ins Alter. Mit fortschreitender Zeit hat der Eigentümer immer geringere Schadenersatzansprüche, wenn der Mieter sie beschädigt oder entfernt. Das musste ein Eigentümer erfahren, als er bei einer über 25 Jahre alten Küche von seinem Mieter Schadenersatz forderte, nachdem dieser die Geräte entfernt hatte. Sein Argument: Die Küche sei nicht abgenutzt gewesen und habe immerhin ursprünglich 15.000 Mark gekostet. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 62 S 13/01) sah das nicht so. Ein Vierteljahrhundert liege weit über der durchschnittlichen Nutzungsdauer, der Zustand des Objekts sei außerdem nicht substantiiert dargelegt worden, weswegen es keine Entschädigung gebe.

Wenn aus einem defekten Küchenrohr regelmäßig unangenehme Gerüche austreten, dann muss sich ein Mieter das nicht gefallen lassen. Im konkreten Fall waren die Folgen des Mangels besonders schwerwiegend, weil es sich um eine offene Küche handelte und deswegen die komplette Wohnung von den Ausdünstungen betroffen war. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 342/17) entschied, hier sei eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent angebracht. Die Bewohner hatten eigentlich 15 Prozent für angemessen gehalten.

Wenn ein Eigentümer in einem vermieteten Objekt die Einbauküche komplett erneuert (Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte), dann kann er diese Kosten nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Er muss sie einem Urteil des Bundesfinanzhofes zu Folge (Aktenzeichen IX R 14/15) in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abschreiben, was steuerlich weniger attraktiv ist. Es handle sich hier nämlich nicht um einen sofort und vollständig absetzbaren „Erhaltungsaufwand“, entschieden die obersten Finanzrichter.

Wenn eine Küche dem Mieter lediglich zur Nutzung überlassen wird und nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, dann trifft den Eigentümer keine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Das musste eine Mieterin erfahren, als Kühlschrank und Geschirrspülmaschine kaputt gingen und sie vom Eigentümer eine Reparatur forderte. Das Amtsgericht Neukölln (Aktenzeichen 18 C 182/17) urteilte, hier könne kein Mietmangel vorliegen, weil die Küche im Sinne des Vertrages gar nicht zur Wohnung gehöre. Rechtlich sei eine solche Lösung unbedenklich, denn ein Vermieter sei nicht verpflichtet, eine Einbauküche zur Verfügung zu stellen.

Zählt eine Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder wenigstens als Zubehör? Oder ist das nicht der Fall? Was zunächst nach einer akademischen Frage klingt, kann ganz schnell praktische Bedeutung erlangen. Dann nämlich, wenn eine Zwangsversteigerung des Objekts ansteht. Mieter hatten eine Einbauküche in ihrer Wohnung eingebaut und beim Auszug mitgenommen. Der Erwerber behauptete, das sei nicht rechtmäßig gewesen, weil die Küche eben „wesentlicher Bestandteil“ und damit nicht herauslösbar sei. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IX R 180/07) sah das anders. Er bestätigte im Nachhinein das Vorgehen der Mieter. Sie durften ihre Küche behalten.

Ebenfalls um die Zugehörigkeit der Küche zu einem Gebäude ging es in einem anderen Fall. Wohnungseigentümer hatten eine Einbauküche individuell auf einen Raum zugeschnitten. Als es später im Zuge eines Brandes zu Schäden kam, wandten sich die Betroffenen an ihre Wohngebäudeversicherung und forderten finanziellen Ersatz. Doch die Assekuranz verweigerte das mit der Begründung, die Küche sei kein fester Bestandteil des Hauses. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 5 U 36/92) schloss sich dieser Rechtsmeinung an und betrachtete die vorliegende Küche als Hausrat und nicht als Bestandteil des Gebäudes.

Mit zu den schlimmsten Vorfällen, die sich in einer Küche ereignen können, gehört ein Brand. In einem Haushalt in Nordrhein-Westfalen entzündeten sich Speisen in einem Topf und es entstand eine Stichflamme. Ein Rauch- und Rußfilm verschmutzte den Raum, es war eine aufwändige Reinigung nötig. Der Gesamtschaden betrug rund 13.000 Euro. Nach Ansicht des Geschädigten sollte die Hausrat- und Gebäudeversicherung dafür aufkommen. Doch das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 W 28/14) urteilte, es handle sich nicht um einen „Brand“ im Sinne der Vertragsbedingungen, denn die Stichflammen hätten keine brennbaren Gegenstände erreicht. Die Versicherung musste nicht einspringen.

Nicht immer entspricht eine gelieferte und eingebaute neue Küche den Vorstellungen des Kunden. In diesem Fall kann man als Käufer der Firma eine Nachbesserungsfrist setzen. Aber wie lange muss man dem Unternehmen Zeit lassen? Ein Kunde beanstandete die Leistung und forderte nach mehrwöchigen fruchtlosen Verhandlungen schließlich schriftlich, die Arbeiten in-nerhalb von zwölf Tagen zu leisten. Die Firma überschritt diese Frist erneut um etwa zwei Wochen. Das schien dem Landgericht Wuppertal (Aktenzeichen 9 S 255/14) zu viel. Der Käufer durfte vom Vertrag zurücktreten und auf eine Rückgabe der angezahlten knapp 5.000 Euro bestehen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Mit Ferienende beginnt für viele Kinderlose erst die Reisezeit. Guten Gewissens die Seele baumeln  lassen und die schönste Zeit des Jahres genießen: Mit etwas Aufmerksamkeit und einigen Vorkehrungen kann Ihr Urlaub ganz entspannt ablaufen.

1) Impfungen

Nicht nur bei besonders exotischen Zielen sind Impfungen wichtig. Krankheiten wie Hepatitis A oder Tuberkulose, die hierzulande selten sind, kommen beispielsweise in Ländern wie Brasilien oder Russland häufiger vor. Genaue Informationen darüber, in welchen Regionen welche Krankheiten auftreten und daher ein Impfschutz nötig ist, geben Ihnen die Tropeninstitute. Eine Liste der Tropeninstitute finden Sie hier.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

2) Auslandskrankenschutz

Eine Reisekrankenversicherung ist nicht teuer, im Notfall aber wichtig. Wenn Ihnen auf Reisen etwas zustößt, übernimmt sie Behandlungskosten und gegebenenfalls einen Rücktransport nach Deutschland. Ansonsten können für Krankenhausrechnungen und Transporte schnell Zehntausend Euro zusammenkommen.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

3) Vorsicht rund ums Bargeld

Teilen Sie Ihr Bargeld gut auf – einen Teil haben Sie griffbereit in der Hosentasche, einen Teil im Rucksack und der Rest ist im Hotel. Abheben sollten Sie Geld nur an Automaten, die sich in Banken befinden. Bei anderen ist die Gefahr größer, dass sie manipuliert sind. Übrigens: Im Ausland werden Sie beim Abheben oft gefragt, ob der Betrag als Euro oder in der jeweiligen Landeswährung verrechnet werden soll. Für die Umrechnung in Euro erheben die Automatenbetreiber meist saftige Gebühren. Daher sollten Sie den Betrag lieber in der Landeswährung abrechnen lassen.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

4) Wichtige Dokumente im Hotelsafe lassen

Pass, Rückflugtickets, größere Mengen Bargeld, Kreditkarte: Diese Dinge sind am besten im Hotelsafe aufgehoben. Beim Buchen Ihres Hotels sollten Sie daher prüfen, ob es diese Möglichkeit anbietet.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

5) Gesten richtig kennen

Wer in Deutschland mit dem Handrücken zum Kellner Mittel- und Zeigefinger zeigt, bestellt zwei Getränke. Wer das in einigen englischsprachigen Ländern tut, muss sich auf Ärger einstellen: Diese Geste ähnelt in der Bedeutung dem, was hierzulande der „Stinkefinger“ ist. Deshalb: Informieren Sie sich in Ihrem Reiseführer, bei welchen vermeintlich harmlosen Gesten Vorsicht geboten ist.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

6) Vorsicht vor Roaming

Die Europäische Union hat den hohen Roaming-Preisen vor einiger Zeit ein Ende gesetzt. In anderen Ländern können durchs Telefonieren oder durch mobiles Internet aber weiterhin hohe Kosten entstehen. Informieren Sie sich vor der Reise bei Ihrem Mobilfunkanbieter, wie hoch genau die Gebühren sind. Gerade die Internetnutzung mit Handy, Tablet oder Laptop ohne WLAN kann schnell zur Kostenfalle werden.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen

7) Menschenansammlungen meiden

In Ländern, in denen die politische Situation aufgeheizt ist, sollten Sie in der Nähe von Menschenansammlungen und Demonstrationen vorsichtig sein. Die Lage kann dort schnell eskalieren und auch Ihnen könnte etwas passieren. Wo Sie besonders vorsichtig sein sollten, erfahren Sie in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes.

Sieben Sicherheitstipps für Reisen
Quelle: Sparkassen-Finanzportal