Jederzeit und einfach per Android-Smartphone zahlen

An der Kasse bezahlen ist seit August 2018 noch bequemer. Einfach Smartphone raus und an das Terminal halten. Bargeld oder Portemonnaie vergessen? Überhaupt kein Problem mehr. 

Die Vorteile von mobilem Bezahlen auf einen Blick:

  • Einfach ohne Bargeld bezahlen
  • Alles, was Sie brauchen: Ihr Android-Smartphone und die App „Mobiles Bezahlen“*
  • Schneller Bezahlvorgang durch Einsatz von Near Field Communication (NFC)
  • Bis 25 Euro in der Regel ohne PIN-Abfrage
  • Zahlen Sie überall dort, wo Sie bereits mit Ihrer Sparkassen-Card oder Sparkassen-Kreditkarte kontaktlos zahlen können
  • Gewohnt transparent: Alle Abbuchungen sehen Sie auf Ihrem Konto
  • Hygienisch: Um zu bezahlen, müssen Sie Ihr Smartphone nicht aus der Hand geben

So funktioniert mobiles Bezahlen

Eine Frau im Café bezahlt mit ihrem Smartphone

Beim mobilen Bezahlen zahlen Sie direkt mit Ihrem Smartphone am Kassenterminal. Wie beim kontaktlosen Bezahlen findet die Datenübertragung per Near Field Communication (NFC) statt. So ist der Bezahlvorgang in nur wenigen Sekunden erledigt. Ob Sie mobil bezahlen können, sehen Sie an dem Wellen-Symbol seitlich am Terminal oder auf dem Display. Überall, wo Sie kontaktlos bezahlen können, ist auch mobiles Bezahlen möglich.

Aktivieren Sie beim Einkauf das Display Ihres Smartphones und halten Sie es an das Terminal. Der Bezahlvorgang wird durch ein akustisches oder optisches Signal bestätigt. Beim mobilen Bezahlen per Smartphone handelt es sich um eine gewöhnliche Kartenzahlung. Je nach gewählter Kartenart erfolgt die Abrechnung also direkt von Ihrem Giro- oder Ihrem Kreditkartenkonto.

Mobiles Bezahlen einrichten

Jemand digitalisiert seine Sparkassen-Card mit der App "Mobiles Bezahlen"

Schritt 1: Laden Sie die App „Mobiles Bezahlen“ aus dem Google Play Store auf Ihr Smartphone herunter.

Schritt 2: Hinterlegen Sie innerhalb der App Ihre Sparkassen-Card und/oder Ihre Sparkassen-Kreditkarte.

Schritt 3: Bestätigen Sie Ihre Auswahl durch eine einmalige TAN-Eingabe.

Schritt 4: Innerhalb der App können Sie die Einstellungen individuell anpassen.

Achtung: Um die App „Mobiles Bezahlen“ nutzen zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen volljähriger Privatkunde sein und das Online-Banking Ihrer Sparkasse nutzen.
  • Sie brauchen ein Smartphone mit Android-Betriebssystem ab Version 5.0. Die NFC-Funktion Ihres Smartphones muss aktiviert sein. (iPhone-Besitzer können die App zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht nutzen)

Liste der teilnehmenden Sparkassen

Nutzungshinweise und -voraussetzungen

Lizenz- und Nutzungsbedingungen

So sicher ist mobiles Bezahlen

Beim Bezahlen mit Ihrem Smartphone sind Ihre Daten sicher. Es gelten die gleichen hohen Sicherheitsstandards, die beim Bezahlen mit der Sparkassen-Card oder der Sparkassen-Kreditkarte zum Einsatz kommen. Persönliche Daten, wie Name oder Adresse, werden nicht übermittelt.

„Aus Versehen“ bezahlen im Vorbeilaufen an einem Kassenterminal ist ausgeschlossen. Erst wenn Sie Ihr Smartphone in einem geringen Abstand an das Lesegerät halten, ist eine Zahlung überhaupt möglich.

Auch Doppelbuchungen müssen Sie nicht befürchten, da das Terminal nach jeder Transaktion neu aktiviert werden muss. Wenn Sie das mobile Bezahlverfahren nicht mehr nutzen wollen, können Sie die digitalisierten Karten jederzeit eigenständig innerhalb der App deaktivieren und/oder löschen. Ihre physischen Karten können Sie wie gewohnt weiter verwenden.

Datenschutzerklärung der App „Mobiles Bezahlen“

Laden Sie hier die App „Mobiles Bezahlen“ herunter

Sie möchten auch bequem, sicher und modern bezahlen? Kein Problem! Laden Sie einfach die App „Mobiles Bezahlen“ im Google Play Store herunter.

 

*Für Android und bei teilnehmenden Sparkassen verfügbar. Android ist eine Marke von Google LLC.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

 

Nun aber raus aus dem Sommerloch! Der August bringt noch einmal jede Menge Sonnenstrahlen, aber auch viel Neues: Parlamentarier, Fußballer und Schüler kehren an ihre Wirkungsstätten zurück. Das erwartet Sie im August:

Einschulung und Schulanfang – fast überall in Deutschland

Die Schulglocke läutet wieder: Die Schule beginnt wieder in 14 Bundesländern. Für die meisten der rund 8,3 Millionen Schülerinnen und Schüler in Deutschland hat die schönste Zeit des Jahres damit ein Ende. Einzig in Bayern und Baden-Württemberg dürfen sie noch bis zum 10. September pausieren.

Holt die gold’nen Garben: Erntezeit in Deutschland

Auf den Bauernhöfen in Deutschland kehrt im August hektische Betriebsamkeit ein, denn die Erntesaison erreicht vielerorts ihren Höhepunkt. Vor allem das Getreide wird in dieser Zeit eingeholt. Geerntet werden auch einheimische Tomaten, Gurken und anderes Gemüse. Hoffentlich bleiben die Ernteausfälle durch die lange Trockenheit noch im Rahmen. Wir wünschen es unseren Bauern! Tipp: Greifen Sie beim Gemüse zu, denn so günstig ist es sonst das ganze Jahr nicht zu haben.

Weg mit dem WM-Kater – her mit der Bundesliga

Wir erinnern uns nur ungern an die Auftritte der deutschen Nationalmannschaft mit dem frühen Ausscheiden bei der WM in Russland. Was gibt es da besseres gegen den WM-Kater als den Start in die neue Bundesliga-Saison? Verzichten muss die deutsche Eliteliga in diesem Jahr auf die Absteiger 1. FC Köln und Hamburger SV. Dafür sind Fortuna Düsseldorf und der 1. FC Nürnberg zurück im Oberhaus. Los geht es mit dem 1. Spieltag am 24. August. Ob in diesem Jahr jemand den Serienmeister FC Bayern stoppen kann?

Baukindergeld soll Immobilienkauf einfacher machen

Im August will die Große Koalition das Baukindergeld durch das Parlament bringen. Die Fördermaßnahme soll es vor allem für junge Familien einfacher machen, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Der Plan: Pro Kind zahlt der Staat einen Zuschuss von jährlich 1.200 Euro über zehn Jahre.

Technikfans, aufgepasst: Die IFA öffnet ihre Tore

Für alle Technikbegeisterten endet der August mit einem echten Highlight: Von 31. August bis 5. September öffnet die Internationale Funkausstellung IFA auf dem Messegelände Berlin ihre Tore. Die IFA ist eine der größten Elektronikmessen weltweit. Themen in diesem Jahr sind die Sprachsteuerung von Geräten und Weiterentwicklungen bei Fernsehern – immer flacher, immer bunter und immer größer.

Das sollten Sie tun, wenn das Portemonnaie weg ist:

 

Ob gestohlen oder einfach verloren – es ist immer ärgerlich, wenn plötzlich das Portemonnaie weg ist.

Um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie schnellstmöglich folgende Dinge unternehmen:

1. Lassen Sie sämtliche Karten wie Ihre girocard und Kreditkarte sperren. Hierbei sollten Sie keine Zeit verlieren. Den Sperrnotruf erreichen Sie 24 Stunden am Tag unter 116116 und aus dem Ausland unter +49 116 116*. Beim Anruf müssen Sie Ihre IBAN angeben. Diese finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder im Online-Banking.

2. Melden Sie den Verlust Ihres Personalausweises dem Bürgeramt. Das Dokument muss gesperrt werden, um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern.

3. Sollte Ihr Geldbeutel gestohlen sein, empfiehlt es sich, dies der örtlichen Polizei zu melden.

4. Für einen neuen Führerschein bzw. Fahrzeugschein sind Führerscheinstelle und Zulassungsstelle zuständig.

5. Melden Sie den Verlust Ihrer Krankenkasse, um eine neue Krankenkassenkarte zu erhalten.

6. Sperren Sie ggf. weitere Mitgliedskarten, die in Ihrem Geldbeutel enthalten sind. Nur so stellen Sie sicher, dass niemand Ihre Identität für kriminelle Geschäfte missbraucht.

7. Kontaktieren Sie ein Fundbüro um herauszufinden, ob Ihr Portemonnaie abgegeben wurde.

 

*Ein Anruf aus Deutschland ist kostenlos. Die Höhe der Gebühren bei einem Anruf aus dem Ausland ist abhängig vom jeweiligen Anbieter/Netzbetreiber.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Sparkasse Witten startet Mobiles Bezahlen:
Das Smartphone wird zur Geldbörse

  • Ab sofort in ganz Deutschland und weltweit kontaktlos mit dem Smartphone bezahlen
  • Mit der neuen App „Mobiles Bezahlen“ für Android und Sparkassen Girokonto

Ab sofort können Kunden der Sparkasse Witten ihre Einkäufe im Einzelhandel einfach und sicher mit dem Smartphone bezahlen. Die neue App „Mobiles Bezahlen“ verwandelt NFC-fähige Android-Smartphones in eine digitale Geldbörse. Der Service funktioniert ab sofort überall dort, wo schon jetzt kontaktlose Kartenzahlungen möglich sind – und das weltweit.
„Egal ob bar, mit Karte, online oder mobil – sowohl Händler, als auch Kunden können je nach Situation und Präferenz entscheiden, welche Zahlungsart für sie die Beste ist“, erläutert Marcus Exner, Leiter Medialer Vertrieb bei der Sparkasse Witten.

Marcus Exner, Leiter Medialer Vertrieb

Flächendeckend verfügbar und bequem

In Deutschland funktioniert „Mobiles Bezahlen“ schon jetzt an rund 75 Prozent der Kartenterminals. Wer teilnehmen möchte, muss einfach nur die kostenlose „Mobiles Bezahlen“-App herunterladen und die eigene Sparkassen-Card (girocard) hinterlegen. Wird eine Sparkassen-Kreditkarte (Mastercard) hinterlegt, kann sogar an Millionen Kassen weltweit mobil bezahlt werden. Im Handel reicht es dann, zum Bezahlen das Handy mit aktiviertem Display an das Kartenterminal der Kasse zu halten. Bei Zahlungen bis 25 Euro muss nicht mal eine PIN eingegeben werden. Und: Wer möchte, kann die Sicherheitseinstellung für Zahlungen in der App auch erhöhen.

 

Ein Höchstmaß an (Daten-)Sicherheit

Die Sparkassen-App „Mobiles Bezahlen“ ist einfach zu bedienen und erfüllt gleichzeitig die hohen Sicherheitsstandards der Deutschen Kreditwirtschaft für Kartenzahlungen hinsichtlich Datenschutz, Transaktionssicherheit und Missbrauchsschutz in vollem Umfang. Ein separates Konto oder eine separate Karte sind nicht erforderlich. Jede Smartphone-Zahlung wird, wie eine herkömmliche Kartenzahlung, vom Konto des Kunden abgebucht. Und selbstverständlich verbleiben sämtliche Daten zu jeder Zeit bei der Sparkasse und werden nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft.

 

„Mobiles Bezahlen ist, neben der neuen Echtzeit-Überweisung und dem Handy-zu-Handy-Bezahlverfahren ‚Kwitt‘, ein neuer, innovativer Service, den Sparkassen-Kunden auf Wunsch nutzen können. Damit erweitern die Sparkassen ihr Angebot an Bezahlmöglichkeiten deutlich“, so Marcus Exner.
Voraussetzung für „Mobiles Bezahlen“ ist die Teilnahme am Online-Banking. Die App ist kostenlos bei Google Play verfügbar und kann auf allen NFC-fähigen Android-Smartphones ab Version 4.4 genutzt werden. Mit iPhones kann „Mobiles Bezahlen“ derzeit noch nicht genutzt werden, da Apple die entsprechende Schnittstelle in den Geräten nicht freigegeben hat.

 

Nachbar kann bei vielen grenznahen Bäumen einen finanziellen Ausgleich fordern

Wer einen Garten besitzt, der muss damit leben, dass es auch mal vom Nachbargrundstück Laub herüberweht, wie oft jetzt schon wegen der langen Trockenphase. Das gehört einfach dazu und wird auch von den Gerichten in aller Regel so gesehen. Aber wie immer im Leben machen es der Umfang der Belästigung und die anderen Rahmenbedingungen aus, ab wann man von einer nicht mehr zumutbaren „Laubplage“ sprechen muss.

Im konkreten Fall war ein Grundstückseigentümer für mehrere Bäume verantwortlich, die nach landesrechtlichen Bestimmungen den Grenzabstand verletzten. Eine Beseitigung der Bäume war wegen des Ablaufs der entsprechenden Fristen nicht mehr durchsetzbar. Aber immerhin gestand der Bundesgerichtshof in letzter Instanz den Nachbarn einen Ausgleichsanspruch für den erhöhten Reinigungsaufwand durch die großen Mengen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen zu.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 8/17)

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Eigenmächtige Zaun-Neubauten können zum Problem werden

Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 42/17)

Der Fall: Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der „Grenzanlage“ ging es in der Folgezeit durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.

Das Urteil: Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden. Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse. Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte errichtet werden dürfen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Da legte sogar der Bundesfinanzhof sein höchstrichterliches Veto ein!

Wenn ein Steuerzahler einen angeblich beruflich genutzten Raum unter anderem mit einer Küchenzeile ausstattet, dann steigt für ihn die Gefahr, dass der Fiskus nichts mehr von einer Betriebsstätte wissen will und die steuerliche Anerkennung verweigert.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 62/11)

Der Fall: Ein selbstständiger Steuerfachwirt erklärte einen Raum zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtische, Regalschränke etc.) und gleichzeitig mit einer Küchenzeile ausgestattet war. Für den Bürobereich machte er knapp 3.400 Euro steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber dem Finanzgericht erfolgreich. Beide wollten hier angesichts der Kombination Büro/Küche und der daraus folgenden gemischten Nutzungsweise nicht von anerkennungsfähigen Betriebsausgaben ausgehen.

Das Urteil: Nur wenn ein Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird“, so der Bundesfinanzhof, könne man von einer Betriebsstätte sprechen. Es gehe darum, dass solch eine Örtlichkeit „vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ diene. Doch hier habe man den Raum zudem nur durch das Durchqueren eindeutig privater Räumlichkeiten erreicht. Es fehle an einer „nach außen erkennbaren Widmung“ dieses Zimmers für den Publikumsverkehr.?

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Eigentlich gefällt es unserem roten Sparschwein im wunderschönen Witten ja SAUgut. Aber wenn jetzt alle in den Urlaub fahren, bekommt es schon ein wenig Fernweh!

Sie starten auch in den Urlaub? Dann helfen Sie unserer kleinen Sau, mal etwas von der Welt zu sehen ….. und gewinnen Sie ein mit 200,00 € gefüttertes Sparschwein für Ihre nächste Reise, damit Sie dann in SAUs und Braus urlauben können.

Wie das funktioniert? Ganz einfach:

– Sichern Sie sich schnell eins seiner 50 100 (nachbestellt wegen großem Interesse)  Geschwister-SAUen. Hier geht es zu unserer Aktions-Seite, wo Sie ein Schweinchen zur Abholung an Ihrer Wittener Sparkassen-Filiale bestellen können. Später führen wir Sie hier auch zur Upload-Seite für Ihr Foto.- SAUsen Sie mit ihm in den Urlaub und fotografieren Sie es SAUstark vor der Golden Gate Bridge, im SAUerland, in SAUdi-Arabien, vor dem Felsen von Gibraltar oder, oder, oder…

– Und weil es SAUdumm wäre, nur alleine Spaß an dem Foto zu haben, zeigen wir es unseren fast 20.000 Fans auf unserer Facebook-Seite.

Wir sind sicher: Unsere und Ihre Freunde werden Ihr Foto regelrecht aufSAUgen und sicherlich eine SAUgute Bewertung abgeben. Wenn Sie die meisten Likes bekommen, ist Ihnen das 200€-Schweinchen sicher!
SAUber, oder?

Es ist noch Zeit genug: Einsendeschluss für Fotos ist der 22.10.2018.

Hier geht es zu unserer Facebook-Seite. Wir werden durchaus schon mal einige gelungene Bilder auf Facebook zeigen. Ein Abstimmungs-Album veröffentlichen wir aber erst nach Einsendeschluss, damit alle gleiche Chancen haben.

Wir freuen uns auf diese Aktion und Ihre tollen Fotos mit unserem kleinen roten Sparschwein!

 

Vermieter muss entsprechende Versorgung einer Wohnung sicherstellen

Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingter Anspruch darauf, der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. (Landgericht Fulda, Aktenzeichen 5 T 200/17)

Der Fall: Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande. Schließlich erließ das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen Auslagen.

Das Urteil: Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. „Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Seit dem 10. Juli 2018 bieten wir unseren Kunden Geldüberweisungen in Echtzeit an. Und zwar beim Onlinebanking und auch beim Mobile-Banking mit der kostenlosen App „Sparkasse“. (Zur App:  Android    Apple)
Damit können die Sparkassenkunden nun zwischen der Standard-Überweisung und der sekundenschnellen Echtzeit-Überweisung wählen.

„Mit der neuen Echtzeit-Überweisung vervollständigen wir unser hochmodernes Zahlungsverkehrsangebot für alle unsere Kunden“, so Andrea Psarski, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Witten. „Die Zahlungen sind einfach und sicher und ergänzen unser Girokonten-Angebot um eine blitzschnelle Leistung – und das ohne zusätzliche Kosten für unsere Kunden.“

Bei der Echtzeit-Überweisung handelt es sich um eine deutlich beschleunigte Euro-Überweisung innerhalb des gemeinsamen europäischen Zahlungsraums (SEPA) – und das funktioniert natürlich auch innerhalb Deutschlands. Dabei wird das Geld innerhalb von nur 10 Sekunden auf das Konto des Zahlungsempfängers übertragen. Die schnelle Überweisung steht den Kunden rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr für Zahlungen bis zu einer Betragsgrenze in Höhe von 15.000 Euro zur Verfügung. Voraussetzung für eine erfolgreiche Überweisung ist, dass auch das Empfängerinstitut an dem neuen Verfahren teilnimmt. Wenn ja, wird dem Kunden beim Überweisen automatisch die Echtzeit-Überweisung als Alternative angeboten. Echt prima, wenn zum Beispiel eine Buchung ruckzuck bezahlt werden muss.

Die deutschen Sparkassen haben übrigens bereits zum frühestmöglichen Termin im Oktober 2017den Beitritt zum SEPA Echtzeit-Überweisungsverfahren mit Start am 10. Juli 2018 erklärt – und sind somit die erste Institutsgruppe in Deutschland, die sich dem Verfahren anschließt und ihren rund 50 Millionen Kunden den Zugang zur neuen Echtzeit-Überweisung eröffnet.

Wenn’s um Geld geht – Sparkasse.

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Eine Gesundheitsfrage – 100% Leistung!

Sichern Sie jetzt Ihr Kind für stationäre Krankenhausaufenthalte ab und beantworten Sie anstatt sieben nur eine Gesundheitsfrage.
Gemeinsam mit unserem Partner Hanse Merkur bieten wir noch bis zum 31. August 2018 folgende Highlights für Ihr Kind:

  • Beste Versorgung im Krankenhaus
  • Nur 5,88 Euro im Monat
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Lassen Sie sich jetzt persönlich beraten – an einem unserer insgesamt elf Sparkassenstandorte in allen Wittener Stadtteilen.
Weitere Informationen unter http://bit.ly/IhrKindalsPrivatpatient
Ihre Sparkasse Witten

Sportliche Aktivitäten sind seit einigen Jahren wieder höchst angesagt. Weil aber die Menschen im Alltag immer weniger Zeit haben, versuchen sie häufig, den Weg ins Fitnessstudio oder zum Schwimmbad zu vermeiden und daheim Sport zu treiben – vor allem im Sommer in ihrem Garten.

Hier haben wir für Sie einige einschlägige Urteile deutscher Gerichte, in denen es genau um diese Problematik geht. Unter anderem prozessierten Immobilieneigentümer und Mieter wegen eines Trampolins im Ziergarten, wegen des Lärms von einer benachbarten Schulsportanlage und wegen eines Pools.

Manchmal ist häuslicher Sport ganz schön gefährlich – zumindest indirekt. Ein siebenjähriger Junge schoss einen Fußball in Richtung eines Nachbarkindes. Der Ball prallte zunächst auf ein Treppengeländer und von dort auf eine Außenleuchte, die zersplitterte. Schließlich traf ein Glassplitter das Nachbarskind und verletzte es schwer am Auge. Zwar erkannten die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 5 U 130/06) an, dass mit Kindern beim Spielen mal der Übermut durchgehen könne. Aber hier habe der Schütze durchaus ahnen können, wie gefährlich seine Aktion werden könne, zumal er auch von den Eltern gewarnt worden sei. Es wurden 10.000 Euro Schmerzensgeld fällig.

Fußball ist eine der Lieblingsbeschäftigungen von Kindern in Wohngebieten. Doch wenn sich an einem eigentlich dafür gar nicht vorgesehenen Ort eine Art fester „Bolzplatz“ etabliert, dann müssen das die Nachbarn nicht hinnehmen. Hier war das bei einem Wendehammer einer Gemeindestraße der Fall. Unter anderem wurde ständig gegen ein Trafohäuschen geschossen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 10789/07) forderte die zuständige Gemeinde auf, etwas gegen die andauernde Lärmbelästigung zu unternehmen.

Geringe Chancen haben Nachbarn hingegen, wenn der hohe Geräuschpegel von einer Schulsportanlage ausgeht. Egal, ob es sich dabei um den klassischen Schulsport oder um Angebote im Rahmen der Ganztagesbetreuung handelt – die Gerichte betonen meist eine Sonderstellung solch schulischer Einrichtungen. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 60/17.NW) sprach in einem Urteil von den „positiven Auswirkungen des Sports auf die Gesundheit der Schüler“ und von anderen Effekten, die bis hin zur „Einübung sozialen Verhaltens“ reichten. Die Anwohner waren mit ihrer Forderung nach mehr Ruhe nicht erfolgreich.

Schwimmen ist sicher eine der aufwändigsten Sportarten. Zumindest dann, wenn man nicht gerade an einem See oder an einem Fluss wohnt. Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer Wohnanlage wollte aber trotzdem in den Genuss kommen. Er hob auf seiner Sondernutzungsfläche im Garten eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube für einen Pool aus. Die Nachbarn beschwerten sich und obsiegten vor dem Amtsgericht München (Akten-zeichen 484 C 5329/15). Das Sondernutzungsrecht beziehe sich nur auf die Oberfläche, nicht auf das darunter liegende Erdreich.

Etwas großzügiger kann die Angelegenheit gehandhabt werden, wenn es sich bei dem fraglichen Objekt nicht gleich um ein privates Schwimmbad, sondern lediglich um ein Trampolin handelt. Eigentümer hatten dieses Sportgerät für ihre Kinder im Ziergarten einer Wohnanlage aufgestellt. Ein Nachbar beschwerte sich, aber das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12677/17) war nicht der Meinung, dass in einem Ziergarten ausschließlich „schmückende Pflanzen“ stehen dürfen. Das Trampolin habe nicht übermäßig gestört und dürfe deswegen bleiben.

 

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS