Urteile deutscher Gerichte zum Themenkreis Spielhaus und Geräteschuppen

Wenn jemand ein befestigtes Wohnhaus errichtet, dann weiß er in der Regel auch, dass er dazu eine Baugenehmigung benötigt und die Zustimmung der Nachbarn einholen muss. Sehr viel großzügiger sehen das Menschen, wenn sie lediglich ein Spielhaus für ihre Kinder oder einen Gartenschuppen errichten. Regelmäßig streiten die Erbauer solcher Häuschen gegen Nachbarn und Behörden, weil diese auf eine Entfernung der „Schwarzbauten“ pochen. Hier zeigen wir Ihnene einige Urteile deutscher Gerichte, die sich mit dieser Problematik befassen. Unter anderem geht es um Baumhäuser, „Raumhöhen“ und um die Frage, ob und wann ein Hund ein festes Häuschen braucht, um tiergerecht gehalten zu werden.

Es war ein respektables Baumhaus, das Grundstücksbesitzer unter Missachtung geltender Abstandsrichtlinien an der Grenze zum Nachbarn errichteten. Das Objekt verfügte über ein Satteldach, mehrere Fenster und eine Veranda. Nachbarn und Landratsamt vertraten die Meinung, hier handle es sich nicht mehr um ein Kinderspielgerät. Doch die Betroffenen ließen alle Fristen verstreichen, das Baumhaus zu verkleinern oder weiter vom Nachbargrundstück wegzurücken. Schließlich erging eine behördliche Abrissverfügung, die das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen M 9 K 15.570) bestätigte. Ein milderes Mittel als die Beseitigung sei hier nicht erkennbar, hieß es im Urteil, zumal die Erbauer jahrelang keine Kompromissbereitschaft gezeigt hätten.

Anders sieht es bei einem echten Spielhaus für Kinder aus. Hier können Nachbarn nicht ohne weiteres auf Abstandsflächen und sonstige baurechtliche Aspekte verweisen, weil diese Vorschriften nicht greifen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 4 K 25/08) widersprach einem Verbot gegen einen sogenannten Kinderspielturm, weil das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Dass die minderjährigen Nutzer bei der Benutzung des Turmes „Lärm“ verursachten, sei hinzunehmen, denn das sei ortsüblich und in einem Wohngebiet sozial adäquat.

Ein wichtiger Hinweis für die Definition als „Spielgerät“ können die Ausmaße des Objekts sein. Wenn der „Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen“ wegen der lediglich 90 Zentimeter hohen Eingangstüre nicht möglich ist, dann spricht vieles für einen sogenannten „Spielturm“. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass „kleinere und gelenkige“ Erwachsene das Häuschen trotzdem betreten können. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 U 190/13) verweigerte die Beseitigung eines derartigen Objekts. Die Bauvorschriften des Landes träfen hier nicht zu, hieß es in der Urteilsbegründung.

Wer ein Grundstück in einer Kleingartenanlage gepachtet hat, der sollte aufpassen, welchen vertraglichen Bestimmungen er mit seiner Unterschrift zustimmte. Wenn darin ausdrücklich festgelegt ist, dass bauliche Anlagen nur mit Zustimmung des Verpächters errichtet werden dürfen, dann muss er sich auch daran halten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 25 S 4/15) verurteilte einen Baumhausbesitzer zum Abriss seines Objekts, weil er beim Verpächter nicht ausdrücklich nachgefragt habe. Der Unterpachtvertrag habe genau das vorgesehen.

Wie ist eigentlich ein Gartenhaus versicherungsrechtlich zu bewerten? Diese Frage wurde am Beispiel eines Falles aus Hessen vor Gericht erörtert. Einem Grundstückseigentümer waren aus seinem Schuppen Gartengeräte im Wert von 1.300 Euro entwendet worden. Er forderte dafür Ersatz von der Hausratversicherung für sein Wohngebäude. Die Begründung: Normalerweise lagere er das Werkzeug im Keller, konkret sei es nur im Vorgriff auf bevorstehende Arbeiten im Gartenhäuschen abgelegt worden. Das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 47 C 374/11) überzeugte die Argumentation nicht. Bei Gartengeräten sei davon auszugehen, dass ihr Verwendungszweck hauptsächlich außerhalb der Wohnung liege, weswegen die Hausratversicherung hier nicht greife.

Ein eher seltener Fall dürfte es sein, dass jemand sein Gartenhaus auf einer Dachterrasse errichtet. Ein Wohnungseigentümer tat genau das und baute auf seiner Sondernutzungsfläche eine Holzhütte. Andere WEG-Mitglieder fan-den das nicht in Ordnung und verwiesen unter anderem darauf, dass dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt werde. Das Ober-landesgericht Celle (Aktenzeichen 4 W 221/03) schloss sich dieser Rechtsmeinung an und stellte fest: Bei der Hütte handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer hätte errichtet werden dürfen.

Wenn ein Gartenhäuschen mehr ist als nur ein schlichtes Gebäude zum gelegentlichen Aufenthalt, vor allem während des Sommers, dann kommt behördlicherseits prinzipiell dafür auch das Erheben der Zweitwohnungssteuer in Betracht. Zumindest, wenn der Eigentümer eigentlich in einer anderen Ge-meinde lebt. Ein Kleingärtner besaß einen Bungalow mit 26 Quadratmetern Grundfläche, der an die öffentliche Wasser-/Abwasserversorgung ange-schlossen war und auch über Elektrizität verfügte. Gelegentlich übernachteten er und andere Familienmitglieder in dem Häuschen. Das alles reichte dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 378/09), um von einer Steuerpflicht auszugehen.

Selbst wenn es einem Mieter gestattet ist, ein Spielhaus für Kinder im Garten aufzustellen, weil gegen keinerlei baurechtliche Vorschriften verstoßen wird, muss er doch gewisse Regeln einhalten. Nach Überzeugung des Amtsgerichts Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15) sollte es sich dabei stets nur um eine „zeitweise Umgestaltung des Gartens“ handeln, „die folgenlos wieder beseitigt werden kann“. Der Mieter sei verpflichtet, zum Ablauf des Vertrages „den ursprünglichen Zustand“ des Anwesens wiederherzustellen. Weil der Betroffene das ausdrücklich erklärt hatte, sahen die Richter kein weiteres Problem.

Wenn Hunde dauerhaft im Freien gehalten werden, dann muss ihnen der Halter eine Hütte als sicheren Unterschlupf zur Verfügung stellen. Eine bloße „Punktanbindung“ an einer Leine, noch dazu unsachgemäß angebracht, reicht nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Aachen (Aktenzeichen 6 L 23/13) nicht aus. Der Betroffene hatte selbst über längere Zeit ohne festen Wohnsitz gelebt, in seinem Auto übernachtet und zwei Schäferhunde bei Wind und Wetter draußen angeleint. Das zuständige Veterinäramt untersagte ihm das. Neben dem Fehlen einer Schutzhütte störten sich die Experten daran, dass die Leine nicht artgerecht gewesen sei (mindestens sechs Meter lang, mit Schutz gegen das „Aufdrehen“ der Leine).

 

 

Quelle: Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS

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Bommern  ist ein  beliebter  Wohnstandort,  der  seine  Attraktivität  aus  der  reizvollen  Lage,  der  waldreichen  Landschaft  und der Nähe zum Ruhrtal und zur Ruhr schöpft. Bommern ist flächen- und einwohnermäßig der fünftgrößte Stadtteil Wittens. Trotzdem: Die Banken haben den schönen Ortsteil schon fast aufgegeben: Neben der großen Sparkassen-Geschäftsstelle ist nur noch ein maschinengestütztes Selbstbedienungs-Center eines Mitbewerbers geblieben.

Gut für die etwa etwa 8.500 Bommeraner, dass die gute Geldadresse Bodenborn 45 bleibt.  Schon seit 1897 ist die Sparkasse in Bommern präsent. Das Team um den neuen Geschäftsstellenleiter  Nils Hagenkötter (den die Bommeraner ja schon aus seiner stellvertretenden Leitungsposition kennen) bleibt wenn’s um Geld geht Ansprechpartner Nummer Eins – und das quasi in der Nachbarschaft.

Nils Hagenkötter hat sein Team, das Kunden-Service groß schreibt, neu aufgestellt. Auf dem Foto sehen Sie  in der hinteren Reihe (von links nach rechts): Nils Hagenkötter, Saskia Schmidt (seine Stellvertreterin), Daniel Szczypek, Marvin Hartmann und Martin Slawinski. Vorne dann: Wiebke Köhler, Katja Knufinke, Alea Humme, Kerstin Richert und Dietmar Seifert.

Vielleicht haben Sie ihn ja schon als Beilage in der Wittener WAZ  gesehen? Auch in Witten aktuell wird er noch beigelegt, unser „Report 2017“.
Hier finden Sie ihn auch als PDF-Dokument.  Aber langsam, worum geht’s?

Dieser noch druckfrische „Report“ enthält zum einen Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse Witten im abgelaufenen Geschäftsjahr. Er belegt aber auch anschaulich in einem Zeitstrahl, wie sehr die Sparkasse Witten in unserer Ruhrstadt verwurzelt ist und was sie alles zusätzlich bewegt und anschiebt, für das sonst nirgendwo ein Etat zur Verfügung steht. Beeindruckend ist wieder die namentliche Aufzählung der zahlreichen Institutionen und Vereine, die in 2017 durch die Sparkasse Witten gefördert wurden – unkompliziert und ohne lange Entscheidungswege. Viele „Macher“ in Witten wissen das zu schätzen.

Es ist klar, dass die Sparkasse Witten gerade heute die Kosten im Blick haben muss, aber: Wir bleiben verlässlicher Ansprechpartner in Witten, der im Rahmen seiner Möglichkeiten gerne hilft. Das verbindet uns mit unseren Kunden. Und letztlich profitieren wir alle von einem interessanten und aktiven Witten. Hier „gewinnen“ wir garantiert jeden Vergleich mit Mitbewerbern – oder kennen Sie eine andere Bank, die sich so für Witten einsetzt? Nein? Eben.

 

 

Bereits im Januar legte der Ausbildungsjahrgang 2015/2018 der Sparkasse Witten mit der mündlichen Prüfung den letzten Teil der Ausbildungs-Abschlussprüfung ab. Jetzt erhielten acht frischgebackene Bankkaufleute vom Sparkassenvorstand die Abschlusszeugnisse der zuständigen Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum.

Das Foto zeigt von links nach rechts:

  • Andrea Psarski, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Witten
  • Nesrin Sariman
  • Marvin Hartmann
  • Jamie-Lee Wellner
  • Justin Gärtner
  • Felix Böttcher
  • Patrick Lorenzen
  • Manuela Briele, Ausbildungsleiterin der Sparkasse Witten

Hinweis:
Julia-Maria Pajak und Cosimo-Antonio Cariglino konnten beim Fototermin leider nicht dabei sein – und fehlen entsprechend auf dem Foto.

Für die Sparkasse Witten sind die in den Abschlusszeugnissen dokumentierten Noten eine erneute Bestätigung des bewährten und umfassenden Ausbildungskonzepts: Die praktische Ausbildung erfolgt in weiten Teilen in den Sparkassengeschäftsstellen sowie dem Kundenberatungscenter und in den Fachabteilungen der Sparkassenhauptstelle. Der theoretische Teil besteht aus regelmäßigen internen Seminaren und Workshops, wie zum Beispiel Computer-/Textverarbeitungskursen oder auch Exkursionen zu Kooperationspartnern wie etwa der Landesbausparkasse in Münster. Darüber hinaus nehmen die Auszubildenden an mehrtägigen Kommunikations- und Beratungstrainings – und im Rahmen der dualen Berufsausbildung selbstverständlich am Berufsschulunterricht an der Wittener Kollegschule teil.

Während der zweieinhalbjährigen Ausbildung war jeder „Azubi“ Teil mindestens eines Projektteams, welches eigenständig Konzepte für verschiedene Themen erarbeitete und umsetzte. So vertraten diese Teams im vergangenen Jahr die Sparkasse Witten bei verschiedenen Ausbildungsmessen. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die Nachwuchskräfte im Rahmen der durchweg handlungsorientierten Ausbildung umfassend auf die „reale“ Berufswelt vorzubereiten. „Wir richten unsere Ausbildung konsequent auf den späteren Berufsalltag aus und legen dabei großen Wert auf eine ganzheitliche Ausbildung, die unsere jungen Kollegen rundum fit für die hohen Anforderungen unserer Kunden macht”, erläutert Ausbildungsleiterin Manuela Briele.

Auch weiterhin bildet Wittens größtes Kreditinstitut im Ausbildungsberuf Bankkaufmann/-frau aus – und nimmt auch für den diesjährigen Ausbildungsstart am 01.09.2018 noch Bewerbungen entgegen. Andrea Psarski, stellvertretende Vorsitzende des Sparkassenvorstands, dazu: „Wir freuen uns auf jede motiviert-qualifizierte Bewerbung um einen unserer begehrten Ausbildungsplätze. Aber es ist auch so, dass die Auszubildenden im Rahmen ihrer umfassenden Ausbildung einiges an Engagement und Selbstdisziplin aufbringen – und viel Theoretisches und Praktisches lernen müssen. Das kann ich in Erinnerung an meine eigene Ausbildungszeit bei der Sparkasse Witten bestätigen. Die jungen Menschen die wir ausbilden, werden zwar intensiv von uns begleitet und gefördert, jedoch auch ernsthaft gefordert: Schließlich sind es unsere Kunden, die im Mittelpunkt all unseres Tuns stehen – und diese erwarten Freundlichkeit und Service sowie maßgeschneiderte, kompetente und bedarfsorientierte Beratung.“

 

 

Elementarschäden sind Schäden an Gebäuden und Hausrat, die durch Naturgewalten verursacht werden. Zum Beispiel durch Sturm und Hagel, aber auch durch Blitz, Starkregen, Überschwemmungen oder Schneedruck. Elementarschäden können sehr hohe Kosten verursachen, ganz abgesehen von den ideellen Verlusten.

 

Wie kann ich mich gegen Elementarschäden absichern?

Eine Wohngebäude– oder Hausratversicherung bietet in der Regel Versicherungsschutz bei Schäden durch Sturm und Hagel. Allerdings sind hier nicht – wie oft irrtümlich vermutet – alle Naturgefahren eingeschlossen. Die Absicherung für erweiterte Elementarschäden muss durch eine Elementarschaden-Versicherung mit dem Versicherer extra vereinbart werden. Das betrifft zum Beispiel die Gefahr von Überschwemmungen, Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen. Die Kosten für diese Versicherung richten sich nach der Lage und Größe des Gebäudes. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt auch davon ab, wie hoch das Risiko für das Auftreten erweiterter Elementarschäden ist. Wer also in einer Region lebt, in der es sehr häufig Überschwemmungen gibt, muss mit einem entsprechend hohen Aufpreis rechnen.

In extrem risikoreichen Fällen kann ein Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen. Dies erfolgt allerdings nur sehr selten und erst, nachdem alle Lösungsansätze ausgeschöpft sind. Vorher prüft die Versicherung, ob durch die Vereinbarung von Obergrenzen für eine Entschädigung und/oder Selbstbeteiligungen dem Kunden doch ein Versicherungsschutz angeboten werden kann.

Ist eine Pflichtversicherung sinnvoll?

Gewitter, Sturm, Überschwemmungen – Unwetter häufen sich in Deutschland. Und richten immer wieder Schäden in Millionenhöhe an. Deshalb denkt die Politik über eine Versicherungspflicht für Elementarschäden nach. Kritiker dagegen meinen, so eine Pflichtversicherung sei  verfassungswidrig. Auch die Versicherer halten nichts von einer Pflicht zur Elementarversicherung.

Wir meinen: Hausbesitzer sollten sich im eigenen Interesse gegen erweiterte Elementarschäden versichern. Das ist meist schon zu moderaten Preisen möglich. Wir helfen Ihnen da gerne.

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Eltern wollen nur das Beste für ihre Kinder: Ihnen gleichzeitig angemessene Wertvorstellungen bei Geld und Geschenken beizubringen, ist jedoch schwer – selbst wenn man dafür eine klare Idee gefunden hat.

 

Nobert Vester und Alexandra Köhler haben einen Sohn. Vincent heißt er. Er ist fünf Jahre alt und sehr clever. Er kennt sich nicht nur mit Lego aus, sondern auch schon mit Geld. Immer zum Weltspartag besuchen er und sein Vater die Sparkasse in Witten-Herbede. Auch im vergangenen Jahr. Aber da war Vincent schon so weit mit seinem Wissen, dass er die Erklär-Heftchen dankend ablehnte, die dort an Kinder verteilt wurden. Zum Vorlesen? „Ich brauche das nicht“, sagte Vincent und dachte für einen Moment nach. Dann fuhr er fort: Aber für seine Freundin würde er eines mitnehmen. Seine Freundin ist so alt wie er und wohnt in der Nachbarschaft.

Nobert Vester und Alexandra Köhler wollen – wie alle Eltern – ihrem Sohn die richtigen Werte vermitteln. Sie möchten Vincent ein gutes Verständnis von Geld beibringen. Und besonders bei Kindern ist auch das Thema Geschenke und deren Wertschätzung dabei ein großes Thema. Denn an beide Aspekte knüpfen sich Kompetenzen, die für das Kind im Erwachsenenalter wichtig sind. Den Erziehungsplan dazu umzusetzen, ist gar nicht so leicht. Selbst wenn man dafür eine klare Idee entwickelt hat. Immer wieder stellen sich trotzdem Fragen: Wann sind teure Geschenke angemessen und wann nicht? Wie bekommt mein Kind ein Gefühl für finanzielle Werte? Wie unterbinde ich Geschenke-Preistreiberei in der Verwandtschaft und bei Freunden?


Das Schlüsselerlebnis kam im Urlaub

Norbert Vester erinnert sich noch gut an Gespräche mit seiner Frau, bevor Vincent auf der Welt war. „Wir haben vor seiner Geburt genau darüber nachgedacht, wie wir es mit materiellen Geschenken machen“, sagt Vester. Im letzten Urlaub zu zweit gingen die beiden abends in ein Restaurant. Das Paar studierte, wie andere Eltern mit ihren Kindern umgingen. „Einige waren zwischen zwei und fünf Jahren alt und wurden mit Tablets und Konsolen regelrecht berauscht“, beschreibt Norbert Vester Szenen an benachbarten Tischen. Da sagte seine Frau: „Okay, das kann es nicht sein.“ Geschenke zu verteilen, um kurzzeitig ihre Ruhe zu haben, das würden sie nicht tun, beschlossen die beiden. Vester arbeitet in der IT-Branche, Köhler für eine Werbeagentur. An einigen Tagen können beide auch von zu Hause aus arbeiten und haben untertags Zeit für ihren Sohn. Darüber, was große und kleine Geschenke sind, sprechen die beiden oft mit Vincent. Zum fünften Geburtstag bekam er ein neues Fahrrad – also ein „riesengroßes“ Geschenk. Wenn der Junge einmal älter ist und sich vielleicht ein Rennrad wünscht, wollen sie es so lösen: „Das Zwanzig-Gänge-Rad kannst Du haben, aber Du musst 50 Euro von Deinem Sparkassen-Konto dazugeben.“


Die Einladung zur Einschulungs-Party – drei Monate vorher

Unterschiede sieht Vester immer wieder in seiner Nachbarschaft. Besonders, wenn es um die Einordnung von Anlässen geht – und damit zwangsläufig auch um deren Größenordnung, das finanzielle Investment und die Geschenke. Ein paar Kinder aus der Nachbarschaft wurden kürzlich eingeschult. Von einer Familie bekamen Vester und Köhler schon drei Monate vor dem Termin eine Einladung zugeschickt. „Wir wussten zuerst gar nichts damit anzufangen. ‚Soll ich mir jetzt freinehmen?‘“, fragte sich Vester im ersten Moment. „Bei uns gibt es zur Einschulung eine Schultüte, ein kleines Lego-Geschenk und Süßigkeiten. Es soll aber nicht wie auf einem Geburtstag sein.“ Auch Halloween werde von Jahr zu Jahr größer begangen. Familie Vester/Köhler sucht hier noch den Mittelweg. Am letzten Halloween haben sie für Vincent das Skelett-Kostüm von einem Nachbarsjungen geschenkt bekommen, weil er aus dem Outfit herausgewachsen ist.


Eine harte Prüfung für alle Eltern

So klar das geschenk-pädagogische Konzept der Familie Vester/Köhler ist, es wird immer wieder herausgefordert. Und es ist dann schwer, den Kurs zu halten. Das hat Vester schon oft bei sich festgestellt. Damit meint er jedoch nicht Momente, in denen man „nein“ sagen und als Elternteil gegenüber dem Sprössling Grenzen zieht. Zu den härtesten Prüfungen gehören für ihn stattdessen Situationen, in denen es einen unmittelbaren Vergleich zwischen Familien mit unterschiedlichen Erziehungsstilen gibt: Der Kumpel bekommt ein Trikot der deutschen Nationalmannschaft, der Sohn möchte auch eines – aber es muss das Original sein. Und das ist ziemlich teuer und im Grunde nichts, was man außer der Reihe schenkt. „Andere Eltern machen es bei den Geschenken eben anders. Und wenn man sich dann vergleicht, hinterfragt man sich auch immer selbst – obwohl man eigentlich im Recht ist“, beschreibt Vester den inneren Monolog, den wohl so gut wie alle Eltern führen.

Für Verwandte und Freunde haben Vester und Köhler sogar ein Absprachen-System eingeführt, was Geschenke und deren Größe angeht. „Eltern können beschließen, nicht zu viel zu schenken. Jedoch kann man sich gegen große Verwandtschaft nicht wehren“, sagt Vester und lacht. Sein Tipp: Grenzen abstecken, auch bei Freunden und Verwandten. Sonst gibt es eine Preistreiberei. „Wenn ein Kind schon drei Lego-Bausätze bekommt, muss kein vierter dazukommen. Wir sagen dann immer: „Hey, beteilige Dich doch einfach an einem der drei Bausätze.“


Die Eiskugel-Lehre

Am Ende wäre Vester hochzufrieden, wenn er und seine Frau es richtig vorgelebt hätten – ein Verständnis von finanziellem Wert jedenfalls hat Vincent schon jetzt. Als er zu Ostern vom Onkel einen 5-Euro-Eisgutschein geschenkt bekam, führte er ein kleines Vergleichssystem für sich selbst ein: Eine Kugel Eis bedeutet „ein Euro“. So viel kostet sie an der örtlichen Eisdiele. Als seine Mutter ein paar Monate später in einem Spielwarengeschäft ein Mau-Mau-Kartenspiel ansah, fragte Vincent nach dem Preis. Es waren drei Euro. Der Fünfjährige realisierte: „Drei Eiskugeln, das kann ich mir leisten.“ Und dann bot er an: „Okay, Mama, wir kaufen das Spiel und teilen uns die Kosten einfach.“

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Alles über digitale Sprachassistenten

Mehr als 28 Millionen Menschen in Deutschland haben bereits Erfahrungen mit Sprachassistenten gemacht. Informationen abrufen, Termine anlegen oder sich über das Wetter informieren: alles kein Problem. Aber da geht noch mehr. 

Kennen Sie Siri? Klar, oder? Diese Sprachassistentin beantwortet schließlich schon seit 2011 die Fragen von iPhone-Nutzern auf der ganzen Welt und führt kleinere Befehle aus. Heute ist die digitale Assistentin längst nicht mehr die einzige auf dem Markt. Auch andere große Unternehmen haben Sprachassistenten entwickelt und sind damit ziemlich erfolgreich. Windows hat Cortana, Amazon Alexa und Google den Google Assistant. Was Amazon und Google mittlerweile vormachen: Sprachassistenten sind nicht mehr nur über das Smartphone zu benutzen. Alexa und Google Assistant gibt es auch stationär fürs eigene Zuhause. Sie sehen aus wie kleine Lautsprecher und hören auf ein Aktivierungswort.

Faszination Sprachassistent

Aber wieso sind wir alle so begeistert von diesen Sprachassistenten? Vielleicht ist es das, was sie versprechen. Denn irgendwie gewähren sie uns einen Blick in die Zukunft. Die Idealvorstellung: Irgendwann versteht uns eine Maschine so gut wie ein anderer Mensch. Gleichzeitig weiß der digitale Assistent alles und kennt uns so gut, dass er sich fehlende Informationen selber erschließen kann. Vielleicht hat er sogar schon Antworten parat, bevor wir überhaupt gefragt haben. Hallo künstliche Intelligenz! So weit sind wir heute allerdings (noch) nicht. Zwar wird im Zusammenhang mit Sprachassistenten bereits von künstlicher Intelligenz gesprochen. Frei sprechen und „denken“ können die digitalen Assistenten aber noch nicht. Sie lösen Probleme nicht eigenständig. Das geht nur, wenn die Lösung für ein Problem oder eine Anfrage programmiert wurde.

So funktionieren Alexa und Co.

Sprachassistenten basieren auf einer speziellen Software. Diese verbindet Spracherkennung und -analyse. Stellt der Nutzer eine Anfrage, wird diese verarbeitet und anschließend an einen Server weitergeleitet. Dieser delegiert sie an eine entsprechende Anwendung: Die Frage nach dem Wetter zum Beispiel landet bei einer Wetter-Applikation. Findet sich die Antwort auf eine gestellte Frage oder die benötigte Anwendung, wandelt die Software diese in Sprache um. Alexa, Siri, Cortana oder Google Assistant teilen sich dem Nutzer mit. GRAFIK Was die Funktionalität angeht, ähneln sich die vier genannten Sprachassistenten. Ab Werk verfügen zum Beispiel alle über die Möglichkeit, Musik von Streamingdiensten oder Internetradio abzuspielen, Fragen zum Wetter zu beantworten oder leichte Webrecherchen durchzuführen. Auch Kalendereinträge oder Erinnerungen lassen sich einfach anlegen.

So funktioniert die Sprachsteuerung

Sprachassistenten für Zuhause

Im Gegensatz zu Siri und Cortana, die (bislang) rein über das Smartphone funktionieren, gibt es für Alexa und Google Assistant bereits eigene Hardware. Sowohl Amazon Echo und Dot (Alexa) als auch Google Home sind Geräte mit eingebautem Lautsprecher, die mit dem WLAN verbunden sind. Um die Sprachassistenten zu nutzen, benötigen Sie neben der Hardware auch ein Benutzerkonto – also eines bei Amazon oder bei Google. Einrichten lassen sich Echo, Dot und Google Home über eine App auf dem Smartphone. Dort können Sie auch alle Einstellungen vornehmen. Da die meisten der Geräte kein Display haben, ist das auch fast gar nicht anders möglich. Einmal eingerichtet, hören die Sprachassistenten auf ihr Aktivierungswort. „Hallo Alexa!“, „Ok, Google! und los geht’s. Dann antworten beide auf Fragen, lesen Nachrichten vor oder legen Termine an. Alexa führt außerdem Bestellungen bei Amazon aus. Ihr richtiges Potenzial entfalten die Sprachassistenten jedoch erst in Verbindung mit anderen Geräten oder Erweiterungen. Bei Alexa sind das sogenannte Skills. Diese werden von Drittanbietern entwickelt und können in Alexa aktiviert und dann verwendet werden. Über die Sprachassistentin steuern sie dann zum Beispiel Glühbirnen oder Thermostate.

Schöne neue Welt?

Natürlich ist es extrem bequem, vieles ganz einfach mit der Stimme zu steuern. Kein nerviges Tippen, immer die Hände frei. Sprachassistenten sind vor allem aber auch eine Möglichkeit, um neue Nutzergruppen anzusprechen. Nämlich die, die bislang Schwierigkeiten hatten, in der digitalen Welt zu navigieren. Auch blinde Menschen oder solche, die Schwierigkeiten mit dem Lesen oder Schreiben haben, können Alexa oder Google Home nutzen. Die Sprachassistenten sind barrierefrei. Neben den vielen Chancen, die sich ergeben, gibt es auch Herausforderungen. Und die betreffen vor allem die Sicherheit der Nutzer. Denn die Sprachassistenten sind konstant mit dem Internet verbunden und bereit, auf Anfragen und Kommandos zu reagieren. Das heißt aber auch: Sie hören theoretisch immer zu und schneiden mit, was in ihrer Nähe gesprochen wird. Amazon und Google erklären zwar, dass dies nicht der Fall sei. Bedenken gibt es trotzdem. Natürlich können Sie das Mikrofon ausschalten, doch dann ist das Gerät kaum mehr als ein Lautsprecher.

Auch für den Datenschutz bringen Alexa und Co. neue Herausforderungen mit sich. Auf der einen Seite müssen Nutzer darauf vertrauen, dass die Hersteller die Geräte ausreichend gegen einen Zugriff von außen absichern. Auf der anderen Seite steht die Frage nach der Datenspeicherung im Raum. Sprachassistenten hören schließlich nicht nur zu, sie senden Anfragen auch an den Server des Anbieters. Amazon und Google speichern diese Anfragen automatisch. Damit lernen sie viel über ihre Nutzer und können ihr Produkt verbessern. Aber was passiert mit den Daten sonst noch? Amazon legt Wert auf Feststellung, dass alle Daten auf europäischen Servern und nicht in den USA liegen. Bei Google hat jeder selber in der Hand, ob er gespeicherte Daten wieder löschen möchte.

Wie geht es weiter?

Für immer mehr Menschen wird deutlich, wie Sprachassistenten ihren Alltag erleichtern können. Lampen steuern, das Fernsehprogramm wechseln oder Heizungen regulieren: Schön und gut, aber das ist nur der Anfang. Immer mehr Anbieter drängen auf den Markt:  Apple hat für 2018 zum Beispiel bereits den HomePod angekündigt. Außerdem werden die Anwendungsmöglichkeiten von digitalen Assistenten täglich mehr. Stellen Sie sich vor: In nicht allzu ferner Zukunft könnte das Einkaufen von Lebensmitteln oder anderen Produkten per Sprachbefehl zur Normalität gehören. Siri und Co. führen dann für Sie Überweisungen aus und richten Daueraufträge ein. Bereits heute können sich 39 Prozent der Bundesbürger das gut vorstellen. Wie sieht es mit Ihnen aus?

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Eine Versicherung schließt man ab, um im Notfall nicht auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Die meisten Menschen sind froh, wenn dieser Tag niemals eintritt. Denn sie wissen: dann beginnt im schlimmsten Falle ein jahrelanger Streit darum, ob der Schaden wirklich von den Vertragsbedingungen abgedeckt war oder nicht. Wir haben hier einmal neun interessante Urteile deutscher Gerichte von der untersten bis zur höchsten Instanz gesammelt. Unter anderem geht es um die Folgen von Einbruchsdiebstählen, um Wasserschäden und um den Versicherungsschutz bei einer Nachbarschaftshilfe.

 

Ein Sturm hatte einen Sichtschutzzaun hinweggefegt und schwer beschädigt, der auf der Terrasse eines Einfamilienhauses aufgestellt gewesen war. Der Eigentümer forderte anschließend von seiner Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten. Diese lehnte ab, denn es habe sich bei diesem Sichtschutzzaun nicht um die klassische Einfriedung eines Gebäudes gehandelt, die laut Vertrag mitversichert gewesen wäre, sondern nur um einen zusätzlich errichteten optischen Schutz der Privatsphäre des Grundstücksbesitzers. Das Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 5 C 516/17) schloss sich dieser Meinung an und entschied, dass die Assekuranz nicht bezahlen müsse. Die Reparatur des Zaunes hatte gut 1.300 Euro gekostet.

Jeder Versicherungsvertrag enthält bestimmte Klauseln. So beschränkte zum Beispiel eine Hausratversicherung die Entschädigungssumme bei Wertsachen im Falle eines Einbruchsdiebstahls auf 20.000 Euro – zumindest für den Fall, dass sie außerhalb bestimmter Stahlschränke aufbewahrt würden. Nun aber entwendeten Räuber mehrere teure Armbanduhren im Wert von rund 90.000 Euro. Das Geld forderte der Eigentümer von der Versicherung – und unterlag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 119/16). Die Assekuranz überwies lediglich 35.000 Euro und betonte, dabei schon kulant vorgegangen zu sein. Der Zivilsenat stellte fest, dass aus Gold und anderen Edelmetallen hergestellte Uhren tatsächlich unter die Beschränkung für Wertsachen fielen. Die Versicherung musste deswegen den geforderten Rest nicht mehr bezahlen.

Die persönliche Verantwortung des Versicherungsnehmers beim Auftreten eines Schadensfalles spielt eine große Rolle. So führte etwa der Mieter einer Wohnung fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig eine Butangasexplosion herbei (unter anderem wegen der Aufbewahrung einer Gasflasche ohne Schutzkappe). Das Gebäude wurde durch die Explosion erheblich in Mitleidenschaft gezogen, die Reparaturarbeiten verschlangen fast 140.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 52/14) befand, der Mieter müsse die Hälfte des Schadens aus eigener Tasche begleichen.

Es ist unter guten Nachbarn üblich, sich gegenseitig zu helfen. So übernahm ein Mann während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn die Bewässerung des Gartens. Dabei drehte er zwar die Spitze des Schlauches zu, nicht aber die eigentliche Wasserzufuhr. Wegen einer großen Menge austretenden Wassers kam es zu einem erheblichen Schaden am Haus. Doch der Nachbar musste nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI ZR 467/15) nicht haften. Die konkrete Haftungsbeschränkung im Versicherungsvertrag habe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegolten, was beides nicht der Fall gewesen sei.

Eine Hausratversicherung kann verpflichtet sein, nach einem Einbruch nicht nur das Diebesgut, sondern auch die Reparaturkosten zu ersetzen. Häufig beschädigen nämlich Einbrecher bei ihrer Tat Fenster, Türen und Mobiliar einer Immobilie. Doch dieser Schadenersatz hat seine Grenzen, wie das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 222/15) feststellte. Nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl kam die Versicherung für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und einer Terrassentüre auf. Weitere Türflügel wurden lediglich repariert. Die Richter stellten fest, es müsse der schnellste, aber trotzdem sichere und finanziell zumutbare Reparaturweg beschritten werden. Kleinere Schönheitsfehler wie leichte Unebenheiten der Oberfläche und ein zusätzlich montiertes Schließstück müssten dabei vom Versicherten in Kauf genommen werden.

Ein Immobilieneigentümer stritt mit seiner Gebäudeversicherung um die Beseitigung eines Schadens nach Schwammbefall. Das ganze Haus war davon betroffen. Die Gesellschaft wollte jedoch nur den Teil des Schadens bezahlen, von dem eindeutig nachgewiesen war, dass er innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sei. Aber das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 16 U 3/15) entsprach dem nicht. Der Versicherungsschutz gelte in dieser Fallkonstellation für den gesamten Schwammbefall.

Manchmal wird auch die Tierhaftpflichtversicherung in die Pflicht genommen, einen Schaden an einer Immobilie zu ersetzen. So forderte es ein Katzenhalter, dessen Tier in seiner Mietwohnung die Dichtgummis an der Terrassentüre beschädigt hatte. Das Amtsgericht Offenbach (Aktenzeichen 33 C 291/14) sah aber hier keinen Versicherungsfall. Im Urteil hieß es, ein Mieter dürfe seine Katze nicht schalten und walten lassen, wie sie wolle. Schreite er nicht ein, handle es sich um eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache und für eine solche muss der Mieter selbst aufkommen.

Wasserschäden zählen nach Bränden zum Schlimmsten, was einem Haus- und Wohnungseigentümer widerfahren kann. Meistens kommt die Sanierung des Gebäudes sehr teuer. Deswegen wird vor Gericht oft erbittert darum gestritten, wer haftet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 6 U 166/13) musste sich mit geplatzten Wasserrohren (zur Bewässerung von Pflanzen) befassen, die unter dem Holzboden einer Dachterrasse lagen. Die Juristen entschieden, diese Rohre fielen nicht unter den Versicherungsschutz, weil sie sich oberhalb des Daches und damit außerhalb des Gebäudes befunden hätten.

Eine Elementarschadenversicherung musste gemäß Vertrag auch für einen Rückstauschaden haften. Davon kann man allerdings nur dann sprechen, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Kann das Rohrsystem selbst bereits kein in großer Menge auftretendes Niederschlagswasser mehr aufnehmen, so urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 23/17), dann handle es sich nicht um einen Rückstauschaden.

 

 

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS

Komplette Küchenerneuerung in Mietwohnung

Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das nicht – zum Beispiel dann, wenn in einer vermieteten Wohnung eine Einbauküche komplett erneuert wird. (Bundesfinanzhof, IX R 14/15)

Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie hatte sich entschieden, die Küche in seiner Mietwohnung komplett zu sanieren. Er ließ alle Einbauten erneuern, erwarb auch neue Spüle, Herd und andere Elektrogeräte. Die Gesamtausgaben dafür wollte er als Werbungskosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort und umfassend geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und akzeptierte nur eine Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren im Zuge der AfA (Absetzung für Abnutzungen).

Das Urteil: Es handle sich hier nicht um einen Erhaltungsaufwand für ei-nen wesentlichen Gebäudebestandteil, der eine sofortige Absetzung als Werbungskosten möglich gemacht hätte, entschied der Bundesfinanzhof. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Rechtsstreit um die Teilungserklärung einer WEG

Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken kann möglich sein – zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu ungenau ist. Das hat die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)

Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen Rückbau.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die dort erwähnten Begriffe wie „Hobbyraum“ und „Keller“ lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde in dem Urteil erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern die zuständige Behörde zu entscheiden.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

„Angemessene Frist“

Immer wieder mal kommt es bei Bauvorhaben vor, dass eine Handwerkerleistung Mängel aufweist. Lässt sich solch eine fehlerbehaftete Arbeit nachweisen, dann muss der betroffenen Firma die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden. Doch wie viel Zeit steht einem Unternehmen dafür zu? In Nordrhein-Westfalen stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über diese Frage. Unter anderem ging es um eine defekte Heizanlage, tropfende Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten – insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam die Firma nicht nach. Die Justiz hielt diese Frist für zu kurz. Eine Woche mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig gewesen. Die eingeräumte Frist müsse „so bemessen sein“, dass der Schuldner „unter größten Anstrengungen“ in der Lage sei, seine Fehler zu korrigieren, hieß es im Urteil. „Intensive Kontaktaufnahmeversuche“ des Unternehmers zum Bauherrn gehörten dazu. Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 180/15)

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS