Sportliche Aktivitäten sind seit einigen Jahren wieder höchst angesagt. Weil aber die Menschen im Alltag immer weniger Zeit haben, versuchen sie häufig, den Weg ins Fitnessstudio oder zum Schwimmbad zu vermeiden und daheim Sport zu treiben – vor allem im Sommer in ihrem Garten.

Hier haben wir für Sie einige einschlägige Urteile deutscher Gerichte, in denen es genau um diese Problematik geht. Unter anderem prozessierten Immobilieneigentümer und Mieter wegen eines vergammelten Kinderspielplatzes, wegen des Lärms von einer benachbarten Schulsportanlage und wegen der Anerkennung von Grillen als Sportart.

Manchmal hilft es nichts und man muss trotzdem von zu Hause aus aufbrechen, um andernorts Sport zu treiben. Das ging einem Polizisten so, der vom Arbeitgeber sogar zum Dienstsport verpflichtet worden war. 40 Stunden musste er jedes Jahr als Mindestmaß nachweisen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 K 993/05) akzeptierte es deswegen, dass der Polizist die Fahrten zur dienstlichen Sportanlage als Werbungskosten geltend machte. Wenn es nicht um freizeittypische Sportarten gehe, sondern wie hier um Selbstverteidigung, Retten und Kondition, dann liege ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit vor.

Es gibt auch so etwas wie ein Recht auf Spiel und Sport. Das machte ein Wohnungseigentümer in Bayern gegen seine WEG-Versammlung geltend. Die Anlage war einst nur unter der behördlichen Auflage genehmigt worden, dass Schaukel, Klettergerüst und ähnliche Einrichtungen errichtet und dauerhaft unterhalten werden müssen. Das geschah aber höchst unzureichend. Der Platz eignete sich kaum noch zum Spielen und Turnen. Der Eigentümer und Familienvater zwang die WEG mit Unterstützung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 481 C 17409/15) dazu, den verlotterten Spielplatz wieder aufzufrischen.

Sport ist – häufig kaum zu vermeiden – mit Lärmentwicklung verbunden. Eine Gemeinde kann jedoch nicht für alle daraus entstehenden Widrigkeiten verantwortlich gemacht werden. So entschied es das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 1006/16) am Beispiel einer Ortsgemeinde. Sie war die Eigentümerin eines Dorfplatzes mit einem in privater Trägerschaft betriebenen Jugendhaus. Nachbarn beschwerten sich wegen des Lärms durch Ballspiele, Boule und Tischtennis. Doch der Gemeinde war kein Vorwurf zu machen, entschieden die Richter. Sie habe klare Regeln erlassen und diese auch über Verbotsschilder kommuniziert.

Kann eigentlich auch das Grillen ein Sport sein, zumindest in steuerrechtlichem Sinne? Das machten Mitglieder eines eingetragenen Vereins geltend, der sich der „Grillkultur“ verschrieben hatte und zu diesem Zweck sogar an internationalen Meisterschaften teilnahm. Schließlich beantragte der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzgericht Baden-Württem-berg (Aktenzeichen 6 K 2803/15) lehnte dies ab, da mangels körperlicher Ertüchtigung kein Sport vorliege. Weder gebe es äußerlich zu beobachtende Anstrengungen beim Grillen noch „einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen“, urteilten die Richter.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Auch in Witten spricht es sich mehr und mehr herum, dass sich auch mit kleinen Anlagebeträgen langfristig ein Vermögen aufbauen lässt. Dazu sind grundsätzlich ein Sparplan und ein Investmentfonds erforderlich, der breit gestreut in Wertpapiere anlegt. Denn wer eine Rendite erzielen möchte, die oberhalb der Inflationsrate liegt, sollte über Wertpapiere nachdenken, die –  wie zum Beispiel Aktien – in Beteiligungswerte investieren.

„Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, warum sich Fondssparpläne bei uns einer wachsenden Beliebtheit erfreuen“, führt Nils Hagenkötter, Leiter der Sparkassengeschäftsstelle in Witten-Bommern, an.Dazu zählt einerseits die Tatsache, dass in der aktuell immer noch andauernden Niedrigzinsphase die Renditen von Rentenpapieren, bzw. die Habenzinsen von Spareinlagen eher überschaubar sind. Und: Mal eben einige Tausend Euro an der Börse anzulegen, dazu haben viele Kunden nicht den Mut  – oder auch nicht die finanziellen Möglichkeiten. 25 Euro im Monat abzuzweigen, tut dagegen weniger weh.
„Bei der Sparkasse Witten können bereits Beträge ab 25 Euro monatlich in einen Fondssparplan einfließen“, so Nils Hagenkötter. Nicht zu unterschätzen seien auch praktische Aspekte, wie zum Beispiel, dass das Geld automatisch – etwa vom Girokonto – abgebucht wird und monatlich dem Wertpapierdepot zufließt.


Nils Hagenkötter, Leiter der Sparkassengeschäftsstelle Witten-Bommern

Mit Fondssparplänen kann man nicht nur sehr behutsam den ersten Schritt an die Börse wagen. Die Anleger profitieren sogar etwas von den Kursschwankungen, die ja zum Wesen von Kapitalmärkten gehören. Denn je nach Börsenlage profitiert der Anleger vom Durchschnittskosteneffekt. In Zeiten niedriger Kurse erhält der Anleger für den gleichen Sparbetrag mehr Fondsanteile, da diese dann günstiger sind. Dies kann den höheren Preis in Aufschwungphasen ausgleichen. „Was daher viele unserer Kunden überzeugt, ist die Tatsache, dass mit Fondssparplänen das Risiko eines ungünstigen Einstiegszeitpunkts sinkt“, erläutert Hagenkötter.
Doch darüber hinaus bietet die Sparkasse Witten derzeit noch die Aktion „Treueprämie im DekaBank Depot“ an: Die Anleger erhalten bei Einrichtung eines Fondssparplans nach einer Laufzeit von 24 Monaten eine Fondssparrate in Höhe der ersten Rate, maximal 100,- Euro, in Form von Investmentanteilen gutgeschrieben. „Die fünfundzwanzigste Sparrate legen wir sozusagen als Treueprämie obendrauf“, so Nils Hagenkötter.

„Vor diesem aktuellen Hintergrund, lautet mein Tipp, sich jetzt eingehend zum Thema ‚Regelmäßig Sparen mit Investmentfonds‘ beraten zu lassen – ins besondere auch zu dem Aspekt, welcher Fonds am besten zum eigenen Anlageziel passt. Gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen der Sparkassengeschäftsstelle Bommern – und natürlich auch der weiteren zehn Sparkassen-Standorten in allen Wittener Stadtteilen – freue ich mich auf das Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an, damit wir einen Termin für ein unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren können.“

Jetzt starten: Schon mit kleinen, regelmäßigen Beträgen, lässt sich langfristig ein Vermögen aufbauen!

Ein kräftiger Händedruck in Japan?
Direkte Kritik in Indien?
Oder Small Talk mit einer Frau in Saudi-Arabien?
Alles No-Gos! Unser Business-Knigge zeigt Ihnen, wie Sie kulturelle Unterschiede im Geschäftsleben meistern.

China

Die stark wachsenden Geschäftsbeziehungen mit Europa haben zu Annäherungen im Umgang mit ausländischen Partnern geführt. So ist der Handschlag zur Begrüßung heute üblich, nur sollte er nicht zu kräftig ausfallen, und auch der Blick in die Augen des Gegenübers dauert besser nicht zu lang. Visitenkarten nehmen Sie am besten mit beiden Händen entgegen. Die Höflichkeit gebietet es, in Verhandlungen keinesfalls ein „Nein“ auszusprechen, sondern höchstens anzudeuten, dass eine Angelegenheit kompliziert werden könnte.

Japan

In Japan herrschen strengere Regeln und festere Rituale als in Europa. Wenn Sie interkulturelle Kompetenzen beweisen möchten, gehört eine Verbeugung oder wenigstens ein deutliches Kopfneigen zur Begrüßung dazu. Ebenso wichtig ist große Sorgfalt beim Austausch der Visitenkarten. Pünktlichkeit ist ein Muss; erwartet wird meist ein um wenige Minuten zu frühes Erscheinen. Fremde Personen direkt anzusprechen, ist verpönt. Üblicherweise stellen rangniedere Mitarbeiter Vorgesetzte vor. Wichtig: Verzichten Sie auf stark duftende Parfums und Deodorants. Japaner fühlen sich dadurch oft belästigt.

Indien

Durch die britische Kolonialherrschaft sind die Unterschiede im Geschäftsleben in Indien geringer als in anderen asiatischen Nationen. Doch ist Indien auf dem Feld des menschlichen Miteinanders oft ein Land der Gegensätze. So ist vielen Indern ein sehr gedehnter Zeitbegriff zu eigen und Pünktlichkeit deshalb oft reine Glückssache. Mitarbeitern etwa von europäischen Unternehmen sei dennoch zur Pünktlichkeit geraten. Wichtig: Kritik wird in der Regel in ein Lob verpackt, alles andere brüskiert das Gegenüber. Reichen Sie stets nur die rechte Hand und fassen Sie alles Wichtige nur mit der rechten an. Die linke Hand gilt als unrein – Berührungen damit erzeugen Widerwillen bis Ekel.

Saudi-Arabien

Höflichkeit und Respekt sind hier das A und O im geschäftlichen Umgang – und ein Sinn für Hierarchien. Zu den wichtigsten Verhaltensweisen in Saudi-Arabien zählt, bei einem Treffen als Ersten den Gastgeber oder Einladenden und als Zweiten den Ältesten im Raum zu begrüßen. Ein Händedruck bleibt sacht – vom ausgiebigen Händeschütteln ist dringend abzuraten. Ebenso von nachlässiger Kleidung, gilt sie doch als Zeichen mangelnder Bildung. Arabische Frauen werden unter keinen Umständen berührt; ein kurzes Kopfnicken zur Begrüßung liegt im erlaubten Rahmen. Umgekehrt ist es auf privater Ebene ein Zeichen großen Respekts, wenn arabische Männer anwesende Frauen nicht in ein Gespräch einbeziehen. Bei Geschäftstreffen werden Frauen allerdings als Gesprächspartnerinnen auf Augenhöhe angesehen.

Russland

In Russland wird Wert auf Statussymbole gelegt. Zu Geschäftstreffen sollten Sie daher Markenkleidung und Accessoires tragen. Wertvolle Uhren und Schmuck sowie nicht zu sparsam aufgetragenes Make-up bei Frauen sind ausdrücklich erlaubt. Ganz generell sollten Sie Sparsamkeit oder gar Geiz nicht zur Schau stellen. Das gilt bei Geschäftsessen ebenso wie für Gastgeschenke und sogar im Falle des Verkehrsmittels, das sie nutzen. Erfolgreiche Geschäftsleute fahren nicht U-Bahn. Die meisten Russen sind Mensch gewordene Gastfreundschaft. Einladungen abzulehnen gilt als extrem unhöflich. Achten Sie jedoch auf Ihre Körpersprache: Der Daumen nach oben bedeutet in Russland nicht, dass Sie eine Einladung annehmen – die Geste gilt dort als rüde Beschimpfung.

Israel

Aus historischen Gründen empfiehlt sich für deutsche Reisende ein hohes Maß an Sensibilität. Diskussionen über den Holocaust, den Zweiten Weltkrieg und den Palästinenser-Konflikt können schnell zu interkulturellen Problemen führen. Aber wenn Sie diese Themen meiden, erleben Sie auch in geschäftlichen Verhandlungen ein lockeres Gesprächsklima. Business-Kleidung ist zumindest zu Beginn einer Geschäftsbeziehung ein Muss. Kommt es zu einer längeren Zusammenarbeit oder Partnerschaft, dürfen Anzug und Krawatte auch mal im Schrank bleiben.

Südafrika

Südafrika bietet großes Potenzial für Investitionen – wenn man einigen Fettnäpfchen aus dem Weg geht. So sollten Geschäftsreisende Kritik an Südafrika und den Umständen dort vermeiden – selbst wenn der einheimische Geschäftspartner über die Zustände in seinem Land schimpfen sollte. Denn dieser könnte es als sehr unhöflich empfinden, wenn ihm bei seiner Tirade jemand ins Wort fällt. In Südafrika wartet man, bis jemand ausgesprochen hat. Auch im Business-Meeting benötigen Sie Geduld. Der deutsche direkte Kommunikationsstil kann als undiplomatisch und aggressiv aufgefasst werden.

USA

In der Regel werden Gäste und Geschäftspartner sehr freundlich empfangen. Amerikaner schätzen Small Talk. Sehr schnell kann die Stimmung allerdings umschlagen, wenn Besucher Kritik an der Politik der USA oder gar an amerikanischen Institutionen äußern. Das dürfen nur Amerikaner. Empfindlich bis pikiert reagieren sie auf Kraftausdrücke. Interkulturelle Unterschiede gibt es auch beim Party Talk: Anders als in Deutschland sind Vermögen und Einkommen durchaus ein Thema, ebenso familiäre Hintergründe.

Polen

Wer sich gegenüber Polen in die Nesseln setzen will, bezeichnet sie entweder als Osteuropäer oder macht einen Witz über den Papst. Auf dem besten Weg, eine aufkeimende Geschäftsbeziehung zu beenden, ist auch, wer angebotene Speisen und Einladungen zum Essen ablehnt. Wer diese Fettnäpfchen vermeidet, kann jedoch auf eine dauerhafte und erfolgreiche Partnerschaft hoffen. Und mit kleinen Geschenken lassen sich Freundschaften pflegen. Doch Vorsicht: Blumen stets in gerader Anzahl verschenken, ungerade Zahlen bringen Unglück.

Südkorea

Wie in anderen asiatischen Ländern auch, ist es für ausländische Geschäftsleute schwierig, tiefer in die jeweiligen Business-Kreise einzudringen. Ein Weg, sich zumindest den Respekt seiner koreanischen Partner zu sichern, ist das Bemühen, sich ein paar Grundlagen ihrer Sprache anzueignen sowie den wesentlichen Gepflogenheiten der Höflichkeit Rechnung zu tragen. Eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung wiegt dann auch schwerer als die Buchstaben in einem Vertrag. Die dürfen im Zweifelsfall an neue Gegebenheiten angepasst werden, wenn es zu beiderseitigem Nutzen ist.

Türkei

Vertrauen ist die Basis für jedes Geschäft. Das baut man zum Beispiel bei ausgiebigen Geschäftsessen auf, bei denen nicht nur über Vertragsabschlüsse verhandelt wird. Aber Vorsicht: Meiden Sie politische und religiöse Themen. Die Körpersprache ist in der Türkei meist ausgeprägter als in Deutschland. Als Ritterschlag gilt es, wenn der türkische Geschäftsmann seine ausländischen Partner mit Wangenküssen begrüßt. Wichtig: Einladungen immer annehmen. Alles andere wird als Affront gewertet.

Brasilien

Brasilianer sind herzlich und überschwänglich – ziemlich viele jedenfalls. Deshalb kommt es bei Begegnungen unter und mit Brasilianern häufiger zu Berührungen und Körperkontakt, als es der Mitteleuropäer gewohnt ist. Dennoch: Umarmungen zurückzuweisen oder bei Tisch wegzurücken, wird als extrem unhöflich betrachtet. Apropos „Bei Tisch“: Keine Freunde macht sich, wer Zahnstocher benutzt und sich während des Essens die Nase schnäuzt.

Mexiko

Business ist Business und hat bei privaten Treffen nichts zu suchen. Sprechen Sie also beim gemeinsamen Restaurantbesuch nie über das Geschäftliche, es sein denn, Ihr Gegenüber lenkt das Gespräch dorthin. Ebenfalls wichtig: Mexikaner stellen beim Essen gerne eine Flasche Whiskey dazu. Sich zu betrinken gilt jedoch als Tabu. Am besten lassen Sie sich nur ein kleines Glas einschenken und zögern das Austrinken lange hinaus.

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Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Bei diesen Produkten können Schnäppchenjäger im Frühsommer hemmungslos zuschlagen und sparen:

 

1. Outdoor-Bedarf

Wer keinen Urlaub am Strand plant, sollte über einen Trip in die Natur nachdenken. Zelte, Schlafsäcke und anderes Camping-Zubehör sind nun sehr beliebt. Um den Verkauf anzukurbeln, unterbieten sich Händler und Discounter in diesem Monat.

2. Schulranzen

Der erste Schultag naht und das Wichtigste fehlt noch? Modelle aus dem Vorjahr sind jetzt besonders günstig, weil Platz für die neue Kollektion gebraucht wird.

3. Grills und Zubehör

Laue Sommerabende locken selbst eingefleischte Stubenhocker an die frische Luft. Höchste Zeit, sich mit einem neuen Grill und Holzkohle einzudecken. Wie gut, dass auch diese Sommer- Pflichtausstattung zum Schnäppchenpreis über die Ladentheke geht.

4. Bier

In Biergärten herrscht Hochsaison, da leidet der Geldbeutel? Falsch gedacht! Das große Angebot lässt die Bierpreise fallen.

5. Smartphones

Smartphones sind mittlerweile kleine Investitionen geworden. Wenn Sie einen Kauf planen, eignet sich der Juni sehr gut. Jetzt sind die Geräte im Schnitt 13 Prozent billiger als im August oder um die Weihnachtszeit.

6. Fitness fürs Wohnzimmer

Mit sommerlichen Temperaturen sinkt die Nachfrage an Indoor-Fitnessgeräten. Die Händler reagieren und locken mit besonders attraktiven Angeboten.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Die aktuelle Zinssituation ist für Bauherren und Immobilienkäufer günstig. Nachdem sich die Zinsen in den vergangenen Jahren auf einem historisch niedrigen Niveau bewegt haben, sind sie zuletzt wieder angestiegen – für Baudarlehen um über 10 Prozent.

Wer zeitnah ein Eigenheim bauen oder kaufen möchte, sollte sich die derzeit noch günstigen Konditionen langfristig für seine Finanzierung sichern. Immerhin kletterten die Zinsen für Immobiliendarlehen mit zehnjähriger Laufzeit seit Jahresende 2017 bundesweit von durchschnittlich 1,34 Prozent auf 1,50 Prozent jährlich.

Damit die Finanzierung der eigenen vier Wände auf einem sicheren Fundament steht, ist eine realistische Einschätzung der tragbaren finanziellen Belastung wesentlich. „Entscheidend ist eine gute Beratung, deren Ergebnis ein ausgewogener Finanzierungsmix ist. Dieser setzt sich in der Regel aus Eigenkapital, Bausparvertrag und klassischem Annuitätendarlehen zusammen“, sagt Grischa Alexander Klawe, Leiter des Immobiliencenters der Sparkasse Witten und Spezialist für tragfähige Wohnungsbaufinanzierungen.

Grischa Alexander Klawe, Leiter des Immobiliencenters der Sparkasse Witten

Doch zunächst ist ein Überblick über die Gesamtfinanzierungssumme wichtig, denn neben dem Kaufpreis fallen sogenannte Kaufnebenkosten an. Dazu zählen die Grunderwerbsteuer, Notar-, Grundbuch und Maklerkosten. Sie können sich auf bis zu zwölf Prozent des Kauf- oder Baupreises summieren und sollten aus Eigenmitteln bezahlt werden können. Als solide Basis sollten zusätzlich 20 Prozent der gesamten Finanzierungssumme als Eigenkapital vorhanden sein. Es empfiehlt sich außerdem, weitere 20 bis 30 Prozent mit einem Bausparvertrag abzudecken. Bei diesem steht der Darlehenszinssatz bereits bei Vertragsabschluss für die gesamte Laufzeit fest. Darüber hinaus sind Sondertilgungen auf das Bauspardarlehen jederzeit und in beliebiger Höhe kostenfrei möglich. Die restlichen 50 bis 60 Prozent der Baufinanzierungssumme lassen sich beispielsweise über ein Annuitätendarlehen finanzieren.

Eine individuelle Immobilienfinanzierung, die langfristig tragbar ist, sorgt für Planungssicherheit. Das ist gerade im derzeitigen Niedrigzinsumfeld wichtig. „Bereits ein Zinsanstieg um nur ein Prozent verteuert ein Darlehen um mehrere tausend Euro“, so Klawe. „Mit einem Bausparvertrag bauen künftige Eigentümer nicht nur gezielt das notwendige Eigenkapital für den Sprung in die eigenen vier Wände auf, sondern sichern sich auch die aktuell günstigen Konditionen für das spätere Bauspardarlehen.“

Der Wonnemonat Mai lockt mit guten Angeboten – aber darauf muss man erst einmal kommen. Hier können Sie es sich gut gehen lassen:

1. Taschenbücher

Im Mai erscheinen traditionellerweise die Taschenbuchausgaben der Beststeller der letzten Monate. Also wenn Sie noch ein Buch auf der Liste haben, dann lohnt es sich jetzt die Hardcover-Variante im Laden stehen zu lassen und die “softe” Ausgabe auszuwählen.

2. Trockner

Die warme Jahreszeit beginnt und die Menschen können Ihre Wäsche wieder draußen trocknen. Deshalb sinkt der Bedarf an Wäschetrocknern. Wer ein Gerät anschaffen möchte, sollte jetzt zuschlagen.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

… sonst kann es bei Sondernutzungsrechten später Probleme geben

Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17)

Der Fall: Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als KfZ-Stellplatz zu nutzen – und zwar unter Ausschluss aller übrigen Miteigentümer. Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht die mögliche und bewilligte Eintragung dieser Sondernutzungsrechte ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des Betroffenen als ein schwerer Fehler.

Das Urteil: Die Oberlandesrichter stellten fest, dass eine erneute Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen erforderlich sei. Im Urteil hieß es: „Die Sondernutzungsrechte mögen (…) zwar zunächst wirksam vereinbart worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht ´verdinglicht´ worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen.“

 

Quelle: Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS

Gemeinschaftsfläche einer WEG ist nicht als Parkplatz gedacht

Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich um einen unzulässigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen. Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der Teilungserklärung als „Einfahrt“ zugewiesen wird. Wer sich auf eine sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs, der muss hohe Anforderungen erfüllen – vor allem muss er nachweisen, dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten Nutzungsregelung bewusst waren.

(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 357/16)

 

Quelle: Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS

Finanzgericht sah in Erschließungskosten keine haushaltsnahe Handwerkerleistung

Haushaltsnah erbrachte Handwerkerleistungen zahlen sich für den Steuerzahler aus, denn diese kann er steuerlich geltend machen. Immer wieder gibt es allerdings zwischen Finanzbehörden und Bürgern Diskussionen darüber, wie der Begriff „haushaltsnah“ eigentlich auszulegen sei. Erschließungsbeträge im Straßenbau zählen zu den kritischen Handwerkerleistungen. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 3130/17)

Der Fall: Eine Gemeinde ließ einen bis dahin unbefestigten Weg zu einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus verweigerte dies, weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und Arbeitsplatz.

Das Urteil: Die brandenburgischen Finanzrichter verneinten den notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der „räumlich-funktionalen“ Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein Straßenausbau nicht dazu. Ein früheres, anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern „nicht plausibel“. Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus (für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum Grundstück des Steuerzahlers.

 

Quelle: Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS

Rein optische Beeinträchtigung durch Mülltonnen ist hinzunehmen

Irgendwo müssen sie Platz finden innerhalb einer Wohnanlage – die Mülltonnen. Damit hat ein Mieter zu leben, auch wenn es ihm persönlich verständlicherweise nicht gefällt.
(Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 31 C 156/16)

Der Fall: Die Vermieterin ließ den Müllplatz innerhalb einer Wohnanlage verlegen. Die Begründung dafür: Am neuen Standort seien die Tonnen für alle Mieter besser erreichbar. Das gefiel einem Betroffenen nicht, der im Erdgeschoss wohnte und nun die Tonnen vor seinen Augen hatte. Die Entfernung von seinem Fenster zum Müllplatz betrug lediglich zehn Meter. Er minderte auf Grund dieser Belästigung die monatliche Bruttomiete um zehn Prozent. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi, weil der Eigentümer damit nicht einverstanden war.

Das Urteil: Grundsätzlich gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, dass die Vermieterin „einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen“ auswähle, entschied das Amtsgericht Brandenburg. Die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung für den betroffenen Mieter sei nur unerheblich gemindert, er habe kein Recht zu Kürzungen der monatlichen Zahlungen. Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tonnen und gewisse Geruchsbelästigungen zählten zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der im Erdgeschoss einer größeren Anlage eine Wohnung angemietet habe.

 

Quelle: Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS

Urteile deutscher Gerichte zum Themenkreis Spielhaus und Geräteschuppen

Wenn jemand ein befestigtes Wohnhaus errichtet, dann weiß er in der Regel auch, dass er dazu eine Baugenehmigung benötigt und die Zustimmung der Nachbarn einholen muss. Sehr viel großzügiger sehen das Menschen, wenn sie lediglich ein Spielhaus für ihre Kinder oder einen Gartenschuppen errichten. Regelmäßig streiten die Erbauer solcher Häuschen gegen Nachbarn und Behörden, weil diese auf eine Entfernung der „Schwarzbauten“ pochen. Hier zeigen wir Ihnene einige Urteile deutscher Gerichte, die sich mit dieser Problematik befassen. Unter anderem geht es um Baumhäuser, „Raumhöhen“ und um die Frage, ob und wann ein Hund ein festes Häuschen braucht, um tiergerecht gehalten zu werden.

Es war ein respektables Baumhaus, das Grundstücksbesitzer unter Missachtung geltender Abstandsrichtlinien an der Grenze zum Nachbarn errichteten. Das Objekt verfügte über ein Satteldach, mehrere Fenster und eine Veranda. Nachbarn und Landratsamt vertraten die Meinung, hier handle es sich nicht mehr um ein Kinderspielgerät. Doch die Betroffenen ließen alle Fristen verstreichen, das Baumhaus zu verkleinern oder weiter vom Nachbargrundstück wegzurücken. Schließlich erging eine behördliche Abrissverfügung, die das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen M 9 K 15.570) bestätigte. Ein milderes Mittel als die Beseitigung sei hier nicht erkennbar, hieß es im Urteil, zumal die Erbauer jahrelang keine Kompromissbereitschaft gezeigt hätten.

Anders sieht es bei einem echten Spielhaus für Kinder aus. Hier können Nachbarn nicht ohne weiteres auf Abstandsflächen und sonstige baurechtliche Aspekte verweisen, weil diese Vorschriften nicht greifen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 4 K 25/08) widersprach einem Verbot gegen einen sogenannten Kinderspielturm, weil das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Dass die minderjährigen Nutzer bei der Benutzung des Turmes „Lärm“ verursachten, sei hinzunehmen, denn das sei ortsüblich und in einem Wohngebiet sozial adäquat.

Ein wichtiger Hinweis für die Definition als „Spielgerät“ können die Ausmaße des Objekts sein. Wenn der „Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen“ wegen der lediglich 90 Zentimeter hohen Eingangstüre nicht möglich ist, dann spricht vieles für einen sogenannten „Spielturm“. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass „kleinere und gelenkige“ Erwachsene das Häuschen trotzdem betreten können. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 U 190/13) verweigerte die Beseitigung eines derartigen Objekts. Die Bauvorschriften des Landes träfen hier nicht zu, hieß es in der Urteilsbegründung.

Wer ein Grundstück in einer Kleingartenanlage gepachtet hat, der sollte aufpassen, welchen vertraglichen Bestimmungen er mit seiner Unterschrift zustimmte. Wenn darin ausdrücklich festgelegt ist, dass bauliche Anlagen nur mit Zustimmung des Verpächters errichtet werden dürfen, dann muss er sich auch daran halten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 25 S 4/15) verurteilte einen Baumhausbesitzer zum Abriss seines Objekts, weil er beim Verpächter nicht ausdrücklich nachgefragt habe. Der Unterpachtvertrag habe genau das vorgesehen.

Wie ist eigentlich ein Gartenhaus versicherungsrechtlich zu bewerten? Diese Frage wurde am Beispiel eines Falles aus Hessen vor Gericht erörtert. Einem Grundstückseigentümer waren aus seinem Schuppen Gartengeräte im Wert von 1.300 Euro entwendet worden. Er forderte dafür Ersatz von der Hausratversicherung für sein Wohngebäude. Die Begründung: Normalerweise lagere er das Werkzeug im Keller, konkret sei es nur im Vorgriff auf bevorstehende Arbeiten im Gartenhäuschen abgelegt worden. Das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 47 C 374/11) überzeugte die Argumentation nicht. Bei Gartengeräten sei davon auszugehen, dass ihr Verwendungszweck hauptsächlich außerhalb der Wohnung liege, weswegen die Hausratversicherung hier nicht greife.

Ein eher seltener Fall dürfte es sein, dass jemand sein Gartenhaus auf einer Dachterrasse errichtet. Ein Wohnungseigentümer tat genau das und baute auf seiner Sondernutzungsfläche eine Holzhütte. Andere WEG-Mitglieder fan-den das nicht in Ordnung und verwiesen unter anderem darauf, dass dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt werde. Das Ober-landesgericht Celle (Aktenzeichen 4 W 221/03) schloss sich dieser Rechtsmeinung an und stellte fest: Bei der Hütte handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer hätte errichtet werden dürfen.

Wenn ein Gartenhäuschen mehr ist als nur ein schlichtes Gebäude zum gelegentlichen Aufenthalt, vor allem während des Sommers, dann kommt behördlicherseits prinzipiell dafür auch das Erheben der Zweitwohnungssteuer in Betracht. Zumindest, wenn der Eigentümer eigentlich in einer anderen Ge-meinde lebt. Ein Kleingärtner besaß einen Bungalow mit 26 Quadratmetern Grundfläche, der an die öffentliche Wasser-/Abwasserversorgung ange-schlossen war und auch über Elektrizität verfügte. Gelegentlich übernachteten er und andere Familienmitglieder in dem Häuschen. Das alles reichte dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 378/09), um von einer Steuerpflicht auszugehen.

Selbst wenn es einem Mieter gestattet ist, ein Spielhaus für Kinder im Garten aufzustellen, weil gegen keinerlei baurechtliche Vorschriften verstoßen wird, muss er doch gewisse Regeln einhalten. Nach Überzeugung des Amtsgerichts Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15) sollte es sich dabei stets nur um eine „zeitweise Umgestaltung des Gartens“ handeln, „die folgenlos wieder beseitigt werden kann“. Der Mieter sei verpflichtet, zum Ablauf des Vertrages „den ursprünglichen Zustand“ des Anwesens wiederherzustellen. Weil der Betroffene das ausdrücklich erklärt hatte, sahen die Richter kein weiteres Problem.

Wenn Hunde dauerhaft im Freien gehalten werden, dann muss ihnen der Halter eine Hütte als sicheren Unterschlupf zur Verfügung stellen. Eine bloße „Punktanbindung“ an einer Leine, noch dazu unsachgemäß angebracht, reicht nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Aachen (Aktenzeichen 6 L 23/13) nicht aus. Der Betroffene hatte selbst über längere Zeit ohne festen Wohnsitz gelebt, in seinem Auto übernachtet und zwei Schäferhunde bei Wind und Wetter draußen angeleint. Das zuständige Veterinäramt untersagte ihm das. Neben dem Fehlen einer Schutzhütte störten sich die Experten daran, dass die Leine nicht artgerecht gewesen sei (mindestens sechs Meter lang, mit Schutz gegen das „Aufdrehen“ der Leine).

 

 

Quelle: Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS

Gesundheit ist unumstritten unser aller höchstes Gut – und verdient daher maximale Aufmerksamkeit sowie bestmögliche Versorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine gute Versorgung, aber aufgrund staatlicher Regelungen müssen Patienten in vielen Bereichen zusätzlich bezahlen. Das gilt insbesondere bei Krankenhausaufenthalten, beim Optiker oder Heilpraktiker, bei Zahnersatz oder auch im Pflegefall.

Ganz gleich, ob Sie …

  • … bei Krankenhausaufenthalten durch einen Spezialisten Ihrer Wahl behandelt –
    und im Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden möchten:
  • … bei der Versorgung Ihrer Zähne – inklusive Inlays und Implantaten – keine Kompromisse eingehen möchten:
  • … im Fall der Pflegebedürftigkeit optimale Betreuung erwarten, ohne dabei finanzielle Abstriche machen zu müssen – oder gar Ihre Angehörigen finanziell zu überfordern:

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