Am 17.09.2017, wurde auf der Fußballanlage des FSV Witten 07/32 e.V. unter anderem die fairste Erste Wittener Senioren-Fußballteam der abgelaufenen Saison 2016/17 mit dem FairPlay-Pokal der Sparkasse Witten geehrt.

Arno Klinger, stellv. Vorstandsmitglied der Sparkasse Witten, beglückwünschte die Erste Mannschaft des FSV Witten 07/32 e.V. zu diesem Erfolg – und überreichte den Sparkassen-FairPlay-Pokal Senioren 2016/17 sowie den Trikotsatz, den die Sparkasse Witten jährlich im Zusammenhang mit dem FairPlay-Pokal an das Gewinnerteam ausgibt.

Der Fußballkreis Bochum war bei dieser Ehrung durch Kreisvorstandsmitglied Axel Zimmermann vertreten, der seinerseits – gemeinsam mit Staffelleiter Gerd Halbherr – ebenfalls herzliche Glückwünsche überbrachte.

Das Kreisliga-B-Team des FSV hatte die vergangene Saison mit den wenigsten Strafpunkten innerhalb der Wittener FairPlay-Wertung absolviert.

Die Sparkasse Witten fördert seit Jahren den FairPlay-Gedanken: Beispielhaft deutlich wird dies – wie hier – durch die FairPlay-Pokale für Senioren und Junioren im Wittener Fußball, durch gezielte Förderung der Jugendarbeit in den Wittener Sportvereinen – sowie durch ein breit gefächertes soziales Engagement der Sparkasse vor Ort.

Die zweite Mannschaft des FSV Witten 07/32 e. V. wurde übrigens beim gleichen Termin ebenfalls ausgezeichnet – und zwar mit dem „Manfred-Surmann-Pokal“ des Fußballkreises, als die fairste Reservemannschaft innerhalb des Kreises Bochum.

Sparen, Gewinnen, Gutes tun – ist die Motivation von über 5.000 Wittenern, die per Dauerauftrag jeden Monat an der gemeinnützigen Sparlotterie der westfälisch-lippischen Sparkassen teilnehmen. Es winken Geldpreise bis zu 100.000 Euro und Sachpreise, wie zum Beispiel bestausgestattete Autos.  Die August-Auslosung brachte den Wittenern über 20.000 € Gewinnsumme … und zusätzlich einen PKW-Gewinn, einen VW Up „Sound“.

Foto: Grischa Alexander Klawe, stellvertretender Leiter des Kundenberatungscenters der Sparkassenhauptstelle an der Ruhrstraße, und Kundenberaterin Maike Garsztka konnten ihrer Kundin Petra Gosdek mit einem Blumenstrauß zu ihrem schicken neuen Stadtflitzer gratulieren.

Auch im September wird es wieder richtig spannend. Im Rahmen einer Sonder-Auslosung werden am 12. September 2017 neben den monatlichen Geld- und Sachpreisen 30 „VW Golf 7“ zusätzlich ausgespielt. Die glücklichen Gewinner können dann im Rahmen eines Übergabeevents ihr Auto  in der „Autostadt“ Wolfsburg quasi frisch vom Band in Empfang nehmen. Inklusive ist eines Galadinner, eine Übernachtung im Hotel Ritz-Carlton und die kostenlose Anreise mit der Bahn, versteht sich.

Ein Los der Sparlotterie kostet 6,- Euro, von denen zunächst einmal 4,80 Euro dem eigenen Sparkonto gutgeschrieben werden. Von dem verbleibenden geringen Lotterieeinsatz von 1,20 Euro werden dann noch 30 Cent an gemeinnützige Institutionen vor Ort hier in Witten ausgeschüttet. Und daher lautet das Motto der Sparlotterie folgerichtig: Sparen, Gewinnen – und Gutes tun!

Gewinnlisten mit allen Gewinnzahlen gibt es an allen Standorten der Sparkasse Witten oder im Internet unter www.sparkasse-witten.de , Stichwort: Sparlotterie. Gewinne werden ganz bequem automatisch dem Konto gutgeschrieben.

 

Einladung zu Eigentümerversammlung muss eindeutig und verständlich sein

Zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer WEG gehört es, die Eigentümerversammlungen vorzubereiten. Sie sind schließlich das zentrale Entscheidungsgremium der Gemeinschaft. Deswegen müssen sich die Mitglieder darauf verlassen können, dass sie bereits in der Einladung wesentliche Informationen erhalten – zum Beispiel darüber, ob zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll.

(Amtsgericht Germersheim, Aktenzeichen 4 C 13/15 WEG)

Der Fall: In einer Eigentümergemeinschaft standen unter anderem Pflanzungen auf einer Sondernutzungsfläche zur Debatte. Unter Tagesordnungspunkt vier hieß es lediglich „Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt u. a. Außenanlagen“. Von einer Abstimmung zu diesem Punkt war nicht die Rede. Die betroffenen Eigentümer erschienen nicht zur Versammlung, auf der dann allerdings entgegen ihrer Erwartungen doch ein Beschluss gefasst wurde. Sie fochten deswegen die Entscheidung an.

Das Urteil: Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung eine geplante Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt nicht eindeutig erkennen und ist das auch aus den sonstigen Umständen nicht zu schließen, so ist der Beschluss rechtswidrig. Der dafür verantwortliche Verwalter muss die Kosten eines daraus resultierenden Rechtsstreits tragen. Ein Indiz war für die Richter gewesen, dass bei anderen Tagesordnungspunkten ausdrücklich von einer vorgesehenen Beschlussfassung die Rede gewesen war.

 

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS

Wenn man in der Nähe von Gaststätten, Bars und Imbissbuden wohnt

Mit Kneipen, Bars und Restaurants ist es so eine Sache: Viele Menschen besuchen sie in ihrer Freizeit gerne, um sich mit Freunden zu treffen, zu feiern oder selbst nicht kochen zu müssen. Hat man sie allerdings in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, vielleicht sogar im selben Haus, dann fühlt man sich schnell von Gerüchen und Geräuschen gestört.

Wir stellen Ihnen neun Urteile deutscher Gerichte vor, die sich mit dieser Problematik befassen. Da geht es unter anderem um eine bisher saisonal betriebene Wirtschaft, die plötzlich ganzjährig betrieben werden soll – und um die Frage, wie viele Betten ein neu eröffnetes Hotel haben darf, um noch als „klein“ und damit den Nachbarn zumutbar zu gelten.

Ein Gastronom war noch nicht im Besitz der nötigen behördlichen Genehmigungen, eröffnete aber trotzdem schon mal sein Restaurant. Das stieß – wie zu erwarten – auf Proteste. Als er deswegen zur Rede gestellt wurde, entgegnete er, es handle sich lediglich um einen „Probebetrieb“, der ja wohl trotz fehlender Dokumente erlaubt sein müsse. Das Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen VG 4 L 1113.16) sah das ganz anders. Dem Gaststättengesetz sei der Begriff „Probebetrieb“ fremd. Wer seinen Kunden Speisen und Getränke verabreiche, der habe schlicht seinen Betrieb aufgenommen.

Mieter bewohnten ein Haus, in dem sich gleich drei Restaurants befanden (arabisch, indisch, türkisch) und in dessen unmittelbarer Umgebung Gaststätten mit insgesamt 1.500 Sitzplätzen vorhanden waren. An die Nutzung des zur Straße gelegenen Balkons war zu den Stoßzeiten kaum zu denken. In einem Prozess musste geklärt werden, ob das zu einer Mietminderung berechtigt. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 6 C 239/03) vertrat diese Meinung und hielt 20 Prozent Minderung für angemessen. Die Belästigung durch Geräusche, Essensgerüche und die Abzugsanlage sei erheblich, zumal sich die Straße „erst in den letzten Jahren von einer ruhigen Wohnstraße zu einer sogenannten Szenegegend entwickelt“ habe.

Wer allerdings in ein Viertel zieht, das schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für seine reichhaltige (und lautstarke) Gastronomie bekannt ist, der kann anschließend dem Eigentümer die Geräuschbelästigung nicht zum Vorwurf machen. Er wusste ja Bescheid. In solchen Fällen spricht man von „Ortsüblichkeit“, wie das Amtsgericht Köpenick (Aktenzeichen 12 C 44/06) feststellte. Konkret hatte sich das Zivilverfahren um den Lärm gedreht, der von einem Restaurantschiff und von einer Veranstaltungshalle ausging. Wörtlich hieß es im Urteil: „Die Rücksichtslosigkeit im Umgang in einer Stadt wie Berlin miteinander mag man beklagen, sie ist aber in der Innenstadt Berlins eine ortsübliche Belästigung (…).“

Soll in einem Gebiet, das durch reine Wohnnutzung geprägt ist, ein Beherbergungsbetrieb eröffnet werden, dann ist dessen Verträglichkeit mit der ruhigen Quartiersnachbarschaft gründlich zu prüfen. Als zumutbar gilt in der Regel nur ein „kleines“ Hotel. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 3 S 2420/14) kam in einem Prozess zu dem Ergebnis, dass die Bettenzahl deutlich unter den geplanten 17 Betten liegen müsse, um die Erfordernisse für eine Genehmigung zu erfüllen. Hier war es beabsichtig gewesen, Übernachtungsmöglichkeiten für Monteure zu schaffen.

Nachbarn sollten allerdings auch nicht überempfindlich sein. Wenn die Errichtung eines gastronomischen Betriebes kaum schädliche Auswirkungen hat, dann müssen sie es hinnehmen. So war in einer Innenstadtlage die Umwandlung eines ehemaligen Bunkers in ein Café und ein privates Bildungsinstitut mit Tiefgarage geplant. Eine Lärmstudie ergab, dass für die Umgebung keine unzumutbare Belastung zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 5 L 697/11) sah deswegen keinen Grund, warum die Genehmigung verweigert werden sollte. Café und Institut fügten sich in die Umgebung ein.

Unter einer „Straußwirtschaft“ versteht man einen gastronomischen Betrieb, der nicht ganzjährig, sondern nur saisonal betrieben wird. Ein Winzer hatte eine Genehmigung für ein solches Lokal, in dem er vier Monate im Jahr selbst erzeugten Wein ausschenken durfte. Im Laufe der Zeit plante er aber mehr und beabsichtigte den Ausbau seiner Vinothek mit „Straußwirtschaft“ zu einem vollwertigen Restaurant. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 943/12.NW) wies das zurück. Der Winzer habe trotz bereits bestehender Gastronomie keinen Anspruch darauf, dass ihm die Nutzungsänderung genehmigt werde, wenn dem von Seiten der Behörden baurechtliche Probleme entgegenstehen.

Wenn in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ein Geschäftsraum im Erdgeschoss als „Laden“ ausgewiesen ist, dann erlaubt das nicht jede Art von Nutzung. Die Eigentümer befanden mehrheitlich, ein Pizza- und Dönerverkauf erfülle diese Kriterien nicht, da erhebliche Geruchs- und Geräuschbelästigungen zu erwarten seien. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 483 C 2983/14 WEG) schloss sich dieser Meinung an. Unter dem Begriff „Laden“ sei ein Geschäftsraum zu verstehen, in dem Waren angeliefert und verkauft, aber nicht Speisen zubereitet würden.

Was aber ist mit einer Imbissbude, die sich zwar nicht innerhalb des Hauses, aber in acht Metern Entfernung dazu befindet? Dann muss geprüft werden, welche Auswirkungen dieser Schnellimbiss auf die Anwohner hat. In einem Fall aus Niedersachsen ergab eine Studie, dass in etwa 10 bis 16 Prozent der Jahresstunden bei geöffneten Fenstern die Abluft der Imbissbude wahrzunehmen sei. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 1 LB 259/04) hielt das für eine zu starke Störung. Die Eigentümer hatten damit argumentiert, dass die Wohnungen künftig schwieriger zu vermieten seien, ein Mieter habe deswegen sogar schon gekündigt.

Die Errichtung eines Biergartens kann mit der Wohnruhe eines Viertels unvereinbar sein – zumindest dann, wenn es sich um einen ungewöhnlich großen Gastronomiebetrieb handelt. In Düsseldorf plante ein Unternehmer mit bis zu 200 Plätzen für diesen Biergarten. Insbesondere in den Abendstunden, nach Feierabend, wäre mit Lärmbelästigungen für die Nachbarn zu rechnen gewesen. Das schien dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 2466/07) nach der Beweisaufnahme und eines Ortstermins ein zu massiver Eingriff in die Rechte der Anwohner. Es handle sich um „unzumutbare Immissionen“ in einer „ganz überwiegend wohntypisch“ genutzten Umgebung.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Was zählt?

Die Teilungserklärung ist maßgeblich und nicht andere Urkunden

Für eine Eigentümergemeinschaft gibt es ein maßgebliches, grundlegendes Dokument – und das ist die Teilungserklärung. In ihr legen die Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt fest, wie das Eigentum an einem Grundstück aufgeteilt wird. In einem Zivilprozess hatte eine Partei auf eine andere, bei einem Notar hinterlegte Urkunde mit abweichenden Quadratmeterzahlen verwiesen. Darauf waren zusätzlich handschriftliche Anmerkungen notiert. Die zuständige Zivilkammer verwies auf die alleinige Gültigkeit der im Grundbuchamt befindlichen Urkunde: „Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen in der Urkunde des Notars (…) vorgenommen worden sind.“

(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 13/15)

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Möbelbeschaffung stellt keine außergewöhnliche Belastung dar

Scheidungsprozesse bringen es immer wieder mit sich, dass einer der Partner zu Gunsten des anderen auf große Teile des Mobiliars verzichten muss. Der Betroffene darf allerdings nicht unbedingt darauf hoffen, dass die Neuanschaffung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt wird. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 18/16)

Der Fall: Ein Amtsgericht hatte in einem familienrechtlichen Verfahren die Anordnung getroffen, dass die bisherige eheliche Wohnung von der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten alleinig genutzt werden dürfe. Dem Ehemann fehlte daraufhin fast jegliches Mobiliar. Er wollte im Gegenzug in seiner Steuererklärung die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen geltend machen, was der Fiskus und das zuständige Finanzgericht allerdings verweigerten.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof ließ die Revision gegen das Ersturteil nicht zu. Es gebe keinen Klärungsbedarf, denn durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichts sei einsehbar, „dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung (…) als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt“. Hier sei noch erschwerend hinzugekommen, dass dem Ehemann die Nutzung des Hausrats noch gar nicht endgültig, sondern nur vorübergehend entzogen worden sei.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Neun junge Bankkaufleute, für die jetzt die Ausbildung zur/m Bankkauffrau/-mann beginnt, wurden von Ulrich Heinemann, dem Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Witten,  – sowie von Ausbildungsleiterin Manuela Briele, begrüßt. Für alle neuen Auszubildenden stehen neben der praktischen Ausbildung in den nächsten zweieinhalb Jahren noch zusätzlich der wöchentliche innerbetriebliche Unterricht, Computer-Lernprogramme, Telefon-, Beratungs- und Teamtrainings, Exkursionen zur Börse und Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Prüfungsvorbereitungskurse sowie ein „Stil- und Etikette-Seminar“ auf dem Programm.

Mit diesem umfassenden Ausbildungsprogramm ist die Berufsausbildung bei Wittens größtem Kreditinstitut nicht nur ab dem ersten Tag spannend und abwechslungsreich – sondern auch konsequent auf das anspruchsvolle Ausbildungsziel ausgerichtet: Schließlich werden während der Ausbildung die Grundlagen dafür  geschaffen, dass „die Neuen“ im Anschluss an die Ausbildung den Sparkassenkunden als kompetente Berater in allen Finanz- und Vorsorgefragen zur Seite stehen können. Daher investiert die Sparkasse seit vielen Jahren in erheblichem Maße in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter – und das zahlt sich aus: Schließlich sind die Prüfungsergebnisse, die von den Auszubildenden erzielt werden, regelmäßig überdurchschnittlich gut.
Zusammen mit den „Neuen“ bildet die Sparkasse Witten derzeit 29 Auszubildende zu Bankkaufleuten  aus. An den 11 Sparkassen-Standorten in allen Wittener Stadtteilen sind – inklusive der Auszubildenden –  derzeit 385 Mitarbeiter beschäftigt.

Unter dem bereits für die Wittener Zwiebelkirmes aufgebauten Start-/Zielbogen des Zwiebelsackträgerstaffellaufs stellten sich die neun neuen Berufsanfänger/innen – gemeinsam mit Ulrich Heinemann und Manuela Briele – dem Fotografen. Das Foto zeigt von links nach rechts:

  • Manuela Briele, Ausbildungsleiterin der Sparkasse Witten
  • Mustafa Caltili
  • Julia Schmidt
  • Joshua Hosang
  • Christine Wagner
  • Florian Mohr
  • Jonathan Krieg
  • Leana Rollheiser
  • Leander Dreßel
  • Gianna Zenerino
  • Ulrich Heinemann, Vorsitzender des Vorstands der Sparkasse Witten

Bargeldlos bezahlen: Inzwischen funktioniert das fast überall. Aber wieso müssen Sie in einem Fall unterschreiben und beim nächsten Mal Ihre PIN eingeben, um eine Zahlung zu bestätigen? Und was ist eigentlich kontaktloses Bezahlen? Hier erfahren Sie den Unterschied:


Zahlen mit Unterschrift

Unterschreiben Sie den Kassenbon, erlauben Sie damit dem Händler, den fälligen Betrag per Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Auch wenn Ihr Konto zum Zeitpunkt des Einkaufs nicht gedeckt ist, funktioniert das einwandfrei. Für den Händler ist nämlich nicht sofort ersichtlich, ob Ihr Konto gedeckt ist. Das stellt sich immer erst dann heraus, wenn das Finanzinstitut des Geschäfts die Lastschrift bei Ihrem Finanzinstitut in Auftrag gibt – und das passiert in der Regel erst einige Tage später. Diese Variante birgt für den Verkäufer also durchaus Risiken. Der Vorteil: Er muss keine Gebühren für die Nutzung des Lastschriftverfahrens zahlen.
Authentifizierung per PIN

Bestätigen Sie Ihre Zahlung hingegen mit Ihrer PIN, sieht das anders aus. Beim sogenannten Electronic-Cash-Verfahren wird gleich überprüft, ob auf Ihrem Konto ausreichend Geld vorhanden ist. Auch die Abbuchung erfolgt, während Sie noch im Geschäft sind. Klingt nach der besseren Lösung für den Händler, ist für ihn jedoch auch teurer. Bei einer Zahlung mit PIN muss er nämlich eine Gebühr an Ihre Sparkasse oder Bank zahlen.
Viele Händler setzen aus diesem Grund auf das Zufallsprinzip. Das Kassensystem entscheidet dann darüber, ob Sie Ihre Geheimzahl eingeben oder den Kassenbon unterschreiben müssen.

Kontaktloses Bezahlen

Auch kontaktloses Bezahlen ist immer weiter auf dem Vormarsch. Jedes Kassenterminal, auf dem Sie ein kleines Wellensymbol sehen können, ist dafür geeignet. Halten Sie einfach Ihre Giro- oder Kreditkarte an das Lesegerät, schon eine Sekunde später ist die Zahlung abgeschlossen. Voraussetzung: Ihre Karte ist mit der Kontaktlosfunktion ausgestattet. Schauen Sie mal nach: Auch hier gibt das Wellensymbol Auskunft darüber, ob Ihre girocard oder Kreditkarte kontaktlos funktioniert. Wie das Zahlen mit Ihrer Unterschrift, funktioniert auch kontaktloses Bezahlen in der Regel über das Lastschriftverfahren: Bei Beträgen unter 25 Euro* müssen Sie Ihren Einkauf aber nicht mit Ihrer PIN bestätigen. Für einen Händler bedeutet kontaktloses Bezahlen beispielsweise, dass er in kürzerer Zeit mehr Kunden bedienen kann.
*Zu Sicherheitszwecken wird Ihre PIN in Einzelfällen auch bei Beträgen unter 25 Euro abgefragt.

Über das Thema Sicherheit beim kontaktlosen Bezahlen haben wir mit einem Spezialisten gesprochen: Patrick Biskup (29) ist Abteilungsleiter Kartenmanagement und Autorisierung bei der Finanz Informatik, dem zentralen IT-Dienstleister.  Patrick Biskup kennt sich aus, wenn es um modernes Bezahlen geht, denn er arbeitet für die Sparkassen an der kontaktlosen Zahlfunktion. Gerüchte und Zweifel dazu bekommt er zuerst über seine Eltern mit. „Spendiere ich jetzt einem Fremden die Tankfüllung?“ könnte da so eine typische Frage sein.

 

Herr Biskup, wickeln Sie Ihre girocard und Ihre Kreditkarte in Alufolie ein?

Biskup: Nein. Aber ich weiß davon, dass manche Menschen so etwas mit ihren Karten anstellen, die mit der Kontaktlosfunktion ausgestattet sind.

Ist das notwendig?

Biskup: Nein. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Karte aus Versehen in den Empfangsbereich eines Bezahlterminals gerät, genau zu dem Zeitpunkt, in dem das Terminal einen Bezahlvorgang auslösen will.

Über das kontaktlose Zahlen kursieren immer wieder Gerüchte, die sich dann als Sicherheitsmythen herausstellen. Auf welchem Weg erreichen Sie diese?

Biskup: Am besten bekomme ich es bei meinen Eltern mit (lacht). Bei den Sparkassenkunden kommen unsere neuen Produkte ja früher oder später vorbei. Die Sparkassen-App zu nutzen, das war für meine Eltern schon ein wichtiger Schritt. Und wenn der getan ist, fällt der Umgang mit neuen Technologien tatsächlich etwas leichter – auch das kontaktlose Bezahlen. Jedenfalls kann ich mir vorstellen, dass meine Eltern künftig kontaktlos zahlen. Jedoch müssen wir in der Sparkassen-Finanzgruppe beständig Vorarbeit leisten und aufklären.

Und was war das Urteil Ihrer Eltern zum kontaktlosen Bezahlen? Mussten Sie ein paar Dinge aufklären?

Biskup: Einige Medienberichte hatten sie beunruhigt. Vereinzelt ist davon die Rede, dass eine Zahlung ausgelöst werden kann, ohne dass der Kunde davon weiß. Mein Vater fragte, ob er dann aus Versehen im Vorbeigehen bezahlen könnte.

Und was haben Sie erwidert? Die Menschen scheinen sich ja zu sorgen, dass sie jemandem versehentlich die Tankfüllung spendieren.

Biskup: Ich habe ihm gesagt, dass die Karte erst ab vier Zentimeter Entfernung zum Lesegerät einen Bezahlvorgang startet. Und dass er bei Beträgen über 25 Euro zusätzlich seine PIN eintippen muss. Diese Sicherheitsmechanismen greifen, um Betrug zu verhindern.

Nutzen Sie das kontaktlose Zahlen auch?

Biskup: Ja, für mich ist die Schnelligkeit beim Bezahlen ein wichtiger Punkt. Und auch die Einfachheit. Ich war vor kurzem in Schottland und habe mir in einem Pub ein Fußballspiel angesehen. Die Gäste bezahlten dort ihr Bier kontaktlos an der Theke, indem sie die Karte einfach an das Terminal hielten. Das Bier stand schon auf dem Tresen. Und die Gäste konnten schnell wieder zum Spiel zurückkehren, ohne sich groß mit Wartezeit und Wechselgeld aufzuhalten.

Schon seit einiger Zeit werden Zahlvorgänge mit der girocard und Kreditkarte über den Chip abgewickelt – auch beim kontaktlosen Bezahlen. Also ist die Kontaktlosfunktion auch sicherer als das Zahlen über den Magnetstreifen auf der girocard? Der kommt ja noch zum Einsatz, zum Beispiel in Ländern außerhalb Europas.

Biskup: Ja, das stimmt. Der Magnetstreifen ist eine recht alte Technologie. Bei kontaktlosen Zahlungen wird immer nur der Chip der Karte benutzt, der die Daten stets verschlüsselt. Dies ermöglicht es, die Zahlung absolut eindeutig zuzuweisen und erschwert unerlaubte Transaktionen. Man weiß, welche Karte zu einem bestimmten Zeitpunkt am Terminal aktiv war. Die Kontaktlosfunktion in Kombination mit dem Chip macht es in beide Richtungen eindeutig, wie gezahlt wurde. Wenn sich die kontaktlosen Zahlungen etabliert haben, sollte also der Magnetstreifen von den Karten verschwinden.

Im Ausland kursieren seit Jahren immer wieder Berichte, laut denen man der Zahlsperre ausweichen kann.

Biskup: Die deutschen Banken haben untereinander eigene Standards und Verfahren vereinbart, darunter auch Betriebssysteme für den Chip auf der Karte. In Deutschland haben wir das Sicherheitslevel im internationalen Vergleich angehoben. Viele Berichte beziehen sich auf Sicherheitslücken und alte Standards im Ausland, die auf den deutschen Markt nicht anwendbar sind.

Einige werden sich trotzdem sorgen, dass Kriminelle mit manipulierten Lesegeräten unterwegs sind, diese nah an Portemonnaies der Menschen halten und dann eine Zahlung auslösen. Vereinzelt wurde über das angebliche Auslesen von Kreditkartendaten mit einem Handy berichtet, welches mit entsprechender Software ausgestattet sein soll. Auch wenn man diese zwei Fälle nicht miteinander vergleichen kann, werden sich einige sorgen.

Biskup: Diese Frage wird uns oft gestellt, auch wenn so ein Fall nach meiner Kenntnis noch nie eingetreten ist und ich es für sehr unwahrscheinlich halte.
Denn eine kontaktlose Zahlung funktioniert nur in diesem Fall: Das Zahlungsterminal muss von sich aus einen Zahlungsvorgang starten, der nur für einen kurzen Moment aktiv ist. Es ist also nicht permanent für Zahlungen empfangsbereit. Dann muss das Terminal außerdem eine Internet-Verbindung haben. In U-Bahnen wäre diese beispielsweise nicht in ausreichender Signalstärke vorhanden. Obendrein müsste sich der Kriminelle mit dem Terminal der Karte bis auf vier Zentimeter nähern. Weil man die Karte meistens in einem Geldbeutel oder in einer Seitentasche der Jacke verstaut hat, ist die Signalstärke des Chips auf der Karte zudem erheblich verringert.
Hinzu kommt, dass ein Terminal automatisch blockiert und keinen Zahlungsvorgang auslöst, wenn sich mehrere Karten im Empfangsbereich befinden. All diese Faktoren machen es höchst unwahrscheinlich, dass man mit manipulierten Terminals etwas holen kann.

Im Juni 2017 haben Kunden immerhin bundesweit rund eine Million Einkäufe kontaktlos mit ihrer Sparkassen-Card gezahlt. Wann wird sich die Kontaktlosfunktion vollends etabliert haben?

Biskup: Das ist ein Prozess, der ein paar Jahre dauern wird. In drei bis fünf Jahren werden wird auch in Deutschland das kontaktlosen Bezahlen eine alltägliche Selbstverständlichkeit sein.

Krankenhausaufenthalte empfindet vermutlich jeder Mensch als belastend. Für Kinder gilt das umso mehr. Auch wenn Eltern ihr Kind in bester medizinischer Behandlung wissen, sorgen sie sich um sein seelisches Wohlergehen. Wir sprachen mit Carsten Gallwas, Leiter der Abteilung Versicherungen und Bausparen bei der Sparkasse Witten.

Carsten Gallwas

Frage: Wie können sich Eltern auf den stationären Aufenthalt ihres Kindes vorbereiten?

Gallwas: Kleinen Patienten können Erwachsene ja nur schwer begreiflich machen, was sie im Krankenhaus erwartet. Die ruhige Atmosphäre eines Ein- oder Zweibettzimmer kann schon sehr entlastend auf Eltern und Kind wirken. Da die gesetzlichen Krankenkassen bei Unterbringung und medizinischer Versorgung nicht alle Leistungen erbringen, die wünschenswert wären, sind Eltern mit einer privaten Zusatzversicherung, die ihr Kind zum Privatpatienten macht, optimal abgesichert.

Frage: Was heißt das genau?

Gallwas: Mit dem Tarif StationärPLUS T unseres Kooperationspartners HanseMerkur Krankenversicherung AG ist eine erstklassige Behandlung durch Chefarzt oder Spezialist gewährleistet. Erstattet werden privatärztliche Honorare für Operationen und Visiten bis zum 3,5-fachen Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – bei einem Monatsbeitrag von nur 5,88 Euro. Wer den Antrag bis zum 10. November dieses Jahres stellt, genießt den Vorteil von reduzierten Gesundheitsfragen bei der Beantragung.

Frage: Und wenn Eltern ihr Kind begleiten möchten?

Gallwas: Wenn ein Kind nicht ohne Vater oder Mutter in der Klinik sein möchte, erstattet die HanseMerkur im Rahmen dieses Tarifes auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für einen Elternteil. Das ist bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres möglich.

Mehr Informationen zu den Leistungen und zum Vertragsabschluss gibt es in allen 11 Standorten der Sparkasse Witten, im Internet unter www.sparkasse-witten.de oder telefonisch unter 02302 174-4850.
Wie schon erwähnt: Bis zum 10.11.2017 müssen bei Vertragsabschluß nur wenige vereinfachte Gesundheitsfragen beantwortet werden.

 

Ob im Supermarkt um die Ecke oder an der Tanke: Beim Bezahlen mit Kreditkarte sollten Sie künftig immer Ihre PIN parat haben. Bislang reichte Ihre Unterschrift zur Authentifizierung aus. Für noch mehr Schutz vor Kartenmissbrauch wird die PIN-Eingabe, wie schon bei Ihrer Sparkassen-Card, nun auch bei Ihrer Kreditkarte zum Standard. Dies gilt schon bei Zahlungen im In- und Ausland für alle seit Juli 2017 ausgegebenen Kreditkarten.

Wenn Sie mit Ihrer Kreditkarte einkaufen wollen, brauchen Sie also die Geheimzahl. Klingt unbequem, dient aber Ihrer Sicherheit. Die PIN-Abfrage soll dem Missbrauch von Kreditkarten vorbeugen. Bei Kartenverlust oder Diebstahl kann Ihre Karte nicht von Dritten genutzt werden, da nur Sie die PIN kennen. Beim Geldabheben am Automaten ist die PIN schon immer erforderlich.

Kreditkarten-PIN vergessen – was tun?
Falls Sie Ihre PIN nicht mehr kennen oder gar keine haben, beantragen Sie gleich online eine neue PIN oder vereinbaren einen Termin mit Ihrem Berater. Damit Sie auch weiter überall mit Ihrer Sparkassen-Kreditkarte bezahlen können.

Auf Wunsch mit Wunsch-PIN
Normalerweise haben Sie bereits mit Ihrer Sparkassen-Kreditkarte eine PIN erhalten. Schwierig zu merken? Machen Sie es sich einfach! Ändern Sie die Geheimzahl in Ihre persönliche Wunsch-PIN. Das geht an jedem Sparkassen-Geldautomaten.

Sicher ist sicher
Tun Sie selbst etwas für die Sicherheit Ihrer Kreditkarte. Teilen Sie die Ihre PIN in keinem Fall Dritten mit, auch nicht Mitarbeitern unseres Hauses – weder im Gespräch, noch auf Verlangen.
Die Zahlungsfunktion kann von jedem genutzt werden, der im Besitz der Karte ist und die persönliche PIN kennt. Merken Sie sich deshalb Ihre persönliche Geheimzahl gut. Auf keinen Fall darf die Geheimzahl auf der Karte vermerkt werden. Dann bleibt Ihre Geheimzahl auch geheim.