Eigentümer einer Solaranlage wandte sich gegen seinen Nachbarn

Wer auf seinem Dach eine Solaranlage errichtet, der hofft natürlich auch, dass diese Anlage üppige Erträge an Sonnenenergie erbringt. Bei einem Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen drohte das nicht mehr zu funktionieren, weil ein geplanter und genehmigter Neubau das Dach mit der Photovoltaikanlage verschattet hätte. Er klagte dagegen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, denn hier liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Doch die Richter wiesen darauf hin, dass die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten worden seien. Sie dienten ja gerade dazu, die Nachbarn vor zu großen Übergriffen zu schützen. Eine teilweise Verschattung des Solardaches sei hinzunehmen. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1616/20)
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
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Die Überschusserzielungsabsicht musste neu berechnet werden

Eine Immobilie kann im Laufe ihrer Nutzungszeit ganz verschiedenen Zwecken dienen. Ein Wechsel der Nutzung ist unter Umständen von großer Bedeutung für die steuerliche Bewertung des Objekts. Dies wird beim nachfolgend dargestellten höchstrichterlichen Urteil deutlich, in dem es um die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht beim Wandel einer Miet- in eine Ferienwohnung ging. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall:
Ein Eigentümer besaß ein Zweifamilienhaus und einen Bungalow mit zwei Wohnungen, die zunächst unbefristet vermietet waren. Dann, nach einer Sanierung, fanden Vermietungen an Monteure und an Feriengäste statt, der Eigentümer verwendete außerdem eine Einheit zu 40 Prozent selbst. Angesichts dieser gemischten Nutzung gab es Probleme mit dem Fiskus, der die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr anerkannte.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof stellte fest, hier sei eine objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsichten vorzunehmen. Das unterscheide sich von einer auf Dauer angelegten Vermietung, bei der im Regelfall keine solche Prüfung stattfinden muss. Kurz gesagt: Eine Umwandlung zur Ferienwohnung erfordert eine neue Bewertung des Objekts – die im konkreten Fall für den Eigentümer negativ ausgegangen war.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Verwaltervertrag muss die wesentlichen Aspekte der Arbeit beinhalten

Die Verwalterin bzw. der Verwalter spielen für eine Eigentümergemeinschaft eine große Rolle, denn eine Reihe von Alltagsgeschäften werden von dieser Person erledigt. Daher ist es nötig, die Eckpunkte der Vertragsbeziehung wie Vergütung und Laufzeit in wesentlichen Umrissen zu benennen. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 29 S 72/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall:
Der Verwalter einer WEG war seit Jahren für die Gemeinschaft tätig, zunächst als Einzelkaufmann und dann in Form einer Gesellschaft. Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft legte Einspruch gegen die Wiederbestellung der GmbH & Co. KG als Verwalterin ein. Der Vertrag erfülle wesentliche Voraussetzungen nicht, hieß es in der Klage. Das Amtsgericht lehnte die entsprechende Klage in erster Instanz ab.
Das Urteil:
Vor dem Landgericht erhielt der Eigentümer recht. Die Bestellung sei unwirksam gewesen und widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Eckpunkte fehlten. Damit seien in erster Linie die Laufzeit des Vertrages und die Vergütung des Verwalters gemeint. Es reiche nicht aus, „wenn sich die bisherige Höhe der Verwaltervergütung aus den Jahresabrechnungen der Vorjahre ersehen lässt“.
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Blick auf den Ruhebereich des Nachbarn war nicht rücksichtslos

Wenn ein Gebäude neu errichtet wird, dann kann es zu unangenehmen Nebenerscheinungen für die Nachbarn kommen – falls nämlich plötzlich ein Fenster in Richtung ihres bisherigen Ruhebereichs zeigt.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 A 179/20)

Das Urteil im Detail

Der Fall:
Lange Zeit hatten Grundstücksbesitzer das Glück, dass eine verschwiegene Gartenecke nicht einsehbar war. Mit dem behördlich genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses änderte sich das. Plötzlich hätten sich fremde Blicke auf Terrasse und Gartenteich richten können. Die Grundstücksbesitzer sahen in der Errichtung des Gebäudes mit besagten Fenstern einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Urteil:
Die Verwaltungsrichter konnten einen solchen Verstoß nicht erkennen. Es stelle keine Rücksichtslosigkeit dar, wenn die Fenster eines Neubaus auch in Richtung eines Ruhebereichs zeigten. So etwas sei in dichter besiedelten Gegenden durchaus üblich und müsse von denen, die nun „beobachtet“ würden, hingenommen werden.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. In dieser Information haben wir weitere fünf Gerichtsunrteile zu solchen Fällen für Sie zusammengestellt.

Die Urteile im Detail

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. In dieser Information haben wir fünf Gerichtsunrteile zu solchen Fällen für Sie zusammengestellt.

Die Urteile im Detail

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Makler hatte das Haus der Eltern an den Kunden gebracht

Ein Makler verliert seinen Provisionsanspruch nicht schon dadurch, dass das vermittelte Objekt seinen Eltern gehört. Es muss vielmehr ein echter Interessenkonflikt vorliegen, um einen Verzicht auf die Ansprüche zu erzwingen. (Amtsgericht Königswinter, Aktenzeichen 9 C 60/19)

Der Fall und das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Makler vermittelte ein bebautes Grundstück im Wert von gut 400.000 Euro. Im Anschluss daran forderte er von seinen Kunden die zugesicherte Provision. Doch der Vertragspartner verweigerte das. Unter anderem mit dem Argument, dass es sich bei den Verkäufern der Immobilie um die Eltern des Maklers handle. Es liege also eine verbotene Doppeltätigkeit vor, der Betroffene habe für beide Parteien gearbeitet.

Das Urteil: Eine Doppeltätigkeit sei nur dann verboten, stellte das Gericht fest, wenn etwas anderes vereinbart wurde, sich das aus anderen Vertragsumständen ergebe oder ein konkreter Interessenkonflikt vorliege. Zwar ergäben sich durch die gleichzeitige Vertretung der Eltern der Klägerin einige Anhaltspunkte für die Annahme, dass möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Doch die bloße Möglichkeit genüge nicht. Auch von einem sittenwidrigen Verhalten des Maklers könne man hier nicht sprechen.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Kein Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer

Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste die höchste deutsche Gerichtsinstanz entscheiden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II R 49/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Der neue Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und der Fiskus stritten darüber, wie die beim Eigentumsübergang übernommene Instandhaltungsrücklage in Höhe von 14.800 Euro zu behandeln sei. Der Eigentümer war der Meinung, die anteilige Rücklage müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht sahen das nicht so.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, das Finanzgericht habe eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft könne nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein, sie sei „untrennbarer Bestandteil“ des Rechtsgeschäfts. Ein Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei „zu Recht abgelehnt“ worden.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Hausverkäufer hatte diesen Sachmangel mit keinem Wort erwähnt

Wer eine Immobilie verkauft, in der noch alte Bleirohre verbaut sind, der sollte den Käufer von sich aus auf diese Tatsache hinweisen. Sonst läuft der Verkäufer Gefahr, dass er später für den Austausch der Rohre aufkommen muss. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 251/18)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Im Jahr 2016 stand ein Mehrfamilienhaus zum Verkauf. Im Zuge der Verhandlungen mit dem späteren Erwerber erwähnte der Eigentümer mit keinem Wort, dass in dem Gebäude Bleirohre verbaut waren. Das war in früheren Zeiten, insbesondere im Baujahr des Hauses (1955), durchaus üblich. Der Käufer betrachtete es als einen Sachmangel, über den er hätte informiert werden müssen. Nun forderte er 76.000 Euro für den Austausch der Leitungen.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in zweiter Instanz, dass das Vorhandensein solcher Rohre ausdrücklich erwähnt werden müsse. Bei Blei handle es sich um ein Umweltgift, das zu Gesundheitsschäden führen könne. Selbst wenn aktuell die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung noch nicht überschritten würden, drohe doch die Notwendigkeit eines Austausches. Es liege also tatsächlich ein Sachmangel vor. Der Verkäufer musste für den Wechsel der Rohre aufkommen, denn er habe den Mangel „arglistig handelnd“ verschwiegen.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Auch die Sparkassengeschäftsstelle Herbede präsentiert sich nach Umgestaltung mit neuer, moderner Einrichtung

Wie bereits im Frühjahr 2020 angekündigt, modernisiert die Sparkasse Witten nacheinander ihre personalbesetzten Standorte. An den Standorten …
  • Crengeldanz, Hörder Str. 4,
  • Rüdinghausen, Kreisstr. 99a,
  • Siegfriedstraße, Siegfriedstr. 1
  • Stockum, Hörder Straße 327
  • Heven, Friedrich-List-Str. 58
  • Bommern, Bodenborn 45 – sowie jetzt auch
  • Herbede, Meesmannstraße 47

konnten die Renovierungs-, bzw. Umbauarbeiten inzwischen abgeschlossen werden. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen – wie nun auch die Herbeder Kunden Adrian Broll und seinem Team bestätigen.
Unsere Beraterinnen und Berater begrüßen ihre Kunden nun im neu gestalteten Empfangsbereich. Servicewünsche werden gleich hier erledigt; für Beratungsgespräche ziehen sich Kunde und Berater an diskrete Beratungsplätze zurück, die dem Wunsch der Sparkassenkunden nach ungestört-konzentrierter Beratung entgegenkommen.
Insgesamt wurde mit einem zeitgemäß-frischen Farbkonzept und teilweise neuer Möblierung eine entspannte Lounge-Atmosphäre geschaffen.
Übrigens konnte der bisherige Naturstein-Fußboden der Geschäftsstelle Herbede erhalten – und mittels Nassschleifverfahren aufgearbeitet werden. Jetzt strahlt der helle Carrara-Marmor wieder wie neu: auch ein Aspekt und Ergebnis unseres möglichst nachhaltigen Ansatzes.

Adrian Broll (rechts) freut sich mit seinem Team auf Ihren Besuch in der neugestalteten Sparkassenfiliale in Herbede

Und auch in technischer Hinsicht wurde und wird auch weiterhin in das Filialnetz investiert:

  • Inzwischen ist – an übrigens allen zehn personalbesetzten Stellen der Sparkasse – während der Servicezeiten wieder die personalbetreute Ein- und Auszahlung von Banknoten möglich.
  • Zusätzlich steht – ebenfalls an inzwischen allen personalbesetzten Standorten – mindestens ein Geldautomat mit Einzahlfunktion zur Verfügung: Somit können die Sparkassenkunden an 365 Tagen rund um die Uhr – und somit auch außerhalb von Servicezeiten – Banknoten am Automaten einzahlen: Einfach im Gerätemenü entsprechend den Wunsch „Bargeldeinzahlung“ auswählen – und die Geldscheine (keine Münzen!) in den Eingabeschacht einlegen – und zwar bitte ohne Büroklammern, Heftklammern, Umschläge oder Banderolen. Anschließend verbucht das Gerät die Einzahlung – und gibt eine entsprechende Einzahlungsquittung aus.
    Die Kunden der Sparkasse Witten können an diesen Geräten übrigens auch individuell die gewünschte Geldschein-Stückelung bei der Bargeldabhebung vorgeben – oder auch Banknoten in eine andere Stückelung tauschen.
  • Obendrein wurden an den bereits neugestalteten Standorten Informations-Displays installiert:
    Hier werden aktuelle Informationen, wie z. B. Börsenkurse, Finanztipps sowie Immobilienangebote der Sparkasse oder auch das Wittener Wetter präsentiert.

Service- und Selbstbedienungsangebot ausgeweitet

Andrea Psarski,
Marktvorstand der Sparkasse Witten

Andrea Psarski, Marktvorstand der Sparkasse Witten:
„Auch vor dem Hintergrund der noch immer anhaltenden Corona-Pandemie macht unser neues Konzept Sinn. Unsere Kunden können inzwischen an allen Geldautomaten der Sparkasse Witten – und somit auch außerhalb unserer Servicezeiten – selbst Bargeldabhebungen in gewünschter Stückelung vornehmen; und zwar bis zu 2.000 Euro. Darüber hinaus sind die Selbstbedienungsbereiche bereits an allen zehn Standorten mit jeweils mindestens einem Geldautomaten mit Einzahlfunktion ausgestattet: So sind Bargeldeinzahlungen frühmorgens, abends oder sogar am Wochenende möglich – und unsere Kundschaft noch unabhängiger von Öffnungszeiten – und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mehr Zeit für die individuelle, qualifizierte Beratung ihrer Kunden – und derer, die es werden möchten.
Kunden, die besondere Hilfe oder Unterstützung benötigen, wie etwa bei der Nutzung von SB-Geräten, stehen wir selbstverständlich wie bisher im Sinne von ,bedienter Selbstbedienung‘ persönlich zur Seite.
Ansonsten empfiehlt es sich weiterhin – insbesondere auch vor dem Hintergrund ‚Corona‘ –Bargeldauszahlungen direkt an den über 23.800 Geldautomaten der Sparkassen-Finanzgruppe vorzunehmen: kontaktlos – und zwar auch außerhalb unser Servicezeiten.“

Zeitlicher Rahmen für persönliche Beratung ausgedehnt

Rolf Wagner,
Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten

Rolf Wagner, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten:
„Mit den bereits im letzten Jahr eingeführten Service- und Beratungszeiten stehen unsere Beraterinnen und Berater an allen zehn Standorten von montags bis freitags von jeweils 09.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung – außerhalb der Servicezeiten mit vorausgehender Terminvereinbarung.
So haben unsere Beraterinnen und Berater den notwendigen zeitlichen Raum für ungestört-konzentrierte, individuelle Beratung. Denn das ist es, was unsere Kunden von uns erwarten und erwarten können. Dabei schafft die Vereinbarung eines Beratungstermins Planungssicherheit bei Kunde und Berater gleichermaßen – und ist darüber hinaus ganz einfach und bequem:
Telefonisch steht unser Kunden-Service-Center von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr auch für die Vereinbarung von Beratungsterminen mit dem persönlichen Berater zur Verfügung. Darüber hinaus können unsere Kunden auch online – im geschützten Online-Banking-Bereich – selbst ruckzuck einen verbindlichen Gesprächstermin mit ihrer Kundenberaterin, bzw. ihrem Kundenberater vereinbaren.
Um es auf den Punkt zu bringen: Ausdrücklich auch nachmittags stehen unsere Berater an allen Standorten für die Beratung unserer Kunden zur Verfügung. Mir und unseren Beratern vor Ort ist besonders wichtig, dass dies deutlich wird.

Und auf Wunsch kommen wir auch zu unseren Kunden nach Hause, an ihren Arbeitsplatz – und überall dorthin, wo wir für eine persönliche Beratung in allen Fragen zu Finanzen, Vorsorge und Immobilien gebraucht werden“.

Ausblick auf weitere Modernisierungsmaßnahmen
Im laufenden Jahr 2021 werden schließlich noch die Geschäftsstelle Annen sowie das Kundenberatungs-Center der Sparkassenhauptstelle modernisiert – und umgebaut. Wir werden entsprechend berichten.
Aufgrund des erst in 2008 erfolgten Umzugs in den Neubau „Im Hammertal 73“ bestehen für die Geschäftsstelle Hammertal derzeit keine Umbau- oder Modernisierungspläne.

Blick in der Sparkassengeschäftsstelle Herbede,
Meesmannstraße 47

Gerichte müssen sich immer wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigen

Längst ist es in der Breite der Gesellschaft angekommen, dass auf der Welt zu viele Ressourcen verbraucht – und teilweise gar verschwendet werden. Dabei kann fast jeder Mensch etwas dagegen unternehmen. Das gilt auch für Bauträger, Wohnungseigentümer und Mieter. Doch manchmal steht der Wert Nachhaltigkeit gegen andere Werte. Das Recht auf Eigentum, der Denkmalschutz und vieles andere kann davon betroffen sein. Wir stellen hier einige Gerichtsurteile zu diesem Themenkomplex vor.

Die Urteile im Detail

  • Allmählich gewöhnen wir uns an die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Straßenbild. Diese Parkplätze dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht belegt werden – aber auch nicht immer von Besitzern von E-Autos. Grundsätzlich gilt: Es muss ein Ladevorgang stattfinden, während man sein Fahrzeug dort abstellt. Der Besitzer eines Elektrofahrzeuges in Berlin hatte sein Gefährt an einer Ladesäule in einer Privatstraße abgestellt, ohne die Energiequelle anzuzapfen. Der PKW wurde gegen eine Gebühr von 150 Euro abgeschleppt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 227 C 76/16) hielt das für angemessen.
  • Luftwärmepumpen genießen aus Sicht des Umweltschutzes einen guten Ruf. Doch trotzdem rechtfertigt ihre Installation es nicht, gegen andere bestehende Rechtsvorschriften zu verstoßen. So stritten zwei Nachbarn über die Lärmbelästigung durch eine Luftwärmepumpe. Der Kläger bemängelte, dass das Gerät in lediglich zwei Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze angebracht sei und somit die vorgeschriebenen Abstandsregelungen verletze. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 14 U 2612/15) ging von einer Gefährdung des nachbarschaftlichen Friedens aus und ordnete eine Entfernung der Pumpe an.
  • Die energetische Sanierung einer Immobilie verursacht einen gewissen Aufwand. Gelegentlich müssen sogar die Mieter für eine bestimmte Zeit ausziehen, um die Arbeiten zu ermöglichen. Ein Eigentümer plante eine umfangreiche Instandsetzung (unter anderem mit Wärmedämmung) und teilte dem Mieter mit, er könne deswegen seine Wohnung über zwölf Monate hinweg nicht nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 301/15) sah darin eine nicht hinnehmbare Härte und entschied, der Mieter müsse solch einen langen Auszug nicht dulden. Zwingende Gründe für eine solch ausufernde Sanierung seien nicht erkennbar gewesen.
  • Manch eine gut gemeinte Maßnahme, die der Nachhaltigkeit dienen soll, hat unerwünschte Nebenwirkungen. So hatte ein Vermieter auf dem Dach eines Mehrparteienhauses eine Solaranlage installieren lassen. Der direkt unter dem Dach wohnende Mieter beklagte sich, dass diese Art der Anlage Tauben angelockt habe, indem sie ihnen Nistmöglichkeiten und Schutz vor Feinden biete. Nun sei unter anderem sein Balkon durch die Tiere stark verkotet worden. Das Amtsgericht Augsburg (Aktenzeichen 17 C 4796/15) verurteilte den Hauseigentümer dazu, geeignete Maßnahmen gegen die Taubenplage einzuleiten.
  • Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegt, der sollte bedenken, dass diese auch unerwünschte Blendwirkungen entfalten kann. Nachbarn müssen es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen I-9 U 35/17) nicht hinnehmen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück durch reflektiertes Sonnenlicht gestört werden. Im konkreten Fall war das nach Meinung eines Sachverständigen an 130 Tagen im Jahr mit jeweils bis zu zwei Stunden der Fall. Das sei eindeutig zu viel, befanden die Richter.
  • Es wird von vielen Menschen als natürlich und wohltuend empfunden, wenn sie im öffentlichen Raum plätscherndes Wasser hören – zum Beispiel von Flüssen, Bächen und Brunnen. Allerdings kann man als Nachbar auch davon genervt sein. So erging es Anwohnern eines innerstädtischen Platzes, die sich juristisch gegen die Lärmimmissionen eines Brunnens wehrten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1878/16) konnte jedoch keine schädlichen Auswirkungen des plätschernden Wassers erkennen. Diese Geräusche seien sozial adäquat.
  • Immer wieder kollidieren die Vorschriften des Denkmalschutzes mit der Idee der nachhaltigen Energiegewinnung. So war in Rheinland-Pfalz die Errichtung zweier Windenergieanlagen in der Nähe bekannter Burgen geplant. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 652/15) musste diesen Konflikt lösen. Es gab der kulturellen Bedeutung der Gebäude den Vorrang. Die Burgen seien landschaftsprägend und würden durch die Dominanz der Windräder ihre visuelle Anziehungskraft verlieren, hieß es im Urteil.
  • Und wie sieht es mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer mittelalterlich geprägten Altstadt aus? Auch hier kann es für Bauherren schwierig werden, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 N 68.14) belegt. Die Richter stellten fest, dass das in Frage stehende Gebäude mit seiner auffallenden Fassade viele Blicke von Passanten auf sich ziehe und Veränderungen am Dach dort besonders auffallend wären. Dass der Hausbesitzer erneuerbare Energien erzielen wolle und dafür sogar staatliche Unterstützung erfahre, verdeutliche zwar einen Zielkonflikt, schalte aber den Denkmalschutz nicht aus.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern oder renovieren – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
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Eine volkswirtschaftliche Prognose der DekaBank – für März 2021

Vor einem Jahr übernahm die Corona-Pandemie das Ruder an den Finanzmärkten. Das Virus breitete sich in Rekordgeschwindigkeit aus, die Weltwirtschaft wurde nahezu zeitgleich branchen- und länderübergreifend heruntergefahren, und die Regierungen starteten innerhalb kürzester Zeit staatliche Stützungsprogramme mit enormem Umfang. Auch die Notenbanken warfen alles in die Waagschale, was notwendig war, um die Belastungen der Corona-Rezession abzumildern und den Boden für einen baldigen Aufschwung zu bereiten. Dies alles beendete rasch den freien Fall an den Börsen und wirkte derart erwartungsstabilisierend, dass die Aktienkurse ab Mitte März emporschnellten und die zuvor deutlich gestiegenen Zinsaufschläge bei bonitätsschwächeren Anleihen zügig wieder zurückgingen. Schon mitten in der tiefen Rezession herrschte an den Märkten eine klare Perspektive auf Besserung, was einerseits verwunderlich und andererseits durchaus hellsichtig war.

Weltwirtschaft hat sich erholt
Ein Jahr danach schreiten nun der konjunkturelle Aufholprozess und die Impfkampagnen trotz weiterhin hoher Infektionszahlen voran. So weisen Befragungsindikatoren wie das ifo Geschäftsklima und die Einkaufsmanagerindizes auf eine prächtige Verfassung der Industrieunternehmen hin. Grundsätzlich hat die Weltwirtschaft sich in den vergangenen Monaten erwartungsgemäß erholt, in einigen Ländern wie den USA und in China sogar mit überraschend starker Dynamik. Dies klingt gut, hat aber einen Haken. An diesem knabbern derzeit die Finanzmärkte. Denn nach der erfolgreichen Stabilisierungspolitik der Regierungen und Notenbanken liegt nun Neuland vor uns: Wie geht es – angesichts der in der Nullzinswelt deutlich gestiegenen globalen Verschuldung – mit der Geld- und der Finanzpolitik weiter? Kann nachgelegt werden, falls die Konjunktur sich noch einmal eintrübt? Oder kommt es zu einer Überstimulierung mit ausufernden Inflationsprozessen? Die Bandbreite der künftigen Entwicklungen erscheint zurzeit aus Marktsicht sehr groß. Insofern betreten die Finanzmarktteilnehmer das Nachkrisen-Neuland mit unsicheren Schritten.

Inflationsraten sind für Aktienmärkte verkraftbar
Die spürbarste Veränderung der vergangenen Wochen waren die höheren Renditen für US-Staatsanleihen und Bundesanleihen im längeren Laufzeitenbereich. Dies ist freilich eher dem Auspreisen eines Deflationsszenarios geschuldet als der Überzeugung einer anstehenden Inflationsdämmerung. Die Inflationserwartungen selber sind noch gut verankert, gestiegen ist die Unsicherheit. Das wird die Notenbanken nicht daran hindern, noch für einige Zeit ihre Anleihekaufprogramme fortzusetzen und ihre niedrigen Leitzinsen beizubehalten. Die in diesem Jahr wegen Sondereffekten deutlich höheren Inflationsraten sind eher eine kommunikative Herausforderung für die Geldpolitiker. Da hinter den Renditeanstiegen ein starker Wachstumsausblick für die Weltwirtschaft steht, sind sie für die Aktienmärkte verkraftbar.
Quelle: DekaBank; Frankfurt am Main
Hinweis: Die komplette Ausgabe der volkswirtschaftlichen Progonse der DekaBank für März 2021 finden Sie HIER

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