Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung
sucht die drei strahlendsten Sozialprojekte

Dieses Jahr konzentriert die Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung (WSuBS) ihren Förderschwerpunkt auf den gesellschaftlich wichtigen und besonders aktuellen Aspekt des sozialen Miteinanders – und zwar mit dem Fokus auf Kinder- und Jugendarbeit zur Behebung von Coronafolgen.

Andrea Psarski

„Für den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist die Corona-Pandemie im nunmehr zweiten Jahr eine ernste Bewährungs- und Belastungsprobe. Dabei wirken sich die ungewollten ,Nebenwirkungen‘ der ja notwendigen Kontaktbeschränkungen besonders bei Kindern und Jugendlichen auf den Alltag, das Verhalten und zu guter Letzt auch auf Entwicklung und Psyche aus. Homeschooling, heruntergefahrene Präsenzangebote von Kitas, Sportvereinen, Musikschulen, Kultureinrichtungen, Pfadfinder- und sonstigen Jugendgruppen – und somit deutlich reduzierte Sozialkontakte gehen insbesondere auch an den Kleinen und Kleinsten unserer Gesellschaft nicht spurlos vorbei“, so Sparkassendirektorin Andrea Psarski, Vorstand der Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung.

Zunehmend wichtig sind daher gesellschaftlich-soziale Angebote, Projekte und Initiativen, die vor Ort dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche gerade auch jetzt in ihrer sozialen Entwicklung begleitet, gefördert und gefordert werden.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die WSuBS die drei förderungswürdigsten Wittener Sozialprojekte mit jeweils 5.000 Euro.

Daher rufen Vorstand und Kuratorium der WSuBS die Träger, Macher und Akteure von Wittener Projekten auf, sich ab sofort für eine Förderung ihrer Initiative/Aktion durch die WSuBS zu bewerben, und zwar schriftlich auf dem Postweg (Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung, c/o Sparkasse Witten, Ruhrstraße 45, 58452 Witten) oder per E-Mail an: info@sparkassen-und-buergerstiftung.de

Die Bewerbungen sollen das Projekt, bzw. die Initiative oder Maßnahme umfassend darstellen – und auch Art und Weise des Nutzens für die Wittener Bevölkerung herausstellen.
Kurzum: Die Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung möchte in 2021 Projekte durch finanzielle Förderung unterstützen, die …

  • wertvolle Kinder- und Jugendarbeit in Witten / für Witten entwickeln, leisten oder begleiten.
  • neue oder bislang ungewohnte Wege für die Entwicklung sozialer Kompetenz bei Kindern und Jugendlichen eröffnen.
  • Folgen der Corona-Pandemie bei Kindern/Jugendlichen versuchen zu reduzieren.
  • generationsübergreifend und ohne Schranken ansprechen und interessieren.
  • verschiedene Themen, Aufgaben und Ziele neu mit einander verbinden –
    und so zu gesellschaftlichem Mehrwert führen.
  • Freiräume für gemeinsame Kreativität, sozial-emotionale Entwicklung, Teamfähigkeit und gesellschaftlich verantwortliches Miteinander bieten – und/oder
  • Begeisterung für die vielfältigen Ausprägungen gemeinsamer gesellschaftlicher Aufgaben und Ziele leben und somit weitergeben.

Bewerben können sich Gruppen, Vereine, Fördervereine sowie auch die Träger von Sozial-, Erziehungs-, Bildungs-, Sport-, Wohlfahrts- oder auch Kultureinrichtungen. Einzelpersonen, Wirtschaftsunternehmen sowie andere Stiftungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Einsendeschluss für die Bewerbungen ist der 30. September 2021.
Danach wird das Stiftungskuratorium die drei Preisträger auswählen – und noch im laufenden Jahr 2021 mit jeweils 5.000 Euro prämieren.

Stellten am 26.05.2021 – im gebotenen Corona-Abstand – den neuen Förderschwerpunkt für 2021 gemeinsam vor (v. l. n. r.):

  • Claudia Pyras, Vorsitzende des Vorstands der Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung
  • Bürgermeister Lars König, Kuratorium der Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung
  • Andrea Psarski, Vorstand der Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung
  • Barbara Dieckheuer, Kuratorium der Wittener Sparkassen- und Bürgerstiftung

Also:
Jetzt bewerben, denn: Das soziale Miteinander geht uns alle an. Vor, während – und auch nach Corona!

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Eine volkswirtschaftliche Prognose der DekaBank – für Mai 2021

An den Finanzmärkten geht es zurzeit seitwärts. Die Aktienindizes bewegen sich nahe ihrer Höchststände, und die Staatsanleiherenditen halten sich nach ersten Reaktionen auf die Inflationsüberraschungen auf leicht höheren Niveaus als zuvor. Wie passt das zusammen mit der dritten Welle in der Corona-Pandemie, den Lieferengpässen und den erheblichen Preissteigerungen bei Vorleistungsgütern und Rohstoffen? Offensichtlich bieten die Corona-Impffortschritte sowie die weiterhin klar unterstützenden Maßnahmen seitens der Geld- und Finanzpolitik den Märkten weiterhin eine zuverlässige Perspektive für die Fortsetzung der konjunkturellen Erholung.

Bewährungsprobe für die Erholung
Dies bedeutet freilich keineswegs, dass die Ruhe an den Finanzmärkten über den Sommer hinweg halten wird. Denn zum einen sind die genannten unterstützenden Rahmenbedingungen größtenteils in den Kursen an den Aktien- und Rentenmärkten enthalten, und zum anderen erwartet uns bei den Konjunktur- und Inflationsdaten ein regelrechter Wirrwarr. Dies dürfte zu einer Bewährungsprobe für die Erholungsperspektive werden und könnte kräftigere Schwankungen an den Märkten auslösen. Konkret haben beispielsweise einige nationale Einkaufsmanagerindizes für das verarbeitende Gewerbe historische Höchststände erreicht. Hier dürften die Antworten der Unternehmen von der einsetzenden Nachholbewegung nach der Corona-Durststrecke getrieben sein. Diese Stimmungsindikatoren dürften im Frühsommer erst einmal wieder den Rückzug antreten. Der jüngst für die USA gemeldete ISM-Index könnte hierfür mit seinem Rückgang für April ein früher Vorbote sein. Auch die derzeit noch extrem hohen Vorjahreszuwächse bei den Einzelhandelsumsätzen, Auftragseingängen und der Produktion werden in den kommenden Monaten wegen der statistischen Basiseffekte wieder geringer ausfallen, und zwar teilweise schlagartig und in erheblichem Ausmaß. Ein prominentes Beispiel hierfür ist die sogenannte Fiskalklippe, die dadurch entsteht, dass die von der US-Regierung an die privaten Haushalte verschickten Schecks bald ausgegeben sein werden und der private Konsum wieder auf sein vorheriges Niveau zurückfällt.

Inflationsraten flachen 2022 wieder ab
Mehr noch ziehen die im Jahresverlauf weiter steigenden Inflationsraten die Aufmerksamkeit auf sich. Es wird eine große kommunikative Herausforderung für die Notenbanken werden, dies mit vorübergehenden Einzel- und Sondereffekten zu erklären. Wenngleich die Volkswirte der Deka in ihrer Inflationsprognose ebenfalls davon ausgehen, dass die Preisentwicklung ab Anfang 2022 wieder sehr moderat sein wird, rechnen sie doch damit, dass die Diskussionen an den Märkten über ein frühzeitigeres Zurückfahren der Anleihekäufe und zügigere Leitzinserhöhungen im Sommer noch lauter werden, als sie es derzeit schon sind.

Der durch die Corona-Auswirkungen verursachte Datenwirrwarr wird noch eine ganze Weile anhalten und den Blick auf unsere grundsätzlich konstruktiven Kapitalmarktperspektiven zwischenzeitlich vernebeln. Neue Trends für die Finanzmärkte über den Sommer auszumachen, wird insofern keine leichte Aufgabe sein.
Quelle: DekaBank; Frankfurt am Main
Hinweis: Die komplette Ausgabe der volkswirtschaftlichen Progonse der DekaBank für Mai 2021 finden Sie HIER

Für ein Beratungsgespräch stehen Ihnen die Kundenberaterinnen und Kundenberater der Sparkasse Witten – nach vorheriger Terminvereinbarung – von montags bis freitags von jeweils 09.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung.
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Eigentümer einer Solaranlage wandte sich gegen seinen Nachbarn

Wer auf seinem Dach eine Solaranlage errichtet, der hofft natürlich auch, dass diese Anlage üppige Erträge an Sonnenenergie erbringt. Bei einem Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen drohte das nicht mehr zu funktionieren, weil ein geplanter und genehmigter Neubau das Dach mit der Photovoltaikanlage verschattet hätte. Er klagte dagegen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, denn hier liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Doch die Richter wiesen darauf hin, dass die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten worden seien. Sie dienten ja gerade dazu, die Nachbarn vor zu großen Übergriffen zu schützen. Eine teilweise Verschattung des Solardaches sei hinzunehmen. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1616/20)
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
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Die Überschusserzielungsabsicht musste neu berechnet werden

Eine Immobilie kann im Laufe ihrer Nutzungszeit ganz verschiedenen Zwecken dienen. Ein Wechsel der Nutzung ist unter Umständen von großer Bedeutung für die steuerliche Bewertung des Objekts. Dies wird beim nachfolgend dargestellten höchstrichterlichen Urteil deutlich, in dem es um die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht beim Wandel einer Miet- in eine Ferienwohnung ging. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall:
Ein Eigentümer besaß ein Zweifamilienhaus und einen Bungalow mit zwei Wohnungen, die zunächst unbefristet vermietet waren. Dann, nach einer Sanierung, fanden Vermietungen an Monteure und an Feriengäste statt, der Eigentümer verwendete außerdem eine Einheit zu 40 Prozent selbst. Angesichts dieser gemischten Nutzung gab es Probleme mit dem Fiskus, der die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr anerkannte.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof stellte fest, hier sei eine objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsichten vorzunehmen. Das unterscheide sich von einer auf Dauer angelegten Vermietung, bei der im Regelfall keine solche Prüfung stattfinden muss. Kurz gesagt: Eine Umwandlung zur Ferienwohnung erfordert eine neue Bewertung des Objekts – die im konkreten Fall für den Eigentümer negativ ausgegangen war.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Verwaltervertrag muss die wesentlichen Aspekte der Arbeit beinhalten

Die Verwalterin bzw. der Verwalter spielen für eine Eigentümergemeinschaft eine große Rolle, denn eine Reihe von Alltagsgeschäften werden von dieser Person erledigt. Daher ist es nötig, die Eckpunkte der Vertragsbeziehung wie Vergütung und Laufzeit in wesentlichen Umrissen zu benennen. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 29 S 72/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall:
Der Verwalter einer WEG war seit Jahren für die Gemeinschaft tätig, zunächst als Einzelkaufmann und dann in Form einer Gesellschaft. Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft legte Einspruch gegen die Wiederbestellung der GmbH & Co. KG als Verwalterin ein. Der Vertrag erfülle wesentliche Voraussetzungen nicht, hieß es in der Klage. Das Amtsgericht lehnte die entsprechende Klage in erster Instanz ab.
Das Urteil:
Vor dem Landgericht erhielt der Eigentümer recht. Die Bestellung sei unwirksam gewesen und widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Eckpunkte fehlten. Damit seien in erster Linie die Laufzeit des Vertrages und die Vergütung des Verwalters gemeint. Es reiche nicht aus, „wenn sich die bisherige Höhe der Verwaltervergütung aus den Jahresabrechnungen der Vorjahre ersehen lässt“.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Blick auf den Ruhebereich des Nachbarn war nicht rücksichtslos

Wenn ein Gebäude neu errichtet wird, dann kann es zu unangenehmen Nebenerscheinungen für die Nachbarn kommen – falls nämlich plötzlich ein Fenster in Richtung ihres bisherigen Ruhebereichs zeigt.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 10 A 179/20)

Das Urteil im Detail

Der Fall:
Lange Zeit hatten Grundstücksbesitzer das Glück, dass eine verschwiegene Gartenecke nicht einsehbar war. Mit dem behördlich genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses änderte sich das. Plötzlich hätten sich fremde Blicke auf Terrasse und Gartenteich richten können. Die Grundstücksbesitzer sahen in der Errichtung des Gebäudes mit besagten Fenstern einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Urteil:
Die Verwaltungsrichter konnten einen solchen Verstoß nicht erkennen. Es stelle keine Rücksichtslosigkeit dar, wenn die Fenster eines Neubaus auch in Richtung eines Ruhebereichs zeigten. So etwas sei in dichter besiedelten Gegenden durchaus üblich und müsse von denen, die nun „beobachtet“ würden, hingenommen werden.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. In dieser Information haben wir weitere fünf Gerichtsunrteile zu solchen Fällen für Sie zusammengestellt.

Die Urteile im Detail

Immer wieder spielt es vor Gericht eine Rolle, ob älteren und psychisch oder physisch stark belasteten Mieterinnen und Mietern ein Auszug zuzumuten ist. Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 116/20) entschied, dass alleine die latente Suizidgefahr eines 70-Jährigen nicht ausreiche, um eine Zwangsvollstreckung auf Räumung vorläufig einzustellen. Es habe eine ausreichend lange Vorbereitungszeit gegeben, um sich (auch mit ärztlicher Betreuung) auf diese gewiss schwierige Lage einzustellen.

Im Falle einer pflegebedürftigen 87-jährigen Mieterin ließ das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 244 C 7495/18) eine Eigenbedarfskündigung und die damit verbundene Räumung der Wohnung nicht gelten. Die betagte Frau lebe seit über einem halben Jahrhundert in der Immobilie und sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem leide sie an einer Angststörung. In der Gesamtschau müsse man von einer unzumutbaren Härte ausgehen.

Menschen im höheren Alter sind häufig auf die Unterstützung von Familienmitgliedern und auf die professionelle Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen. Doch diese Personen müssen auch die Möglichkeit haben, mit Hilfe eines eigenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, ohne stets die Betreuten um die Türöffnung bitten zu müssen. Ein Vermieter verweigerte allerdings die Übergabe eines zusätzlichen Schlüssels für den Pflegedienst. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 210 C 147/13) stellte sich auf die Seite der Mieterin und ordnete die Aushändigung des Schlüssels an.

Wenn ein Handwerker eine Wohnung betreten muss, dann sind auch das Alter der Mieterin sowie deren Ängste und Befürchtungen kein Grund dafür, darauf zu verzichten. Eine 92-jährige Frau wurde vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) dazu verurteilt, Handwerkern für Vorarbeiten zu einem Fensteraustausch den Zutritt zu gewähren. Zumal deswegen, weil sie im Vorfeld selbst die undichten Fenster gerügt hatte.

Ein Aufzug kann nicht ohne weiteres stillgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertrages bereits vorhanden und damit Bestandteil der Mietsache war. Eine 82-Jährige, die im vierten Stock des Hauses wohnte, wollte sich nicht damit abfinden, dass ihr plötzlich kein Lift mehr zur Verfügung stand. So sah es auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C 11160/15) und wies den Eigentümer darauf hin, dass er den vom TÜV wegen einer fehlenden Notrufeinrichtung gesperrten Aufzug wieder instandsetzen müsse.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern oder erwerben möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
Am besten jetzt gleich einen Termin vereinbaren!

Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Senioren und Immobilie

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Immer öfter stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Senioren weiter in ihrer Immobilie wohnen können, wenn sie betreut werden müssen bzw. wenn Umbauten nötig werden, die auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums betreffen. In dieser Information haben wir fünf Gerichtsunrteile zu solchen Fällen für Sie zusammengestellt.

Die Urteile im Detail

Wie ist eigentlich eine Senioren-WG zu bewerten, die sich in einer größeren Eigentumswohnung eingemietet hat und dort von einer ständig anwesenden Pflegekraft betreut wird? Das musste das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 C 64/18) entscheiden. Die übrigen Eigentümer forderten eine Unterlassung, denn es handle sich hier um eine Nutzung der Immobilie als kommerzielles Altenheim. Doch dem schloss sich der zuständige Richter nicht an. Er ging von einer Wohnnutzung aus, denn die WG weise keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter auf.

Die Nachbarschaft zu einem Alten- und Pflegeheim begründet keinen Entschädigungsanspruch. Anwohner hatten sich an den Geräuschen der Heimbewohner gestört und auch daran, dass diese direkt in ihren Garten blicken konnten. Auch der Lieferverkehr war ihnen ein Dorn im Auge. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 43/06) betonte, es handle sich erstens nicht um eine wesentliche Störung und zweitens sei es ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst unbeschränktes Leben zu ermöglichen.

Eine Tochter hatte ihren kranken Vater in dessen Mietwohnung aufopferungsvoll betreut. Nachdem der Mann gestorben war, wollte sie in dessen fast 50 Jahre bestehendes Mietverhältnis eintreten. Doch der Eigentümer wies darauf hin, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt worden sei, der eventuell einen solchen Anspruch begründen könne. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 17000/17) schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Zwar habe die Frau immer wieder in der Wohnung des Vaters übernachtet, aber ihre eigene Wohnung trotzdem nicht aufgegeben.

Anders sah es im Falle eines betagten Mieters aus, der jahrelang mit einem als Untermieter gemeldeten Freund zusammengelebt hatte. Als der Hauptmieter starb, gestattete das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 39/17) dem Freund den Eintritt in den Mietvertrag. Es sei unbestritten, dass es sich hier um einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt gehandelt habe. Ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis sei dazu nicht erforderlich.

In der Werbung für ein Bauprojekt war die Rede davon, dass die Wohnungen „seniorengerecht“ ausgestattet seien. Doch das sahen die Auftraggeber nach Fertigstellung nicht als gegeben an. So fehlten zum Beispiel die völlige Barrierefreiheit, die Begehbarkeit mit Rollator und Haltegriffe in Bad und Toilette. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1504/09) beinhaltet aber der werbemäßige Begriff „seniorengerecht“ das alles nicht automatisch. Vertragsbestandteil sei nur das, was sich eindeutig als Ausstattungsmerkmal ergebe.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern oder erwerben möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
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Makler hatte das Haus der Eltern an den Kunden gebracht

Ein Makler verliert seinen Provisionsanspruch nicht schon dadurch, dass das vermittelte Objekt seinen Eltern gehört. Es muss vielmehr ein echter Interessenkonflikt vorliegen, um einen Verzicht auf die Ansprüche zu erzwingen. (Amtsgericht Königswinter, Aktenzeichen 9 C 60/19)

Der Fall und das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Makler vermittelte ein bebautes Grundstück im Wert von gut 400.000 Euro. Im Anschluss daran forderte er von seinen Kunden die zugesicherte Provision. Doch der Vertragspartner verweigerte das. Unter anderem mit dem Argument, dass es sich bei den Verkäufern der Immobilie um die Eltern des Maklers handle. Es liege also eine verbotene Doppeltätigkeit vor, der Betroffene habe für beide Parteien gearbeitet.

Das Urteil: Eine Doppeltätigkeit sei nur dann verboten, stellte das Gericht fest, wenn etwas anderes vereinbart wurde, sich das aus anderen Vertragsumständen ergebe oder ein konkreter Interessenkonflikt vorliege. Zwar ergäben sich durch die gleichzeitige Vertretung der Eltern der Klägerin einige Anhaltspunkte für die Annahme, dass möglicherweise ein Interessenkonflikt vorliegen könnte. Doch die bloße Möglichkeit genüge nicht. Auch von einem sittenwidrigen Verhalten des Maklers könne man hier nicht sprechen.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Kein Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer

Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste die höchste deutsche Gerichtsinstanz entscheiden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II R 49/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Der neue Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und der Fiskus stritten darüber, wie die beim Eigentumsübergang übernommene Instandhaltungsrücklage in Höhe von 14.800 Euro zu behandeln sei. Der Eigentümer war der Meinung, die anteilige Rücklage müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht sahen das nicht so.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte fest, das Finanzgericht habe eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft könne nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein, sie sei „untrennbarer Bestandteil“ des Rechtsgeschäfts. Ein Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei „zu Recht abgelehnt“ worden.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
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Hausverkäufer hatte diesen Sachmangel mit keinem Wort erwähnt

Wer eine Immobilie verkauft, in der noch alte Bleirohre verbaut sind, der sollte den Käufer von sich aus auf diese Tatsache hinweisen. Sonst läuft der Verkäufer Gefahr, dass er später für den Austausch der Rohre aufkommen muss. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 251/18)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Im Jahr 2016 stand ein Mehrfamilienhaus zum Verkauf. Im Zuge der Verhandlungen mit dem späteren Erwerber erwähnte der Eigentümer mit keinem Wort, dass in dem Gebäude Bleirohre verbaut waren. Das war in früheren Zeiten, insbesondere im Baujahr des Hauses (1955), durchaus üblich. Der Käufer betrachtete es als einen Sachmangel, über den er hätte informiert werden müssen. Nun forderte er 76.000 Euro für den Austausch der Leitungen.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in zweiter Instanz, dass das Vorhandensein solcher Rohre ausdrücklich erwähnt werden müsse. Bei Blei handle es sich um ein Umweltgift, das zu Gesundheitsschäden führen könne. Selbst wenn aktuell die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung noch nicht überschritten würden, drohe doch die Notwendigkeit eines Austausches. Es liege also tatsächlich ein Sachmangel vor. Der Verkäufer musste für den Wechsel der Rohre aufkommen, denn er habe den Mangel „arglistig handelnd“ verschwiegen.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexperten.
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Auch die Sparkassengeschäftsstelle Herbede präsentiert sich nach Umgestaltung mit neuer, moderner Einrichtung

Wie bereits im Frühjahr 2020 angekündigt, modernisiert die Sparkasse Witten nacheinander ihre personalbesetzten Standorte. An den Standorten …
  • Crengeldanz, Hörder Str. 4,
  • Rüdinghausen, Kreisstr. 99a,
  • Siegfriedstraße, Siegfriedstr. 1
  • Stockum, Hörder Straße 327
  • Heven, Friedrich-List-Str. 58
  • Bommern, Bodenborn 45 – sowie jetzt auch
  • Herbede, Meesmannstraße 47

konnten die Renovierungs-, bzw. Umbauarbeiten inzwischen abgeschlossen werden. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen – wie nun auch die Herbeder Kunden Adrian Broll und seinem Team bestätigen.
Unsere Beraterinnen und Berater begrüßen ihre Kunden nun im neu gestalteten Empfangsbereich. Servicewünsche werden gleich hier erledigt; für Beratungsgespräche ziehen sich Kunde und Berater an diskrete Beratungsplätze zurück, die dem Wunsch der Sparkassenkunden nach ungestört-konzentrierter Beratung entgegenkommen.
Insgesamt wurde mit einem zeitgemäß-frischen Farbkonzept und teilweise neuer Möblierung eine entspannte Lounge-Atmosphäre geschaffen.
Übrigens konnte der bisherige Naturstein-Fußboden der Geschäftsstelle Herbede erhalten – und mittels Nassschleifverfahren aufgearbeitet werden. Jetzt strahlt der helle Carrara-Marmor wieder wie neu: auch ein Aspekt und Ergebnis unseres möglichst nachhaltigen Ansatzes.

Adrian Broll (rechts) freut sich mit seinem Team auf Ihren Besuch in der neugestalteten Sparkassenfiliale in Herbede

Und auch in technischer Hinsicht wurde und wird auch weiterhin in das Filialnetz investiert:

  • Inzwischen ist – an übrigens allen zehn personalbesetzten Stellen der Sparkasse – während der Servicezeiten wieder die personalbetreute Ein- und Auszahlung von Banknoten möglich.
  • Zusätzlich steht – ebenfalls an inzwischen allen personalbesetzten Standorten – mindestens ein Geldautomat mit Einzahlfunktion zur Verfügung: Somit können die Sparkassenkunden an 365 Tagen rund um die Uhr – und somit auch außerhalb von Servicezeiten – Banknoten am Automaten einzahlen: Einfach im Gerätemenü entsprechend den Wunsch „Bargeldeinzahlung“ auswählen – und die Geldscheine (keine Münzen!) in den Eingabeschacht einlegen – und zwar bitte ohne Büroklammern, Heftklammern, Umschläge oder Banderolen. Anschließend verbucht das Gerät die Einzahlung – und gibt eine entsprechende Einzahlungsquittung aus.
    Die Kunden der Sparkasse Witten können an diesen Geräten übrigens auch individuell die gewünschte Geldschein-Stückelung bei der Bargeldabhebung vorgeben – oder auch Banknoten in eine andere Stückelung tauschen.
  • Obendrein wurden an den bereits neugestalteten Standorten Informations-Displays installiert:
    Hier werden aktuelle Informationen, wie z. B. Börsenkurse, Finanztipps sowie Immobilienangebote der Sparkasse oder auch das Wittener Wetter präsentiert.

Service- und Selbstbedienungsangebot ausgeweitet

Andrea Psarski,
Marktvorstand der Sparkasse Witten

Andrea Psarski, Marktvorstand der Sparkasse Witten:
„Auch vor dem Hintergrund der noch immer anhaltenden Corona-Pandemie macht unser neues Konzept Sinn. Unsere Kunden können inzwischen an allen Geldautomaten der Sparkasse Witten – und somit auch außerhalb unserer Servicezeiten – selbst Bargeldabhebungen in gewünschter Stückelung vornehmen; und zwar bis zu 2.000 Euro. Darüber hinaus sind die Selbstbedienungsbereiche bereits an allen zehn Standorten mit jeweils mindestens einem Geldautomaten mit Einzahlfunktion ausgestattet: So sind Bargeldeinzahlungen frühmorgens, abends oder sogar am Wochenende möglich – und unsere Kundschaft noch unabhängiger von Öffnungszeiten – und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mehr Zeit für die individuelle, qualifizierte Beratung ihrer Kunden – und derer, die es werden möchten.
Kunden, die besondere Hilfe oder Unterstützung benötigen, wie etwa bei der Nutzung von SB-Geräten, stehen wir selbstverständlich wie bisher im Sinne von ,bedienter Selbstbedienung‘ persönlich zur Seite.
Ansonsten empfiehlt es sich weiterhin – insbesondere auch vor dem Hintergrund ‚Corona‘ –Bargeldauszahlungen direkt an den über 23.800 Geldautomaten der Sparkassen-Finanzgruppe vorzunehmen: kontaktlos – und zwar auch außerhalb unser Servicezeiten.“

Zeitlicher Rahmen für persönliche Beratung ausgedehnt

Rolf Wagner,
Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten

Rolf Wagner, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten:
„Mit den bereits im letzten Jahr eingeführten Service- und Beratungszeiten stehen unsere Beraterinnen und Berater an allen zehn Standorten von montags bis freitags von jeweils 09.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung – außerhalb der Servicezeiten mit vorausgehender Terminvereinbarung.
So haben unsere Beraterinnen und Berater den notwendigen zeitlichen Raum für ungestört-konzentrierte, individuelle Beratung. Denn das ist es, was unsere Kunden von uns erwarten und erwarten können. Dabei schafft die Vereinbarung eines Beratungstermins Planungssicherheit bei Kunde und Berater gleichermaßen – und ist darüber hinaus ganz einfach und bequem:
Telefonisch steht unser Kunden-Service-Center von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr auch für die Vereinbarung von Beratungsterminen mit dem persönlichen Berater zur Verfügung. Darüber hinaus können unsere Kunden auch online – im geschützten Online-Banking-Bereich – selbst ruckzuck einen verbindlichen Gesprächstermin mit ihrer Kundenberaterin, bzw. ihrem Kundenberater vereinbaren.
Um es auf den Punkt zu bringen: Ausdrücklich auch nachmittags stehen unsere Berater an allen Standorten für die Beratung unserer Kunden zur Verfügung. Mir und unseren Beratern vor Ort ist besonders wichtig, dass dies deutlich wird.

Und auf Wunsch kommen wir auch zu unseren Kunden nach Hause, an ihren Arbeitsplatz – und überall dorthin, wo wir für eine persönliche Beratung in allen Fragen zu Finanzen, Vorsorge und Immobilien gebraucht werden“.

Ausblick auf weitere Modernisierungsmaßnahmen
Im laufenden Jahr 2021 werden schließlich noch die Geschäftsstelle Annen sowie das Kundenberatungs-Center der Sparkassenhauptstelle modernisiert – und umgebaut. Wir werden entsprechend berichten.
Aufgrund des erst in 2008 erfolgten Umzugs in den Neubau „Im Hammertal 73“ bestehen für die Geschäftsstelle Hammertal derzeit keine Umbau- oder Modernisierungspläne.

Blick in der Sparkassengeschäftsstelle Herbede,
Meesmannstraße 47