Seit vielen Jahrhunderten ist Gold ein beständiger Wert zum Anfassen – und genauso beständig ist Weihnachten als das Fest der Liebe. Und: Beides schafft auch in schwierigen Zeiten Sicherheit und Vertrauen.
Gerade auch in unserer schnelllebigen Welt voller Vergänglichkeit besitzt Gold – aus der Natur geborgen und von ihr begrenzt – noch immer eine unvergleichliche und ursprüngliche Anziehungskraft, die das Edelmetall zu etwas ganz Besonderem macht: So wie das jährlich wiederkehrende Weihnachtsfest.

Wer sich selbst bei der Vermögenssicherung und dem Vermögensaufbau auf Stabilität und Werterhalt besinnt, der ist heute wie damals gut beraten, in Gold zu investieren. Und was liegt näher, als die Werte, die einem selbst wichtig sind, auch in unvergesslicher Art und Weise zu verschenken?
Mit seiner einzigartigen Ausstrahlung, Tradition und Wertbeständigkeit ist das Edelmetall Gold ein ideales Weihnachtspräsent, um den wertvollsten Menschen bleibende Werte zu vermitteln.

Mit GOLD ist Schenken ist einfach
Machen Sie denen, die Ihnen am Herzen liegen, eine besondere Freude. Bringen Sie die Augen Ihrer Lieben an Weihnachten zum Leuchten – mit einem kleinen oder großen Goldschatz in Form von Münzen oder Barren. Sorgen Sie schon heute für Ihre Liebsten und deren Vermögen von morgen – und machen Sie das kommende Weihnachtsfest unvergesslich: mit einem wertvollen Geschenk aus purem Gold.
Wussten Sie eigentlich, dass Sie bei Ihrer Sparkasse auch Präsentkarten mit Mini-Goldbarren und weihnachtlichen Motiven erwerben können?

Nachfolgend beantwortet Sabrina Greffrath, Edelmetall-Expertin der Sparkasse Witten, die häufigsten Fragen rund um das gelbe Edelmetall.

Frau Greffrath, warum ist – aus Ihrer Sicht – eine Investition in Gold gerade heute so interessant?
In Zeiten großer Unsicherheiten und niedriger Zinsen bietet Gold dem umsichtigen Anleger eine verlässliche Anlagealternative. Diese ist zwar nicht gänzlich risikofrei, jedoch gilt eine Investition in Gold als probates Mittel, um ein Portfolio gegen Kriseneinflüsse und Inflation abzusichern.

Wie und wo kann ich denn Gold erwerben?
Fragen Sie einfach Ihren Sparkassenberater: Hier bekommen Sie eine qualifizierte Beratung und Sie können absolut sicher sein, dass Sie qualitativ hochwertige und zertifizierte Goldprodukte erhalten. Kunden, die schon genau wissen, welche Goldmünzen oder -barren sie erwerben wollen, können sogar ganz bequem online eine verbindliche Bestellung vornehmen.

Wie ist das mit der Mehrwertsteuer?
Goldbarren und viele Goldmünzen sind nach §25 Umsatzsteuergesetz in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.

Wenn ich – oder Der Beschenkte – später das Gold wieder verkaufen möchte – wie läuft das?
Wo finde ich einen Käufer?
Gerne können Sie Ihre gekauften Münzen und Barren wieder bei Ihrer Sparkasse zu absolut fairen Preisen, zum Tageskurs, verkaufen. Weiterhin kauft Ihre Sparkasse gern auch Altgold wie z.B. Medaillen, beschädigte Münzen oder Gold- und Silberschmuck an.

Was raten Sie Interessenten: Wie und wo sollten Goldmünzen und -barren aufbewahrt werden?
Die sicherste Form einen „Goldschatz“ aufzubewahren ist natürlich ein Schließfach bei Ihrer Sparkasse.
Im Bedarfsfall können Sie den Wert Ihres Schließfaches sogar auch mit einer zusätzlichen Schließfachversicherung absichern. Fragen Sie hierzu einfach Ihren Berater.

Wie hat sich die Anlage in Gold in den letzten Jahren entwickelt?
Dazu möchte ich einfach einen Chart zeigen, der die Wertentwicklung von GOLD der letzten 20 Jahre eindrucksvoll darstellt:

Gold als Geschenk – was sagen Sie als Expertin?
Selbstverständlich gibt es in unserem Angebot neben den bekannten Goldmünzen und -barren auch Präsentkarten zu vielen Anlässen. Bei den Präsentkarten können Sie sich für verschiedene Motive und für Varianten mit 1 Gramm oder mit 2 x 1Gramm-Goldbarren entscheiden. Kleine Goldbarren und -münzen können ein wunderschönes emotionales und wertschätzendes Weihnachtsgeschenk sein.

Sorgen Sie schon heute für Ihre Liebsten und deren Vermögen von morgen und machen Sie so das kommende Weihnachtsfest unvergesslich – und ganz besonders wertvoll.

Sprechen Sie uns an:
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Auch die Sparkassengeschäftsstelle Bommern präsentiert sich nach Umgestaltung mit neuer, moderner Einrichtung

Wie bereits im Frühjahr angekündigt, modernisiert die Sparkasse Witten nacheinander ihre personalbesetzten Standorte. Und: An den Standorten …
  • Crengeldanz, Hörder Str. 4,
  • Rüdinghausen, Kreisstr. 99a,
  • Siegfriedstraße, Siegfriedstr. 1
  • Stockum, Hörder Straße 327 – sowie
  • Heven, Friedrich-List-Str. 58
  • Bommern, Bodenborn 45

konnten die Renovierungs-, bzw. Umbauarbeiten inzwischen abgeschlossen werden. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen, wie uns auch Kunden bestätigen.
Unsere Beraterinnen und Berater begrüßen ihre Kunden nun in neu gestalteten Empfangsbereichen: Servicewünsche werden gleich hier erledigt; für Beratungsgespräche ziehen sich Kunde und Berater an diskrete Beratungsplätze zurück, die dem Wunsch der Sparkassenkunden nach ungestört-konzentrierter Beratung entgegenkommen.
Insgesamt konnte mit einem zeitgemäß-frischen Farbkonzept und teilweise neuer Möblierung eine jeweils entspannte Lounge-Atmosphäre in den bereits umgestalteten Sparkassenstandorten umgesetzt werden.

Nils Hagenkötter (rechts) freut sich mit seinem Team auf Ihren Besuch in der neugestalteten Sparkassenfiliale in Bommern
Genügend Raum für ungestört-konzentrierte Beratung

Und auch in technischer Hinsicht wurde und wird auch weiterhin in das Filialnetz investiert:

  • Inzwischen ist – an übrigens allen zehn personalbesetzten Stellen der Sparkasse – während der Servicezeiten wieder die personalbetreute Ein- und Auszahlung von Banknoten möglich.
  • Zusätzlich steht – ebenfalls an inzwischen allen personalbesetzten Standorten – mindestens ein Geldautomat mit Einzahlfunktion zur Verfügung: Somit können die Sparkassenkunden an 365 Tagen rund um die Uhr – und somit auch außerhalb von Servicezeiten – Banknoten am Automaten einzahlen: Einfach im Gerätemenü entsprechend den Wunsch „Bargeldeinzahlung“ auswählen – und die Banknoten (keine Münzen!) in den Eingabeschacht einlegen – und zwar bitte ohne Büroklammern, Heftklammern, Umschläge oder Banderolen. Anschließend verbucht das Gerät die Einzahlung – und gibt eine entsprechende Einzahlungsquittung aus.
    Die Kunden der Sparkasse Witten können an diesen Geräten übrigens auch individuell die gewünschte Geldschein-Stückelung bei der Bargeldabhebung vorgeben – oder auch Banknoten in eine andere Stückelung tauschen.
  • Obendrein wurden an den bereits neugestalteten Standorten Informations-Displays installiert:
    Hier werden aktuelle Informationen, wie z. B. Börsenkurse, Finanztipps sowie Immobilienangebote der Sparkasse oder auch das Wittener Wetter präsentiert.

Service- und Selbstbedienungsangebot ausgeweitet

Andrea Psarski,
Marktvorstand der Sparkasse Witten

Andrea Psarski, Marktvorstand der Sparkasse Witten:
„Auch vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden Corona-Pandemie macht unser Konzept Sinn. Unsere Kunden können an den Geldautomaten der Sparkasse Witten – und somit auch außerhalb unserer Servicezeiten – selbst Bargeldabhebungen in gewünschter Stückelung und bis zu 2.000 Euro vornehmen. Während der Servicezeiten können – personenbedient – selbstverständlich in allen Standorten auch darüber hinausgehende Betrage abgehoben, bzw. ausgezahlt werden.
Darüber hinaus steht – wie bereits ausgeführt – in den Selbstbedienungsbereichen aller zehn Standorte jeweils mindestens ein Geldautomat mit Einzahlfunktion zur Verfügung: So sind Bargeldeinzahlungen frühmorgens, abends oder sogar am Wochenende möglich. Damit ist unsere Kundschaft nun noch unabhängiger von Öffnungszeiten – und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mehr Zeit für die individuelle, qualifizierte Beratung ihrer Kunden – und derer, dies es werden möchten.
Kunden, die besondere Hilfe oder Unterstützung benötigen, wie etwa bei der Nutzung von SB-Geräten, stehen wir selbstverständlich wie bisher im Sinne von ,bedienter Selbstbedienung‘ persönlich zur Seite.
Ansonsten empfiehlt es sich weiterhin – insbesondere auch vor dem Hintergrund ‚Corona‘ –Bargeldauszahlungen direkt an den über 23.800 Geldautomaten der Sparkassen-Finanzgruppe vorzunehmen: kontaktlos – und zwar auch außerhalb unser Servicezeiten.“

Zeitlicher Rahmen für persönliche Beratung ausgeweitet

Rolf Wagner,
Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten

Rolf Wagner, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten:
„Mit den bereits im März eingeführten Service- und Beratungszeiten stehen unsere Beraterinnen und Berater an allen zehn Standorten von montags bis freitags von jeweils 09.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung – außerhalb der Servicezeiten mit vorausgehender Terminvereinbarung.
So haben unsere Beraterinnen und Berater den notwendigen zeitlichen Raum für ungestört-konzentrierte, individuelle Beratung. Denn das ist es, was unsere Kunden von uns erwarten und erwarten dürfen. Dabei schafft die Vereinbarung eines Beratungstermins Planungssicherheit bei Kunde und Berater gleichermaßen – und ist darüber hinaus ganz einfach und bequem:
Telefonisch steht unser Kunden-Service-Center von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr auch für die Vereinbarung von Beratungsterminen mit dem persönlichen Berater zur Verfügung. Neu: Unsere Kunden können auch online – im geschützten Online-Banking-Bereich – selbst ruckzuck einen verbindlichen Gesprächstermin mit Ihrer Kundenberaterin, bzw. ihrem Kundenberater vereinbaren.
Um es auf den Punkt zu bringen: Ausdrücklich auch nachmittags stehen unsere Berater an allen Standorten für die Beratung unserer Kunden zur Verfügung. Es ist mir besonders wichtig, dass dies deutlich wird.

Und auf Wunsch kommen wir auch zu unseren Kunden nach Hause, an ihren Arbeitsplatz – und überall dorthin, wo wir für eine persönliche Beratung in allen Fragen zu Finanzen, Vorsorge und Immobilien gebraucht werden“.

Ausblick auf weitere Modernisierungsmaßnahmen
Im nächsten Jahr werden schließlich noch die Geschäftsstelle Annen, die Geschäftsstelle Herbede sowie das Kundenberatungs-Center der Sparkassenhauptstelle modernisiert – und umgebaut. Wir werden entsprechend berichten.
Aufgrund des erst in 2008 erfolgten Umzugs in den Neubau „Im Hammertal 73“ bestehen für die Geschäftsstelle Hammertal aktuell keine Umbau- oder Modernisierungspläne.

Blick in der Sparkassengeschäftsstelle Bommern,
Bodenborn 45

12.11.2020
Die nachfolgende Kurzinformation der Volkswirte der DekaBank informiert Sie …
über die Hintergründe des spontanen Kursfeuerwerks an der Börse,
ob ein tristes Winterhalbjahr zu erwarten ist und
warum der aktuelle Aktienmarktausblick konstruktiv ausfällt.

Spontanes Kursfeuerwerk an den Börsen
Es kommt sehr selten vor, dass zwei derart gewichtige Risikothemen innerhalb von wenigen Tagen für die Märkte so sichtbar an Bedeutung verlieren:
Sowohl der Ausgang der US-Wahl als auch die positiven Nachrichten zum Corona-Impfstoff haben den Aktienmärkten in den vergangenen Tagen zu einem historisch starken Kursanstieg verholfen. Die positive Reaktion der Kapitalmärkte ist durchaus nachvollziehbar, denn die wahrgenommene Unsicherheit ist geringer geworden, und das Chance-Risiko-Verhältnis für die Aktienmärkte ist mit den Ereignissen der vergangenen Tage spürbar und nachhaltig gestiegen. Zurückzuführen ist diese Einschätzung primär auf die gesunkene Wahrscheinlichkeit, dass die bisher dominierenden Risikothemen eine starke Abwärtskorrektur auslösen. Die Ergebnisse der US-Wahl wie auch die Erwartung einer weitreichenden Corona-Immunisierungslösung im Laufe des kommenden Jahres haben die Abwärtsrisiken deutlich verringert.
Doch Vorsicht: Für hochfliegende Kursfantasien ist es noch zu früh. In den kommenden Wochen stehen den Märkten zunächst noch schwierige Handelstage und in der Summe eher belastende Nachrichten bevor.

Tristes Winterhalbjahr verhindert Börseneuphorie
Hinsichtlich des Corona-Risikothemas wird nach dem Abflauen der ersten Impfstoff-Euphorie der Fokus wieder verstärkt auf die ansteigenden Infektionszahlen gerichtet. Auf Basis dieser Zahlen dürfte es kaum möglich sein, die Einschränkungsmaßnahmen frühzeitig auf breiter Basis zu lockern. Im Gegenteil, in einzelnen Regionen in Europa wie auch in den USA könnte es zu einer weiteren Verschärfung der Maßnahmen kommen. Dies belastet den wirtschaftlichen Ausblick für das vierte Quartal 2020 und für das erste Quartal 2021. Die betreffenden schwachen Konjunkturindikatoren werden noch bis weit ins Jahr 2021 hinein immer wieder für schlechte Stimmung sorgen. Hinsichtlich des zweiten Risikothemas, der US-Wahl, haben sich glücklicherweise die schlimmsten Befürchtungen nicht bewahrheitet. Es ist weder zu gewaltsamen Protesten noch zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen gekommen. Im Gegenteil, die Tage rund um die Wahl waren äußerst friedlich. Zudem scheint das Wahlergebnis eindeutig genug, dass die jetzt von Trump eingelegten Rechtsmittel den Prozess der geregelten Machtübergabe an den neu gewählten Präsidenten zwar verzögern, aber weder gefährden noch verhindern werden. Die sich abzeichnende Regierungskonstellation mit einem demokratischen Präsidenten, einem demokratisch dominierten Abgeordnetenhaus und einer republikanischen Mehrheit im Senat ist ein Szenario, mit dem die Aktienmärkte sehr gut zurechtkommen werden – nicht zuletzt, weil keine gravierenden wachstumsdämpfenden wirtschaftspolitischen Maßnahmen zu befürchten sind. Doch die neue Regierung wird keine Wunder vollbringen und zunächst einmal eher Schadensbegrenzung betreiben müssen.
Diese Einsicht dürfte die Märkte bald wieder auf den Boden der Tatsachen zurückholen.

Aktienmarktausblick konstruktiv
Unser konstruktiver Ausblick auf die Aktienmärkte fußte bislang ganz zentral auf der geldpolitischen und der fiskalpolitischen Unterstützung. Beide halfen effektiv, die Krise zu bekämpfen und federten nicht nur wirksam den wirtschaftlichen Einbruch ab, sondern sorgten für die Aussicht auf einen länger anhaltenden Schub für Wirtschaft und Kapitalmarkt. Die spannende Frage ist nun mit Blick auf die veränderten Rahmenbedingungen, ob sie den Ausblick grundlegend ändern. Damit rechnen wir kurzfristig nicht. Die fiskalpolitischen Impulse bleiben notwendig, um die aktuellen Lockdown-Bremswirkungen bestmöglich zu kompensieren, und für die Geldpolitik ist es noch zu früh, um bereits jetzt auf die im kommenden Jahr verbesserten Perspektiven zu reagieren. Das alles unterstützt weiterhin den Aktienmarkt. Für den Augenblick sehen wir trotz der veränderten Rahmenbedingungen noch keinen Anlass, unseren Ausblick grundlegend zu ändern. Die fundamentalen Daten geben dies derzeit noch nicht her. Allerdings wird unser Basisszenario wahrscheinlicher, denn der Konjunkturausblick für das kommende Jahr steht nun auf festeren Beinen. Gleiches gilt für die Einschätzung der Unternehmensgewinne. Bei ansonsten stabilen Rahmenbedingungen, insbesondere einer unverändert stark unterstützenden Geldpolitik, ist die Prognoserichtung für die Aktienmärkte in den kommenden Monaten eher aufwärtsgerichtet.
Insofern bleibt unser Aktien-marktausblick konstruktiv, wir sehen jedoch keinen Anlass, große Eile für einen umfassenden Einstieg am Aktienmarkt auszurufen.

Quelle/Herausgeber: DekaBank, Makro Research, Chefvolkswirt Dr. Ulrich Kater

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Rechtliche Hinweise der DekaBank zum obenstehenden Text:
Diese Darstellungen inklusive Einschätzungen wurden von der DekaBank nur zum Zwecke der Information des jeweiligen Empfängers erstellt. Die Informationen stellen weder ein Angebot, eine Einladung zur Zeichnung oder zum Erwerb von Finanzinstrumenten noch eine Empfehlung zum Erwerb dar. Die Informationen oder Dokumente sind nicht als Grundlage für irgendeine vertragliche oder anderweitige Verpflichtung gedacht. Sie ersetzen keine (Rechts- und / oder Steuer-) Beratung. Auch die Übersendung dieser Darstellungen stellt keine derartige beschriebene Beratung dar. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Die hier abgegebenen Einschätzungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen getroffen und stammen aus oder beruhen (teilweise) auf von uns als vertrauenswürdig erachteten, aber von uns nicht überprüfbaren, allgemein zugänglichen Quellen. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der gemachten Angaben und Einschätzungen, einschließlich der rechtlichen Ausführungen, ist ausgeschlossen. Die enthaltenen Meinungsaussagen geben die aktuellen Einschätzungen der DekaBank zum Zeitpunkt der Erstellung wieder, die sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern können. Jeder Empfänger sollte eine eigene unabhängige Beurteilung, eine eigene Einschätzung und Entscheidung vornehmen. Insbesondere wird jeder Empfänger aufgefordert, eine unabhängige Prüfung vorzunehmen und/oder sich unabhängig fachlich beraten zu lassen und seine eigenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf wirtschaftliche Vorteile und Risiken unter Berücksichtigung der rechtlichen, regulatorischen, finanziellen, steuerlichen und bilanziellen Aspekte zu ziehen. Sollten Kurse/Preise genannt sein, sind diese freibleibend und dienen nicht als Indikation handelbarer Kurse/Preise. Die frühere Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. Diese Informationen inklusive Einschätzungen dürfen weder in Auszügen noch als Ganzes ohne schriftliche Genehmigung durch die DekaBank vervielfältigt oder an andere Personen weitergegeben werden.

Vermietungsabsicht kann trotzdem kurzfristig weiterbestehen

Hat der Eigentümer eines Wohnhauses diese Immobilie an Angehörige vermietet, legt der Fiskus großen Wert auf den Nachweis der lückenlosen Mietzahlungen. So sollen Scheinmietverhältnisse unter Familienmitgliedern verhindert werden. Allerdings gibt es auch ein Verständnis für Sonderfälle. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 42/15)

Das Urteil ilm Detail:

Der Fall: Ein Sohn hatte sein Haus an die eigenen Eltern vermietet. Nach der gerichtlich angeordneten Unterbringung der Eltern in einem Pflegeheim zahlten diese die Miete nicht mehr. Die Immobilie stand leer und der Fiskus zweifelte die Vermietungsabsicht des Eigentümers an. Das hätte ihm erhebliche steuerliche Nachteile bereiten können.

Das Urteil: Der kurzfristige Übergang vom Mietverhältnis mit Angehörigen zu einer Neuvermietung an andere sei hinzunehmen, beschlossen Deutschlands höchste Richter. Das gelte zumindest dann, wenn zwischen der Unterbringung im Pflegeheim und der Übergabe des Wohnhauses in geräumten Zustand ungefähr ein halbes Jahr verstreiche.
Quelle: LBS Infodienstes Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexpertern.
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Mängelanzeige muss keine Ursachen und Lösungswege benennen

Im Zusammenhang mit Bauverträgen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen um die Qualität der geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen vermeintliche Mängel vorgehen will? Diese Frage beantwortet ein Urteil aus Potsdam. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19)

Das Urteil im Detail:

Der Fall: Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach eines von ihm in Auftrag gegebenen Gebäudes undicht sei. Bei Regen tropfe Wasser in die Räume im Obergeschoss, wodurch sowohl das Gebäude selbst als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden erleide. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi – und dort stritt man unter anderem darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert sei. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen.

Das Urteil: Der Antrag selbst müsse klar formuliert werden, hieß es. Deswegen seien die beanstandeten Mängel zu benennen und die Forderung nach Beseitigung zu stellen. Denn der Unternehmer müsse schließlich erkennen können, was von ihm verlangt werde. Doch die (oft ja noch gar nicht bekannte bzw. umstrittene) Ursache des Schadens müsse der Auftraggeber nicht benennen. Ebenso wenig sei es nötig, „dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist (…), benennt“.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexpertern.
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Was man in seinem Wohnumfeld dulden muss und was nicht

Wer hätte es nicht schon erlebt: Lärm aus der Nachbarwohnung, aus anderen Bereichen eines Wohnhauses oder auch aus der Umgebung kann zermürbend sein. Vor allem dann, wenn er sich über längere Zeit hinzieht und ein Ende nicht in Sicht ist. Es gibt aber durchaus auch überempfindliche Zeitgenossen, denen bereits jedes Alltagsgeräusch zu viel ist und die gerne immer komplette Ruhe hätten. Nachfolgend geben Wir in diesem Zusammenhang Informationen zu entsprechenden Urteilen deutscher Gerichte. Die Spanne reicht dabei von bolzenden Kindern bis zu Klopfgeräuschen der Heizung.

Zehn Urteile im Detail:

  1. Ein Wohnungseigentümer hatte in seinen eigenen vier Wänden renoviert und den Teppichboden durch Fliesen ersetzt. Eine wenig überraschende Konsequenz: Die unter ihm Wohnenden wurden von da an durch vermehrten Trittschall gestört. Sie forderten Maßnahmen dagegen. Der Lärmverursacher entgegnete, dass es schließlich im ganzen Hause um den Schallschutz nicht besonders gut stehe. Das Gebäude erfülle nicht die aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen. Doch der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 173/19) erkannte das Argument nicht an. Der Betroffene habe durch die Wahl eines neuen Bodenbelags für einen Nachteil gegenüber den Nachbarn gesorgt und müsse diesen wieder ausgleichen. Mit der Gesamtsituation des Hauses habe das nichts zu tun.
  2. Shisha-Lounges gibt es inzwischen in vielen deutschen Städten. Oft verfügen sie über eine starke Lüftungsanlage, um den Rauch der Wasserpfeifen abzusaugen. Wenn allerdings der Lärm, der von solch einer Lüftung ausgeht, die zulässigen Grenzwerte überschreitet, kann das zum Problem werden.
    Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 223/15) sprach Mietern, die in ihrem Schlafzimmer von dem Lärm belästigt wurden, eine Minderung um zehn Prozent zu.
  3. Nicht jede Geräuschentwicklung führt allerdings zu Beseitigungs- oder Minderungsansprüchen. So befand sich über Jahrzehnte in der Innenstadt von Solingen an einer Hausfassade ein Glockenspiel, das wochentags von 9 bis 19 Uhr eine Melodie spielte. Ein neu zugezogener Nachbar empfand die Geräusche als störend und klagte auf Unterlassung. Das Amtsgericht Solingen (Aktenzeichen 13 C 278/13) stellte fest, dass es sich nur um eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzen handle und das Glockenspiel aus öffentlichem Interesse bleiben dürfe.
  4. Wer es gerne hätte, dass ihm zuhause die Stunde schlägt, der kann sich eine Pendeluhr mit Glockenschlag anschaffen. Die Nachbarn muss er dabei – zumindest im Regelfalle – nicht fürchten. Denn das Amtsgericht Spandau (Aktenzeichen 8 C 13/03) entschied, dass der Betrieb einer Pendeluhr mit halbstündigem Schlagen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Diese Uhren seien seit über 100 Jahren Bestandteil vieler Haushalte.
  5. Niemand wird bestreiten, dass fußballspielende Kinder für eine gewisse Geräuschentwicklung sorgen. Jubelschreie, Anfeuerungsrufe und das Aufprallen des Balles sind weithin zu hören. Trotzdem gibt es keine allzu großen Chancen, das zu unterbinden bzw. eine Mietminderung dafür zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 197/14) stellte in einem wegweisenden Urteil fest, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. Dieser höchstrichterliche Spruch schränkt die Möglichkeiten von Nachbarn, die etwas dagegen unternehmen wollen, erheblich ein.
  6. Kinderlärm gibt es schon immer, Rasenmähroboter dagegen erst seit wenigen Jahren. Doch diese Geräte verbreiten sich immer mehr, denn sie erleichtern Grundbesitzern die Pflege ihrer Rasenflächen deutlich. Aber auch die Roboter arbeiten nicht geräuschfrei. Bleiben sie jedoch unterhalb der offiziell geltenden Lärmgrenzen, kann der Betrieb nach Ansicht des Amtsgerichts Siegburg (Aktenzeichen 118 C 97/13) nicht untersagt werden. Ruhezeiten (unter der Woche von 20 bis 7 Uhr, dazu Mittagspausen) sind allerdings aus Rücksicht auf die Nachbarn trotzdem einzuhalten.
  7. Zu den unangenehmsten Entwicklungen dürfte es gehören, wenn die Straße vor der eigenen Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages zum Zubringer für eine Autobahn wird. Denn in diesem Fall ist mit mehr und damit mit lauterem Straßenverkehr zu rechnen. Konkret waren es etwa 1.000 Kraftfahrzeuge pro Stunde. Der Mieter konnte deswegen eine Minderung durchsetzen. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 4 C 116/10) und sprach dem lärmgeplagten Anwohner 7,5 Prozent Abzug von seiner Miete zu.
  8. Zu den Klassikern der Ruhestörung gehört – zumindest nach Ansicht mancher Menschen – das Trompetenspiel. Unter einer gewissen Lautstärke ist das Üben nur schwerlich möglich, weswegen viele Menschen Trompetenspieler in ihrer Nachbarschaft fürchten. Doch trotzdem kann einem Musiker auch in einem Reihenhaus das Üben und Unterrichten nicht komplett verboten werden. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 143/17) gestattete das Trompetenspiel in einem Rahmen von zwei bis drei Stunden an Wochentagen und von ein bis zwei Stunden an Wochenenden und Feiertagen. Auf die üblichen Ruhezeiten sei Rücksicht zu nehmen.
  9. Manchmal sind es keine Menschen, die Geräusche verursachen, sondern technische Geräte. Eine Heizung etwa gab regelmäßig ein Klopfen von sich, so dass die darüber wohnenden Mieter keine Ruhe fanden. Das Landgericht Osnabrück (Aktenzeichen 1 S 317/17) musste in der Beweisaufnahme zur Kenntnis nehmen, dass die Mieter nur noch mit Ohrstöpseln schlafen konnten. Das sei während der Heizperiode eine Minderung von 25 Prozent wert.
  10. Wer auf dem Lande wohnt, der lernt manchmal ungewöhnliche Arten der Ruhestörung kennen. So wurde der Nachbar eines Weinberges regelmäßig von akustischen Schussanlagen aufgeschreckt, die Vögel vertreiben sollten. Das wollte der Betroffene nicht über eine ganze Saison hinweg miterleben und war damit vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 S 1663/11) erfolgreich. Das zuständige Landratsamt sei hier wegen der Gesundheitsgefahr für die Anwohner zum Einschreiten verpflichtet. In Frage kämen unterschiedliche Maßnahmen wie die Abschirmung der Schussanlagen hin zu den Nachbarn oder die Verringerung der Schussfrequenz.

Quelle: LBS, Infodienst Recht und Steuern

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexpertern. Am besten jetzt gleich einen Termin vereinbaren!

Sparlotterie der Sparkassen

Sparen, Gewinnen, Gutes tun – das ist das Motto von über 4.500 Wittenern, die monatlich per Dauerauftrag an der gemeinnützigen Sparlotterie der westfälisch-lippischen Sparkassen teilnehmen.
Dabei winken jeden Monat Geldpreise von bis zu 50.000 Euro, ein monatliches Extragehalt in Form von fünf Jahre lang monatlich 1.500 Euro – und wertvolle Sachpreise, wie zum Beispiel bestausgestattete Neufahrzeuge.

Bei der September-Auslosung meinte Fortuna es besonders gut mit den Wittener Lotterieteilnehmern:
So entfielen Geldpreise im Gesamtwert von 15.502,50 Euro auf Wittener Sparerinnen und Sparer – und zusätzlich – unter der Losnummer 11.162.942 – ein nagelneuer VW-Golf 8 mit Topausstattung.

Maximilian Pleger, der glückliche Gewinner, konnte nun den neuen Flitzer in Traumfarbe „Deep Black / Perleffekt“ vor der Wittener Sparkassenhauptstelle in Empfang nehmen.
Rolf Wagner, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten, überreichte die Zündschlüssel und wünschte gemeinsam mit Andrea Psarski, Marktvorstand der Sparkasse Witten, sowie Adrian Broll, dem Kundenbetreuer des Gewinners, allzeit gute und vor allem unfallfreie Fahrt.

Maximilian Pleger

Maximilian Pleger (30) der derzeit als Lehramtsanwärter im Referendariat täglich zu seiner Schule im Sauerland pendelt, konnte sein Glück kaum fassen:
„Mein bisheriges Auto – ein VW-Polo – ist inzwischen über zwölf Jahre alt, hat mich aber bisher nie im Stich gelassen. Doch jetzt – mit mittlerweile mehr als 180.000 Kilometer auf dem Tacho des treuen Schätzchens – kommt dieser neue achtfach bereifte Golf genau zur richtigen Zeit und wie gerufen.
Bisher habe ich in noch keiner Lotterie einen nennenswerten Preis gewonnen. Daher war ich zunächst sprachlos, als mein Kundenberater der Sparkasse, Adrian Broll, mich neulich anrief und die frohe Botschaft überbrachte. Ich freue mich wirklich riesig!“

Ein Los der Sparlotterie kostet 6,- Euro, von denen sofort 4,80 Euro dem eigenen Sparkonto gutgeschrieben werden. Von dem verbleibenden Lotterieeinsatz von 1,20 Euro werden dann noch 30 Cent an gemeinnützige Institutionen vor Ort durch die Sparkasse ausgeschüttet. Für Maximilian Pleger hieß es also: Sparen, Gutes tun … und gewinnen.

Übrigens: Lose zur Sparlotterie können ganz bequem per Dauerauftrag bezogen werden. Die Gewinnbenachrichtigung erfolgt dann automatisch.
Der „Dauerauftrag zum Glück“ kann an den Sparkassenstandorten in allen Wittener Stadtteilen – oder auch per Online-Banking eingerichtet werden.

Mieterin forderte von betagten Vermietern Unterlassung

Über Jahrhunderte war die Bezeichnung üblich. Doch heute spricht kaum jemand unverheiratete Frauen als „Fräulein“ an. Eine Frau in Frankfurt, die von ihren älteren Vermietern regelmäßig so bezeichnet worden war, machte einen Unterlassungsanspruch geltend, war damit allerdings vor dem Kadi nicht erfolgreich.
(Amtsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 29 C 1220/19)

Das Urteil im Detail:
Der Fall: Eine Mieterin und ihr im selben Haus lebendes, betagtes Vermieter-Ehepaar (knapp über bzw. unter 90 Jahre alt) wurden sich nicht darüber einig, wie die Mieterin anzusprechen bzw. anzuschreiben sei. Die Betroffene fühlte sich durch den heute unüblichen Wortgebrauch beleidigt. Sowohl auf dem Reinigungsplan als auch auf sonstigen Schreiben stand vor dem Namen der Zusatz „Frl.“. Die Vermieter sollten sich verpflichten, das einzustellen, so die Mieterin. Ansonsten sei bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von 1.500 Euro zu verhängen.

Das Urteil: „In der konkreten Verwendung des Zusatzes ‘Frl.’/‘Fräulein’ in Bezug auf die Klägerin ist keine Beleidigung zu sehen“, entschied das zuständige Amtsgericht. Zwar sei der Begriff 1972 aus öffentlichen Registern gestrichen worden, doch eine juristisch feststellbare Ehrverletzung liege nicht vor. Schließlich sei in Deutschland erst vor einigen Jahren eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ erschienen. Zudem müsse man berücksichtigen, dass es sich bei den Vermietern um hochbetagte Menschen handle, die einen anderen Wortschatz pflegten.

Quelle: LBS-Infodienst Recht & Steuern

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Witwer im Wohnstift ließ sich sein Essen liefern

Die Gerichte haben schon an zahlreichen Beispielen durchdekliniert, was denn nun eigentlich als „haushaltsnahe Dienstleistung“ zu verstehen ist und was nicht.
Der Reiz daran ist für viele Betroffene, dass sie für solche Dienstleistungen Steuerermäßigungen geltend machen können. Die Fachgerichtsbarkeit entschied, dass auch das Zubereiten und Servieren von Essen in einem Wohnstift darunter fällt. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 K 3887/11)

Das Urteil im Detail:
Der Fall: Ein Witwer lebte in einem Wohnstift, wo er mit Essen versorgt wurde. Dass das Kochen dieses Essens ebenso wie das Servieren grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten ist, war unumstritten. Es ging vor Gericht um die Frage, ob das Zubereiten der Mahlzeit in der stiftseigenen Küche dem „Haushalt“ des Mannes im eigentlichen Sinne zuzuordnen sei.

Das Urteil: Es handle sich – trotz der Gemeinschaftsküche und dem Servieren des Essens im Speisesaal – um eine Dienstleistung im Haushalt des Klägers, beschloss das Finanzgericht. Dass er selbst die Küche gar nicht betreten dürfe, ändere nichts daran. Dieses Argument war vom Fiskus als Gegenargument vorgebracht worden. Doch dies habe ausschließlich hygienische Gründe, merkten die Richter an. Die Küche sei Teil der Wohnanlage und damit auch Teil des Haushalts des Witwers.

Quelle: LBS-Infodienst Recht & Steuern

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„Sparkassen-classics“, die traditionelle Konzertreihe der Sparkasse mit hiesigen sinfonischen Laienorchestern, setzt in 2020 coronabedingt aus

Witten, 29.09.2020
Wittener Klassik-Kenner wissen: Die sinfonische Konzertreihe „S-classics“ der Sparkasse Witten hat sich über viele Jahre fest in der Wittener Kulturszene etabliert: Alle zwei Jahre lädt die Sparkasse Witten jeweils eines der sinfonischen Orchester aus Witten zu einem Konzert auf großer Bühne ein, erledigt die komplette Organisation sowie den Kartenvorverkauf – und übernimmt darüber hinaus alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete des Städtischen Saalbaus. Im Anschluss geht die komplette Einnahme aus dem Verkauf der Konzertkarten als Spende an das Orchester.

Vor dem aktuellen Hintergrund der Corona-Pandemie hat die Sparkasse Witten in enger Abstimmung mit dem Sinfonischen Orchester der Volkshochschule Witten|Wetter|Herdecke entschieden, im laufenden Jahr 2020 auf die Ausrichtung des Konzerts innerhalb der Reihe S-classics zu verzichten.

Rolf Wagner

Rolf Wagner, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten: „Diese Entscheidung ist uns ausdrücklich nicht leicht gefallen, aber wir möchten keinesfalls als Sparkasse oder Konzertveranstalter die Gesundheit unserer Kunden, der Konzertbesucher oder auch der konzertierenden Musiker gefährden. Und auch wenn jede zweite Reihe auf den Rängen des Theatersaal im Saalbau frei bliebe, wäre die Infektionsgefahr innerhalb des Publikums – und im Übrigen auch für die Musiker auf der Bühne untereinander – nicht ausgeschlossen: Als Kreditinstitut steht daher für uns auch in dieser Beziehung das Thema Sicherheit an erster Stelle.“

Und auch angesichts der Entscheidung, das bereits geplante Konzert nun nicht zur Aufführung zu bringen, bleibt die Sparkasse Witten der lokalen Förderung von Kunst und Kultur treu. So überreichte Rolf Wagner bei der Orchesterprobe am 28.09.2020, im Otto-Schott-Saal von Haus Witten, eine Spende in Höhe von 2.000 Euro an das Sinfonische Orchester der Volkshochschule Witten|Wetter|Herdecke.

Karl Eppinger

Karl Eppinger, Orchestersprecher der VHS-Sinfoniker: „Sehr gern hätten wir im kommenden November im Rahmen von S-classics im großen Theatersaal des Saalbaus konzertiert, haben uns aber gemeinsam mit der Sparkasse dazu entschieden, Musiker und Publikum nicht den gegebenen Corona-Risiken auszusetzen. Im Namen des gesamten Orchesters bedanke ich mich sehr herzlich auch für die aktuelle finanzielle Förderung. Schon jetzt freuen wir uns auf 2022, wenn wir gemeinsam mit der Sparkasse Witten S-classics auf die Saalbaubühne – und zu Gehör bringen.“

S-classics 2018:
Das Sinfonische Orchester der Volkshochschule Witten|Wetter|Herdecke – am 24.11.2018 auf der Saalbaubühne.
Am Pult: Der Dirigent der VHS-Sinfoniker, Tobias van de Locht

Sparkasse Witten stärkt gemeinsam mit dem Fußballkreis Bochum den FairPlay-Gedanken:
Die A-Junioren von DJK TuS Ruhrtal Witten wurden als fairstes Wittener Juniorenteam ausgezeichnet

Wittem, 27.09.2020
Auf der Fußballanlage des DJK TuS Ruhrtal Witten e. V., wurde das das fairste Wittener Junioren-Fußballteam der abgelaufenen Saison 2019/20 mit dem FairPlay-Pokal der Sparkasse Witten geehrt.

Richard Steinforth, Marktbereichsleiter Privatkunden der Sparkasse Witten, beglückwünschte das A-Junioren-Team von DJK TuS Ruhrtal zu diesem Erfolg – und überreichte den Sparkassen-FairPlay-Pokal 2019/20 sowie den Trikotsatz, den die Sparkasse Witten jährlich im Zusammenhang mit dem FairPlay-Pokal an das Gewinnerteam ausgibt.
Richard Steinforth lobte die vorbildlich-faire Spielweise Ruhrtaler A-Junioren – und erinnerte daran, dass Foulspiel, mangelnder Respekt oder anderes unsportliches Verhalten nicht nur im Sport – sondern auch im geschäftlichen oder gesellschaftlichen Miteinander – keinerlei Daseinsberechtigung haben.

Der Fußballkreis Bochum war bei dieser Ehrung vertreten durch Kurt Eckloff, Vorsitzender des Kreisjugendausschusses, soowie seinen Stellvertreter Matthias Wolf, die dem FairPlay-Siegerteam ebenfalls herzliche Glückwünsche des Fußballkreises Bochum überbrachten.

Die Ruhrtaler A-Junioren hatten die FairPlay-Wertung der vergangene Saison übrigens mit nur zwei Negativpunkten absolviert. Dass FairPlay und sportlicher Erfolg sich nicht gegenseitig ausschließen, stellen die Gentlemen aus dem Ruhrtal zusätzlich unter Beweis: Schließlich spielt das Team in der Kreisliga B – in der zweihöchsten Liga auf Kreisebene und zwar als aktueller Tabellenführer.
Übrigens: Die im Anschluss an die FairPlay-Ehrung angepfiffene Begegnung (Kreisliga B) zwischen den A-Junioren des DJK Tus Ruhrtal Witten und  JSG Kornharpen/Union Bergen endete mit einem eindrucksvollen 10 : 1-Sieg für die Gentlemen aus dem Ruhrtal, die bei dieser Partie erstmals die neuen Trikots trugen.

Die Sparkasse Witten fördert seit Jahren den FairPlay-Gedanken: Beispielhaft deutlich wird dies – wie hier – durch die FairPlay-Pokale für Junioren und Senioren im Wittener Fußball, durch gezielte Förderung der Jugendarbeit in den Wittener Sportvereinen – sowie durch ein breit gefächertes soziales Engagement der Sparkasse vor Ort.

So sehen FairPlay-Sieger aus:
Das A-Junioren-Team des DJK TuS Ruhrtal e. V., als Gewinner des FairPlay-Pokals „Junioren 2019/20“ der Sparkasse Witten.

  • Richard Steinforth (ganz rechts), Marktbereichsleiter Privatkunden bei der Sparkasse Witten, überreicht den FairPlay-Wanderpokal an Melih Üstündag (4. von rechts), den Spielführer der Ruhrtaler A-Junioren.
  • Kurt Eckloff (ganz links, rote Trainingsjacke) Vorsitzender des Kreisjugendausschusses des Kreises Bochum im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen, lobte die faire Spielweise der Aufsteiger und gratulierte ebenfalls zum Gewinn des FairPlay-Pokals.
  • Matthias Wolf, (8. von links, rote Trainingsjacke) stellv. Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses, überreicht den FairPlay-Pokal an Oliver Wycislo (stehend links, neben dem knienden Torhüter im gelben Trikot), Mannschaftskapitän der letzten Saison, der sein Team zum Gewinn des FairPlay-Pokal geführt hatte.
  • Auch Heiner Klundt (2. von rechts) Trainer der A-Junioren des DJK TuS Ruhrtal Witten e. V., freut sich über die Auszeichnung des Teams mit dem FairPlay-Pokal.

Schon 1,1 Mrd. Euro Förderung für private Häuslebauer aus NRW

Frauke Warmer

Bau- und kaufwilligen Familien räumt die Bundesregierung wegen Corona nun etwas mehr Zeit ein, sich ihre Chance auf 12.000 Euro Baukindergeld pro Kind zu sichern.
Die Antragsfrist gilt jetzt nicht mehr bis Ende dieses Jahres, sondern bis Ende März. „Das bedeutet, wer bis zum 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhält, kann noch bis Ende 2023 einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen“, erklärt Frauke Warmer, Immobilien-Expertin der Sparkasse Witten.
Wichtig ist dabei, dass der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Einzug gestellt wird.

Zwei Jahre nach Einführung des Baukindergeldes waren nach Angaben des Bundesinnenministeriums bis Ende August dieses Jahres mehr als 260.000 Anträge mit einem Volumen von rund 5,5 Mrd. Euro bei der KfW eingegangen. Das entspricht durchschnittlich 1,8 geförderten Kindern pro Antrag. Wenige Monate vor Ende der Antragsfrist war damit knapp die Hälfte des Fördertopfes in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. Euro ausgeschöpft.
Mit 51.680 geförderten Wohneinheiten stammte bis Ende Juni dieses Jahres mehr als jeder fünfte Antrag aus Nordrhein-Westfalen. Die KfW schüttete dabei knapp 1,1 Mrd. Euro an die Häuslebauer zwischen Rhein und Weser aus. Dahinter folgten Baden-Württemberg mit rund 714 Mio. Euro, Bayern mit ca. 709 Mio. Euro und Niedersachsen mit gut 620 Mio. Euro. In Bremen wurden in den gut zwei Jahren, in denen es die Leistung gibt, 41 Mio. Euro Baukindergeld vergeben.

Wer hat Anspruch auf das Baukindergeld?

Als natürliche Person haben Sie Anspruch auf das Baukindergeld, wenn Sie:

  • (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden sind und selbst kindergeldberechtigt sind oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben und
  • in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für das Kind muss im Haushalt zudem eine Kindergeldberechtigung vorliegen.
  • Ihr jährliches zu versteuerndes Haushaltseinkommen darf 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreiten. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Erwerb oder Bau von Wohneigentum für die eigene Familie, wenn dies zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Erteilung der Baugenehmigung ihre einzige Wohnimmobilie in Deutschland ist. So möchte der Staat den Mietwohnungsmarkt entlasten und vor allem Familien in die eigenen vier Wände bringen. Ob Neubau, Bestandsbau, Wohnung oder Haus ist dabei ganz egal. Positiv ist auch: Die große Koalition hat sich darauf geeinigt, keine Begrenzung für Quadratmeter einzuführen. Damit ist die Wohnfläche Ihres Eigenheims für die Förderung nicht relevant.

Wie viel Baukindergeld gibt es?

Für jedes Kind unter 18 Jahren gibt es einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. So können Sie insgesamt 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn Sie Ihr Eigenheim ununterbrochen 10 Jahre lang selbst für Wohnzwecke nutzen. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren oder in den Haushalt aufgenommen werden, können Sie kein Baukindergeld beantragen.

Fristen und Daten

Ihr Kaufvertrag muss zwischen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 unterzeichnet worden sein. Für Neubauten gilt: Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie die Baugenehmigung erhalten haben. Da das Baukindergeld ausschließlich für selbstgenutztes Wohneigentum gewährt wird, ist der Einzug in Ihr Eigenheim für den Förderzeitraum entscheidend. Bis zu 6 Monate nach Einzug können Sie den Antrag auf die staatliche Förderung stellen. Bei Erwerb einer bereits bewohnten Mietwohnung muss der Antrag spätestens 6 Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgen.

Unser Tipp:
Schon jetzt mit Ihrem Berater der Sparkasse Witten einen Beratungstermin vereinbaren – und prüfen, ob – und in welcher Höhe ein Förderanspruch für Sie und Ihre Familie besteht. Mit Hilfe des Baukindergelds lässt sich jetzt noch schneller der Traum von den eigenen vier Wänden realisieren. Jetzt informieren, damit die Wohnträume der gesamten Familie schon bald wahr werden können.

Info- und Foto-Quelle: LBS-West