Das Baustellenschild „Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder“ kennen Sie ja bestimmt. Aber ganz so einfach wie das Schild suggeriert ist das nicht. Denn wann Eltern nun tatsächlich für ihre Kinder haften, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Unser Partner, die ÖRAG Rechtsschutz, hat dazu einmal die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst.

Kinder sollen toben, spielen und die Welt entdecken können. Doch nicht immer bleibt das Toben und Spielen ohne Folgen. Denn bis die Kleinen groß sind, kann einiges kaputtgehen. Wer kommt zum Beispiel für Schäden auf, die ein Fünfjähriger bei seinen ersten Fahrversuchen mit dem Fahrrad am Auto des Nachbarn verursacht?

Eltern haften gegenüber Dritten nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesbezüglich festgelegt, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes in der konkreten Situation richtet. Kurz gesagt, es hängt vom Einzelfall ab.

Dabei hilft auch die gesetzliche Regelung in § 828 BGB. Bis zum siebten Geburtstag haften Kinder nämlich grundsätzlich nicht für entstandene Schäden (im Straßenverkehr bis zum zehnten Geburtstag). Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist dies nicht der Fall, bleiben die Geschädigten auf ihren Kosten sitzen.

Aber wann haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Das richtet sich danach, was Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Was nicht bedeutet, dass die Kinder aus diesem Grund auf Schritt und Tritt beaufsichtigt werden müssen. Dies wäre nämlich mit der persönliche Entwicklung und einer Erziehung zur Selbstständigkeit nicht vereinbar. Als Grundsatz kann also herangezogen werden, dass junge und unvernünftige Kinder mehr Beaufsichtigung benötigen als Kinder, die die notwendige Einsicht besitzen. Mit ihr sinkt auch die Anforderung an die elterliche Aufsichtspflicht.

Immer wichtiger wird auch die Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern mit Computer und Smartphone inklusive Internetzugang. Illegale Tauschbörsen versprechen kostenlose Filme und kostenlose Musik, bleiben aber eben illegal. Nicht wenige Eltern haben in den vergangenen Jahren Post von Abmahnanwälten bekommen, die Schadenersatz forderten. Im Prinzip reicht es allerdings schon aus, das Kind hinreichend über die Regeln zur Internetbenutzung belehrt zu haben. Da dies vor Gericht nicht leicht zu beweisen ist, sollte man einige Regeln zum „Surf-Verhalten“ schriftlich festhalten. Ein konkretes Überwachen des Kindes wird erst dann nötig, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Internets haben.

Gegen die finanziellen Folgen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung können und sollten sich Eltern mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützen. Diese umfasst im Idealfall auch fahrlässige und grobfahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen.

Informationen zur privaten Haftpflichtversicherung finden Sie hier.

Im konkreten Fall des fünfjährigen Kindes, das bei seinen ersten Fahrversuchen das Auto des Nachbarn zerkratzte, reichte es aus, dass die Mutter den Jungen bei seinen Fahrversuchen beobachtete. Sie hatte ihrem Sohn vorher eine Unterweisung gegeben und mit ihm das Fahrradfahren geübt.

Die Deutschen werden zunehmend älter und wohnen häufiger allein. So ist die Anzahl der Einpersonen-Haushalte bei den über 70-Jährigen nun überproportional hoch. Mit knapp einem Drittel macht diese Altersgruppe inzwischen den weitaus größten Anteil der Single-Haushalte aus.

Nach einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IDW) steigt mit der wachsenden Zahl der Single-Haushalte aber auch die durchschnittliche Wohnfläche, die der Mensch nutzt. Hatte ein Bundesbürger 1991 durchschnittlich 36 m² für sich zur Verfügung, sind es heute etwa 46. Bis zum Jahr 2030 werden es laut IDW im Durchschnitt voraussichtlich 54 m² sein.

Wieviel Platz zum Wohnen jemand hat, hängt natürlich wesentlich von der persönlichen Lebenssituation und dem Alter ab. Ganz oben in der Statistik stehen auch hier die älteren Menschen: Im Durchschnitt beträgt die Pro-Kopf-Wohnfläche eines über 80-Jährigen heute fast 64 Quadratmeter, während sich ein 19- bis 24-Jähriger mit gut der Hälfte begnügen muss. Der Grund: Mit zunehmendem Alter steigen Einkommen und Wohlstand und so können sich die Menschen auch mehr Wohnraum leisten. Häufig gründen sie eine Familie und benötigen deshalb mehr Platz. Sind die erwachsenen Kinder dann später aus dem Haus oder ist der Ehepartner womöglich bereits verstorben, möchten die meisten Menschen – gerade im Alter – am liebsten in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Aus der Wohnung oder dem Haus auszuziehen, kommt für viele nicht in Frage.

Warum auch? „Wer in der eigenen Immobilie lebt, kann sein Zuhause an seine individuellen Bedürfnisse anpassen und beispielsweise altersgerecht gestalten. Barrierefreie Wohnungen zur Miete sind hingegen rar gesät“, sagt Albrecht Luz von der LBS. Wer bereits beim Bau seiner Immobilie vorausschauend plant, profitiert davon nicht nur im Alter. „Auch für junge Familien mit Kindern sind breite Flure praktisch und eine bodengleiche Dusche finden viele schick.“

Quelle von Text und Bild: LBS

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Wichtig für geschäftliche Kontoauszüge:

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Objektbeschreibung

Das aktuell als Zweifamilienhaus genutzte Objekt wurde 1967 fertiggestellt und befindet sich in einem gepflegten Zustand.

Die ca. 140 m² Wohnfläche verteilen sich auf die zwei Vollgeschosse im Erd- und Obergeschoss, zusätzlich stehen Ihnen der Keller und das ausgebaute Dachgeschoss zur Verfügung.

Das Haus wurde auf einem ca. 456 m² großen Grundstück in einer ruhigen und familienfreundlichen Wohnsiedlung erbaut. Das Erholungsgebiet Kemnader Stausee mit seinen Rad- und Wanderwegen entlang der Ruhrwiesen, sowie das Freizeitbad Heveney befinden sich in näherer Umgebung.

Ausstattung

  • Gasetagenheizungen
  • Holz- und Kunststofffenster mit Isolierverglasung
  • Satteldach
  • 1 Garage auf einem separaten Grundstück
  • Badezimmer mit Wanne und Fenster im Erd- und Obergeschoss
  • Kellertreppe in den Garten
  • Holztüren mit Holzzargen
  • WC mit Fenster im Dachgeschoss
  • Gäste-Zimmer im Dachgeschoss

Energiebedarfskennwert

282,1 kWh/(m²*a)

Lage

  • Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sind im Ortskern von Heven und der Wittener Innenstadt vorzufinden
  • Naherholungsgebiete schnell zu erreichen
  • gute Anbindung an das regionale und überregionale Verkehrsnetz

Bezug

bezugsfrei

Objektnummer

SIP-ID 45250035-117189
Externe-ID 0-1296

Lage

PLZ 58455
Ort Witten-Heven
Anzahl Etagen 2

Preise

Kaufpreis 249.000 €
Kaufpreis pro m² 1.775,40 €
Käuferprovision 3,57 % (inkl. MwSt)
Stellplatz Garage 1

Flächen

Wohnfläche ca. 140 m²
Gesamtfläche ca. 140 m²
Grundstücksfläche ca. 456 m²
Anzahl Zimmer 8

Zustand

Baujahr 1967
Energieausweis
Energieausweistyp Bedarfsausweis
Endenergiebedarf 282,1 kWh/(m²*a)
Baujahr lt. Energieausweis 1967
Gebäudeart Wohngebäude
Wesentlicher Energieträger Gas

Sonstiges

Verfügbar abbezugsfrei

Objektbeschreibung

Dieses gemütliche Ein-/Zweifamilienhaus bietet Ihnen mit ca. 131m² Wohnfläche, einem Vollkeller und einem ca. 797m² großen Grundstück genügend Platz für Ihre Familie.

Genießen Sie Ihre Freizeit in dem schönen und gepflegten Garten. Ihre nach Süden ausgerichtete Terrasse lädt Sie zum Entspannen ein. Profitieren Sie von der angenehm ruhigen Wohnlage und der guten regionalen und überregionalen Verkehrsanbindung sowie von der schnellen Erreichbarkeit des Ortsteils Bommern und der Wittener Innenstadt.

Kaufpreis

249.000 €
Käuferprovision 3,57 % (inkl. MwSt)
Grundstücksfläche ca. 797 m²
Baujahr 1939
Wohnfläche ca. 131 m²
Anzahl Zimmer 5

Aufteilung Erdgeschoss

Diele/Flur, Badezimmer, Schlafzimmer, Küche, Terrasse

Aufteilung Obergeschoss

Diele/Flur, Badezimmer, Schlafzimmer, Küche

Ausstattung

  • Ölzentralheizung aus 1995
  • Kunststofffenster mit Isolierverglasung
  • Satteldach
  • 1 Doppelgarage neben dem Haus
  • Badezimmer mit Wanne und Fenster im Erd- und Obergeschoss
  • Kellertreppe in den Garten
  • Holztüren mit Holzzargen
  • Ausbaumöglichkeit im Spitzboden

Energiebedarfskennwert

386,08 kWh/(m²*a) Energieeff.-Kl. H

Lage

  • Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sind im Ortskern von Bommern schnell erreicht
  • Naherholungsgebiete in der Nähe
  • gute Anbindung an das regionale und überregionale Verkehrsnetz

Objektnummer

SIP-ID 45250035-118141

Externe-ID 0-1295

Preise

Kaufpreis 249.000 €
Kaufpreis pro m² 1.897,87 €
Käuferprovision 3,57 % (inkl. MwSt)

Flächen

Wohnfläche ca. 131 m²
Gesamtfläche ca. 131 m²
Grundstücksfläche ca. 797 m²
Anzahl Zimmer 5

Zustand

Baujahr 1939

Energieausweis

Energieausweistyp Bedarfsausweis
Endenergiebedarf 386,08 kWh/(m²*a)
Effizienzklasse H
Baujahr lt. Energieausweis 1939
Gebäudeart Wohngebäude
Wesentlicher Energieträger Öl

Sonstiges

Verfügbar abbezugsfrei

Hinter der Eingangstüre seiner Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheit – das ist unbestritten.  Vor seiner Türe muss er hingegen Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Manchmal aber gibt auch Grenzfälle. So musste ein Gericht über ein außen an der Wohnungstüre angebrachtes Schild entscheiden.

Der Fall

Die Aufschrift hieß schlicht „Willkommen“ und darunter war ein kleiner Blumenkranz angebracht. Mit dieser Dekoration wollte ein Mieter seine Gäste begrüßen. Die Vermieterin fühlte sich dadurch gar nicht angesprochen. Sie befürchtete, dass sich Mitbewohner gestört fühlen könnten oder vielleicht selbst auf die Idee kämen, die Außenseite ihrer Wohnungstüre zu schmücken. Aus diesem Grund forderte sie eine Beseitigung des Schildes.

Das Urteil

Das zuständige Gericht erkannte zwar durchaus an, dass der Mieter hier bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich überschritten habe. Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen bzw. allen Namen der Bewohner versehen. Der Unterschied zwischen solchen gestatteten Accessoires und dem Willkommensschild falle nicht besonders ins Gewicht. Außerdem handle es sich, inhaltlich betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe das Objekt bleiben (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 333 S 11/15).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Wenn jemand zu seiner Sicherheit im Rahmen des betreuten Wohnens ein Notrufsystem abonniert, dann unterstützt ihn das Finanzamt dabei. Es handelt sich hier um ein höchstrichterliches Urteil zur Thematik haushaltsnaher Dienstleistungen.

Der Fall

Ein fast 95-Jähriger bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung innerhalb einer Seniorenresidenz. Darin konnte er weitgehend selbstverantwortlich leben, wollte aber aus Gründen seiner eigenen Sicherheit die Möglichkeit haben, im Notfall um Hilfe zu rufen. Deswegen schloss er einen Vertrag über ein 24-Stunden-Rufsystem ab, was etwa 1.400 Euro im Jahr kostete. Diesen Betrag machte er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus war damit nicht einverstanden.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof hatte keine Zweifel daran, dass diese steuerliche Vergünstigung hier angemessen sei. Ein Haushalt im Sinne der Vorschriften könne auch innerhalb eines Wohnstifts geführt werden. Und die Rufbereitschaft erfülle typischerweise eine Aufgabe, die sonst – innerhalb eines Haushalts – von Familienangehörigen oder sonstigen Nahestehenden erledigt werde. Diese Leistung sei mit anderen anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Einkaufen, Garten- und Wäschepflege zu vergleichen (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/14).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

 

In diesem Zusammenhang interessant: Die Pflegerentenversicherung.

Informationen dazu hier.

Witten ist wirklich eine grüne Stadt: Überall gibt es Parks, Grünanlagen, Alleen, Gärten und Plätze – mit vielen unterschiedlichen Bäumen. Die lohnt es sich näher zu betrachten.

Die Diplom-Geografin und Vorsitzende der Naturschutzgruppe Witten „NaWit“ Birgit Ehses hat unterschiedliche Bäume unserer Heimatstadt mit großer Sachkenntnis beschrieben.

Die Porträts der Bäume und der vielen kleinen Details wie Blätter und Früchte steuerte der Wittener Diplom-Fotodesigner Stefan Ziese bei – und lädt damit auch optisch zum Staunen ein. Herzlichen Dank dafür an Birgit Ehses und Stefan Ziese.

Die Sommerlinde

Schon gewusst?

Die Bastfasern der Rinde wurden im Mittelalter als Textilfaser verwendet. Bereits in der Steinzeit klopften die Menschen Lindenfasern weich und flochten daraus ihre Kleider. Auch die Germanen sollen noch Mäntel aus Baumbast getragen haben.

Kal2016_05_Mai_Blatt

Die häufigste Straßenbaumart in Witten ist die Linde. Mehr als 2500 Exemplare säumen hier die städtischen Verkehrswege. Als Alleebaum finden wir sie beispielsweise an der Wittener Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Ardeystraße und Westfalenstraße. Lindenbäume begegnen uns aber auch an vielen anderen Orten im Stadtgebiet: in Parkanlagen, auf Friedhöfen, an Denkmälern oder auf Kirchplätzen (zum Beispiel Platz der Gedächtniskirche, Humboldtplatz, Johanniskirche).

Schon früher bildeten Linden den Dorfmittelpunkt (Dorflinde), waren Orte für Gerichtsverhandlungen (Gerichtslinde) oder Treffpunkt dörflicher Tanzfeste (Tanzlinde). Als heilige Bäume wurden sie neben Feldkapellen und Bildstöcke gepflanzt. Vor manchen Klöstern und Kirchen findet man noch heute sogenannte Apostellinden. Dabei handelt es sich um ehemals gekappte Bäume, die man fortan so schnitt, dass sie zwölf starke Äste ausbildeten, welche nach den Aposteln benannt wurden.

Auch die zehn Sommerlinden vor den Mauern der Evangelischen Kirche in Rüdinghausen an der Wemerstraße wurden gestutzt, vermutlich jedoch nicht als Apostelbäume, sondern zur Begrenzung des Höhen- und Breitenwachstums. Linden können bis zu 40 Meter hoch werden und entwickeln eine breite dichte Krone. Außerdem können sie ein biblisches Alter von bis zu 1000 Jahren erreichen. Die zehn „Kirchlinden“ wurden allerdings erst nach Errichtung des Gotteshauses im Jahr 1864 gepflanzt und sind noch verhältnismäßig jung.

Kal2016_05_Mai_Blüte

Auf dem angrenzenden Friedhof finden wir noch mehrere größere und kräftigere Sommerlinden. Zur Blütezeit Ende Juni erfüllen sie mit ihrem intensiven Blütenduft die kirchliche Ruhestätte. Ganz ruhig bleibt es hier aber nicht, wenn unzählige Bienen und Hummeln das große Nektarangebot der Sommerlinden nutzen und ein Summen und Brummen unter den Bäumen zu hören ist.

Linden stellen die letzten großen Nektarquellen im Pflanzenjahr dar. Da das Nahrungsangebot für die Insekten schon Ende Juli ziemlich knapp wird und auch die spät blühenden Linden den Nahrungsmangel nicht ausgleichen können, sollte das rigorose Abmähen von nektarreichen Wildpflanzen auf Wiesen und in Gärten im Juli und August eingeschränkt werden.

Der gesunde Lindenblütenhonig, mit dem uns die Honigbienen belohnen, zeichnet sich durch ein leicht herbes Aroma aus. Ein Tee aus getrockneten Lindenblüten sorgt bei Grippe, Erkältung und Magenverstimmungen für „Linderung“. Er wirkt schweißtreibend und fiebersenkend und fördert Schlaf wie auch innere Ruhe.

Kal2016_05_Mai_Frucht

Aus den gelben Blütendolden der Linde entwickeln sich bis zum Herbst kleine runde Früchte. Sie besitzen ein kleines Flugblatt, mit dessen Hilfe sie vom Wind leicht verbreitet werden können.

Ihren natürlichen Standort findet die Sommerlinde in luftfeuchten Berg- und Schluchtwäldern. Sie besitzt ein weitverzweigtes Wurzelsystem mit kräftiger Pfahlwurzel und bevorzugt nährstoffreiche Böden in sonnigen, wintermilden Lagen. Neben der Sommerlinde ist bei uns in Mitteleuropa auch die Winterlinde (Tilia cordata) heimisch. Lindenholz ist leicht zu bearbeiten und daher bei Schnitzern und Drechselwerkstätten sehr begehrt. Es findet im Möbelbau und bei der Herstellung von Musikinstrumenten Verwendung.

 

Kal2016_05_Mai_Lindenblütenlimonade

Lindenblütenlimonade
(für 1,5  l Flüssigkeit)

  • 2 Handvoll frisch aufgeblühte Lindenblüten
  • 1 l Wasser
  • 2 Zitronen, Saft
  • 1 EL Rohrohrzucker
  • 0,5 l Apfelsaft

Die Lindenblüten in das Wasser geben und kurz aufkochen. Den Topf vom Herd nehmen und die Lindenblüten über Nacht zugedeckt ziehen lassen. Den Auszug am nächsten Tag durch ein feines Sieb oder ein Tuch abgießen. Mit dem Saft der Zitronen und dem Rohrohrzucker abschmecken. Im Verhältnis von 2:1 mit Apfelsaft vermischen.
(aus: „Köstliches von Waldbäumen“ von Dr. Markus Strauß)

Seit dem 27. April 2016 können die Kunden der deutschen Sparkassen das neue Online Bezahlverfahren paydirekt nutzen. Und wir sind natürlich mit dabei: sparkasse-witten.de/paydirekt

Egal bei welcher Bank Sie sind: Für Ihre Registrierung bedarf es nur 3 Schritte.

Sparkasse bringt Shop-Schwergewichte mit an Bord

Paydirekt war am Jahresanfang mit den Privatbanken und Volksbanken gestartet. Das nun gemeinsame Bezahlsystem der Deutschen Kreditwirtschaft muss sich nun beim Handel und den Kunden etablieren. Das zu gehört natürlich ein adäquates Angebot an Online-Shops, die paydirekt akzeptieren. Das bisherige Angebot wird durch die Shops von Media Markt, Saturn, real,- und Redcoon der METRO GROUP nun deutlich aufgewertet.  Robert Herzig, Director, Customer Payments & Finance, dazu: „Paydirekt erfüllt wesentliche Anforderungen, die wir als Handelsunternehmen an Internetbezahlverfahren stellen. Wir sind sicher, dass es auch eine Vielzahl unserer Kunden überzeugen wird. Noch in diesem Jahr, spätestens zum Weihnachtsgeschäft, können Internet-Einkäufe bei den Online-Shops der Vertriebsmarken der  METRO GROUP sicher und direkt vom Konto bezahlt werden.“

„Mit uns nimmt paydirekt nun Fahrt auf. 15 Millionen Sparkassenkunden mit online-fähigen Girokonten können das System sofort nutzen“, sagte Georg Fahrenschon, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) auf dem Sparkassentag in Düsseldorf (27/28.4.2016). Die Sparkassen und Landesbanken sowie die Payment Service Provider der Sparkassen-Finanzgruppe bringen zudem umfangreiche Geschäftsbeziehungen zu Online-Händlern mit in die paydirekt Kooperation der deutschen Kreditwirtschaft ein.

Deutscher Datenschutz

Mit paydirekt können Kunden von Sparkassen und Banken direkt mit ihrem vertrauten Girokonto bei Händlern im Internet bezahlen. Damit müssen die Kunden ihre Daten nicht mehr Dritten zugänglich machen und schließen damit eine Ausforschung ihrer Zahlungsverkehrsgewohnheiten aus. Voraussetzung ist lediglich die Registrierung des Kunden für das neue Bezahlverfahren sowie ein entsprechendes Angebot der Händler als Bezahlfunktion im Online Shop.

Geschlossener Marktstart der Sparkassen

Die Sparkasse Witten ist natürlich von Anfang an mit dabei, wie auch nahezu alle Sparkassen. Diese Geschlossenheit beim Marktstart zeigt eindrucksvoll, wie überzeugt die Sparkassen von paydirekt sind.  Zu den Marktaussichten von paydirekt äußerte sich Michael Horn, stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Privatkunden-Vorstand der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), zuversichtlich:  „Der E-Commerce-Markt wächst rasant.  Ich bin überzeugt, dass paydirekt als Bezahlverfahren ‚made in Germany‘ mit dem eigenen Girokonto als Basis eine ideale Lösung darstellt. Paydirekt wird schnell seinen Markt finden und dort erfolgreich sein.“

Vereinfachte Anbindung von Händlern

Ein wesentlicher Schritt bei der Verbreitung des neuen Bezahlverfahrens ist die erfolgreiche Akquisition von weiteren Internet Händlern. Um diesen Prozess zu beschleunigen, hat die Sparkassen Finanzgruppe gemeinsam mit der paydirekt GmbH sowie den privaten und genossenschaftlichen Banken die Möglichkeiten für die Anbindung der Händler deutlich erleichtert.

Alle drei Payment Service Provider, die zur DSV-Gruppe gehören, B+S Card Service, GiroSolution und PAYONE, werden ihren Kunden paydirekt anbieten und über einen einheitlichen Vertragsprozess auch die Einbindung des Bezahlverfahrens deutlich vereinfachen.

Aileen Wasseroth

Aileen Wasserroth

Volle Riester-Zulagen für gut 20 Euro. Auszubildende profitieren mit kleinen Einzahlungen von hohen Zulagen.

Wir sehen und hören es im Moment jeden Tag: Vorsorge ist enorm wichtig. Die private Vorsorge mit „Riester“ ist dabei stark in der Kritik. Wichtig ist es, früh zu beginnen.

Wichtig zu wissen ist es dabei, dass sich viele Auszubildende die vollen Riester-Zulagen bereits mit eigenen Beiträgen von gut 20 Euro im Monat sichern können. Azubis im ersten Ausbildungsjahr profitieren oft sogar schon mit 5 Euro im Monat von staatlichen Zulagen in Höhe von insgesamt 354 Euro.

Ich gebe Ihnen dazu mal eine Beispielrechnung:

In Deutschland betrug das durchschnittliche Ausbildungsgehalt 2015 laut Bundesinstitut für Berufsbildung 826 Euro im Monat, das Jahresgehalt lag demnach bei 9.912 Euro. Grundsätzlich muss der junge Sparer, um die vollen Riester-Zulagen zu bekommen, jährlich 4 Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens auf einen förderfähigen Vorsorgevertrag wie etwa ein Riester-Bausparkonto einzahlen – mindestens aber 60 Euro im Jahr. In unserem Fall sind das 396,48 Euro. Von diesem Betrag ist die dem Auszubildenden zustehende  Riester- Grundzulage in Höhe von 154 Euro abzuziehen.

Er selbst muss also lediglich noch 242,48 Euro pro Jahr aufbringen, umgerechnet also 20,21 Euro im Monat. Junge Auszubildende unter 25 Jahren können zudem noch einmal 200 Euro extra auf ihrem Bausparkonto gutgeschrieben bekommen. Dieser so genannte Starter-Bonus wird nur im ersten Beitragsjahr einmalig zur Grundzulage gewährt. Und weil die neuen Azubis im Jahr vor ihrem Berufseinstieg in der Regel über kein eigenes Einkommen verfügen, reichen ihnen sogar 5 Euro Eigenbeitrag im Monat, um die vollen Riester-Zulagen von 354 Euro zu erhalten.

Beim Sparen helfen auch Arbeitgeber mit, indem sie so genannte altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) zahlen. Welche Unternehmen das sind, können Arbeitnehmer ihrem Tarifvertrag und ihrer Betriebsvereinbarung entnehmen.

Sagen Sie auch immer EC-Karte zu Ihrer Bankkarte? Das machen die allermeisten Deutschen so, ob sie nun eine Bankkarte oder die SparkassenCard im Portemonnaie haben. Fakt ist aber: Es gibt überhaupt keine EC-Karten mehr. Die „Debitkarten“ (im Unterschied zur „Kreditkarte“) der deutschen Sparkassen und Banken heißen schon seit 2007 „girocard“.

Und was soll das?

Ziel der Umbenennung war es seinerzeit, eine einheitliche Dachmarke für das Bezahlen mit der Karte (electronic cash-Verfahren) und das deutsche Geldautomatensystem zu schaffen. Zudem ist die Erhöhung der internationalen Akzeptanz deutscher Debitkarten im Rahmen von SEPA Hintergrund für diese Bezeichnung. Dazu dient auch das einheitliche Logo.

Das Bezahlverfahren electronic cash und das deutsche Geldautomatensystem bilden also zusammen das girocard-System. So kann man mit einer Karte sowohl Geld abheben als auch schnell und einfach im Handel elektronisch bezahlen.

Wenn Sie also demnächst mal an der Kasse gefragt werden, mit welcher Karte Sie zahlen möchten, zücken Sie einfach Ihre SparkassenCard und sagen „girocard“.

Wenn Sie mehr zur „girocard“ wissen möchten – unter girocard.eu gibt es jede Menge Informationen dazu.

Wenn man ihnen zu nahe kommt,  reagieren manche Menschen besonders empfindlich. Das gilt natürlich auch für Immobilienbesitzer. Oft wird vor Gerichten erbittert gestritten, weil einem Grundstückseigentümer der Nachbar vermeintlich mit seiner Grenzbepflanzung zu nahe gerückt ist oder weil die „Demarkationslinie“ auf andere Weise verletzt wurde.

Wir haben Ihnen dazu mal neun Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt, in denen es um diese Fragen geht. Mal ist es die Mauer, mal der Zaun und mal der Müllcontainer an der Grundstücksgrenze, der für Ärger sorgt.

Bissiger Hund

Einfriedungen sind aber nicht nur da, um die dahinter Wohnenden zu schützen, sondern manchmal auch, um Außenstehende vor Schaden zu bewahren. Zum Beispiel dann, wenn sich ein Hund auf dem Grundstück aufhält. Das Oberlandesgericht Stuttgart musste entscheiden, ob das Schild „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr!“ mit der Abbildung eines Hundes ausreicht, um dem Besucher klar zu machen, dass er keinesfalls das Gartentürchen öffnen und das Grundstück betreten soll. Im konkreten Fall konnte man die Klingel nicht anders erreichen. Die Richter waren der Meinung, bei besonders aggressiven Hunden reiche die obige Warnung nicht aus. Hier müsse zum Beispiel die Bissigkeit des Tieres eigens betont werden (Aktenzeichen 1 U 38/10).

Steine des Anstoßes

Wenn ein Anwesen nicht genügend nach außen abgesichert ist, dann nehmen sich manche Zeitgenossen ziemliche Freiheiten heraus. So zum Beispiel das Parken auf einer gar nicht dafür vorgesehenen Wiese. Um das zu verhindern, beschloss eine Eigentümergemeinschaft, drei große Findlinge aufstellen zu lassen, die ein Befahren der verbotenen Fläche verhindert hätten. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Richter des Amtsgerichts Oberhausen gaben ihm Recht. Das Aufstellen solch wuchtiger Steine stelle eine bauliche Veränderung dar, die nur einstimmig beschlossen werden könne. So blieb der Gemeinschaft als Alternative nur das Anpflanzen von Büschen oder das Aufstellen eines Zaunes (Aktenzeichen 34 C 94/12).

Haftpflicht-Bäume

Wenn der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken nicht ganz klar ist, dann kann es schon mal zu folgenschweren Irrtümern kommen. So fällte ein Grundbesitzer mehrere Bäume, die die Nutzung des Anwesens störten. Was er nicht wusste: Er hatte auch Bäume aus öffentlichem Besitz geschlagen. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ging es darum, wer nun dafür haften müsse. Der zuständige Zivilsenat war der Meinung, das sei ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Betroffenen, denn hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (Aktenzeichen 5 U 25/14).

„Elefantöser“ Streit

Zwei Nachbarn in Bayern kamen über eine grenznahe Bepflanzung mit Elefantengras ins Streiten. Das Schilfgewächs, das mehrere Meter hoch werden könne, stelle eine Beeinträchtigung dar, meinte der Kläger. Er befürchtete, dass üppiges Wurzelwerk auf seinen Grund herüberwachsen könne, und dass die ausgetrockneten Blätter in der Hitze Feuer fangen könnten. Beides betrachtete das Landgericht Coburg als nicht so dramatisch. Zudem handle es sich bei Elefantengras nicht um Bäume, Sträucher oder Hecken, weswegen die Vorschriften zur Grenzbepflanzung nicht anzuwenden seien (Aktenzeichen 32 S 23/09).

Nackte Mauer

Manche Grundstücksbesitzer leben geradezu in Symbiose miteinander, weil ihre Hausmauern unmittelbar aneinander grenzen, teilweise sogar verbunden oder ineinander verzahnt sind. Was geschieht eigentlich, wenn der eine sein Gebäude abreißt und die (nicht isolierte) Mauer des anderen plötzlich „nackt“ da steht? Das musste das Oberlandesgericht Dresden entscheiden. Es beschloss, dass der Verursacher des Abrisses und damit des Schadens an der gemeinsamen Grenzeinrichtung für eine fachgerechte Isolierung aufkommen müsse (Aktenzeichen 11 U 568/08).

Natur geht vor

Die Fernwirkung von einem Grundstück auf das andere ist nicht zu unterschätzen. So fühlte sich ein Hauseigentümer gestört, weil zwei 25 Meter hohe Eschen, die auf öffentlichem Grund standen, sein Anwesen verschatteten. Der Fall ging bis vor die höchste Instanz, den Bundesgerichtshof Die Juristen entschieden, dass die beiden Bäume bleiben dürften, weil sie keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung darstellten. Außerdem sei die Natur in der Stadt wichtig für die Luft- und Lebensqualität (Aktenzeichen V ZR 229/14).

Park-Rowdy hat das Nachsehen

Eine vorausgegangene „böse Tat“ führt unter Umständen dazu, dass man sich seiner eigenen Rechte beraubt. So ging es einem Autofahrer, der seinen PKW verbotenerweise auf dem Bürgersteig parkte. Es blieb deswegen nur noch ein schmaler Durchlass von etwa einem Meter. Prompt kam ein siebenjähriges, Rad fahrendes Kind ins Schlingern und verursachte einen Schaden an dem Fahrzeug. Der Halter forderte Ersatz von den Eltern, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Das Amtsgericht München sah das nicht so. Das habe sich der Betroffene selbst zuzuschreiben, er hätte sein Fahrzeug ja auch ordnungsgemäß parken können (Aktenzeichen 331 C 5627/09).

Ein Heim für Müll

Anwohner eines Altenheims fühlten sich durch ein Müllcontainerhaus an der Grundstücksgrenze beeinträchtigt. Von dort drängen Abfallgerüche herüber, Ungeziefer werde angelockt und die Deckel der Tonnen würden vom Personal auch nicht immer ordentlich geschlossen. Aber das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 K 470/15.NW) ließ das Müllhäuschen bestehen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde hier nicht verletzt. Die Errichtung des Gebäudes sei sozialadäquat gewesen (Aktenzeichen 3 K 470/15.NW).

Eisplatte

Der Bürgersteig zählt, was die Verkehrssicherungspflicht betrifft, in der Regel zum Verantwortungsbereich des Anliegers. Gerade im Winter kommt es bei Schnee, Eis und Glätte immer wieder zu Unfällen. Ein Hauseigentümer hatte eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, indem er (durchaus ortsüblich) eine Regenwasserableitung vom Dach direkt auf den Bürgersteig führte. Prompt rutschte ein Passant am frühen Morgen auf der daraus entstandenen Eisplatte aus und verletzte sich. Der Hauseigentümer habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg Er hätte „neben dem Streuen“ auch noch mit Warnhinweis und eventuell mit Beleuchtung auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen (Aktenzeichen 2 U 25/13).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS