So unterschiedlich Menschen sind, so unterschiedlich sind ihre Lebensträume und Ziele, ihre Bedürfnisse und Interessen. Gemeinsam aber sind den meisten Menschen das Bedürfnis nach Sicherheit sowie der Wunsch, vertrauen zu können – insbesondere wenn es um ihre finanziellen Angelegenheiten geht.

Heinemann_Ulrich_1000x700Ulrich Heinemann, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten

Unser Jahresreport 2015

Genau an dieser Stelle kommen wir, Ihre Sparkasse Witten, ins Spiel. Wir sind Ihr zuverlässiger Gesprächspartner, wenn Sie Ihre Zukunft planen. Wir nehmen Ihre Pläne ernst und unterstützen Sie mit unserer Kompetenz und dem durchdachten Sparkassen­Finanzkonzept in allen Fragen rund ums Geld, damit Sie Ihre Ziele erreichen. Dabei denken und planen wir selbstverständlich langfristig und vor allem sicher. Das heißt für Sie, dass Ihr Geld bei uns in guten Händen ist und Ihre persönlichen Daten bei uns sicher aufgehoben sind: auf deutschen Servern – ohne Verbindungen nach Übersee. „Sicher“ bedeutet aber auch ganz ausdrücklich, dass wir mit Ihrem Geld sorgfältig umgehen. Schließlich vertrauen Sie uns Ihr Vermögen an, um Ihre Wünsche und Ziele realisieren zu können. Und mit diesem Vermögen gehen wir bewusst, verantwortungsvoll und achtsam um. Auch in diesem Punkt ist die Sparkasse Witten einfach anders als eine x­beliebige Bank – einfach gut.

Nicht von ungefähr wurde unser Unternehmen bereits zum 5. Mal in Folge beim CityContest 2015 als bestes Kreditinstitut in Witten ausgezeichnet. Wie heißt es doch so schön: Von nichts kommt nichts! Vertrauen und Sicherheit in Bezug auf Finanzfragen kann letztendlich nur derjenige bieten, der sich Zeit nimmt und zuhört. Der versteht, wie Menschen sich ihre Zukunft vorstellen. Der über fundiertes Wissen verfügt, dieses bestmöglich für die Belange seiner Kunden einsetzt und der sein Finanz­Know­how einfach und verständlich kommuniziert. Dafür steht die Sparkasse Witten bereits seit über 160 Jahren.
Weil uns als Sparkasse Witten auch die lebenswerte Zukunft aller Wittenerinnen und Wittener am Herzen liegt, engagieren wir uns für unsere Stadt und ihre Bewohner. Mit Hilfe von Spenden und dank Sponsoring­Maßnahmen konnten wir auch 2015 wieder viele Projekte aus den unterschiedlichsten Bereichen in Witten fördern. Werfen Sie ruhig einen Blick auf die Liste in diesem Report.

Für Ihr Vertrauen und für Ihre Treue, die Sie uns auch 2015 wieder entgegengebracht haben, danke ich Ihnen im Namen aller Mitarbeiter der Sparkasse Witten herzlich. Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen im Jahr 2016.

Möchte ein Mieter aus einem laufenden Mietvertrag, entlässt ihn ein Wohnungseigentümer häufig nur dann daraus, wenn dieser ihm einen Nachmieter anbieten kann. Das ist dann für alle Seiten eine angenehme Lösung. Allerdings kann der Eigentümer darauf bestehen, dass er schon frühzeitig umfassende Informationen über die Person des möglichen Nachmieters erhält.

Der Fall
Der Mieter eines Hauses mit anfänglich knapp 1.500 Euro monatlicher Miete wollte nach etwa zwei Jahren aus einem längerfristigen Vertrag aussteigen. Der Eigentümer erklärte sich bereit dazu, wenn ein adäquater Nachmieter angeboten werde. Von diesem forderte er vor Vertragsabschluss einiges an Informationen: eine schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft und anderes. Ein ins Auge gefasster Besichtigungstermin kam nicht zustande, weil das alles nicht geliefert wurde. Der Eigentümer drängte deswegen darauf, dass das ursprüngliche Mietverhältnis weiter bestehe.

Das Urteil
So sahen es auch die Richter des Bundesgerichtshofes. Sie gingen von einem Fortbestand des Mietverhältnisses aus, weil die Vereinbarung der Vertragsparteien in Sachen Nachmieter nicht erfüllt worden sei. Wenn der Altmieter selbst nicht in der Lage sei, sich entsprechend um diese Frage zu kümmern, dann müsse er eben einen Makler einschalten, der ihm dabei helfe (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 247/14).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Im Januar legten 13 unserer Auszubildenden mit der mündlichen Prüfung den letzten Teil ihrer Ausbildungs-Abschlussprüfung ab. Jetzt erhielten sie vom Sparkassenvorstand die Abschlusszeugnisse der zuständigen Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum.

Erfolgreich abgeschlossen haben ihre Ausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau:

Rika-Louise Beckhöfer,
Sonja-Rebecca Bielefeld,
Marlon Debald,
Lena Gerhardt,
Michael Gropp,
Janina Hahn,
Nick Hoffmann,
Katharina Janotta,
Maurice Moser,
Amina Siljkovic,
Janette Tschasche,
Dominik Tutaj sowie
Aileen Wasserroth.

Sechs unserer jungen Bankkaufleute konnten ihre Ausbildung sogar mit der Traum-Gesamtnote „sehr gut“ abschließen.

Für uns sind diese hervorragenden Ergebnisse eine erneute Bestätigung des umfassenden Ausbildungskonzepts:
Die praktische Ausbildung erfolgt in weiten Teilen in den Sparkassengeschäftsstellen sowie dem Kundencenter und den Fachabteilungen der Sparkassenhauptstelle.
Der theoretische Teil besteht aus regelmäßigen internen Seminaren und Workshops, wie zum Beispiel Computer-, Textverarbeitungs- beziehungsweise Fremdsprachenkurse oder auch Exkursionen zu Kooperationspartnern wie etwa der Landesbausparkasse in Münster.

Darüber hinaus nehmen unsere Auszubildenden an mehrtägigen Kommunikations- und Beratungstrainings – und im Rahmen der dualen Berufsausbildung selbstverständlich am Berufsschulunterricht an der Kollegschule in Witten teil. Zudem waren die jungen Leute bei der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft dabei und besuchten – zusammen mit erfahrenen Firmenkundenbetreuern – auch Wittener Unternehmer aus unserer Kundschaft in ihren Betrieben.

Während der zweieinhalbjährigen Ausbildung war jeder „Azubi“ Teil mindestens eines Projektteams, welches eigenständig Konzepte für verschiedene Themen erarbeitete und umsetzte. So vertraten diese Teams im vergangenen Jahr die Sparkasse Witten bei verschiedenen Ausbildungsmessen. Das Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die Nachwuchskräfte im Rahmen der durchweg handlungsorientierten Ausbildung umfassend auf die „reale“ Berufswelt vorzubereiten.

„Wir richten unsere Ausbildung konsequent auf den späteren Berufsalltag aus und legen dabei großen Wert auf eine ganzheitliche Ausbildung, die unsere jungen Kollegen rundum fit für die hohen Anforderungen unserer Kunden macht”, erläutert Ausbildungsleiterin Manuela Briele.

Auch weiterhin bilden wir als Wittens größtes Kreditinstitut im Ausbildungsberuf Bankkauffrau/-mann aus. Wir nehmen für den Ausbildungsbeginn September 2017 ab sofort Bewerbungen entgegen.

Online bewerben

Dirk Becker, Personalleiter der Sparkasse Witten, dazu: „Wir freuen wir uns über jede motiviert-qualifizierte Bewerbung um einen unserer begehrten Ausbildungsplätze. Aber es ist auch so, dass die Auszubildenden im Rahmen ihrer umfassenden Ausbildung einiges an Engagement und Selbstdisziplin aufbringen – und viel Theoretisches und Praktisches lernen müssen. Sie werden dabei zwar entsprechend intensiv von uns begleitet und gefördert, jedoch auch ernsthaft gefordert. Immer wieder muss dazu auch mal die ach so liebgewonnene ‚Komfortzone‘ verlassen – und neue Dinge trainiert werden. Schließlich sind es unsere Kunden, die im Mittelpunkt all unseres Tuns stehen – und diese erwarten Freundlichkeit und Service sowie maßgeschneiderte, kompetente und bedarfsorientierte Beratung.“

Vor allem bei einer dauerhaften Erkrankung oder wenn das Alter wesentliche Beeinträchtigungen mit sich bringt, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Grundsätzlich kann man sagen, dass es ein zu früh generell nicht gibt – ein zu spät dagegen schon.

Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Sie dafür, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie selbst dies nicht (mehr) können.

Für Angehörige gilt:
Auch ein enger Familienangehöriger ist dazu nicht automatisch berechtigt. Ohne Vorsorgevollmacht kann es dazu kommen, dass ein Gericht einen Betreuer bestimmt . Das empfinden viele Familien als große Belastung und Einmischung in ganz persönliche Angelegenheiten.

Wichtig:
Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Sparkasse angebotene „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ sollten Sie grundsätzlich in Ihrer Sparkasse unterzeichnen; etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung können hierdurch ausgeräumt werden. Können Sie Ihre Sparkasse nicht aufsuchen, wird sich im Gespräch mit Ihrer Sparkasse sicher eine Lösung finden. Setzen Sie sich dazu einfach mit Ihrem Kundenberater in Verbindung.

Was passiert eigentlich mit alten Geldscheinen? Wird geschreddertes Geld wirklich als Geschenk angeboten?

Geldscheine bleiben in der Regel anderthalb bis zwei Jahre im Umlauf. Sie sind aus weicheren Materialien als Münzen und können daher schneller abgenutzt und beschädigt werden.

Unbrauchbare Geldscheine werden an die nationalen Zentralbanken, beispielsweise die Deutsche Bundesbank, zurückgeführt. Meist geschieht das durch Einrichtungen, die viel mit Bargeld zu tun haben, wie Banken oder den Einzelhandel. Aber auch Sie können unbrauchbar gewordene Geldscheine einreichen und sie umtauschen – sofern mehr als die Hälfte des Scheins vorliegt oder nachgewiesen wird, dass die fehlenden Teile von Geldscheinen, von denen die Hälfte oder weniger vorgelegt wird, vernichtet wurden und die Beschädigung nicht absichtlich erfolgte.

Die Zentralbanken sorgen dafür, dass einerseits der nötige Ersatz gedruckt wird und andererseits die unbrauchbaren Geldscheine entsorgt werden. Letztere werden von der Bundesbank (und den anderen nationalen Zentralbanken) geschreddert, in Brickets gepresst und einer anschließenden Verwertung zugeführt. Gelegentlich wird geschreddertes Geld auch als Geschenkidee angeboten.

Quelle: Sparkasse.de

Warum so mancher gern den 500-Euro-Schein abschaffen möchte und sich andere vehement für ihn einsetzen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) erwägt, den 500-Euro-Schein abzuschaffen. Einige Politiker und Finanzexperten unterstützen diese Idee. Sie argumentieren, der Schein würde zur Terrorfinanzierung und zur Geldwäsche verwendet werden. Hintergrund ist, dass Barzahlungen schwieriger nachverfolgt werden können als Geldtransfers über Bankkonten. Der 500-Euro-Schein erleichtere damit die sogenannte Schattenwirtschaft.

Gegner dieses Vorschlags wiederum glauben, dass ein Abschaffen des 500-Euro-Scheins Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht unterbinden würde. Die bestehenden Gesetze reichten aus, um diese Gefahren einzudämmen. Stattdessen würde das Verschwinden des 500-Euro-Scheins die vielen Menschen, die die Banknote legal nutzen, einschränken.

Zudem könnte mit dem gleichen Argument, mit dem erst der 500-Euro-Schein aus dem Verkehr gezogen würde, später auch den 200-Euro-Schein in den Fokus geraten. Manchen fürchten auch dass das nur der Auftakt für die Abschaffung von Bargeld generell sein könnte.

Und was sagen die Deutschen? In einer INSA-Umfrage für die BILD-Zeitung aus Februar 2016 sprachen sich 50,3 Prozent dagegen aus, den 500-Euro-Schein abzuschaffen. Dafür waren nur 29,7 Prozent.

Quelle: Sparkasse.de

Laien sind die meisten Menschen, die den Auftrag zum Bau oder der Modernisierung einer Immobilie erteilen, planerisch und bautechnisch gesehen. Sie können in aller Regel nicht einschätzen, welche Konsequenzen bestimmte Entscheidungen haben und wissen zumeist auch nicht, wie die Standards in diesem Gewerbe aussehen. Daher sind sie auf die Beratung durch Architekten, Ingenieure und Bauleiter angewiesen.

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So kommt es immer wieder zum Streit unter Auftraggebern und Dienstleistern. Dann müssen Gerichte entscheiden, was der Bauherr eigentlich alles für das von ihm bezahlte Honorar erwarten durfte. Hier dazu neun solcher Urteile.

Planung
Bei komplizierten Bauprojekten, deren Schwierigkeit von vorneherein jeder einsehen konnte, verweigern sich die Gerichte einem Generalverdacht gegenüber dem Architekten. So war es auch im Zusammenhang mit einem Bau an einer Steilküste, der später einstürzte. Der Bundesgerichtshof legte Wert darauf, dass man genau prüfen müsse, wie weit nicht der Auftraggeber bereits aus eigener Kenntnis um das Risiko hätte wissen müssen. Wenn er nämlich gegen die Pflicht verstoße, sich selbst vor Schaden zu bewahren, dann habe das ein Mitverschulden zur Folge (Aktenzeichen VII ZR 4/12).

Kommt es zu Änderungen in der Planung, dann legt der Architekt das in der Regel dem Bauherrn zur Unterschrift vor – um deutlich zu machen, dass dieser auch in allen wichtigen Aspekten darüber informiert wurde. Gerichte räumen einer solchen Erklärung große Bedeutung ein, wie ein Prozess vor dem Oberlandesgericht München  zeigte. Die Juristen entschieden, dass der Bauherr durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben habe, mit den Planungsänderungen einverstanden zu sein. Deswegen empfiehlt es sich, solche Vertragsänderungen vorher gründlich zu studieren – nachher ist es meist zu spät (Aktenzeichen 9 U 3704/11).

Planungskosten
Von einem Architekten erwartet der Kunde nicht zuletzt, dass seine Planungen nicht jedes finanzielle Maß übersteigen. Schließlich verfügen die meisten Auftraggeber nur über ein bestimmtes Budget, das sie nicht überschreiten können. Bereits bei der Grundlagenermittlung sollten beide Vertragspartner den wirtschaftlichen Rahmen abstecken, an dem sich der Architekt dann auch orientieren muss. Tut er das nicht, dann entspricht seine Planung nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes „nicht der vereinbarten Beschaffenheit“. Konkret hätten die Kosten statt 400.000 Euro 750.000 Euro betragen, woraufhin der Auftraggeber gleich auf das ganze Projekt verzichtete (Aktenzeichen VII ZR 230/11).

Das Bautagebusch
Eine nicht zu unterschätzende Rolle im Baugeschehen spielt das sogenannte Bautagebuch. In ihm sollen alle wesentlichen Einzelheiten während des Arbeitsverlaufs beweiskräftig festgehalten werden, um später – zum Beispiel bei Rechtsstreitigkeiten – über eine entsprechende Dokumentation zu verfügen. Das ist kaum anders als bei Operationsberichten im Krankenhaus. Führt ein Architekt kein Bautagebuch, obwohl er nach dem Leistungsbild der Honorarordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, muss er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Abstrichen rechnen. Konkret wurden ihm 0,5 Prozent des Gesamthonorars gestrichen (Aktenzeichen VII ZR 65/10).

Allerdings ist die Dokumentation im Regelfall nun auch wieder nicht so wichtig, dass ihr Fehlen gleich die ganze Abnahme eines Bauprojekts durch den Kunden verhindern würde. Wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass das fehlende Tagebuch in der Gesamtschau des Projekts nur einen unwesentlichen Mangel darstellt, dann muss sich der Bauherr nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main trotzdem der Abnahme stellen. Alles andere wäre unverhältnismäßig (Aktenzeichen 16 U 135/14).

Schallschutz
Der Schallschutz spielt vor allem bei größeren Bauvorhaben mit mehr Wohneinheiten eine bedeutende Rolle. Haben Architekt und Bauträger gemeinsam beschlossen, hier durch die Verwendung  einschaliger statt zweischaliger Trennwände zwischen zwei Reihenhäusernzu sparen, dann kann der Käufer später auf Schadenersatz klagen. Anschließend stritten die beiden Beklagten darum, wer denn nun zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der selbst fachkundige und in die Probleme durchaus eingeweihte Bauträger zwei Drittel der Summe begleichen müsse und der Architekt ein Drittel (Aktenzeichen VII ZR 209/11).

Bauüberwachung
Eine weitere Aufgabe des Architekten – wenn denn vertraglich so vorgesehen – ist die Bauüberwachung. Gerichte erwarten von ihm, die beauftragten Unternehmen stichprobenartig zu überprüfen und das Baugeschehen aktiv zu leiten. Das gehört nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes  zu den elementaren Pflichten. Das gelte besonders in Bereichen, die bekanntermaßen sehr mangelanfällig seien. Gerade hier müsse der Architekt doppelt aufmerksam sein (Aktenzeichen VII ZR 49/13).

Häufig ist aber, trotz seiner Fachkenntnisse, noch nicht einmal der Architekt der größte Experte am Bau. Er muss seinerseits wieder Fachplaner und Gutachter heranziehen, um sich Klarheit zu verschaffen. Trotzdem bleibt er der Gesamtverantwortliche für das Projekt. In einem Zivilprozess vor dem OLG Naumburg ging es um Risse in Putz und Mauerwerk, die unter anderem wegen fehlender Dehnungsfugen entstanden waren. Die Richter entschieden, der Architekt hätte hier prüfen müssen – wenigstens nach den Fähigkeiten, die man von ihm auf Grund seiner Ausbildung erwarten dürfe (Aktenzeichen 5 U 132/14).

Genehmigungen
Was hilft die schönste Planung, wenn der Bauantrag anschließend nicht genehmigungsfähig ist? Nichts. Deswegen muss der Architekt stets im Auge haben, ob das von ihm ausgearbeitete Projekt dauerhaft genehmigungsfähig sein wird. Ein Bauherr und sein Architekt prozessierten bis vor den Bundesgerichtshof gegeneinander, weil ein bereits errichteter Anbau wieder hatte abgerissen werden müssen. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Auftraggeber vom Architekten ganz deutlich auf Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigungsfähigkeit hingewiesen werden müsse (Aktenzeichen VII ZR 8/10).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Sie wissen sicherlich, dass Sie bei der Sparkasse Witten auch Versicherungen abschließen können. Unser Partner zu Angeboten rund um den Rechtsschutz ist dabei die ÖRAG Rechtsschutzversicherung. Die ÖRAG hat nun einen neuen Tarif herausgebracht, mit dem sie den Versicherten stabile Prämien bis zum Ende des Jahres 2018 garantiert.

Eine weitere Neuerung, die ich Ihnen vorstellen kann, ist die Rückwärtsversicherung. Damit belohnt unser Partner  treue Kunden. Nach fünf Jahren Vertragslaufzeit bietet die ÖRAG rückwirkend unbegrenzten Versicherungsschutz für versicherte Risiken des Privatbereichs.

Das hat den großen Vorteil, dass dann auch Rechtsschutzfälle versichert sind, die schon vor Vertragsschluss entstanden sind, dem Versicherten aber nicht bekannt waren. Da bekommt das Wort „Rückwärts“ doch eine sehr positive Bedeutung, finde ich.

Wenn wir schon von Treue sprechen: Bewährtes bleibt erhalten

Natürlich bleibt mit dem neuen Tarif auch Bewährtes erhalten. So zum Beispiel die frei kombinierbaren Vertragsbausteine.  Und auch der telefonische Service INFO§TEL, bei dem rund 100 versierte Juristen Fragen zum Rechtsschutz beantworten und auf Kundenwunsch eine telefonische Erstberatung durch einen extern niedergelassenen Rechtsanwalt oder einen Termin bei einem qualifizierten Anwalt in Wohnortnähe ohne Wartezeit vermitteln, ist ein hervorstechender Service unseres Partners ÖRAG.

Auszeichnung von KUBUS und gute Note von Finanztest

Dass die ÖRAG mit ihren Produkten, Leistungen und Prämien seit Jahren den Finger am Puls der Zeit hat, untermauern zwei aktuelle Auszeichnungen. Zum einen hat die Zeitschrift Finanztest in ihrer Ausgabe 10/2015 den ÖRAG-Verkehrs-Rechtsschutz mit der Note GUT (2,0) bewertet. Zum anderen erhielt das Unternehmen im Rahmen der repräsentativen Kundenzufriedenheitsstudie KUBUS in der Kategorie Gesamtzufriedenheit die Höchstwertung „Hervorragend“ sowie zwei Mal das Prädikat „Sehr gut“ in den Kategorien Preis-Leistungs-Verhältnis beziehungsweise Betreuungsqualität.

Weitere Infos zum neuen Tarif erhalten Sie gern von mir. Rufen Sie mich einfach an: 02302 1744902

Wittener Gründerpreis Medizinwirtschaft von Sparkasse Witten und ZBZ: Medizinpreisträger starten im Wittener ZBZ

Der Gründerpreis Medizin ist ein Sonderpreis im Zuge des Businessplan-Wettbewerbes Medizinwirtschaft der Startbahn Ruhr GmbH und des Vereins Pro Ruhrgebiet. Er wird von Sparkasse Witten und ZBZ gestiftet, beinhaltet 3000 Euro Preisgeld, sechs Monate mietfreie Raumnutzung im ZBZ, kostenfreie Beratungsleistungen und Netzwerkzugänge.

Eine „Bedingung“ für den Preis ist die Bereitschaft des Siegers, ins ZBZ einzuziehen. Sparkassenvorstand Ulrich Heinemann: „Für Wittens Standortpolitik ist es wichtig, solche hochinnovativen Firmen nach Witten zu holen.“ Lesen Sie mehr dazu unter

http://www.derwesten.de/staedte/witten

Sparschwein goes mobile

Sparschwein goes mobile

„Sparschwein goes mobile“: Mit einem Klick sparen – einfach in der Sparkassen-App

In den Apps „Sparkasse“ und „Sparkasse+“ steht unseren Kunden ein in Deutschland zur Zeit einmaliges Sparangebot zur Verfügung: das Klicksparen.

Damit kann man jetzt erstmalig einfach über sein Smartphone Geld auf sein Sparkonto oder Tagesgeldkonto buchen – mit nur einem Klick (eigentlich ja mehr ein Touch :-) ). Eine TAN-Eingabe wie sonst beim Online-Banking ist nicht notwendig.

So geht’s

  • Sie nutzen das Online-Banking bei uns
  • Sie haben die App „Sparkasse“ oder „Sparkasse+“ auf Ihrem Smartphone installiert – wenn noch nicht:
    Download Android    Download iOS (Apple)
  • Sie sind Kontoinhaber des Auftraggeber- und des Zielkontos der Sparbuchung, denn aus Sicherheitsgründen kann man natürlich nur von seinem eigenen Girokonto auf das eigene Sparkonto oder Tagesgeldkonto überweisen.
  • Sie haben die jeweiligen Konten in der Sparkassen-App eingerichtet

Einfach mal ausprobieren:

Wenn Sie Ihre Sparkassen-App geöffnet haben, wählen Sie zunächst das Konto aus, von dem die Sparbeträge abgehen sollen. Im nächsten Schritt suchen Sie das Zielkonto aus, auf welches die Beträge gutgeschrieben werden. Legen Sie im Anschluss den Klicksparbetrag zwischen 5 und 30 Euro fest. Dann bestimmen Sie Ihr erstes Sparziel. Anschließend lassen sich beliebig viele Sparziele auf diesem Konto anlegen. Jetzt können Sie den ersten Betrag per Klicksparen überweisen.

Klicksparen QR_750

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Viele Kommunen in Deutschland fordern für Zweitwohnungen, die innerhalb ihrer Gemeindegrenzen unterhalten werden, die Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer. Das ist auch höchstrichterlich gebilligt. In besonderen Fällen kann jedoch auf die Erhebung dieser Steuer  verzichtet werden. So beispielsweise bei Verheirateten, die aus beruflichen Gründen eine solche Nebenwohnung unterhalten müssen.

Der Fall
Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb Hamburgs – dort, wo seine Frau arbeitete. Er selbst war allerdings in Hamburg beschäftigt und musste deswegen dort eine Nebenwohnung anmieten, in der er sich an zwei bis drei Tagen pro Woche aufhielt. Das meldete er auch ordnungsgemäß bei den Behörden an, woraufhin er Zweitsteuer bezahlen sollte. Dem Fiskus schien die berufliche Nutzung nicht ausreichend nachgewiesen.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof entschied in letzter Instanz, dass der Mann diese Steuer nicht zu entrichten habe. In dieser Fallkonstellation sei es nicht nötig, die in der Nebenwohnung verbrachten Zeiten haargenau aufzurechnen. Es liege auch keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber einem Unverheirateten vor, denn schließlich bringe die Ehe im Gegenzug auch etliche Verpflichtungen zur finanziellen Fürsorge für den Partner mit sich (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 13/14).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Ist das Trinkwasser verunreinigt, zum Beispiel mit Legionellen, kann das zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen führen. Wegen einer schweren Entzündungen der Atemwege war ein älterer Mann ins Krankenhaus gebracht worden, wo er leider später verstarb. Ursache war eine Infektion mit Legionellen.

Seine Tochter forderte als Erbin über 20.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld vom ehemaligen Vermieter ihres Vaters. Er habe sich nicht ausreichend um eine Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen gekümmert, weswegen die Bakterien aufgetreten seien und der Vater überhaupt erst erkrankt. So lautete der Vorwurf im Zivilprozess.

Tatsächlich erwarten Gesetzgeber und Rechtsprechung von den Eigentümern von Mietobjekten, dass sie auf Legionellenbefall achten. Das gilt ausdrücklich seit der entsprechenden Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011, war aber auch schon zuvor im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nötig.

Vor Gericht stritten Tochter und Vermieter darum, ob überhaupt eine Kausalität (Verursachungskette zwischen Legionellenbefall des Leitungswassers und Erkrankung des Mieters) nachzuweisen sei. Der Bundesgerichtshof bezeichnete es im konkreten Fall als „eher fernliegend“, dass der Verstorbene sich die Krankheit an einem anderen Ort als in seiner Wohnung zugezogen habe, zumal hier ein spezieller Erregertyp sowohl beim Vager als auch in der Wasserversorgung seines Mietshauses aufgetreten sei. Mit dieser höchstrichterlichen Einschätzung im Hinblick auf Kausalität sowie die Berechtigung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das neu entscheiden muss.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS