Die ABBA-Gala ist ausverkauft. 10 x 2 Karten verlosen wir ab dem 24.11.2015 auf unserer Facebook-Seite.

Sparen, Gewinnen, Gutes tun – das ist das Motto von über 5.000 Wittenern, die meist sogar per Dauerauftrag jeden Monat an der gemeinnützigen Sparlotterie der westfälisch-lippischen Sparkassen teilnehmen. Im Dezember werden die Gewinnzahlen im Saalbau Witten ermittelt. Am Freitag, den 11.12.2015, können Sie die Ziehung ab 19:30 Uhr live verfolgen. Im Lostopf sind Geldpreise bis zu 100.000 Euro. Dazu kommen noch drei Autos mit Top-Ausstattung  sowie 30 Apple MacBooks und 280 Saturn Einkaufsgutscheine. Bei unserer Sparlotterie gewinnt übrigens jedes zehnte Los!

Im Anschluss an die Ziehung erwartet Sie ein Tribut an ein echtes Stück Musikgeschichte.
„Dancing Queen“, „Waterloo“, „The Winner takes it all“ und viele weitere Welthits – nur wenige Bands in der Geschichte der Popmusik konnten mit ihrem musikalisches Werk gleich mehrere Generationen begeistern, wie die vier legendären Schweden, deren Vornamen mit den folgenden Buchstaben beginnen: ABBA!

Die Sparkasse und die Show-Band ABBAcover laden zu einer atemberaubenden Konzert-Show ein, die die Band ABBA als das zeigt, was sie wirklich war: als eine fantastische Liveband. Es wird wohl ein Abend voller wunderschöner Erinnerungen an damals mit vielen tollen originalgetreuen Kostümen und einer Band, die sich des großartigen musikalischen Werkes der Band ABBA mehr als würdig erweist und den Mythos noch einmal erlebbar macht.

Die Eintrittskarten für diese Sparlotterie-Gala sind ab sofort an allen 14 Standorten der Sparkasse Witten zu einem stark subventionierten Preis von 13 Euro erhältlich. Übrigens: Jedes Ticket ist auch eine Losnummer für die zusätzliche Überraschungsverlosung während der Gala.

Dort können Sie auch noch bis zum 9. Dezember Lose für die Dezember-Auslosung im Saalbau erwerben. Ein Los kostet 6 Euro. Davon spart man zunächst einmal 4,80 Euro auf ein eigenes Konto. Von den restlichen 1,20 Euro Lotterieanteil werden dann aber nicht nur Preise ausgelobt: 0,30 Euro fließen direkt wieder zurück nach Witten und kommen gemeinützigen Projekten hier vor Ort zugute. Diese dreifache Kombination von Sparen, Gewinnen und Gutes tun macht seit über 60 Jahren das Erfolgskonzept der Sparlotterie der Sparkassen aus.

 

Flugreisende können bei fly.de ab sofort mit dem Online-Bezahlverfahren giropay ihr Ticket lösen – schnell und sicher per Online-Überweisung. Auch Reiselustige aus dem Nachbarland Österreich profitieren, denn gleichzeitig geht für dortige Kunden auch die Zahlungsmöglichkeit via eps Online-Überweisung an den Start.

Die Suche nach dem besten Flug zum günstigsten Preis ist immer wieder eine Herausforderung. Die preisgekrönte Flugsuchmaschine fly.de unterstützt kostenbewusste Fluggäste nicht nur mit einem besonders transparenten Preisvergleich, sondern auch bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft in der Destination. „Der Markt für Flug-Portale ist hart umkämpft“, so Joerg Schwitalla, Geschäftsführer giropay. „Eine einfache und sichere Zahlungsabwicklung ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal. Da Kunden mit giropay direkt von der Buchungsseite zum sicheren Online-Banking der eigenen Bank oder Sparkasse gelangen, werden keine sensiblen Daten nach außen getragen.“

Das Portal fly.de bietet seinen Kunden jedoch noch mehr als die reine Flug- und Hotelbuchung: Weiterführende Informationen zum Reiseziel, den schönsten Sehenswürdigkeiten und speziellen Bestimmungen zu Impfungen oder Einreise sind höchstens einen Mausklick entfernt. „Mit dem Angebot, deutschen Kunden mit giropay und den österreichischen mit eps Online-Überweisung die Bezahlung zu ermöglichen, unterstreichen wir unsere Service-Orientiertheit“, erklärt Ralf Sasse, Head of www.fly.de. „Damit bieten wir eine größere Wahlfreiheit, und das völlig ohne zusätzliche Kosten für unsere Kunden.“

Über giropay und giropay-ID

giropay ist ein Online-Bezahlverfahren, das von über 1.500 Banken und Sparkassen angeboten wird und von über 35 Millionen Online-Banking-Kunden genutzt werden kann. Basierend auf dem Online-Banking mit PIN und TAN ermöglicht es die einfache, schnelle und sichere Bezahlung per Online-Überweisung. Kunden benötigen für die Zahlung mit giropay lediglich ein zum Online-Banking freigeschaltetes Girokonto bei einer teilnehmenden Bank oder Sparkasse. Der Händler erhält unmittelbar nach erfolgreicher Zahlung eine Zahlungsgarantie der Bank und kann somit Waren oder Dienstleistungen sofort und ohne Risiko zur Verfügung stellen. Auf Zwei-Länder-Ebene haben giropay und der österreichische Anbieter STUZZA Ges.m.b.H., Betreiberin der eps Online-Überweisung, die Interoperabilität der beiden Bezahlsysteme umgesetzt, sodass Online-Shops über eine Schnittstelle beide Verfahren nutzen können.

Mit giropay-ID ist es Online-Händlern möglich, die Volljährigkeit ihrer Kunden zweifelsfrei festzustellen und ihnen so den Zugang zu einem altersentsprechenden Angebot zu ermöglichen.

Sowohl bei giropay wie auch bei giropay-ID kommuniziert der Kunde ausschließlich mit seiner Bank: Online-Überweisung und Altersverifikation werden in der sicheren Online-Banking-Umgebung des jeweiligen Kreditinstituts durchgeführt. Damit ist garantiert, dass sensible Daten (PIN/TAN) nur zwischen Kunde und Bank ausgetauscht werden. Kein Dritter hat Einblick in persönliche Konto- und Umsatzinformationen.

flyde

Über fly.de

Das Flugbuchungsportal ist seit April 2005 online und kombiniert seit November 2006 Billig-, Charter- und Linienflüge mit der Flugsuche „Best Mixx“. Die Flugsuchmaschine erlaubt es, in einem einzigen Schritt die Preise aller Fluggesellschaften aus verschiedenen Quellen gleichzeitig abzufragen und zu vergleichen. Der Kunde bekommt mit einem Klick die für ihn preiswerteste Variante präsentiert. Auch Hin- und Rückflüge mit verschiedenen Airlines sowie Jugend- und Studententarife sind möglich. 2012 wurde fly.de als bestes Flugportal von zehn Anbietern ausgezeichnet.

Quelle: giropay

Nun ziehen die ersten Herbststürme über das Land. Oftmals hinterlassen sie große Schäden. Auch wenn Sturm und Regen unabwendbare Naturereignisse sind, können vor allem Hauseigentümer Einiges tun, um Schäden am Haus oder durch herunterfallende Hausteile zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Manch ein Hausbesitzer unterschätzt die Gefahren, die vom eigenen Haus und Grund ausgehen oder aber dem eigenen Haus durch einen Sturm drohen. Neben herunterfallenden Dachziegeln können auch Schornsteine, Fallrohre oder Äste aus dem Garten herumgeschleudert werden. Besonders gefährdet sind Gebäude, die sich noch in der Bauphase befinden. Nicht ausreichend gesicherte Kräne und Gerüste können umstürzen und Personen verletzen oder angrenzende Gebäude beschädigen. Hausbesitzer haben eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen also dafür sorgen, dass sich ihr Haus immer in einem sichereren Zustand befindet. Wird diese Pflicht vernachlässigt und ein Passant wird z. B. durch einen herabfallenden Dachziegel verletzt, können hohe Schadenersatzforderungen auf den Hausbesitzer zukommen. Da ist es angeraten, bauliche Mängel umgehend von einem Fachmann beheben zu lassen.  Auch die Bäume im Garten sollten regelmäßig überprüft werden. Vor allem Fäulnisbefall oder ausladende Äste stellen ein erhöhtes Risiko dar. Hilfreich ist natürlich auch der Abschluss einer Wohngebäudeversicherung zur Absicherung von Sturmschäden am eigenen Haus sowie einer Privat-Haftpflicht- bzw. Grundstücks- und Gebäude-Haftpflichtversicherung gegen von eigenem Grund und Haus ausgehenden Gefahren zum Schutz Dritter.

Gebäude in exponierter Lage, also auf Anhöhen, Bergkuppen oder freier Fläche, sind besonders gefährdet. Veröffentlicht der Wetterdienst eine Sturmwarnung, ist es ratsam, alle Fenster, Türen und Fensterläden zu schließen sowie etwaige Markisen aufrollen. Darüber hinaus sollten Gartenmöbel gesichert und unter Bäumen geparkte Fahrzeuge weggefahren werden.

Sobald Windstärke 8 gemessen wird – das entspricht rund 63 km/h –, handelt es sich um einen Sturm im Sinne von Versicherungsbedingungen. Dann hat man bei ausreichender Versicherung Anspruch auf Schadenersatz. Allein für die Gewitterfront „Ela“, die Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen im Jahr 2014 mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 142 km/h heimsuchte, zahlten die deutschen Versicherer rund 650 Millionen Euro an die Betroffenen. Noch schlimmer wütete der Orkan „Kyrill“ im Jahr 2007. Mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 225 km/h verursachte er einen Schaden von mehr als 2 Milliarden Euro. Eine gute Versicherung kann also nicht schaden.

Textquelle: ÖRAG Rechtsschutz

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Der kostenlose Haushaltskalender aus der Reihe Planungshilfen von Geld und Haushalt hilft Ihnen bei der einfachen Buchführung über die täglichen Ausgaben.

Das Jahr planen

Notieren Sie im Haushaltskalender Tag für Tag Ihre Ausgaben und ziehen Sie täglich, wöchentlich oder monatlich Ihre Bilanz. So wissen Sie jederzeit, wofür Sie welche Summe ausgegeben haben. Zusätzlich können Sie persönliche Geburts- und Festtage sowie wichtige Zahlungstermine planen. Ergänzende redaktionelle Beiträge und Verbrauchertipps liefern interessante Anregungen für das Planen und Sparen übers ganze Jahr.

Redaktionelle Beiträge im Haushaltskalender 2016

Internet, Smartphones, Apps, soziale Netzwerke – Kinder und Jugendliche nutzen die digitale Welt ganz selbstverständlich. Was Eltern beachten müssen, damit ihr Nachwuchs das Smartphone kompetent einsetzt, verrät der Beitrag „Kinder an die Tasten“.

Ob Prepaidtarif oder Mobilfunkvertrag: die Leistungen und Preise der Handytarife verändern sich stetig. Durch Kündigung oder Tarifwechsel können Sie i. d. R. erheblich sparen. Was Sie beim Wechsel beachten sollten, zeigt der Artikel „Klug kommunizieren“.

Lesen Sie im Beitrag „Die passende Kontobiografie“, welches Kontomodell zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt. Zusätzlich gibt’s hilfreiche Tipps rund ums Girokonto.

Im Quiz können Sie testen, wie gut Sie sich mit Qualitätssiegeln bei Produkten auskennen. Mit diesem Wissen können Sie sich schon beim nächsten Einkauf besser orientieren!

Hier können Sie Ihren Haushaltskalender 2016 kostenfrei bestellen

Gericht lehnte Mietminderung wegen leichter Parkettverfärbung ab.

Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, dann besteht prinzipiell die Möglichkeit der Mietminderung. Allerdings erwarten Gerichte dabei schon einen gewissen Mindestgrad der Beeinträchtigung. Das ist  bei einer Kondenswasserbildung und daraus resultierender leichter Verfärbung eines Parkettbodens nicht der Fall.

Der Fall
Ein Ehepaar bemerkte, dass unterhalb der Balkontüren seiner Wohnung Feuchtigkeit eindrang und sich diese am Rande des Parketts sammelte. Die Folge dieser winzigen Wasserpfützen waren dunkle Verfärbungen des Bodens. Den Mietern missfiel das. Sie bemängelten die optische Beeinträchtigung und minderten ihre monatlichen Zahlungen um fünf Prozent. Das entsprach im konkreten Fall einem Betrag von rund 55 Euro. Der Eigentümer wehrte sich dagegen. Seine Argumentation: Sollte es überhaupt zu Schäden gekommen sein, dann vielleicht deswegen, weil die Mieter zu wenig heizten oder sonst nicht aufmerksam genug waren.

Das Urteil
Rein optische Beeinträchtigungen von so geringem Ausmaß rechtfertigten keine Mietminderung, entschied das zuständige Amtsgericht. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sei – selbst wenn man den Sachvortrag der Mieter als wahr zu Grunde lege – nur unerheblich beeinträchtigt. Die ebenfalls im Verfahren geäußerte Vermutung, dass sich Schimmel unter den Flecken befinde, reiche nicht für Forderungen aus. Dafür benötige man schon genauere Anhaltspunkte (Amtsgericht München, Aktenzeichen 474 C 2793/12).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Ist steuerrechtlich ein eigener Hausstand im Haus der Eltern möglich?

Die sog. „doppelte Haushaltsführung“ ist bei Berufstätigen sehr begehrt. Auf diesem Wege sind Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Ausgaben für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich absetzbar. Auch jemand, der den Erstwohnsitz bei seinen Eltern hat, kann dafür unter Umständen in Frage kommen. So ist ein höchstrichterliches Urteil  zu interpretieren.

Der Fall
Ein Mann unterhielt an seinem früheren Studien- und jetzigen Beschäftigungsort eine Wohnung, war aber gleichzeitig mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet. Deswegen vertrat er die Meinung, er könne in seiner Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Elternhaus nicht um einen vollwertigen Erstwohnsitz. Der Steuerpflichtige benutzte dort gemeinsam mit Mutter und Schwester Küche-, Ess- und Wohnzimmer.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof wies auf die Tatsache hin, dass ein Erstwohnsitz am Heimatort tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensführung sein müsse. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Kläger wesentliche Räume wie Schlaf-, Bade- und Arbeitszimmer für sich alleine benutzte. Das vormalige Elternhaus habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Mehrgenerationenhaus gewandelt, innerhalb dessen sehr wohl ein eigener Hausstand unterhalten werden könne. Grundsätzlich sei eine solche Einschätzung allerdings immer nur unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation möglich (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 10/12).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Gewinnen Sie Ihren Weihnachtseinkauf zurück.

Zahlen Sie bis zum 31. Dezember alle Einkäufe mit einer Karte Ihrer Sparkasse – SparkassenCard oder Sparkassen-Kreditkarte. Mit etwas Glück zählen Sie zu den Gewinnern.

Auf der Suche nach den Weihnachtsgeschenken sind Ihre SparkassenCard und Sparkassen-Kreditkarte treue Wegbegleiter. Denn mit Ihren Sparkassen-Karten können Sie – unabhängig vom Bargeldbestand Ihres Geldbeutels – alle Weihnachtseinkäufe erledigen.

Ab sofort macht der Weihnachtseinkauf noch mehr Spaß. Bezahlen Sie vom 1. November bis zum
31. Dezember 2015 einfach mit den Karten Ihrer Sparkasse. Mit etwas Glück gewinnen Sie Ihren Einkaufswert bis zu maximal 500 Euro zurück.

So einfach funktioniert´s:

  • Bezahlen Sie im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 besonders häufig mit Ihrer SparkassenCard oder Sparkassen-Kreditkarte.
  • Sammeln Sie die Belege und reichen Sie diese online unter s-einkauf-sparen.de ein.
  • Einsendeschluss für Ihre Belege ist der 15. Januar 2016.
  • Unter allen Teilnehmern werden zehnmal maximal 500 Euro verlost.
  • Jede Einsendung zählt als ein Los. Pro Einsendung können Sie mehrere Belege einreichen.

Jetzt mitmachen

Schloss Steinhausen
Schloss Steinhausen

Schloss Steinhausen

Schloss Steinhausen

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, sich dem Schloss zu nähern. Auf die bequeme Art mit dem Auto: von der Nachtigallstraße aus hochfahren, vor der Anlage parken und einkehren. Wenn Sie allerdings den Anblick länger genießen möchten, so nehmen Sie den Weg über den Bergrücken von der Reithalle an der Frielinghauser Straße. Anfangs ist vom Schloss noch nichts zu sehen, bis Sie den höchsten Punkt der Kuppe erreicht haben und sich der Blick ins Ruhrtal und auf Witten öffnet. Der Weg führt nun schnurgerade auf Schloss Steinhausen zu.

Besonders idyllisch ist allerdings eine Wanderung durch das Muttental vom Parkplatz an der Rauendahlstraße aus. Der Weg führt am Muttenbach entlang, an Zeche Herberholz und Bethaus vorbei mit kurzer Rast am Steinbruch und dann – zwischen Wiesen und Feldern – hinauf zum Schloss Steinhausen.

Das Schloss erweckt von der „Rückseite“ mit den vorgelagerten Wirtschaftsgebäuden eher den Eindruck eines bäuerlichen Gutshofs. Eleganter wird es, wenn man den geräumigen Innenhof betritt und sich dem klassizistische Herrenhaus von 1810 nähert. Hier erwartet den Besucher das Café-Restaurant und Heitratswillige eine Außenstelle des Wittener Standesamtes.

Oldtimer-Treffen am Schloss Steinhausen

Oldtimer-Treffen am Schloss Steinhausen

Von der Ruhrseite hingegen präsentiert sich das Schloss von seiner wehrhaften Seite: Hoch oben über der Ruhr auf der Ruhrklippe gelegen, reiht es sich als markante Erscheinung in eine Reihe von Burganlagen im Ruhrtal ein. Im näheren Umfeld befinden sich die Burg Wetter, Burgruine Volmarstein, Haus Mallinckrodt, Haus Witten, Burgruine Hardenstein, Haus Herbede, weiter in Hattingen Haus Kemnade, die Burgruine Blankenstein, die Isenburg und weitere mehr.

Den Besucher erwarten verschiedene Gebäude aus unterschiedlichen Epochen. Die erste Erwähnung stammt aus dem 13. Jahrhundert als Burg der Herren Hermann und Eberhard von Witten. Das Bruchsteinwohnhaus mit Turm hat mittelalterliche Fundamente und ist datiert aus 1607. Bemerkenswert sind die Kapelle aus der Renaissancezeit und das klassizistische Hauptgebäude.

Herrenhaus von 1810

Herrenhaus von 1810

Die Anlage wechselte über die Jahrhunderte häufig ihre Besitzer und befindet sich heute in Privateigentum.

Steinhausen ist Ausgangspunkt ausgedehnter Wanderungen. Das Schloss bietet mit seiner Kapelle den romantischen Rahmen für Hochzeiten und Veranstaltungen. Der Innenhof wird oft für Events genutzt und präsentiert derzeit Kunsthandwerk aus Simbabwe.

Weitere Informationen finden Sie unter www.schloss-steinhausen.de

„Wittener Schnitzeljagd II“ ist der Titel des Sparkassen-Kalenders 2015, der ein Gewinnspiel enthält. Löst man eines der 12 Rätsel, die immer mit dem Monatsmotiv des Kalenders zu tun haben, kann man jedes Mal einen 5-Gramm-Goldbarren gewinnen. Hauptgedanke des Sparkassen-Kalenderrätsels ist es, Menschen für viele schöne Plätze und interessante Details in Witten zu interessieren und zu einem Besuch zu animieren.

Stephanie Hager bewies detektivisches Geschick: Das September-Bildmotiv unseres Kalenders zeigt eine Schafherde vor dem Freizeitbad Heveney. Im Text auf der Rückseite des Kalenderblatts zum Freizeitzentrum Kemnader See wird gefragt, wann das Freizeitbad angelegt wurde.  Ein Gedenkstein am Eingangsbereich zur Therme zeigte Stephanie Hager, dass die Bauzeit von 1984 bis 1986 dauerte. Rolf Jagusch, Leiter unserer Filiale in Heven, gratulierte ihr mit einem Blumenstrauß zur richtigen Lösung und übergab den Monats-Gewinn, einen 5-Gramm-Goldbarren.

Die Gewinnerin war so richtig stolz, denn der Goldbarren war der erste richtige Gewinn der 39-Jährigen Wittenerin. Sie findet die Idee mit den Kalender-Rätseln absolut genial. „Da kann sich jeder ein kleines Stück Heimatkunde erarbeiten“, betont sie. „Man kann die Orte besuchen. Und eigentlich ist es gar nicht so schwer, die richtige Lösung zu finden. Wenn man genau hinguckt, stolpert man förmlich darüber.“

Sie findet es schade, dass viele Menschen die Lösung übers Internet googeln. „Das ist heute leider so. Das Internet weiß eben fast alles“, erzählt sie. „Aber das Schöne ist doch, dass man tatsächlich den interessanten Plätzen unserer Stadt einmal persönlich einen Besuch abstattet.“

Das hat Stephanie Hager mit der Familie öfter getan. Bei schönem Wetter ging es los. Manche Orte fand Töchterchen Julia (5) doof. Andere wiederum total cool. Wie am Freizeitbad Heveney. Stephanie Hager war fleißig, so hat sie bereits alle folgenden Monatsrätsel gelöst, alle Stellen abgeklappert und sorgfältig ausgefüllt. „Jetzt darf ich nur nicht vergessen, sie rechtzeitig abzugeben“, lacht sie überglücklich.

466 Teilnehmer hatten der Sparkasse die im Kalender enthaltene Teilnahme-Postkarte eingereicht oder online die richtige Lösung übermittelt.

Hier finden Sie die wichtigsten Trends der Studie „Die Deutschen und ihr Geld“, die jedes Jahr im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt wird:

  1. Mehr als die Hälfte der Deutschen (56 Prozent) sind zufrieden mit ihrer finanziellen Situation.
  2. Trotzdem halten sie sich beim Geldausgeben zurück. 20 Prozent haben sich sogar eingeschränkt, während nur sieben Prozent ihr Konsumverhalten ausgeweitet haben.
  3. Sicherheit ist das Wichtigste beim Vermögensaufbau – vor Flexibilität und Verfügbarkeit. Die Rendite landet auf Platz vier.
  4. Immer mehr Menschen sorgen nicht fürs Alter vor. Bei Geringverdienern – bis 1000 Euro monatliches Nettoeinkommen – liegt der Anteil sogar bei 61 Prozent.
  5. Viele Deutsche (41 Prozent) machen sich bei der aktuellen Geldpolitik vorrangig Sorgen um die Niedrigzinsphase.
  6. Menschen mit mittlerem Einkommen (1.500 bis 2.500 Euro netto im Monat) bauen bei der Altersvorsorge überdurchschnittlich stark auf Lebens- und Rentenversicherungen, Sparbuchguthaben und Bausparverträge.
  7. Das Vertrauen in die Einlagensicherung ist mit 85 Prozent kontinuierlich hoch.
  8. Beim Vermögensaufbau beginnen die Deutschen, sich nach Alternativen umzusehen. 59 Prozent sind bereit, sich mit Wertpapieren auseinanderzusetzen. Nur sechs Prozent befassen sich allerdings aktiv damit.

Gut 80 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren sind im Internet aktiv. Und immer mehr nutzen das Internet auch zum Einkaufen. Spiele, Bücher, Kleidung, das neueste Smartphone – online reichen ein paar Klicks, um an das gewünschte Produkt zu kommen.

Nicht immer ist der Besteller aber auch volljährig und damit uneingeschränkt geschäftsfähig. Unser Partner ÖRAG Rechtschutz erklärt, was passiert, wenn  das minderjährige Kind ohne Wissen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten online eingekauft hat.

Grundsätzlich gilt: Beim Online-Shopping müssen Eltern im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen.
Zwar lässt sich über das Bestellformular eines Online-Shops das Geburtsdatum der Kunden abfragen – ob das angegebene Alter auch stimmt, prüfen die Händler aber häufig nicht nach.

Das solches auch in den Bestellvorgang integriert werden kann, beweist das Sparkassen-Angebot Giropay. Mehr dazu finden interessierte Händler hier: http://www.giropay.de/haendler/online-altersverifikation/

Ansonsten kann es schnell so passieren: Ein Kind macht sich bei der Registrierung um einige Jahre älter und bestellt etwas auf Rechnung. Die Eltern des Minderjährigen erfahren unter Umständen vielleicht erst beim Mahnungseingang davon. Müssen die Eltern nun für die Ware zahlen?

Auch hier wieder Grundsätzliches: Im Internet gilt, genauso wie beim Händler um die Ecke, dass Kinder alleine in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können. Für die meisten Rechtsgeschäfte benötigen Kinder die Einwilligung ihrer Eltern. Ohne diese ist ein bereits geschlossener Vertrag unwirksam. Eine Ausnahme hiervon bilden Bestellungen, deren Wert so niedrig ist, dass der Minderjährige ihn mit seinem Taschengeld erwerben kann. Dann ist der Kauf häufig von Anfang an wirksam, da er keiner Genehmigung bedarf.

Auch beim Online-Einkauf müssen die Eltern also im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen. Tun sie es nicht, hat der Händler das Nachsehen. Er muss sicherstellen, dass sein Vertragspartner geschäftsfähig ist. Die Abfrage des Alters über das Bestellformular reicht hierzu nicht aus. Gerade wenn das Kind die bestellte Ware schon unbemerkt ausgepackt und verwendet hat, sehen sich viele Eltern in der Pflicht, die dazugehörige Rechnung zu begleichen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.

Denn auch vom Sprößling benutzte Ware können die Eltern an den Online-Händler zurücksenden, wenn die Einwilligung zum Kauf nicht vorlag. Eine Nutzungsentschädigung muss in diesem Fall nicht geleistet werden. Hat der Händler das Bestellte noch nicht geliefert, brauchen die Eltern auf entsprechende Mahnschreiben des Unternehmers nicht zu reagieren, sollten diese aber aufbewahren. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen sie dann innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. In diesem Falle empfiehlt es sich, bei einem Anwalt um Rat zu fragen.

Übrigens: Unabhängig vom Alter des Bestellers können Kunden ihre Online-Käufe bei Nichtgefallen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zurückgeben, wenn sie diese bei einem Unternehmer gekauft haben. Dafür haben sie in der Regel mindestens zwei Wochen Zeit.

Quelle: ÖRAG Rechtschutzversicherung – ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe