Ein Kunde unserer Filiale in der Wideystraße hat bei der Oktoberziehung der Sparkassen-Sparlotterie aber mal so richtig Glück gehabt: Einer der Hauptpreise über 50.000 Euro gehört nun ihm. Wir gratulieren dem Gewinner, der lieber anonym bleiben möchte, ganz herzlich.

Damit gehen im Oktober insgesamt 4.527 Gewinne mit einer Gesamtsumme von 71.467,50 Euro an unsere Kunden. Die Gewinnlisten liegen wie immer an allen unseren 14 Filialen aus. Sie können natürlich auch online abgerufen werden.

Wer sein Glück mit einem Sparlotterie-Dauerauftrag „abonniert“ hat, dem wird der Gewinn ganz bequem dem Giro- oder Sparkonto gutgeschrieben. Die Gewinnkontrolle erfolgt automatisch.

Auch als sinnvolles Geschenk zu einem Geburtstag oder dem bevorstehenden Weihnachtsfest lässt sich ein solcher „Dauerauftrag zum Glück“ hervorragend einsetzen: Ein Los kostet 6,- Euro, von denen 4,80 Euro dem eigenen Sparkonto gutgeschrieben werden. Von dem verbleibenden geringen Lotterieeinsatz von 1,20 Euro werden dann noch 30 Cent an gemeinnützige Institutionen in Witten ausgeschüttet. Das Motto der Sparlotterie der Sparkassen ist also: Sparen, Gewinnen – und Gutes tun!

Hier können Sie als unser Online-Banking-Kunde einen solchen Dauerauftrag gleich online anlegen.

Apps erleichtern uns das Leben. Das gilt für Banking-Apps wie unsere „Sparkasse“, mit der man eben mal schnell seine Finanzen checkt und mit der pushTAN-App dann auch fix was überweisen kann.

Hier stelle ich Ihnen nun vier Apps vor, die meiner Meinung nach das Laden lohnen. Da hätten wir zunächst NINA. Wo früher Sirenengeheul vor drohenden Gefahren und Katastrophen warnten, richtet es nun NINA. Die „Notfall-, Informtions- und Nachrichten-App“ wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur Verfügung gestellt. NINA warnt aber nicht nur vor z.B. Hochwasser und anderen unliebsamen Eregnissen, die App zeigt auch Verhaltensweisen für das jeweilige Ereignis. Per Push-Funktion können Sie sich deutschlandweit oder aber auch standortbezogen informieren lassen.

NINA gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

 

Weiter geht es mit POCKET. Sehr oft fehlt uns ja die Zeit oder die Ruhe, im Netz oder in Apps gefundene Artikel sofort zu lesen. Mit der POCKET-App können Sie solche Artikel, Seiten oder Videos einfach speichern.Sie können einstellen, dass der Download nur bei WLAN-Empfang erfolgt. Lesen können Sie dann jederzeit offline. Sie haben auch die Möglichkeit, die Inhalte auf allen Ihren Geräten zur Verfügung zu haben. Auch das Senden bestimmter Inhlte an andere POCKETs oder das Teilen auf Facebook, Twitter etc. ist möglich

POCKET gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

 

Mein nächster Tipp ist die App Office Lens. Damit haben Sie einen mobilen Scanner zur Hand, um Bilder von Flipcharts, Whiteboards oder sonstigen Dokumenten zu machen. Sie können die Scans zuschneiden und verbessern, indem Lichtreflexe und Schatten beseitigt oder Dokumente optimal koloriert werden. Die Bilder können Sie in OneNote, uf OneDrive oder auch lokal auf Ihrem Smartphone speichern. Sie haben die Mögichkeit, sie in PDF-, Word- oder PowerPoint-Dateien zu konvertieren und sie anschließend bearbeiten.

Office Lens gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

 

Zum guten Schluss ein netter Streitvermeider: Bring!Einkaufsliste. Wenn Sie mal wieder was vergessen haben einzukaufen, um was Sie Ihr Partner gebeten hatte, ist es Zeit für Bring! Diese Einkaufsliste kann zum Beispiel für die Familie, die WG oder auch einen besonderen Anlass angelegt werden. Änderungen und Ergänzungen durch die Bring!-Teilnehmer sind sofort auf allen Geräten sichtbar. Durch die Push-Mitteilungen rund um den Einkauf weiß jeder, wer einkaufen geht und kann noch Wünsche hinzufügen. Das spart dann wirklich Zeit und Geld. Die App ist durch eine übersichtliche Kategorisierung und Icons leicht zu bedienen. Sie ist auch schon für die Apple Watch verfügbar.

Bring!Einkaufsliste gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

So mancher Mieter und Immobilieneigentümer schätzt es sehr, im Dachgeschoss eines Hauses zu wohnen. Da sind Aussicht und Lichtverhältnisse meist am besten und der Straßenlärm dringt auch nicht so leicht hierher. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil: Man hat niemanden über sich, dessen Trittgeräusche stören könnten. Trotzdem bringt auch das Wohnen im obersten Stockwerk eines Hauses manche Probleme mit sich.

Wir haben Ihnen hier acht Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt, in denen es ausschließlich um das Dachgeschoss geht.

Dachboden

Der Dachboden ist – ähnlich wie der Keller – zumeist ein begehrter Ort, an dem Mieter ihre Wäsche zum Trocknen aufhängen können und über abgetrennte Lagerflächen verfügen. Doch was geschieht, wenn diese Nutzungsmöglichkeit vom Eigentümer kurzfristig entzogen wird? Und das, obwohl die Fläche ursprünglich mitvermietet gewesen war. Das Amtsgericht Köln befand, dass dies nicht toleriert werden müsse. Die monatlichen Mietzahlungen durften um zwei Prozent gekürzt werden (Aktenzeichen 203 C 192/14).

Tiertransport im Aufzug

Bewohner des obersten Stockwerks müssen naturgemäß mehr als andere mit dem Aufzug fahren, wenn sie nicht gerade die Treppe benutzen wollen. In einem konkreten Fall störte es die im Dachgeschoss wohnende Partei, dass die Nachbarn ihre Haustiere im Lift mitfahren ließen. Das hielten sie für eine Zumutung und wollten es mit gerichtlicher Hilfe verhindern lassen. Allerdings kam das Amtsgericht Freiburg diesem Wunsch nicht entgegen. Der Tiertransport sei im üblichen Rahmen nicht zu untersagen, er gehöre zur Nutzung einer Immobilie (Aktenzeichen 56 C 2496/12).

Winterpflichten unten und oben

Zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers gehört nicht nur der Blick nach unten, auf vereiste und rutschige Wege, sondern auch der Blick nach oben – auf Gefahren vom Dach eines Hauses. Besonders fatal können in der Hinsicht größere Eiszapfen sein, die von der Regenrinne hängen. Sie werden zu Geschossen, wenn sie sich lockern und auf den Gehsteig herabfallen. Das Landgericht Wuppertal betonte in einem Urteil die Verantwortung der Eigentümer. Sorgten sie nicht vor, soweit das zumutbar sei, dann müssten sie für Unfälle haften (Aktenzeichen 8 S 56/11).

Windige Bude

Das Wohnen im Dach bringt es manchmal mit sich, dass man den Naturgewalten stärker ausgeliefert ist – zum Beispiel dem Wind. Ist eine Immobilie nicht ausreichend isoliert, dann zieht es häufig, das Wohlbefinden des Mieters ist beeinträchtigt und die Heizkosten können steigen. Ein Mieter kann sich unter gewissen Umständen dagegen wehren und Abhilfe verlangen. So entschied es zumindest das Amtsgericht Brandenburg in einem Streitfall. Der Eigentümer müsse etwas gegen die Zugluft unternehmen, hieß es im Urteil, denn eine derartig „windige Bude“ sei einem Mieter nicht zuzumuten (Aktenzeichen 31 C 279/11).

Verbeultes Dach

Ein anderes Problem mit den Naturgewalten hatte ein Eigentümer, als ein Hagelsturm über seiner Immobilie niederging. Die Tragfähigkeit und die Substanz des Objekts waren zu keinem Zeitpunkt betroffen, aber das Blechdach war zum Teil ein wenig zerbeult bzw. eingedellt, was den Geschädigten störte. Er forderte von seiner Gebäudeversicherung Schadenersatz. Das Landgericht Dortmund zeigte grundsätzlich Verständnis und bejahte die Leistungspflicht der Versicherung. Gleichzeitig betonten die Richter aber auch, dass sich der Schadenersatz in zumutbaren Grenzen halten müsse, wenn „lediglich die Optik des Daches beeinträchtigt ist“. Sie sprachen dem Eigentümer wegen der von unten kaum erkennbaren Dellen 1.700 Euro zu (Aktenzeichen 2 O 62/10).

Von der Außenwelt abgeschnitten

Besonders ärgerlich für die Bewohner des Dachgeschosses ist es, wenn Wechselsprech- und Klingelanlage ausfallen. Denn ganz oben ist man nur schwer mit anderen Mitteln für Besucher zu erreichen. Wo man in unten gelegenen Stockwerken eventuell ans Fenster klopfen oder rufen kann und der Bewohner seinerseits Sichtkontakt herstellen kann, entfallen diese Möglichkeiten beim Dach fast vollständig. Das Landgericht Dessau-Roßlau befürwortete deswegen eine fünfprozentige Mietminderung für den Ausfall der Kommunikationsanlage. Das sei angesichts der Widrigkeiten für die Bewohner ein angemessener Betrag (Aktenzeichen 1 T 16/12).

Dachgarten ist keine Dachterrasse

Wer eine Immobilie kauft, der sollte auf die feine sprachliche Unterscheidung zwischen „Dachgarten“ und „Dachterrasse“ achten. Denn beides verheißt eine andersartige Nutzungsmöglichkeit. Bei der Dachterrasse darf man damit rechnen, diese auch wirklich betreten zu können und sich darauf aufzuhalten. Bei einem Dachgarten ist das nicht zwingend gegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte einem vom Käufer behaupteten Sachmangel ab. Er hätte wissen können, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische Kulisse sei, wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse (Aktenzeichen 5 U 530/14).

Lichtkuppeln: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum

Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit darüber, wer denn eigentlich für die Lichtkuppeln einer Flachdachkonstruktion zuständig sei. Konkret ging es darum, dass diese Kuppeln für die Belichtung einer Wohnung sorgten. Deswegen hätte man denken können, sie fielen in das Sondereigentum des speziellen Eigentümers. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied allerdings, dass die Kuppeln zum Gemeinschaftseigentum gehören. Einer der Gründe: Der Betroffene hatte ohne Hilfsmittel überhaupt keinen Zugriff auf die Lichtkuppeln (Aktenzeichen 610 C 588/11.WEG).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Ein Gastbeitrag vom Wittener DRK-Vorstand Wilm Ossenberg Franzes

Deutsches Rotes Kreuz richtet Sonderspendenkonto für die Flüchtlingshilfe ein

Auf dem Foto zeige ich Ihnen zusammen mit Sven Brüggemann von der Sparkasse Witten die Kontonummer unseres Spendensonderkontos.

In den vergangenen Wochen haben sich über 1.000 Bürgerinnen und Bürger bereit erklärt, aktiv in der Flüchtlingshilfe mitzuarbeiten und unterstützen die gemeinsamen Hilfen in den Jahnhallen und vielen weiteren Orten in unserer Stadt. Eine Vielzahl von Kleider- und Sachspenden wurden dem Deutschen Roten Kreuz, dem Help-Kiosk und weiteren Organisationen anvertraut und direkt zur Versorgung der Gäste verwendet.

Wir freuen uns sehr über die großzügigen Spenden, die bemerkenswerte Solidarität und Hilfsbereitschaft der Wittener Bevölkerung und das in uns gesetzte Vertrauen und bedanken uns herzlich.

Weiterhin Geldspenden benötigt

Zur Anschaffung von Büchern, Lern- und Übungsmaterialien für die verschiedenen Deutsch- und handlungsorientierten Sprachkurse, Verbrauchsmaterialien für die kulturellen, musischen und pädagogischen Angebote im Kindertreff und zum Kauf von Unterwäsche und individuellen Hilfsmitteln werden auch weiterhin Geldspenden benötigt. Kleinere und mittlere Beträge helfen hier direkt weiter und ermöglichen auch weiterhin ganzheitliche Hilfen und Integrationsangebote ab dem ersten Tag in Witten. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen Ende September vereinfachende Regelungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge getroffen.

Bei Einzahlung oder Überweisung auf das Sonderspendenkonto, das wir in der vergangenen Woche bei der Sparkasse Witten eingerichtet haben, gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) automatisch als betragsmäßig unbeschränkter vereinfachter Spendennachweis.

DRK-Flüchtlingshilfe Witten – Sonderspendenkonto:
Kontonummer: 71 7777 bei der Sparkasse Witten (BLZ 452 500 35)
IBAN: DE 96 4525 0035 0000 7177 77

SonderSpendenkonto717777

Wer einen Schaden im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe verursacht, haftet für diesen grundsätzlich nur dann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung.

Wasserschaden beim Blumengießen

Der später Geschädigte musste aus gesundheitlichen Gründen für einige Wochen in Kur gehen. Er fragte einen befreundeten Nachbarn, ob dieser in der Zeit der Kur die Blumen in seinem Garten gießen könne. Der so Gefragte half gerne aus und wässerte den Garten täglich. Eines Abends drehte der freundliche Helfer nach dem Gießen jedoch nur die Schlauchspitze zu. Der Außenwasserhahn am Haus blieb so weiter aufgedreht. Daher stand der Schlauch nun konstant unter Druck. So kam es, dass die Verbindung von Außenwasserhahn und Schlauch zunächst undicht wurde und sich etwas später ganz löste. Das Wasser aus dem voll aufgedrehten Wasserhahn lief ungehindert und flutete das Untergeschoss des Hauses. Es entstand ein Gesamtschaden von 11.500 Euro. Der Hauseigentümer wandte sich nach der Kur an seine Versicherung, die den Schaden erst einmal übernahm. Im Nachgang nahm sie den Nachbarn natürlich in Regress und verlangte den gezahlten Betrag von ihm zurück. Ds wurde abgelehnt und so landete die Sache vor das OLG Koblenz.

Das Urteil

Die Richter des OLG folgten dem Grundsatz, dass sich derjenige, der im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe tätig wird, auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann. Das heißt im Ergebnis, dass er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet – zudem auch nur für Schäden, die im Rahmen einer alltäglichen Hilfestellung entstanden sind und die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind.

In diesem speziellen Fall sahen die Richter lediglich eine leichte Fahrlässigkeit beim hilfsbereiten Nachbarn. Er hatte zwar die Schlauchspitze zugedreht, konnte jedoch nicht vorhersehen, dass sich diese unter dem Druck lösen und der daraus resultierende Wasseraustritt zu einem Wasserschaden im Inneren des Hauses führen würde. Schließlich befand sich der Gartenschlauch außerhalb des Hauses.

Kein Freibrief

Das Gericht betonte, dieses Urteil solle ausdrücklich nicht als Freibrief für sorgloses eigenes Verhalten verstanden werden. Die Richter machten in ihrem Urteil ganz klar, dass es sich in diesen Fällen immer auch um eine Einzelfallabwägung handelt. Bei der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe sollte daher immer die gebotene Sorgfalt an den Tag legen, damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten mit befreundeten Nachbarn oder ihrer Versicherung kommt.

Quelle: Unser Partner ÖRAG Rechtsschutz

s-urlaub.de ist das Reiseportal für Sparkassenkunden. Buchen Sie als Kunde der Sparkasse Ihren Urlaub einfach und bequem über s-urlaub.de.

Ein besonderer Vorteil:
Erstattung von 5 % des Reisepreises, wenn Sie unsere Kreditkarte MasterCard Gold besitzen.

Und so funktioniert’s: Sie entscheiden sich auf dem Reiseportal s-urlaub.de für Ihre Wunschreise. Während der Buchung wählen Sie die Sparkasse Witten aus. Sechs Wochen nach Reiseantritt erhalten Sie Ihre Reisepreis-Rückvergütung in Höhe von 5%.

s-urlaub.de ist eine Marke der S-IMK GmbH, einer 100%-igen Tochter der Sparkassen-Finanzgruppe. Das Reiseportal wird in Kooperation mit dem Reisevermittler COMVEL GmbH auf Basis von www.weg.de betrieben.

Motivation ist es, allen Kunden der Sparkassen über einfache Such- und Buchungsmaschinen und eine klare Navigation die Möglichkeit zu geben, sich schnell für eine passende Reise zu entscheiden. Damit schon die Buchung zu einem Erlebnis wird. Selbstverständlich stehen ausgebildete Touristik-Spezialisten für Fragen oder eine persönliche Reiseberatung gerne zur Verfügung.

Eine Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierung mittragen.

Normalerweise gilt bei einer Eigentümergemeinschaft das Mehrheitsprinzip. Das heißt, ein einzelnes Mitglied kann nicht gegen den Rest der Eigentümer seinen Willen durchsetzen. Doch es auch Fälle, in denen sich dieses Prinzip umkehrt. Dann nämlich, wenn Maßnahmen dringend erforderlich sind und sofort erfolgen müssen.

Der Fall
In einem Haus mit drei Eigentumswohnungen war eine im Keller gelegene Immobilie gewissermaßen das „Sorgenkind“. Wegen mangelhafter Reparaturen durch einen vorherigen Eigentümer war das Objekt praktisch unbewohnbar geworden. Es handelte sich im Wesentlichen um Wasserschäden an der Bausubstanz, von denen auch das Gemeinschaftseigentum betroffen war. Der Eigentümer der Kellerwohnung beantragte Sanierungsarbeiten, an denen sich die Gemeinschaft in Gestalt einer Sonderumlage von 54.500 Euro beteiligen sollte. Die anderen Mitglieder lehnten ab – unter anderem mit Hinweis auf die hohe zu zahlende Summe und ihr fortgeschrittenes Alter.

Das Urteil
Der BGH schlug sich auf die Seite des einzelnen Eigentümers. Die Unbewohnbarkeit des Objekts und die schweren Schäden sprächen dafür, dass die Arbeiten nicht aufschiebbar seien. Zwar habe eine Gemeinschaft einen gewissen Gestaltungsspielraum, welchen Arbeiten sie zustimme und welchen nicht. Doch der sei hier klar überschritten. Auch die Leistungsfähigkeit der einzelnen Eigentümer könne deswegen nicht mehr maßgeblich sein. Die Richter gingen sogar noch weiter: Verzögerten Eigentümer unaufschiebbare Arbeiten ohne überzeugende Gründe, so könnten sie sich dadurch im Nachhinein schadenersatzpflichtig machen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 9/14).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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Entscheidend für die Absetzbarkeit der Umzugskosten ist das Umzugsmotiv. Und das muss klar angegeben sein.

Wenn es nicht ganz klar zu entscheiden ist, ob Arbeiten im Zusammenhang mit einem Umzug eher in die private oder in die berufliche Sphäre des Steuerzahlers fallen, dann zieht der Betroffene den Kürzeren. Denn nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darf für eine Absetzbarkeit fast ausschließlich die berufliche Sphäre betroffen sein.

Der Fall
Ein Selbstständiger zog aus betrieblichen Gründen um und ließ vor dem Bezug seines neuen Objekts Malerarbeiten durchführen. Diese betrafen teils den privaten, teils den beruflichen Teil seiner Wohnung. Die Kosten dafür wollte er steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte sich dieser Lösung mit der Begründung, dass sich nicht eindeutig nachweisen lasse, wie hoch der Anteil der Arbeiten bzw. Kosten sei, der auf die berufliche Sphäre entfalle. Deswegen scheide eine Absetzung als Betriebsausgaben aus.

Das Urteil
Auf höchstrichterlicher Ebene sah man die Angelegenheit ähnlich wie schon zu Beginn des Rechtsstreits auf der Ebene des Fiskus. Der Antrag des Steuerzahlers wurde abgelehnt. Es habe hier nach der Beweisaufnahme an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung der Kosten gefehlt und deswegen könne auch niemand sagen, welche Summe genau auf die berufliche Tätigkeit entfalle (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X B 153/11).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Nachbar fühlte sich durch eine Solaranlage massiv gestört. Durfte sie dennoch auf dem Dach verbleiben?

Im Grunde ist die Sache klar: Wenn ein Grundstücksbesitzer Störungen verursacht, die sich auf seine Nachbarn auswirken, dann muss er diese Störungen beseitigen. Aber es gibt auch Ausnahmen. Handelt es sich nur um vergleichbar leichte Belästigungen und wären sie nur mit sehr großem, unangemessenem Aufwand zu beseitigen, kann es manchmal auch sein, dass der Nachbar diese ertragen muss.

So war es mit einer Solaranlage, deren Fotovoltaikzellen eine gewisse Blendwirkung entfalteten. Das wollten sich die Bewohner des benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen. Es kam zu einer juristischen Auseinandersetzung. Das Gericht urteilte zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage.

Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) jeweils fünf bis sechs Wochen lang auftrat – und auch dann nur maximal eine Stunde pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Störer rund 16.000 Euro in Umbauten investieren müssen. Das sei unangemessen, entschieden die Richter. Hier treffe den Nachbarn eine Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei (OLG Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 46/13).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Nun haben wir es schwarz auf weiß: Die Sparkasse Witten gewinnt bereits zum fünften Mal in Folge beim CityContest Privatkundenberatung.

Die eigentlichen Gewinner sind aber unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere natürlich diejenigen, die mit den anonymen Testern im Gespräch waren. Mit der Gesamtnote 2,3 übertrumpften sie die regionale wie auch die Internet-Konkurrenz.

CityContest_Tabelle
Geheimer Test
Für den CityContest machen sich sogenannte „Mystery Shopper“ des Instituts für Vermögensaufbau in München (IVA) in Zusammenarbeit mit FOCUS-MONEY auf die scheinbare Suche nach einer neuen Hausbank. Neben klassischen Filialbanken inspizieren die Tester auch Onlinebanken. Die Tester reisen dafür das ganze Jahr über in rund 200 Städte und nehmen vor Ort Zentralen und Filialen von sieben bis elf Geld­häusern persönlich genau unter die Lupe.

In Witten unterzogen die „Mystery Shopper“ acht Geldinstitute einem exakten Vergleich. Dabei kristallisierte sich die Sparkasse Witten als Siegerin heraus. Sie konnte die Konkurrenz mit ihrer soliden Leistung auf die Plätze verweisen.

Risikoabsicherung, Altersvorsorge, Vermögensaufbau
Zu Gesprächsbeginn stellten unsere getesteten Beraterinnen und Berater sich und dann das Beratungskonzept unseres Hauses vor. Anschließend nahmen sie eine umfassende Bedarfsanalyse vor und brachten so Wünsche, Ziele und finanzielle Verhältnisse ihrer Gesprächspartner in Erfahrung. Dabei versäumten sie nicht, auch die Wohnsituation der vermeintlichen Neukunden zu erfragen. So konnte die Sinnhaftigkeit für einen Bausparvertrag ermittelt werden. Auch das wichtige Themenfeld Altersvorsorge (Riesterrente) stand auf der Agenda. Die Ausführungen unserer Mitarbeiter waren – so das Urteil – sehr gut verständlich und nachvollziehbar. Ein detaillierterer Versicherungs-Check sollte bei einem weiteren Termin erfolgen.

Die Tester lobten ausdrücklich die hohe Kompetenz und das große Engagement unserer Berater und kürten die Sparkasse erneut zur Nr. 1 in Witten. „Wir setzen alles daran, unseren Titel auch im nächsten Jahr zu verteidigen“, verspricht unser Vorstandsvorsitzender Ulrich Heinemann.

Die Erste Mannschaft des VfB Annen 19 e.V. hat sich unseren FairPlay-Pokal verdient: Sie wurde als fairstes Wittener Seniorenteam ausgezeichnet.

Am 04.10.2015 wurde auf der Fußballanlage an der Westfalenstraße das fairste Wittener Senioren-Fußballteam der abgelaufenen Saison 2014/15 mit unserem FairPlay-Pokal geehrt.

Tim Garsztka, Leiter unserer Filiale in Annen, beglückwünschte die Erste Mannschaft des VfB Annen 19 e.V. zu diesem Erfolg und überreichte den Sparkassen-FairPlay-Pokal Senioren 2014/15 sowie den Trikotsatz, den wir stets im Zusammenhang mit dem FairPlay-Pokal an das Gewinnerteam ausgeben.

Der Fußballkreis Bochum war bei dieser Ehrung durch den Kreisvorsitzenden Ulrich Jeromin vertreten, der seinerseits ebenfalls herzliche Glückwünsche überbrachte.

Das Kreisliga-A-Team von des VfB Annen e.V. hatte die vergangene Saison mit nur vier Negativpunkten innerhalb der FairPlay-Wertung absolviert.

Wir fördern seit Jahren den FairPlay-Gedanken: Beispielhaft deutlich wird dies  – wie hier – durch die FairPlay-Pokale für Senioren und Junioren im Wittener Fußball, durch gezielte Förderung der Jugendarbeit in den Wittener Sportvereinen – sowie durch ein breit gefächertes soziales Engagement der Sparkasse vor Ort.