Schloss Steinhausen
Schloss Steinhausen

Schloss Steinhausen

Schloss Steinhausen

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, sich dem Schloss zu nähern. Auf die bequeme Art mit dem Auto: von der Nachtigallstraße aus hochfahren, vor der Anlage parken und einkehren. Wenn Sie allerdings den Anblick länger genießen möchten, so nehmen Sie den Weg über den Bergrücken von der Reithalle an der Frielinghauser Straße. Anfangs ist vom Schloss noch nichts zu sehen, bis Sie den höchsten Punkt der Kuppe erreicht haben und sich der Blick ins Ruhrtal und auf Witten öffnet. Der Weg führt nun schnurgerade auf Schloss Steinhausen zu.

Besonders idyllisch ist allerdings eine Wanderung durch das Muttental vom Parkplatz an der Rauendahlstraße aus. Der Weg führt am Muttenbach entlang, an Zeche Herberholz und Bethaus vorbei mit kurzer Rast am Steinbruch und dann – zwischen Wiesen und Feldern – hinauf zum Schloss Steinhausen.

Das Schloss erweckt von der „Rückseite“ mit den vorgelagerten Wirtschaftsgebäuden eher den Eindruck eines bäuerlichen Gutshofs. Eleganter wird es, wenn man den geräumigen Innenhof betritt und sich dem klassizistische Herrenhaus von 1810 nähert. Hier erwartet den Besucher das Café-Restaurant und Heitratswillige eine Außenstelle des Wittener Standesamtes.

Oldtimer-Treffen am Schloss Steinhausen

Oldtimer-Treffen am Schloss Steinhausen

Von der Ruhrseite hingegen präsentiert sich das Schloss von seiner wehrhaften Seite: Hoch oben über der Ruhr auf der Ruhrklippe gelegen, reiht es sich als markante Erscheinung in eine Reihe von Burganlagen im Ruhrtal ein. Im näheren Umfeld befinden sich die Burg Wetter, Burgruine Volmarstein, Haus Mallinckrodt, Haus Witten, Burgruine Hardenstein, Haus Herbede, weiter in Hattingen Haus Kemnade, die Burgruine Blankenstein, die Isenburg und weitere mehr.

Den Besucher erwarten verschiedene Gebäude aus unterschiedlichen Epochen. Die erste Erwähnung stammt aus dem 13. Jahrhundert als Burg der Herren Hermann und Eberhard von Witten. Das Bruchsteinwohnhaus mit Turm hat mittelalterliche Fundamente und ist datiert aus 1607. Bemerkenswert sind die Kapelle aus der Renaissancezeit und das klassizistische Hauptgebäude.

Herrenhaus von 1810

Herrenhaus von 1810

Die Anlage wechselte über die Jahrhunderte häufig ihre Besitzer und befindet sich heute in Privateigentum.

Steinhausen ist Ausgangspunkt ausgedehnter Wanderungen. Das Schloss bietet mit seiner Kapelle den romantischen Rahmen für Hochzeiten und Veranstaltungen. Der Innenhof wird oft für Events genutzt und präsentiert derzeit Kunsthandwerk aus Simbabwe.

Weitere Informationen finden Sie unter www.schloss-steinhausen.de

„Wittener Schnitzeljagd II“ ist der Titel des Sparkassen-Kalenders 2015, der ein Gewinnspiel enthält. Löst man eines der 12 Rätsel, die immer mit dem Monatsmotiv des Kalenders zu tun haben, kann man jedes Mal einen 5-Gramm-Goldbarren gewinnen. Hauptgedanke des Sparkassen-Kalenderrätsels ist es, Menschen für viele schöne Plätze und interessante Details in Witten zu interessieren und zu einem Besuch zu animieren.

Stephanie Hager bewies detektivisches Geschick: Das September-Bildmotiv unseres Kalenders zeigt eine Schafherde vor dem Freizeitbad Heveney. Im Text auf der Rückseite des Kalenderblatts zum Freizeitzentrum Kemnader See wird gefragt, wann das Freizeitbad angelegt wurde.  Ein Gedenkstein am Eingangsbereich zur Therme zeigte Stephanie Hager, dass die Bauzeit von 1984 bis 1986 dauerte. Rolf Jagusch, Leiter unserer Filiale in Heven, gratulierte ihr mit einem Blumenstrauß zur richtigen Lösung und übergab den Monats-Gewinn, einen 5-Gramm-Goldbarren.

Die Gewinnerin war so richtig stolz, denn der Goldbarren war der erste richtige Gewinn der 39-Jährigen Wittenerin. Sie findet die Idee mit den Kalender-Rätseln absolut genial. „Da kann sich jeder ein kleines Stück Heimatkunde erarbeiten“, betont sie. „Man kann die Orte besuchen. Und eigentlich ist es gar nicht so schwer, die richtige Lösung zu finden. Wenn man genau hinguckt, stolpert man förmlich darüber.“

Sie findet es schade, dass viele Menschen die Lösung übers Internet googeln. „Das ist heute leider so. Das Internet weiß eben fast alles“, erzählt sie. „Aber das Schöne ist doch, dass man tatsächlich den interessanten Plätzen unserer Stadt einmal persönlich einen Besuch abstattet.“

Das hat Stephanie Hager mit der Familie öfter getan. Bei schönem Wetter ging es los. Manche Orte fand Töchterchen Julia (5) doof. Andere wiederum total cool. Wie am Freizeitbad Heveney. Stephanie Hager war fleißig, so hat sie bereits alle folgenden Monatsrätsel gelöst, alle Stellen abgeklappert und sorgfältig ausgefüllt. „Jetzt darf ich nur nicht vergessen, sie rechtzeitig abzugeben“, lacht sie überglücklich.

466 Teilnehmer hatten der Sparkasse die im Kalender enthaltene Teilnahme-Postkarte eingereicht oder online die richtige Lösung übermittelt.

Hier finden Sie die wichtigsten Trends der Studie „Die Deutschen und ihr Geld“, die jedes Jahr im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt wird:

  1. Mehr als die Hälfte der Deutschen (56 Prozent) sind zufrieden mit ihrer finanziellen Situation.
  2. Trotzdem halten sie sich beim Geldausgeben zurück. 20 Prozent haben sich sogar eingeschränkt, während nur sieben Prozent ihr Konsumverhalten ausgeweitet haben.
  3. Sicherheit ist das Wichtigste beim Vermögensaufbau – vor Flexibilität und Verfügbarkeit. Die Rendite landet auf Platz vier.
  4. Immer mehr Menschen sorgen nicht fürs Alter vor. Bei Geringverdienern – bis 1000 Euro monatliches Nettoeinkommen – liegt der Anteil sogar bei 61 Prozent.
  5. Viele Deutsche (41 Prozent) machen sich bei der aktuellen Geldpolitik vorrangig Sorgen um die Niedrigzinsphase.
  6. Menschen mit mittlerem Einkommen (1.500 bis 2.500 Euro netto im Monat) bauen bei der Altersvorsorge überdurchschnittlich stark auf Lebens- und Rentenversicherungen, Sparbuchguthaben und Bausparverträge.
  7. Das Vertrauen in die Einlagensicherung ist mit 85 Prozent kontinuierlich hoch.
  8. Beim Vermögensaufbau beginnen die Deutschen, sich nach Alternativen umzusehen. 59 Prozent sind bereit, sich mit Wertpapieren auseinanderzusetzen. Nur sechs Prozent befassen sich allerdings aktiv damit.

Gut 80 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren sind im Internet aktiv. Und immer mehr nutzen das Internet auch zum Einkaufen. Spiele, Bücher, Kleidung, das neueste Smartphone – online reichen ein paar Klicks, um an das gewünschte Produkt zu kommen.

Nicht immer ist der Besteller aber auch volljährig und damit uneingeschränkt geschäftsfähig. Unser Partner ÖRAG Rechtschutz erklärt, was passiert, wenn  das minderjährige Kind ohne Wissen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten online eingekauft hat.

Grundsätzlich gilt: Beim Online-Shopping müssen Eltern im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen.
Zwar lässt sich über das Bestellformular eines Online-Shops das Geburtsdatum der Kunden abfragen – ob das angegebene Alter auch stimmt, prüfen die Händler aber häufig nicht nach.

Das solches auch in den Bestellvorgang integriert werden kann, beweist das Sparkassen-Angebot Giropay. Mehr dazu finden interessierte Händler hier: http://www.giropay.de/haendler/online-altersverifikation/

Ansonsten kann es schnell so passieren: Ein Kind macht sich bei der Registrierung um einige Jahre älter und bestellt etwas auf Rechnung. Die Eltern des Minderjährigen erfahren unter Umständen vielleicht erst beim Mahnungseingang davon. Müssen die Eltern nun für die Ware zahlen?

Auch hier wieder Grundsätzliches: Im Internet gilt, genauso wie beim Händler um die Ecke, dass Kinder alleine in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können. Für die meisten Rechtsgeschäfte benötigen Kinder die Einwilligung ihrer Eltern. Ohne diese ist ein bereits geschlossener Vertrag unwirksam. Eine Ausnahme hiervon bilden Bestellungen, deren Wert so niedrig ist, dass der Minderjährige ihn mit seinem Taschengeld erwerben kann. Dann ist der Kauf häufig von Anfang an wirksam, da er keiner Genehmigung bedarf.

Auch beim Online-Einkauf müssen die Eltern also im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen. Tun sie es nicht, hat der Händler das Nachsehen. Er muss sicherstellen, dass sein Vertragspartner geschäftsfähig ist. Die Abfrage des Alters über das Bestellformular reicht hierzu nicht aus. Gerade wenn das Kind die bestellte Ware schon unbemerkt ausgepackt und verwendet hat, sehen sich viele Eltern in der Pflicht, die dazugehörige Rechnung zu begleichen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.

Denn auch vom Sprößling benutzte Ware können die Eltern an den Online-Händler zurücksenden, wenn die Einwilligung zum Kauf nicht vorlag. Eine Nutzungsentschädigung muss in diesem Fall nicht geleistet werden. Hat der Händler das Bestellte noch nicht geliefert, brauchen die Eltern auf entsprechende Mahnschreiben des Unternehmers nicht zu reagieren, sollten diese aber aufbewahren. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen sie dann innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. In diesem Falle empfiehlt es sich, bei einem Anwalt um Rat zu fragen.

Übrigens: Unabhängig vom Alter des Bestellers können Kunden ihre Online-Käufe bei Nichtgefallen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zurückgeben, wenn sie diese bei einem Unternehmer gekauft haben. Dafür haben sie in der Regel mindestens zwei Wochen Zeit.

Quelle: ÖRAG Rechtschutzversicherung – ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe

Ein Kunde unserer Filiale in der Wideystraße hat bei der Oktoberziehung der Sparkassen-Sparlotterie aber mal so richtig Glück gehabt: Einer der Hauptpreise über 50.000 Euro gehört nun ihm. Wir gratulieren dem Gewinner, der lieber anonym bleiben möchte, ganz herzlich.

Damit gehen im Oktober insgesamt 4.527 Gewinne mit einer Gesamtsumme von 71.467,50 Euro an unsere Kunden. Die Gewinnlisten liegen wie immer an allen unseren 14 Filialen aus. Sie können natürlich auch online abgerufen werden.

Wer sein Glück mit einem Sparlotterie-Dauerauftrag „abonniert“ hat, dem wird der Gewinn ganz bequem dem Giro- oder Sparkonto gutgeschrieben. Die Gewinnkontrolle erfolgt automatisch.

Auch als sinnvolles Geschenk zu einem Geburtstag oder dem bevorstehenden Weihnachtsfest lässt sich ein solcher „Dauerauftrag zum Glück“ hervorragend einsetzen: Ein Los kostet 6,- Euro, von denen 4,80 Euro dem eigenen Sparkonto gutgeschrieben werden. Von dem verbleibenden geringen Lotterieeinsatz von 1,20 Euro werden dann noch 30 Cent an gemeinnützige Institutionen in Witten ausgeschüttet. Das Motto der Sparlotterie der Sparkassen ist also: Sparen, Gewinnen – und Gutes tun!

Hier können Sie als unser Online-Banking-Kunde einen solchen Dauerauftrag gleich online anlegen.

Apps erleichtern uns das Leben. Das gilt für Banking-Apps wie unsere „Sparkasse“, mit der man eben mal schnell seine Finanzen checkt und mit der pushTAN-App dann auch fix was überweisen kann.

Hier stelle ich Ihnen nun vier Apps vor, die meiner Meinung nach das Laden lohnen. Da hätten wir zunächst NINA. Wo früher Sirenengeheul vor drohenden Gefahren und Katastrophen warnten, richtet es nun NINA. Die „Notfall-, Informtions- und Nachrichten-App“ wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur Verfügung gestellt. NINA warnt aber nicht nur vor z.B. Hochwasser und anderen unliebsamen Eregnissen, die App zeigt auch Verhaltensweisen für das jeweilige Ereignis. Per Push-Funktion können Sie sich deutschlandweit oder aber auch standortbezogen informieren lassen.

NINA gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

 

Weiter geht es mit POCKET. Sehr oft fehlt uns ja die Zeit oder die Ruhe, im Netz oder in Apps gefundene Artikel sofort zu lesen. Mit der POCKET-App können Sie solche Artikel, Seiten oder Videos einfach speichern.Sie können einstellen, dass der Download nur bei WLAN-Empfang erfolgt. Lesen können Sie dann jederzeit offline. Sie haben auch die Möglichkeit, die Inhalte auf allen Ihren Geräten zur Verfügung zu haben. Auch das Senden bestimmter Inhlte an andere POCKETs oder das Teilen auf Facebook, Twitter etc. ist möglich

POCKET gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

 

Mein nächster Tipp ist die App Office Lens. Damit haben Sie einen mobilen Scanner zur Hand, um Bilder von Flipcharts, Whiteboards oder sonstigen Dokumenten zu machen. Sie können die Scans zuschneiden und verbessern, indem Lichtreflexe und Schatten beseitigt oder Dokumente optimal koloriert werden. Die Bilder können Sie in OneNote, uf OneDrive oder auch lokal auf Ihrem Smartphone speichern. Sie haben die Mögichkeit, sie in PDF-, Word- oder PowerPoint-Dateien zu konvertieren und sie anschließend bearbeiten.

Office Lens gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

 

Zum guten Schluss ein netter Streitvermeider: Bring!Einkaufsliste. Wenn Sie mal wieder was vergessen haben einzukaufen, um was Sie Ihr Partner gebeten hatte, ist es Zeit für Bring! Diese Einkaufsliste kann zum Beispiel für die Familie, die WG oder auch einen besonderen Anlass angelegt werden. Änderungen und Ergänzungen durch die Bring!-Teilnehmer sind sofort auf allen Geräten sichtbar. Durch die Push-Mitteilungen rund um den Einkauf weiß jeder, wer einkaufen geht und kann noch Wünsche hinzufügen. Das spart dann wirklich Zeit und Geld. Die App ist durch eine übersichtliche Kategorisierung und Icons leicht zu bedienen. Sie ist auch schon für die Apple Watch verfügbar.

Bring!Einkaufsliste gibt es kostenfrei im Apple App Store wie auch im Google Play Store

So mancher Mieter und Immobilieneigentümer schätzt es sehr, im Dachgeschoss eines Hauses zu wohnen. Da sind Aussicht und Lichtverhältnisse meist am besten und der Straßenlärm dringt auch nicht so leicht hierher. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil: Man hat niemanden über sich, dessen Trittgeräusche stören könnten. Trotzdem bringt auch das Wohnen im obersten Stockwerk eines Hauses manche Probleme mit sich.

Wir haben Ihnen hier acht Urteile deutscher Gerichte zusammengestellt, in denen es ausschließlich um das Dachgeschoss geht.

Dachboden

Der Dachboden ist – ähnlich wie der Keller – zumeist ein begehrter Ort, an dem Mieter ihre Wäsche zum Trocknen aufhängen können und über abgetrennte Lagerflächen verfügen. Doch was geschieht, wenn diese Nutzungsmöglichkeit vom Eigentümer kurzfristig entzogen wird? Und das, obwohl die Fläche ursprünglich mitvermietet gewesen war. Das Amtsgericht Köln befand, dass dies nicht toleriert werden müsse. Die monatlichen Mietzahlungen durften um zwei Prozent gekürzt werden (Aktenzeichen 203 C 192/14).

Tiertransport im Aufzug

Bewohner des obersten Stockwerks müssen naturgemäß mehr als andere mit dem Aufzug fahren, wenn sie nicht gerade die Treppe benutzen wollen. In einem konkreten Fall störte es die im Dachgeschoss wohnende Partei, dass die Nachbarn ihre Haustiere im Lift mitfahren ließen. Das hielten sie für eine Zumutung und wollten es mit gerichtlicher Hilfe verhindern lassen. Allerdings kam das Amtsgericht Freiburg diesem Wunsch nicht entgegen. Der Tiertransport sei im üblichen Rahmen nicht zu untersagen, er gehöre zur Nutzung einer Immobilie (Aktenzeichen 56 C 2496/12).

Winterpflichten unten und oben

Zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers gehört nicht nur der Blick nach unten, auf vereiste und rutschige Wege, sondern auch der Blick nach oben – auf Gefahren vom Dach eines Hauses. Besonders fatal können in der Hinsicht größere Eiszapfen sein, die von der Regenrinne hängen. Sie werden zu Geschossen, wenn sie sich lockern und auf den Gehsteig herabfallen. Das Landgericht Wuppertal betonte in einem Urteil die Verantwortung der Eigentümer. Sorgten sie nicht vor, soweit das zumutbar sei, dann müssten sie für Unfälle haften (Aktenzeichen 8 S 56/11).

Windige Bude

Das Wohnen im Dach bringt es manchmal mit sich, dass man den Naturgewalten stärker ausgeliefert ist – zum Beispiel dem Wind. Ist eine Immobilie nicht ausreichend isoliert, dann zieht es häufig, das Wohlbefinden des Mieters ist beeinträchtigt und die Heizkosten können steigen. Ein Mieter kann sich unter gewissen Umständen dagegen wehren und Abhilfe verlangen. So entschied es zumindest das Amtsgericht Brandenburg in einem Streitfall. Der Eigentümer müsse etwas gegen die Zugluft unternehmen, hieß es im Urteil, denn eine derartig „windige Bude“ sei einem Mieter nicht zuzumuten (Aktenzeichen 31 C 279/11).

Verbeultes Dach

Ein anderes Problem mit den Naturgewalten hatte ein Eigentümer, als ein Hagelsturm über seiner Immobilie niederging. Die Tragfähigkeit und die Substanz des Objekts waren zu keinem Zeitpunkt betroffen, aber das Blechdach war zum Teil ein wenig zerbeult bzw. eingedellt, was den Geschädigten störte. Er forderte von seiner Gebäudeversicherung Schadenersatz. Das Landgericht Dortmund zeigte grundsätzlich Verständnis und bejahte die Leistungspflicht der Versicherung. Gleichzeitig betonten die Richter aber auch, dass sich der Schadenersatz in zumutbaren Grenzen halten müsse, wenn „lediglich die Optik des Daches beeinträchtigt ist“. Sie sprachen dem Eigentümer wegen der von unten kaum erkennbaren Dellen 1.700 Euro zu (Aktenzeichen 2 O 62/10).

Von der Außenwelt abgeschnitten

Besonders ärgerlich für die Bewohner des Dachgeschosses ist es, wenn Wechselsprech- und Klingelanlage ausfallen. Denn ganz oben ist man nur schwer mit anderen Mitteln für Besucher zu erreichen. Wo man in unten gelegenen Stockwerken eventuell ans Fenster klopfen oder rufen kann und der Bewohner seinerseits Sichtkontakt herstellen kann, entfallen diese Möglichkeiten beim Dach fast vollständig. Das Landgericht Dessau-Roßlau befürwortete deswegen eine fünfprozentige Mietminderung für den Ausfall der Kommunikationsanlage. Das sei angesichts der Widrigkeiten für die Bewohner ein angemessener Betrag (Aktenzeichen 1 T 16/12).

Dachgarten ist keine Dachterrasse

Wer eine Immobilie kauft, der sollte auf die feine sprachliche Unterscheidung zwischen „Dachgarten“ und „Dachterrasse“ achten. Denn beides verheißt eine andersartige Nutzungsmöglichkeit. Bei der Dachterrasse darf man damit rechnen, diese auch wirklich betreten zu können und sich darauf aufzuhalten. Bei einem Dachgarten ist das nicht zwingend gegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte einem vom Käufer behaupteten Sachmangel ab. Er hätte wissen können, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische Kulisse sei, wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse (Aktenzeichen 5 U 530/14).

Lichtkuppeln: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum

Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit darüber, wer denn eigentlich für die Lichtkuppeln einer Flachdachkonstruktion zuständig sei. Konkret ging es darum, dass diese Kuppeln für die Belichtung einer Wohnung sorgten. Deswegen hätte man denken können, sie fielen in das Sondereigentum des speziellen Eigentümers. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied allerdings, dass die Kuppeln zum Gemeinschaftseigentum gehören. Einer der Gründe: Der Betroffene hatte ohne Hilfsmittel überhaupt keinen Zugriff auf die Lichtkuppeln (Aktenzeichen 610 C 588/11.WEG).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Ein Gastbeitrag vom Wittener DRK-Vorstand Wilm Ossenberg Franzes

Deutsches Rotes Kreuz richtet Sonderspendenkonto für die Flüchtlingshilfe ein

Auf dem Foto zeige ich Ihnen zusammen mit Sven Brüggemann von der Sparkasse Witten die Kontonummer unseres Spendensonderkontos.

In den vergangenen Wochen haben sich über 1.000 Bürgerinnen und Bürger bereit erklärt, aktiv in der Flüchtlingshilfe mitzuarbeiten und unterstützen die gemeinsamen Hilfen in den Jahnhallen und vielen weiteren Orten in unserer Stadt. Eine Vielzahl von Kleider- und Sachspenden wurden dem Deutschen Roten Kreuz, dem Help-Kiosk und weiteren Organisationen anvertraut und direkt zur Versorgung der Gäste verwendet.

Wir freuen uns sehr über die großzügigen Spenden, die bemerkenswerte Solidarität und Hilfsbereitschaft der Wittener Bevölkerung und das in uns gesetzte Vertrauen und bedanken uns herzlich.

Weiterhin Geldspenden benötigt

Zur Anschaffung von Büchern, Lern- und Übungsmaterialien für die verschiedenen Deutsch- und handlungsorientierten Sprachkurse, Verbrauchsmaterialien für die kulturellen, musischen und pädagogischen Angebote im Kindertreff und zum Kauf von Unterwäsche und individuellen Hilfsmitteln werden auch weiterhin Geldspenden benötigt. Kleinere und mittlere Beträge helfen hier direkt weiter und ermöglichen auch weiterhin ganzheitliche Hilfen und Integrationsangebote ab dem ersten Tag in Witten. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen Ende September vereinfachende Regelungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge getroffen.

Bei Einzahlung oder Überweisung auf das Sonderspendenkonto, das wir in der vergangenen Woche bei der Sparkasse Witten eingerichtet haben, gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) automatisch als betragsmäßig unbeschränkter vereinfachter Spendennachweis.

DRK-Flüchtlingshilfe Witten – Sonderspendenkonto:
Kontonummer: 71 7777 bei der Sparkasse Witten (BLZ 452 500 35)
IBAN: DE 96 4525 0035 0000 7177 77

SonderSpendenkonto717777

Wer einen Schaden im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe verursacht, haftet für diesen grundsätzlich nur dann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung.

Wasserschaden beim Blumengießen

Der später Geschädigte musste aus gesundheitlichen Gründen für einige Wochen in Kur gehen. Er fragte einen befreundeten Nachbarn, ob dieser in der Zeit der Kur die Blumen in seinem Garten gießen könne. Der so Gefragte half gerne aus und wässerte den Garten täglich. Eines Abends drehte der freundliche Helfer nach dem Gießen jedoch nur die Schlauchspitze zu. Der Außenwasserhahn am Haus blieb so weiter aufgedreht. Daher stand der Schlauch nun konstant unter Druck. So kam es, dass die Verbindung von Außenwasserhahn und Schlauch zunächst undicht wurde und sich etwas später ganz löste. Das Wasser aus dem voll aufgedrehten Wasserhahn lief ungehindert und flutete das Untergeschoss des Hauses. Es entstand ein Gesamtschaden von 11.500 Euro. Der Hauseigentümer wandte sich nach der Kur an seine Versicherung, die den Schaden erst einmal übernahm. Im Nachgang nahm sie den Nachbarn natürlich in Regress und verlangte den gezahlten Betrag von ihm zurück. Ds wurde abgelehnt und so landete die Sache vor das OLG Koblenz.

Das Urteil

Die Richter des OLG folgten dem Grundsatz, dass sich derjenige, der im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe tätig wird, auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann. Das heißt im Ergebnis, dass er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet – zudem auch nur für Schäden, die im Rahmen einer alltäglichen Hilfestellung entstanden sind und die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind.

In diesem speziellen Fall sahen die Richter lediglich eine leichte Fahrlässigkeit beim hilfsbereiten Nachbarn. Er hatte zwar die Schlauchspitze zugedreht, konnte jedoch nicht vorhersehen, dass sich diese unter dem Druck lösen und der daraus resultierende Wasseraustritt zu einem Wasserschaden im Inneren des Hauses führen würde. Schließlich befand sich der Gartenschlauch außerhalb des Hauses.

Kein Freibrief

Das Gericht betonte, dieses Urteil solle ausdrücklich nicht als Freibrief für sorgloses eigenes Verhalten verstanden werden. Die Richter machten in ihrem Urteil ganz klar, dass es sich in diesen Fällen immer auch um eine Einzelfallabwägung handelt. Bei der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe sollte daher immer die gebotene Sorgfalt an den Tag legen, damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten mit befreundeten Nachbarn oder ihrer Versicherung kommt.

Quelle: Unser Partner ÖRAG Rechtsschutz

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Eine Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierung mittragen.

Normalerweise gilt bei einer Eigentümergemeinschaft das Mehrheitsprinzip. Das heißt, ein einzelnes Mitglied kann nicht gegen den Rest der Eigentümer seinen Willen durchsetzen. Doch es auch Fälle, in denen sich dieses Prinzip umkehrt. Dann nämlich, wenn Maßnahmen dringend erforderlich sind und sofort erfolgen müssen.

Der Fall
In einem Haus mit drei Eigentumswohnungen war eine im Keller gelegene Immobilie gewissermaßen das „Sorgenkind“. Wegen mangelhafter Reparaturen durch einen vorherigen Eigentümer war das Objekt praktisch unbewohnbar geworden. Es handelte sich im Wesentlichen um Wasserschäden an der Bausubstanz, von denen auch das Gemeinschaftseigentum betroffen war. Der Eigentümer der Kellerwohnung beantragte Sanierungsarbeiten, an denen sich die Gemeinschaft in Gestalt einer Sonderumlage von 54.500 Euro beteiligen sollte. Die anderen Mitglieder lehnten ab – unter anderem mit Hinweis auf die hohe zu zahlende Summe und ihr fortgeschrittenes Alter.

Das Urteil
Der BGH schlug sich auf die Seite des einzelnen Eigentümers. Die Unbewohnbarkeit des Objekts und die schweren Schäden sprächen dafür, dass die Arbeiten nicht aufschiebbar seien. Zwar habe eine Gemeinschaft einen gewissen Gestaltungsspielraum, welchen Arbeiten sie zustimme und welchen nicht. Doch der sei hier klar überschritten. Auch die Leistungsfähigkeit der einzelnen Eigentümer könne deswegen nicht mehr maßgeblich sein. Die Richter gingen sogar noch weiter: Verzögerten Eigentümer unaufschiebbare Arbeiten ohne überzeugende Gründe, so könnten sie sich dadurch im Nachhinein schadenersatzpflichtig machen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 9/14).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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