Eigenbedarf für Nichte

Eigenbedarfskündigung für Nichte oder Neffe ist zulässig

Bundesgerichtshof urteilt, dass Nichten oder Neffen als Familienangehörige anerkannt werden

Die Eigenbedarfskündigung ist – richtig verstanden – ein wertvolles rechtliches Instrument für Wohnungs- und Hauseigentümer, im Bedarfsfalle ihre vermietete Immobilie selbst beziehen oder sie nahen Verwandten überlassen zu können. Bei Eltern, Geschwistern und Kindern ist das allgemein anerkannt. Aber auch Nichten und Neffen können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu gehören.

Der Fall: Eine 85-jährige Dame zog aus ihrer Eigentumswohnung aus und lebte fortan in einer nahe gelegenen Seniorenresidenz. Das Objekt vermietete sie. Später übertrug sie die Wohnung auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eine Nichte – gegen die Verpflichtung, lebenslang die Haushaltsführung der Erblasserin in der Seniorenresidenz und ihre häusliche Grundpflege zu übernehmen. Um das ortsnah tun zu können, sprach die Nichte den Mietern eine Eigenbedarfskündigung aus. Die Mieter weigerten sich, auszuziehen. Eine Räumungsklage vor dem Amts- und dem Landgericht scheiterte.

Das Urteil: In höchster Instanz kippte der Bundesgerichtshof die bisherigen Entscheidungen der vorgelagerten Gerichte. Eine Nichte (oder natürlich auch ein Neffe) seien als Geschwisterkinder noch so nahe mit einem Wohnungseigentümer verwandt, dass sie als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung betrachtet werden müssten. Auf besondere persönliche oder soziale Beziehungen zwischen den beiden Beteiligten komme es dabei gar nicht an (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 159/09).

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Asche auf dem GrundstückDieser letzte Wunsch ging nicht in Erfüllung

Die meisten Menschen sind einverstanden damit, dass ihre sterblichen Überreste eines Tages auf einem Friedhof oder in einem dafür vorgesehenen Friedwald bestattet werden. Aber einige Zeitgenossen möchten auch nach dem Tode gerne auf ihrem eigenen Grundstück bleiben. Das ist in Deutschland normalerweise kaum möglich, denn es gibt hier einen Friedhofszwang. Deswegen scheiterte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch ein Bürger aus Rheinland-Pfalz mit seinem Wunsch, seine Asche möge auf dem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreut werden. Das sei nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht möglich, entgegneten die von ihm angerufenen Verwaltungsrichter. Es stelle keinen Verfassungsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber auf einem Friedhofszwang beharre, zumal es ja inzwischen durchaus eine Lockerung der Bestattungskultur gebe, zum Beispiel die anonyme Beerdigung in Friedwäldern.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 7 A 10005/12.OVG)

Ärgerlicher LeerstandEs reicht nicht, im Internet und in Zeitungen erfolglos Anzeigen zur Vermietung zu schalten

Wenn eine Immobilie, die von ihrem Eigentümer eigentlich zur Vermietung vorgesehen ist, über längere Zeit leer steht, dann kann unter gewissen Umständen dem Betroffenen die Grundsteuer erlassen werden. Doch dazu bedarf es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einiger Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein sollten.

Der Fall: Ein Steuerzahler besaß ein Haus, in das er mit größeren Umbauten vier Mietwohnungen einbauen ließ. Doch es gelang ihm ein ganzes Jahr nicht, die Objekte an den Mann zu bringen. Deswegen beantragte er den Erlass der Grundsteuer, um wenigstens nicht auch noch mit diesen Kosten belastet zu werden. Er stieß allerdings beim zuständigen Finanzamt auf kein Verständnis. An möglichen Mietern fehle es in der Region nicht, der Eigentümer sei eben zu wählerisch gewesen.

Das Urteil: Die Richter des Verwaltungsgerichts wiesen die Klage ab und gaben dem Hausbesitzer klare Vorgaben, was er alles hätte tun müssen, damit an den Erlass der Grundsteuer zu denken gewesen wäre. Es reiche hier nämlich nicht, im Internet und in Zeitungen Werbeanzeigen zu schalten. Man müsse besonders bei gehobener Ausstattung des Objekts aufwändigere Maßnahmen in Betracht ziehen – zum Beispiel die Einschaltung eines Maklers oder ein überregionales Anbieten der Wohnungen. All das müsse zudem auch sorgfältig dokumentiert werden (Verwaltungsgericht Gießen, Aktenzeichen 8 K 2439/10).

Bautagebuch

Architekt muss Bautagebuch führen, wenn dies so vereinbart wurde

Architekt muss sein Versprechen einhalten

Immer wieder kommt es vor, dass der Bauherr und der von ihm beauftragte Architekt vertraglich vereinbaren, dass ein so genanntes Bautagebuch geführt wird, in dem das Voranschreiten der Arbeiten (und möglicherweise auch Störungen) aufgeführt sind. Wenn der Architekt dem zugestimmt hat, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Leistung auch erbringen.

Der Fall: Ein Bauherr wollte Einblick in das Bautagebuch nehmen, weil er sich auf diese Weise erhoffte, wichtige Informationen über die Arbeitserfüllung beteiligter Handwerksfirmen zu erhalten. Doch obwohl eine solche Dokumentation vereinbart worden war, fehlte sie. Der Architekt argumentierte damit, das sei für die ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrages nicht zwingend nötig gewesen. Der Bauherr habe auch nicht ausreichend deutlich gemacht, was er denn genau mit solch einem Tagebuch bezwecken wolle.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bemängelte das Fehlen des Bautagebuches mit klaren Worten. Der Architekt habe es seinem Vertragspartner geschuldet, es sei „ausdrücklich vereinbart“ gewesen. Darum müsse man abschließend feststellen, dass es sich hier um ein mangelhaftes Werk handle. Denn sowohl bei Neubauten als auch bei Modernisierungsmaßnahmen könne man dem Bautagebuch unter Umständen wichtige Informationen entnehmen. Das Honorar des Architekten sei deswegen zu mindern (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 65/10).

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Ihre IBAN auf der Karte

Ab dem 1. Februar 2014 gelten in Deutschland und in Europa einheitliche Regeln für Überweisungen und Lastschriften in Euro. Wir möchten Ihnen hier die wichtigsten Neuerungen aufzeigen.

SEPA kommt

SEPA kommt

Die wesentliche Neuerung für Sie als Privatkunde besteht darin, dass zukünftig für den inländischen Zahlungsverkehr statt Kontonummer und Bankleitzahl die internationale Bankkontonummer (IBAN) und – für den innereuropäischen Zahlungsverkehr – die internationale Bankleitzahl (BIC) verwendet werden.

Die IBAN setzt sich aus einem Ländercode (in Deutschland „DE“), einer zweistelligen Prüfziffer, Ihrer Bankleitzahl und Ihrer Kontonummer zusammen. D. h. nur vier Zeichen sind tatsächlich neu.

Ihre IBAN auf der KarteIhre IBAN und den BIC finden Sie übrigens auf Ihren Kontoauszügen und auf der Rückseite der neuen SparkassenCards. Oder Sie schauen im Online-Banking nach: Mittels „Mouse-Over“-Funktion können Sie sich zum Beispiel im Online-Banking die IBAN anzeigen lassen.

 

 

 

Ihre IBAN auch im Online-Banking

 

 

 

 

Wir erleichtern Ihnen die Umstellung

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Kunden von deutschen Kreditinstituten ihre alten Kontokennungen (Kontonummer und Bankleitzahl) für eine Übergangszeit bis zum 1. Februar 2016 noch weiter nutzen können. Danach ist dann nur noch die Verwendung der IBAN möglich.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Bei der Beauftragung von beleghaften Überweisungen stehen Ihnen bis 2016 sowohl der bisherige Überweisungsvordruck als auch der neue SEPA-Vordruck zur Verfügung. Der neue SEPA-Vordruck ist durch Feldblockungen so gestaltet, dass Sie die IBAN des Empfängers und auch Ihre IBAN bequem eintragen können. Lediglich bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen in andere EU-Staaten muss noch der BIC des Empfängerinstituts eingetragen werden.

Bei Online-Überweisungen können Sie bei uns ebenfalls bis 1. Februar 2016 wählen, ob Sie noch die alten Empfängerkennungen Bankleitzahl und Kontonummer nutzen oder die IBAN des Empfängers eintragen wollen. Egal was Sie hier eintragen: Der Auftrag wird ab 1. Februar 2014 automatisch in eine SEPA-Überweisung umgewandelt. Bereits vorhandene Terminüberweisungen oder Daueraufträge werden übrigens automatisch umgestellt.

IBAN berechnenSollten Sie die IBAN eines Empfängers einmal nicht zur Hand haben, können Sie diese ebenfalls problemlos aus der vorhandenen Bankleitzahl und Kontonummer mit Hilfe des IBAN-Rechners ermitteln.

Ihre Lastschrifteinzüge werden automatisch vom Zahlungsempfänger umgestellt. Hierzu werden Sie z. B. von Ihrem Energieversorger, Ihrer Versicherung oder den Finanzbehörden separat informiert. Gegebenfalls kann es vorkommen, dass diese Unternehmen keine rechtsgültige schriftliche Einzugsermächtigung von Ihnen mehr vorliegen haben. In diesem Fall werden Sie vom Zahlungsempfänger zur Einholung eines SEPA-Lastschriftmandats angeschrieben.

Weitere Informationen zur Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren erhalten Sie hier.

Online zahlt mit giropay
Online zahlt mit giropay

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Grund 1
Bei vielen Bezahldiensten müssen Sie sich zunächst registrieren. Das kostet Zeit und im Zweifelsfall Nerven – zum Beispiel wenn Ihnen dann im richtigen Moment die Zugangsdaten fehlen oder Sie Ihre Kreditkarte nicht zur Hand haben.

Bei giropay zahlen Sie dagegen einfach mit dem gewohnten Online-Banking bei Ihrer Sparkasse oder Bank.

Grund 2
Kein Drittanbieter, keine unkontrollierte Weitergabe Deiner Daten: bei giropay führst Du Deine Online-Überweisung in der sicheren Online-Banking-Umgebung Deiner Bank durch.

Datendiebe und Betrüger haben da ganz schlechte Karten – und das ist auch gut so!

Grund 3
Jede erfolgreiche giropay-Zahlung ist mit einer Zahlungsgarantie für den Händler verbunden. Händler können daher sicher sein, dass sie ihr Geld erhalten und somit auch Deine Bestellung ohne Wartezeit an Dich versenden.

Grund 4
Bei giropay ist der Überweisungsträger bereits vorausgefüllt. Das lästige und zeitraubende Übertragen der Daten in das Überweisungsformular entfällt.
Ein weiterer Vorteil für Dich: Das Geld kommt auch beim richtigen Empfänger an, denn Tippfehler gibt es bei giropay nicht!

 

 

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Diese Taschen haben es in sich ...

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Verstecken gilt nicht, meine Damen

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Ob diese Werke erleuchten?

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Werden es die „wilden Dreizehn“?

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Online-Banking

NSA und keine Ende in Sicht? Wenigstens das Verschlüsselungsverfahren zum Online-Banking der Sparkassen ist nicht kompromittiert.

Online-Banking

Online-Banking

Nachdem Heise diesen Artikel veröffentlicht hatte  – http://www.heise.de/newsticker/meldung/Grossangriff-auf-Verschluesselung-im-Internet-1950935.html  – wurde die Deutsche Kreditwirtschaft von Reuters und ARD um Stellungnahme zur Frage gebeten, ob Online-Banking unter diesen Umständen noch sicher ist. Sie finden diese Stellungnahme am Ende des Beitrages.

Wir, die Sparkasse Witten, arbeiten mit der aktuell höchsten TLS-Version 1.2 und AES.

Heise schreibt hierzu:
Die gute Nachricht ist: Die Veröffentlichungen liefern keine Hinweise darauf, dass es NSA oder GCHQ gelungen wäre, aktuell als stark eingestufte Verschlüsselungsverfahren wie AES mit ausreichend langen Schlüsseln zu kompromittieren.
Im Gegenteil: In einem Interview mit dem Guardian bestätigte auch Insider Edward Snowden: „Verschlüsselung funktioniert. Sauber implementierte, starke Verschlüsselung ist eines der wenigen Dinge, auf die man sich noch verlassen kann.“

Deutsche Kreditwirtschaft zur Online Banking-Sicherheit

Berlin, den 9. September 2013 – Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) stellt klar, dass sämtliche durch die deutsche Kreditwirtschaft verwendeten kryptographischen Algorithmen und Verfahren durch die deutsche Bankenaufsicht und die Bundesdatenschutzbehörden als sicher für das Bankgeschäft anerkannt wurden. Diese deutschen Online-Banking-Systeme sind nicht „geknackt“.

Beim Online-Banking wird SSL bzw. dessen Nachfolgestandard TLS nur für die Vertraulichkeit der Informationen verwendet. Die Sicherheit der Online-Transaktionen, wie z.B. Überweisungen, wird durch sichere transaktionsabhängige TAN-Verfahren wie beispielsweise chipTAN, SmartTAN plus, mobileTAN oder PhotoTAN sowie das chipkartenbasierte HBCI-Verfahren gewährleistet. Alle diese Verfahren arbeiten mit eigenen, in Deutschland standar-disierten Verschlüsselungsverfahren.  Das Online-Banking bietet deswegen weiterhin ein Höchstmaß an Sicherheit.

Die Deutschen Kreditwirtschaft wird die Fakten zu dem Thema weiterhin sorgfältig prüfen, sobald konkretere Informationen vorgelegt werden sollten.

Sparkassenvorstand Ulrich Heinemann

Traditionelle Sparkassen-Immobilienbörse: Überblick an einem neutralen Marktplatz!

Sparkassenvorstand Ulrich Heinemann

Sparkassenvorstand Ulrich Heinemann

Die Sparkasse Witten öffnet auch in diesem Spätsommer wieder ihre Türen zur traditionellen Immobilienbörse und präsentiert, zusammen mit weiteren Maklern und Bauträgern, ein umfangreiches Immobilienangebot in und um Witten. Interessenten sollten sich diese Chance, einen aktuellen und umfassenden Überblick bekommen zu können, nicht entgehen lassen: Am Sonntag, den 22. September 2013, trifft von 10.00 bis 17.00 Uhr auf der 29. Wittener Immobilenbörse im VeranstaltungsCenter der Sparkassenhauptstelle an der Ruhrstraße 45 Angebot auf Nachfrage.

Sparkassendirektor Ulrich Heinemann: „Auf der Sparkassen-Immobilienbörse kann man sich umfassend und ausführlich über Qualität und Quantität des Immobilien-Angebots informieren. Dafür gibt’s keinen besseren Ort als den neutralen Marktplatz Sparkasse. Hier treffen sich Verkäufer und Käufer. Fotos, Architektenpläne und Grundriss-Zeichnungen oder Hausmodelle machen die Angebote der Aussteller anschaulich. Die Sparkassen-Immobilienbörse bietet Vielfalt, Preistransparenz und die Möglichkeit, gleich im Gespräch Details klären zu können.“

Die Finanzierungsberater der Sparkasse beraten natürlich auch auf der 29. Sparkassen-Immobilienbörse. Nutzen Sie also auch gleich die Gelegenheit, sich über eine tragfähige Finanzierung der „Traum-Immobilie“ zu informieren.

„Wer entschlossen und in der Lage ist, von der Mietwohnung in die eigenen vier Wände zu ziehen, sollte diesen Plan jetzt auch realisieren“, empfiehlt Sparkassendirektor Heinemann. „Lassen Sie sich auf der Sparkassen-Immobilienbörse eingehend informieren. Es ist schon zu überlegen, ob Miete zahlen noch sinnvoll ist. Und der Aspekt der Alterssicherung durch Immobilienbesitz spielt ja auch eine Rolle. Vor allem aber ist den meisten Immobilien-Erwerbern das Plus an Lebensqualität wichtig. Insbesondere Familien mit Kindern stellen immer wieder fest, dass die Kleinen im eigenen Heim meist doch unbeschwerter aufwachsen! Andere finanzieren gerne Eigentum, um sich ihren Wohnsitz ganz individuell herzurichten. Wie auch immer: der Zeitpunkt, um Wohneigentum zu erwerben, ist gut. Das Angebot passt, die Zinssituation ebenfalls! Wird der Vorteil der niedrigen Zinsen für eine höhere Tilgung genutzt, ist man sogar sehr schnell wieder schuldenfrei.“

Die neue Spielrunde 2013: Am 1. Oktober geht es los.

Planspiel Börse 2013

Planspiel Börse 2013

Das Planspiel Börse ist eine Initiative der Sparkassen-Finanzgruppe, die sich an Schüler von allgemein- und berufsbildenden Schulen wendet.

Anmelden kann sich jede Schülergruppe, die von ihrer Sparkasse eine Depotnummer und ein Passwort bekommen hat. Die Kennung befindet sich auf der Teilnahmebroschüre. Anmeldeschluss ist am 6. November 2013 (Tagesende)

Nach der Anmeldung erfolgt die Freischaltung durch uns. Das Team erhält nun den Zugang zu seinem Depot mit einem virtuellen Startkapital von 50.000 Euro. Beim ersten Zugriff auf das Depot muss das Initialpasswort dann natürlich in ein persönliches Passwort geändert werden.

Hier gibt es alle Infos dazu:  http://www.planspiel-boerse.de/skwitten

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SEPA

SEPA kommt zum 1. Februar 2014

Die SEPA-Umstellung rückt näher, theoretische Informationen und Checklisten zu diesem Thema gibt es viele – das Magazin t3n einen SEPA-Demoshop entdeckt, der eine fertige Lösung zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats demonstriert. Mehr dazu unter http://www.payone.de/sepa-demo/index.php

Die Lösung von Payone wird mit Sicherheit nicht die Einzige auf dem Markt sein, sie ist aber durchaus erwähnenswert, da sie den momentanen Gegebenheiten entspricht.