Gewinnspiel von Esso & Ihrer Sparkasse
Gewinnspiel von Esso & Ihrer Sparkasse

Gewinnspiel von Esso & Ihrer Sparkasse

Mit jedem Los die Chance auf tolle Gewinne!

Zahlen Sie im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2013 bei Esso mit Ihrer SparkassenCard (auch girogo) oder Sparkassen-Kreditkarte. Denn für jeden Kassenbon im Wert von mindestens 10 Euro erhalten Sie ein Gewinnlos und damit die Chance auf einen von 33 Audi A1. Zusätzlich verlosen wir Esso Gutscheine im Gesamtwert von 50.000 Euro*.

Machen Sie mit!

Prüfen Sie Ihren Gewinncode hier online. Sie erfahren direkt, ob und was Sie gewonnen haben.

Ein riesengroßer Mini-Preis bei der Sparkassen-Lotterie: Kundin gewinnt Cabrio!

Sparkassen-Lotterie: Kundin gewinnt Cabrio

Sparkassen-Lotterie: Kundin gewinnt Cabrio

Heidrun Klaffka-Hennig freut sich auf hoffentlich noch viele schöne, warme Spätsommer-Touren mit offenem Verdeck. Viel Spaß dabei wünschen der frischgebackenen Cabrio-Fahrerin Sparkassendirektor Ulrich Heinemann und ihre Beraterin an der Sparkassen-Geschäftsstelle Herbede, Susanne Schürmann.

Sparen und Gewinnen – für sich selbst und einen guten Zweck: Das ist das Motto der Sparlotterie der westfälisch-lippischen Sparkassen. Wer bei der Wittener Sparkasse ein Los für 6 Euro kauft, spart 4,80 Euro auf seinen Sparvertrag und setzt 1,20 Euro für die Lotterie ein. Davon werden 30 Cent pro Los an Wittener Einrichtungen und Institutionen zweckgebunden gespendet. Wer ein Los kauft, tut also auch etwas für einen guten Zweck hier vor Ort in Witten! Dass es sich lohnen kann, mit diesem minimalen Einsatz dabei zu sein, zeigte sich jetzt erneut bei der  August-Auslosung.  Zunächst einmal entfielen rund 20.000 Euro als Geldpreise auf Wittener Sparkassenkunden – und auch der Hauptpreis ging an eine Sparkassen-Kundin: das sparkassenrotes Cabrio „Mini One“ mit bester Ausstattung.

Die Gewinnlisten der August-Auslosung sind in allen 17 Geschäftsstellen der Sparkasse erhältlich. Das Ergebnis der Auslosung ist darüber hinaus auch auf www.sparkasse-witten.de veröffentlicht. Wer Kunde der Sparkasse ist und über einen Dauerauftrag Lose kauft, braucht sich allerdings um nichts zu kümmern, da die Sparkasse die Kontrolle der Auslosungen und die Einlösung der Gewinne übernimmt.

Unsere neuen Auszubildenden 2013

Start zur ersten Szene „Ausbildung und Karriere“ – wir haben 13 neue Auszubildende. Zusammen mit ihnen bilden wir derzeit 36 junge Menschen in den Ausbildungsberufen Bankkaufmann/-frau und Immobilienkaufmann/-frau aus.  

Unsere neuen Auszubildenden 2013

Unsere neuen Auszubildenden 2013

Die neuen Azubis wurden von Sparkassendirektor Ulrich Heinemann sowie Dirk Becker und Manuela Briele aus unserer Personalabteilung begrüßt. Damit gab der Sparkassenvorstand sozusagen das „Go“ für den ersten Schritt auf dem Weg zur Berufsausbildung und beruflichen Karriere.

Auf dem „Drehplan“ für alle neuen Auszubildenden stehen neben der praktischen Ausbildung in den nächsten zweieinhalb Jahren nun begleitender innerbetrieblicher Unterricht, ein Wirtschaftsenglisch-Kurs, Computer-Lernprogramme, Telefon-, Verkaufs- und Teamtrainings, Exkursionen zur Börse und der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, Prüfungsvorbereitungskurse sowie ein Stil- und Etikette-Seminar. Unsere Neuen in alphabeitscher Reihenfolge:  Rika-Louise Beckhöfer, Sonja-Rebecca Bielefeld, Marlon Debald, Lena Gerhardt, Michael Gropp, Janina Hahn, Nick Marvin Hoffmann, Katharina Janotta, Maurice Moser, Amina Siljkovic, Jeanette Tschasche, Dominik Tutaj und Aileen Wasserroth.

Seit vielen Jahren investiert die Sparkasse in erheblichem Maße in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter. Die Prüfungsergebnisse, die von den Auszubildenden erzielt werden, sind regelmäßig überdurchschnittlich gut: Bisher konnten fast alle Auszubildenden am Ende ihrer Ausbildungszeit in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden. An den 17 Standorten der Sparkasse in Witten sind – inklusive der Auszubildenden – rund 450 Mitarbeiter beschäftigt.

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Umsonst wohnen kann steuerlich Probleme aufwerfen

Umsonst wohnen kann steuerlich Probleme aufwerfen

Umsonst wohnen kann steuerlich Probleme aufwerfenWer würde sich nicht darüber freuen, wenn ihm sein Arbeitgeber eine Immobilie zur privaten Nutzung überlässt und wenn er möglicherweise sogar nur einen Teil der Nebenkosten begleichen muss. Doch hier ist gegenüber dem Fiskus eine gewisse Vorsicht geboten, denn es kann sich um einen zu versteuernden Sachbezug handeln. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gewisse Regeln aufgestellt.

Der Fall
Ein Arbeitgeber vermietete Wohnraum an seine Mitarbeiter. Dabei hatte alles seine Ordnung, denn ein öffentlich bestellter Gutachter ermittelte eine ortsübliche Miete, die dann auch bezahlt werden musste. Anders war es jedoch bei den Nebenkosten für Versicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung. Diese wurden nicht abgerechnet. Eine Prüferin des Finanzamtes sah hierin einen nachträglich zu versteuernden geldwerten Vorteil. Der Streitfall ging durch mehrere Instanzen.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof ordnete an, dass die Gesamtumstände dieses Mietverhältnisses überprüft werden müssen. Es sind also die geleisteten Mietzahlungen und die nicht geleisteten Nebenkosten zusammenzuzählen. Ergibt sich dann ein Betrag, der klar unter der ortsüblichen Vergleichsmiete (plus Betriebskosten) liegt, muss man von verdeckten Sachbezügen an den Arbeitnehmer ausgehen (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 65/09).

Text und Grafik: Quelle LBS

Bleiben Sie wachsam!
Bleiben Sie wachsam!

Bleiben Sie wachsam!

Der so genannte Enkeltrick ist eine besonders hinterhältige Form des Betrugs, der für Opfer oft existenzielle Folgen haben kann. Sie können dadurch hohe Geldbeträge verlieren oder sogar um ihre Lebensersparnisse gebracht werden.

Lesen Sie hier Hinweise der Polizei zu diesen Betrugsmaschen:

Mit den Worten „Rate mal, wer hier spricht“ oder ähnlichen Formulierungen rufen Betrüger zumeist ältere und allein lebende Personen an, geben sich als Verwandte, Enkel oder auch gute Bekannte aus und bitten kurzfristig um Bargeld. Als Grund wird ein finanzieller Engpass oder eine Notlage vorgetäuscht, beispielsweise ein Unfall, ein Auto- oder Computerkauf. Die Lage wird immer äußerst dringlich dargestellt. Oft werden die Betroffenen durch wiederholte Anrufe unter Druck gesetzt. Sobald das Opfer zahlen will, wird ein Bote angekündigt, der das Geld abholt.

Hat der Betroffene die geforderte Summe nicht parat, wird er gebeten, unverzüglich zur Bank zu gehen und dort den Betrag abzuheben. Nicht selten ruft der Täter sogar ein Taxi, wenn das Opfer den Weg nicht mehr zu Fuß bewältigen kann. Auf diese Weise haben Enkeltrick-
Betrüger in der Vergangenheit bereits Beträge im fünfstelligen Eurobereich erbeutet.

Schockanrufe
Die Variante der sogenannten Schockanrufe wenden Betrüger vor allem bei älteren Menschen aus den ehemaligen Sowjetstaaten an. Sie melden sich, sehr häufig in russischer Sprache, per Telefon bei ihren Opfern und behaupten, dass ein Enkel oder ein anderer naher Verwandter in einen Verkehrsunfall oder in ein Strafverfahren verwickelt sei und sich deshalb in polizeilichem Gewahrsam befinde. Die Betrüger erklären, dass gegen eine Zahlung von der Strafverfolgung abgesehen und der Verwandte aus der Haft entlassen wird. Das Geld werde eine Person im Auftrag des Gerichts oder einer Behörde in ziviler Kleidung kurzfristig abholen.

Warnen Sie also insbesondere ältere Personen, zu denen Sie in Kontakt stehen.

Bleiben Sie wachsam!
Nicht nur das Protokoll zählt

Bei der Wohnungsrücknahme kommen ggf. auch auch andere Beweismittel als das Abnahmeprotokoll in Frage.

Nicht nur das Protokoll zählt

Nicht nur das Protokoll zählt

Es ist schon lange so und es wird wohl auch so bleiben: Das schriftliche Abnahmeprotokoll spielt bei der Wohnungsrückgabe durch den Mieter an den Eigentümer eine entscheidende Rolle. Eventuelle Schäden müssen hier festgehalten werden, wenn es um spätere Forderungen geht. Aber neben dem Protokoll können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von Fall zu Fall auch andere Beweismittel herangezogen werden.

Der Fall
Die beiden Vertragsparteien hatten sich gründlich verkracht. Der Eigentümer machte eine Reihe von Schäden in der Immobilie geltend, die seines Erachtens durch die Mieter ausgeglichen werden sollten. Doch die verwiesen darauf, dass das Abnahmeprotokoll in dieser Hinsicht nicht deutlich genug sei. Deswegen habe der Eigentümer jedwede Rechte auf weitergehende Ansprüche verwirkt. Genau darum halte man ja Mängel schriftlich fest, um dann bei Streitigkeiten eine Grundlage zu haben.

Das Urteil
Der zuständige Zivilsenat bestritt zwar die grundlegende Bedeutung des Abnahmeprotokolls nicht, wies aber darauf hin, dass bei der juristischen Bewertung durchaus noch zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen können. Wenn zum Beispiel der Vermieter – wie hier – Fotos von dem zu übergebenden Haus gemacht habe, sei das eventuell ein Indiz dafür, dass er Beweise sichern und später Ansprüche geltend machen wolle (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen I-28 U 166/11).

Text und Grafik: Quelle LBS

Zu spät für die Rollläden?

Nachbar wollte das nächtliche Schließen von Rollläden verbieten lassen.

Zu spät für die Rollläden?

Zu spät für die Rollläden?

Es gibt im Nachbarrecht wahrscheinlich kein Thema, das nicht irgendwann einmal auch schon vor Gericht verhandelt wurde. Denn immer wieder fühlen sich Anwohner von bestimmten Verhaltensweisen gestört und prozessieren dagegen. So auch die Eigentümer einer Wohnung. Sie wollten nicht zur späten Stunde aus der Ruhe gebracht werden, weil die Nachbarn unter ihnen die elektrischen Rollläden herunterlassen. Das sollte ihnen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr untersagt werden.

Doch der zuständige Richter am Amtsgericht sah keine Veranlassung, diesen Wunsch zu erfüllen. Das Betätigen der Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung – auch noch zu Zeiten zwischen 22.30 und 23.30 Uhr, zu denen das der Beklagte getan hatte. Immerhin dauere das Schließen ja nicht ewig. Von einer Störung, die einen Unterlassungsanspruch begründe, könne hier keine Rede sein (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 55 C 7723/1).

Text und Bild: Quelle LBS

SEPA

SEPA-Termin 01.02.2014

Ab Februar 2014 wird auf das europäische Zahlungssystem Sepa umgestellt. Dann dürfen Kreditinstitute Überweisungen und Lastschriften von Unternehmen und Vereinen nur noch mit den internationalen Kontonummern IBAN bearbeiten. Wie gewappnet sind Wittener Unternehmen und Vereine? Weiterlesen unter
http://www.ruhrnachrichten.de/lokales/witten/SEPA-Verfahren-Unternehmen-und-Vereine-bereiten-Umstellung-vor;art939,2098236

Bundesweite Befragung:
Riskante Last-minute-Strategie bei der SEPA-Umstellung

In einer zweiten Befragung von ibi Research im Zeitraum April bis Juli 2013 wurde untersucht, wie der aktuelle Stand der SEPA-Umsetzung bei Unternehmen, Behörden und Vereinen ist und wie sich dieser im Vergleich zur Erstbefragung entwickelt hat.

Die Ergebnisse der zweiten Erhebung zeigen, dass SEPA mittlerweile stärker im Bewusstsein verankert ist. Insgesamt verläuft die Umstellung in Deutschland – gerade angesichts der wenigen verbleibenden Arbeitstage bis zum 1. Februar 2014 – aber noch deutlich zu schleppend. Damit die Umstellung noch rechtzeitig und möglichst reibungslos erfolgen kann, muss das Großprojekt SEPA auch von den Nachzüglern umgehend in Angriff genommen werden. Weiterlesen und Download der Studie unter
http://www.vdb.de/news.aspx

Sparkasse Witten mobile
Sparkasse Witten mobile

Sparkasse Witten mobile

Ob App oder mobile Seite, wir sind mit allen Varianten top unterwegs, wenn wir mal so unbescheiden sein dürfen.

Im Test von Chip.de landet die Banking App Sparkasse+ auf Platz 1. (Zitat) Wer tagsüber von seinen Bankgeschäften abhängig ist und nicht immer einen PC in greifbarer Nähe hat, findet mit „Sparkasse+“ (ehemals S-Banking) die ideale Lösung: Kontenabfrage und Überweisungen gehen problemlos von der Hand. So mancher Kontoauszug bleibt damit praktischerweise erspart.

Mehr dazu lesen Sie hier.

Als einzige Banking-App unter den Top 20 bei Android-Geräten: Sparkasse!

Mehr dazu sehen Sie hier.

Und jetzt haben wir auch unsere Seite www.sparkasse-witten.de mobil auf den neuesten Stand gebracht. Sie finden Sie jetzt im look and feel unserer erfolgreichen Banking-Apps vor.

Damit es kein Traum bleibt
Damit es kein Traum bleibt

Damit es kein Traum bleibt

Wenn Sie etwas rund um Wohneigentum planen, notieren Sie sich bitte diesen Termin:

Am Sonntag, den 22. September 2013, öffnen wir wieder die Türen des zur traditionellen Sparkassen-Immobilienbörse.

Zusammen mit weiteren Maklern und Bauträgern präsentiert unser ImmobilienCenter ein umfangreiches Angebot von Wohnungen und Häusern in und um Witten.

Die jetzt 29. Wittener Sparkassen-Immobilienbörse findet statt im VeranstaltungsCenter der Sparkassenhauptstelle an der Ruhrstraße 45 in Witten.

Und auch wenn die Zinsen derzeit so günstig sind wie nie zuvor – der Bau oder Erwerb der eigenen vier Wände ist immer noch das größte Finanz-Projekt im Leben der meisten Menschen. Das muss aslo ganz sorgfältig geplant werden. Aus diesem grund sind unsere Finanzierungsfachleute natürlich auch mit an Bord.

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Das tägliche Auf und Ab

Wir benutzen ihn fast täglich und machen uns in der Regel keine Gedanken darüber. Der Aufzug gehört in vielen Büro- und Wohngebäuden schlichtweg zum Alltag. Nur wenn er mal stecken bleibt oder wegen Wartungsarbeiten tagelang ausfällt, werden wir uns dessen so richtig bewusst. Es gibt dazu eine umfangreiche Rechtsprechung, die der Infodienst Recht und Steuern der LBS in seiner Extra-Ausgabe hier vorstellt.

Das tägliche Auf und Ab

Das tägliche Auf und Ab

Meistens geht es bei den Lift-Fällen, die vor den Schranken der Gerichte landen, ums Geld. Also um die Frage, wer sich alles an den Wartungskosten beteiligen muss und ob der Einbau eines Aufzuges zur Erhöhung der Miete führen kann. Manchmal sind es auch Probleme mit der Verkehrssicherungspflicht – dann nämlich, wenn ein Lift nicht so funktioniert, wie er soll, und wenn dabei Menschen zu Schaden kommen.

Wartungskosten: Mal „Ja, mal „Nein“
Kann man eigentlich von jemandem verlangen, dass er die Aufzugkosten mitträgt, obwohl er gar keinen Nutzen davon hat? Hier ist die Rechtsprechung im Laufe der Jahre zu der Überzeugung gekommen, dass Erdgeschossbewohner in jedem Falle zahlen müssen. Zwar werden sie in der Regel selten damit fahren (vielleicht nur dann, wenn es einen Keller oder einen Dachboden gibt), aber der Lift ist nun mal ein Bestandteil des gesamten Objekts. Ähnlich wie ein Gemeinschaftsgarten, den ja auch nicht alle in gleichem Umfang nutzen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 103/06) wies mit dieser Begründung die Klage von Bewohnern einer Seniorenanlage zurück, die ihr Appartement im Erdgeschoss hatten und deswegen nicht bezahlen wollten. Die Umlage benachteilige den Mieter „nicht unangemessen“, befanden die Richter.

Anders sieht es aus, wenn der Mieter nicht einmal theoretisch die Chance hat, einen Lift zu nutzen, weil er nämlich in einem anderen Gebäudeteil wohnt. So ging es einem Mieter in Berlin, dessen Wohnung im vierten Stock eines Quergebäudes lag, während der Aufzug nur das Vorderhaus bediente. Es schien dem Betroffenen dann doch ungerecht, dass er trotzdem einen finanziellen Anteil leisten sollte. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 128/08) befreite ihn davon. Es sei in der Rechtsprechung „anerkannt“, dass die komplett „ausgeschlossenen“ Mieter nicht beteiligt werden dürfen.

Nachträglicher Einbau
Manchmal bereitet der nachträgliche Einbau eines Aufzugs Ärger – zum Beispiel deswegen, weil es vor Ort eine Erhaltungsverordnung gibt, die mietpreiserhöhende Modernisierungen verbietet. Genau das war das Problem in Berlin-Pankow. Zwar war grundsätzlich schon ein Lift genehmigt, beim nachträglichen Wunsch eines weiteren Zwischenhalts stellte sich die Behörde jedoch quer. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 10 B 9.11) wollte jedoch im konkreten Fall nicht so streng sein. Es sei hier ja nur darum gegangen, den zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung zu sichern. Zudem handle es sich hier nicht um ein Gebiet mit überdurchschnittlich hoher Verdrängungsgefahr für Altmieter.

Im Regelfall müssen Eigentümer, wenn sie größere Modernisierungen an einem Objekt vornehmen wollen, dies den Mietern vorher ankündigen. Ein Hausbesitzer in Berlin hatte das nicht ordnungsgemäß getan und einen Aufzug einfach ungefragt in das Gebäude einbauen lassen. Deswegen wollte eine Mieterin aus dem zweiten Stock die Mieterhöhung für diese Maßnahme nicht mittragen. Doch der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 164/10) widersprach der Mieterin. Sie müsse bezahlen, denn der Gebrauchswert der Mietsache sei durch den Umbau unstreitig nachhaltig erhöht worden.

Unfall nach technischer Störung
Auch Aufzüge werden alt. Es ist eine logische Folge dieser Erkenntnis, dass bei einem mehrere Jahrzehnte alten Objekt nicht alle technischen Neuerungen eingebaut sein können. Im Raum Frankfurt etwa stoppte ein Lift in einem Parkhaus 40 Zentimeter, bevor er das Bodenniveau erreicht hatte. Eine ältere Dame stürzte, verletzte sich schwer und verklagte den Betreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 3 U 169/12) sah dies nicht so. Der Eigentümer des Objekts könne nachweisen, dass der Lift regelmäßig fachkundig gewartet worden sei, letztmals zwei Tage vor dem Unfall. Mehr dürfe man nicht erwarten. Es handle sich um eine technische Störung, wie sie immer wieder mal vorkommen könne.

Technische Neuerungen und die Kosten
Eine besonders unangenehme Nachricht erhielt eine gehbehinderte Frau, die im vierten Stock eines Mehrparteienhauses wohnte, von ihrem Vermieter. Der Lift sei nach Ansicht der Aufsichtsbehörde bald nicht mehr zu betreiben (unter anderem wegen fehlender Notrufeinrichtungen) und solle deswegen modernisiert werden. Allerdings müsse sich die Mieterin daran beteiligen, selbst wenn das nicht in ihrem Vertrag vorgesehen sei. Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 48 C 15468/10) stellte sich jedoch voll auf die Seite der Mieterin: Sie habe erstens ein Recht auf Weiterbetrieb des Aufzuges und müsse sich zweitens an den dafür nötigen Kosten nicht beteiligen.

Vollwartungsvertrag und die Folgen
Mieter müssen grundsätzlich nicht alle laufenden Kosten eines Aufzugs tragen, sondern (unter anderem) nur den Strom, die Prüfung der Betriebsbereitschaft und die Pflege. Bei größeren Reparaturen ist der Eigentümer gefragt. Das Problem: Manchmal sind beide Kategorien gar nicht auseinander zu halten, weil mit einer Lift-Firma ein Vollwartungsvertrag besteht, in dem alles enthalten ist. Aber auch hier fand das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 8 C 451/06) eine Lösung. Es schlug in einem Rechtsstreit vor, dass von den Gesamtkosten 35 Prozent abgezogen werden sollten und nur der Restbetrag auf die Mieter umgelegt werde.

Wartung vom Treppenlift
Muss eine private Pflegekasse für die Wartungskosten eines Treppenliftes aufkommen? So stellte es sich jedenfalls eine Klägerin vor, die einige Jahre zuvor bereits einen Zuschuss der Kasse für den Einbau dieses Hilfsmittels erhalten hatte. Nun war sie der Überzeugung, auch die Wartung müsse bezahlt werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 4 P 2397/10) lehnte dies ab. Es handle sich um kein Hilfsmittel im Sinne der Pflegeversicherung, sondern um eine Maßnahme zur behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung. Dafür sei der Höchstbetrag durch die Antragstellerin bereits ausgeschöpft.

Quelle Texte und Bild: LBS

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