Bausparen liegt im Trend
Bausparen liegt im Trend

Bausparen liegt im Trend

BERLIN – Analysen aus der amtlichen Statistik zeigen positive Effekte der Bausparförderung auf: Danach sind vor allem die jüngeren Bausparer-Haushalte, die zielgerichtet für die eigenen vier Wände vorsparen und hierfür besonders intensiv Geld beiseite legen.

Fast 1.000 Euro mehr legen Bausparer insgesamt mehr auf die Seite. Nach aktuellen Umfrage-Ergebnissen von TNS Infratest jeden Monat über 210 Euro. Im Jahr sind das gut 2.500 Euro und damit um die 1.000 Euro mehr als bei Nicht-Bausparern. „Wer einen Bausparvertrag hat, spart also nicht nur anders; er spart viel intensiver“, so LBS-Verbandsdirektor Hartwig Hamm zu der Analyse. Dies gelte vor allem bei kleinerem Geldbeutel. Bei Monats-Haushalteinkommen bis zu 2.000 Euro legten Bausparer 85 Prozent mehr auf die Seite, zwischen 2.000 und 3.000 Euro mache der Zusatzeffekt immerhin noch 40 Prozent aus (vgl. Grafik).

Diese Zahlen für 2013 bestätigen nach Hamms Worten, dass die Bausparförderung in doppelter Hinsicht eindeutig ihr Ziel erreicht: Zum einen würden Bausparer ihr Geld im Wesentlichen nicht „umschichten“, sondern eben insgesamt weit mehr sparen. Und zum anderen zeige sich, dass die vorhandenen Förderanreize vor allem bei denjenigen Zusatzeffekte auslösten, die sich mit dem Sparen schwerer täten: nämlich bei Menschen mit kleineren und mittleren Einkommen.

Informationen zum Bausparen finden Sie hier: https://www.sparkasse-witten.de/bausparen

Grafik: LBS

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Das beste Ballgefühl zeigte an diesem Tag die Herbeder Grundschule und holte sich den begehrten Siegerpokal.
Das beste Ballgefühl zeigte an diesem Tag die Herbeder Grundschule und holte sich den begehrten Siegerpokal.

Das beste Ballgefühl zeigte an diesem Tag die Herbeder Grundschule und holte sich den begehrten Siegerpokal.

Der KNAX-Cup am 28.06.2013 war auch in diesem Jahr wieder ein voller Erfolg. An dem vom Tennis-Club Hohenstein und der Sparkasse Witten ausgerichteten Grundschulwettbewerb trafen sich insgesamt 60 Zweitklässler von zwölf Wittener Grundschulen in der Tennishalle des TC Hohenstein zum KNAX-Cup Finaltag. In zehn Wettkämpfen konnten die Schüler im Team Punkte sammeln und ihre sportlichen Leistungen unter Beweis stellen. Natürlich wurde im Vorfeld an den Schulen wieder eifrig trainiert. Tatkräftig unterstützt wurden die Grundschulen dabei von Stefan Schneider vom TC-Hohenstein und Carl Brotkorb, der seinen Bundesfreiwilligendienst in der Tennisschule geleistet hat.

Das beste Ballgefühl zeigte an diesem Tag die Herbeder Grundschule und holte sich den begehrten Siegerpokal. Aber auch die anderen Schülerteams gingen nicht leer aus. Jedes Team durfte am Ende einen Pokal mit nach Hause nehmen.

Mit dem KNAX-Cup soll den Kindern Bewegung im Allgemeinen und den Tennissport im Speziellen nähergebracht werden. Zudem erhalten die Grundschüler in der Schulzeit in altersgemäßer Form eine zusätzliches Sportangebot.

Hinweis: Das Foto kann gerne bei der Sparkasse Witten kostenlos über die KNAX-Klub-Hotline 02302/174-1405 bestellt werden.

Die Sparkasse Witten bietet mit dem KNAX-Klub regelmäßig Aktionen an für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 12 Jahren. Das nächste KNAX-Event findet am 12.07.2013 im Annener Freibad, Herdecker Straße 66, statt. In der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr steigt dort die alljährliche KNAX-Freibad-Party.

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Geld und Haushalt

Finanzielle Bildung zu vermitteln ist ein öffentlicher Auftrag, dem wir Sparkassen uns gern stellen. Mit dem Beratungsdienst Geld und Haushalt liefern wir Ihnen dazu ein umfassendes, kosten- und werbefreies Angebot.

Auszug aus dem Angebot von Geld und Haushalt

• Planungshilfen wie das Haushaltsbuch, als Broschüre und Online
• Ratgeber für jede Lebensphase und zu unterschiedlichen Finanzthemen
• Bundesweit buchbare Vorträge zu Finanz- und Verbraucherthemen
• Internetbasierte Budgetanalyse mit Referenzbudgets
• Diverse Onlinerechner, z. B. zu Sparplänen oder Krankengeld
• Verbrauchertipps rund um finanzielle Fragen des Alltags

Geld und Haushalt

Geld und Haushalt

NEU: Vergleich macht schlau

Sie wollen wissen, was andere Haushalte in vergleichbarer Situation ausgeben? Das neue Angebot der Referenzbudgets liefert Ihnen dazu wertvolle Hinweise. Nach der Onlineeingabe von Kriterien wie Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder, Wohnsituation und monatlichem Einkommen erhalten Sie eine Übersicht, was vergleichbare Haushalte jeden Monat ausgeben. Tragen Sie zusätzlich Ihre eigenen Werte ein und vergleichen Sie Ihre Haushaltsausgaben im Detail. So erkennen Sie schnell Ihre Kostentreiber und mögliche Ansatzpunkte, wo Sie zukünftig Geld sparen können.

UNESCO: Ausgezeichnete nachhaltige Finanzbildung

Alle Angebote berücksichtigen neben der Vermittlung von Finanzwissen auch ökologische und soziale Aspekte wie z.B wie umweltbewusstes Einkaufen oder Energiesparen. Daher ist dieses Bildungskonzept im Rahmen der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ von der Deutschen UNESCO-Kommission dauerhaft als offizieller deutscher Beitrag ausgezeichnet worden.

Wir wünschen Ihnen einen hohen Nutzen mit dem Informationsangebot von Geld und Haushalt sowie gutes Auskommen mit Ihrem Einkommen.

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Die Kündigung des Verwalters
Die Kündigung des Verwalters

Die Kündigung des Verwalters

Eigentümergemeinschaften bezahlen dem Verwalter Geld dafür, dass er ihre Angelegenheiten zuverlässig und fristgerecht erledigt. Erfüllt ein Beauftragter diese Voraussetzungen nicht, dann kann sich die Gemeinschaft von ihm trennen – schlimmstenfalls auch ohne Einhaltung von Fristen. Doch nicht jeder Fehler reicht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aus, gleich zum Äußersten zu greifen.

Der Fall
Ein einzelner Wohnungseigentümer drängte darauf, dass der Verwalter abberufen werde, weil er Eintragungen erst mit einer sechswöchigen Verspätung vorgenommen habe. Der Betroffene führte zu seiner Entschuldigung aus, dass die Probleme zum Teil auf einer neu von ihm verwendeten Software beruhten. Die übrigen Eigentümer wollten es damit bewenden lassen, doch der eine Kritiker des Verwalters beharrte jedoch weiterhin auf dessen Kündigung.

Das Urteil
Die Richter betonten, dass der Eigentümergemeinschaft ein Beurteilungsspielraum zustehe, innerhalb dessen sie entscheiden könne, wie weit sie einen Fehler ahnde oder nicht. Erst dann, „wenn die Ablehnung der Abberufung (des Verwalters) aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar“ erscheine, könne man den Antrag eines einzelnen Mitglieds nicht mehr so ohne weiteres abschmettern. Dieser Punkt sei im konkreten Fall aber noch nicht erreicht gewesen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 105/11).

Quelle von Text und Grafik: LBS

Zu spät bezahlt
Zu spät bezahlt

Zu spät bezahlt – und jetzt?

Wenn es der Eigentümer einer Immobilie jahrelang widerspruchslos hinnimmt, dass sein Mieter die monatliche Miete zum falschen Zeitpunkt überweist, dann kann er später nicht abrupt wegen einer Verletzung der Vertragspflichten kündigen. So sieht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland.

Der Fall
Es war ein klarer Vertragsverstoß, daran gab es nichts zu rütteln. Ein Mieter hatte stets zur Mitte des Monats und nicht – wie ursprünglich schriftlich vereinbart – zu Monatsbeginn bezahlt. Das war insgesamt fast 25 Jahre lang so, erst unter einem früheren Eigentümer, dann unter dessen Rechtsnachfolger. Schließlich erhielt der Mieter eine Abmahnung, in der er zur pünktlichen Zahlung aufgefordert wurde. Als dies beim ersten Mal nicht gleich funktionierte, folgte sofort die fristlose Kündigung.

Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hielt eine solch harte Reaktion für übertrieben. Wenn der Eigentümer behaupte, ihm sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar, dann sei das „nicht gerechtfertigt“. Gleichzeitig gab es in dem Urteil aber auch deutliche Worte für den Mieter: Er dürfe sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass ein Vertragsverstoß nicht so bedeutend sei, nur weil der Vermieter ihn über Jahre widerspruchslos hinnehme (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 191/10)

Quelle von Text und Grafik: LBS

Wieder unter den Besten
Wieder unter den Besten

Wieder unter den Besten

Wieder unter den Besten, auch bei den Themen Altersvorsorge und Absicherung der Lebensrisiken.

Nicht nur das Wirtschaftsmagazin „Focus Money“ attestierte uns wiederholt, „beste Bank Wittens“ zu sein. Auch bei der Vorsorge-Beratung für Selbständige und Unternehmer erhielten wir Auszeichnungen.

Wir lesen halt nicht im Kaffeesatz! Unsere bundesweit anerkannt erstklassige Analysesoftware zur Berechnung von eventuellen Versorgungslücken haben wir sogar selbst mit entwickelt. Jetzt mehr erfahren unter https://www.sparkasse-witten.de/altersvorsorge

Steuerliche Absetzbarkeit von Wohnungsumbauten
Steuerliche Absetzbarkeit von Wohnungsumbauten

Steuerliche Absetzbarkeit von Wohnungsumbauten

Das Finanzamt wird bei Umbauten von Wohnungen und Häusern, die vom Eigentümer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden sollen, gerne mal hellhörig. Denn die Allgemeinheit muss eine solche Maßnahme nur dann mitfinanzieren, wenn es sich um zwangsläufige Aufwendungen handelt, die beim  Rest der Steuerzahler nicht anfallen. Die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnobjekts für ein Familienmitglied fällt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS häufig unter diese Rubrik.

Der Fall
Eines der Kinder eines Ehepaares war von Geburt an schwerbehindert. Der Grad der Behinderung betrug 100 Prozent. Als die Eltern ein altes Haus aus dem Jahr 1900 erwarben, beschlossen sie größere Umbauarbeiten, unter anderem den Einbau einer bodengleichen Dusche und andere Erleichterungen in dem 79 Quadratmeter großen Bereich des Objekts, den ihre Tochter benutzen sollte. Die Kosten für die Pflege verringerten sich dadurch erheblich. Trotzdem verweigerte der Fiskus eine Anerkennung dieser rund 34.000 Euro als außergewöhnliche Belastung. Die Bauherren hätten schließlich einen materiellen Gegenwert erhalten.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Angelegenheit großzügiger. Es handle sich unverkennbar um deutlich höhere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen erwüchsen. Auch sei das nicht bereits durch Kinderfreibetrag oder Pflege-Pauschbetrag abgegolten, weswegen man der Familie die steuerliche Anerkennung nicht verweigern dürfe. Die Erlangung eines eventuellen Gegenwerts trete hier in den Hintergrund (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10).

Quelle Text und Grafik: LBS

Wittener Nacht der Ausbildung

Auch in diesem Jahr sind wir wieder mit von der Partie. Als Aussteller und Sponsor präsentieren wir uns bei der 2. Wittener Nacht der Ausbildung am 12. Juli 2013 auf dem Gelände der Deutschen Edelstahlwerke KarriereWERKSTATT, Herbeder Straße 39 in Witten.

Wittener Nacht der Ausbildung

Wir sind dabei!

An diesem Abend können alle interessierten Jugendlichen mit ihren Eltern in der Zeit von 17 bis 24 Uhr die Nacht zum Tag machen und sich über die vielfältigen, beruflichen Möglichk

eiten informieren – und natürlich auch über den Beruf des Bankkaufmanns/-frau. Unsere Auszubildenden stehen an diesem Abend Rede und Antwort und geben Informationen aus erster Hand.

Mitglieder des S-Clubs, dem Club für junge Kunden der Sparkasse Witten, erhalten die Eintrittskarten kostenfrei in jeder Wittener Sparkassengeschäftsstelle.

Sanierungskonfigurator hilft bei der Planung
Sanierungskonfigurator hilft bei der Planung

Sanierungskonfigurator hilft bei der Planung

Wer darüber nachdenkt, sein Wohneigentum einer energetischen Sanierung zu unterziehen, hat im neuen Sanierungskonfigurator der Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzw. Wirtschaft und Technologie eine ansprechende Hilfe. Die Ministerien betonen, dass der Konfigurator keine Alternative zu einer individuellen professionellen Energieberatung darstellt. Er kann jedoch Sachverständigen, Energieberatern, Bauunternehmern oder Architekten, die für energetische Berechnungen Spezialsoftware nutzen, zur Erstinformation ihrer Kunden dienen und deren Interesse wecken helfen.

Mit dem Sanierungskonfigurator kann man abschätzen, welche Sanierungsmaßnahmen an einem Wohngebäude zu welcher Energieeinsparung führen, welche Kosten damit verbunden sind und welche staatlichen Förderprogramme finanzielle Unterstützung bieten.

Zur Nutzung sollten folgende Unterlagen bzw. Informationen bereitgehalten werden:

– Angaben zum Gebäude (z. B. Baujahr, Flächen, Zahl der Wohnungen)
– Kenntnis über bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen
– Schornsteinfegerprotokoll (sofern vorhanden)
– Energiekostenabrechnung der letzten Heizperiode

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SEPA
SEPA

SEPA kommt zum 1. Februar 2014

So kritisiert Hans-Rainer van den Berg, Experte beim IT-Verband Bitkom, dass viele Hersteller von Warenwirtschaftssystemen, Vereinssoftware und Spendensoftware noch gar keine SEPA-fähigen Softwarelösungen anbieten.

Für Georg Fischer, Projektleiter beim Softwarekonzern SAP, liegt der Grund für die zögerliche Umsetzung in den zahlreichen offenen Fragen, vor allem wie das deutsche Lastschriftverfahren im künftigen einheitlichen europäischen Zahlungsraum, sprich SEPA, laufen soll. „Vor wenigen Wochen erst gab es die letzten Änderungen im deutschen Abkommen über die SEPA-Inlandslastschrift“, so der SAP-Manager.

Ein großes Problem besteht nach Expertenmeinung für viele Unternehmen, Vereine und Organisationen darin, dass sie ihrer Bank künftig eine händische Unterschrift des Verbrauchers unter die Einzugsermächtigung vorlegen müssen. Heute arbeiten aber viele Firmen lediglich mit mündlichen Zusagen am Telefon und einer Einwilligung auf Online-Formularen. Ein Zeichen leichter Entwarnung kam jetzt von der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Die Behörde teilte auf Anfrage der Zeitschrift Wirtschaftswoche mit, dass es einen Bußgeldtatbestand, wonach Banken mit Bußgeldern zu rechnen hätten, wenn sie von ihren Firmenkunden nicht die händische Unterschrift für die SEPA-Lastschriftmandate einfordern würden, nicht gäbe. Das hört sich zunächst einmal ganz entspannend an, eine rechtlich saubere Lösung des Problems ist das aber natürlich nicht.

SEPA und E-Commerce
SEPA und E-Commerce

SEPA und E-Commerce

Die Lastschrift ist im Online-Handel ein viel genutztes Bezahlverfahren.  Zum 1.2.2014 ändern sich m Rahmen der Umstellung auf SEPA auch die Bedingungen für den Lastschrifteinzug. Ob dann die Lastschrift für E-Commerce weiter so einfach genutzt werden kann ist offen: Ab Februar 2014 ein schriftlich erteiltes Mandat Voraussetzung für den Einzug jedweder Lastschrift ist. Online-Händler stellt das vor ein ganz offensichtliches Problem: Wie soll die Schriftformerfordernis über das Internet konkret umzusetzen sein? Per Mail, per Double-Opt-In, per mTAN?

Abhilfe könnte da ein neues Verfahren schaffen, das die van den Berg AG jetzt präsentiert hat: Nachdem der Kunde im Internet als Bezahlverfahren die Lastschrift ausgewählt hat, wird ihm ein Internet-Mandats-Formular angezeigt, das er entsprechend vervollständigt. Per Knopfdruck wird aus dem Formular eine PDF-Datei (Textform) erzeugt, die per Internet an den Händler übertragen wird. Somit wird im Internet ein schriftliches Mandat erteilt. Weitere Information finden Sie unter www.vdb.de/news.aspx.

Urteile zum Thema Garten
Urteile zum Thema Garten

Urteile zum Thema Garten

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in einer Extra-Ausgabe mit der Rechtsprechung zum Thema Garten. Die Spanne der Fälle reicht vom giftigen, geschützten Baum, der eine Gefahr für Kinder darstellte, bis zu einem Betonbrocken, der seltsamerweise vom Garten auf die Straße gelangte und dort einen Verkehrsunfall verursachte.

Wenn die Tage länger werden und die Sonne lacht, ist das für fast alle Menschen ein Grund zur Freude. Sogar die anstrengende Gartenarbeit fällt dann leichter und macht Spaß. Doch wenn es die Menschen ins Freie drängt, dann steigt unvermeidlich auch die Zahl der Auseinandersetzungen.

Umlage für Gartenpflege
Die laufenden Pflegekosten für einen Garten darf der Eigentümer einer Wohnanlage auf die Mieter umlegen. In der Regel werden dafür Fachbetriebe engagiert. Doch was geschieht eigentlich, wenn der Eigentümer die Arbeiten – zum Beispiel das Rasenmähen – von eigenem, ohnehin bei ihm auf der Gehaltsliste stehenden Personal verrichten lässt? Auch dann dürfen diese fiktiven Kosten anteilsmäßig geltend gemacht werden, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 41/12). Allerdings ist es nötig, dass der Eigentümer Art und Umfang der erledigten Arbeiten sowie den dafür nötigen Zeitaufwand ganz genau dokumentiert. Auch muss belegt werden, was ein außen stehendes Unternehmen dafür verlangt hätte.

Kinderschutz vor Baumschutz
Manchmal prallen unterschiedliche Rechte ziemlich hart aufeinander. Das musste eine Familie in Aachen erleben. In ihrem Garten befand sich eine nach der Baumschutzverordnung geschützte Eibe. Deren giftige Beeren und Nadeln hätten für die beiden Kleinkinder des Ehepaares eine Gefahr darstellen können, weswegen eine Genehmigung zum Fällen der Eibe beantragt wurde. Die Stadt wies darauf hin, man könne stattdessen auch eine Absperrung oder ein Netz um den Baum errichten. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 8 A 90/08) räumte dem Schutz der Kinder einen deutlichen Vorrang ein und erteilte eine Ausnahmegenehmigung, den Baum zu entfernen.

Kindeswohl vor Hundespaß
Ebenfalls eine Gefahr, wenn auch ganz anderer Art, stellte ein Berner Sennenhund dar, den Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft im gemeinsam genutzten Garten herumlaufen ließen. Das störte die Nachbarn erheblich, denn sie fürchteten um das Wohlergehen ihrer Kleinkinder, die sich zum Spielen ebenfalls in diesem Garten aufhielten. Die Hundebesitzer verwiesen darauf, ihr Tier sei bisher nicht als bissig aufgefallen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 22/08) verwies den Berner Sennenhund trotzdem des Gartens. Schon aus der puren Größe des Tieres folge, dass es sich dort nicht unangeleint und ohne Aufsicht aufhalten dürfe. Es könne immer zu Situationen kommen, „in denen der Jagdinstinkt eines noch so (kinder)lieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht“.

Ungeliebte Parkplätze
Die Eigentümer von Grundstücken an einer Stichstraße sorgten sich, weil ihre Gemeinde entlang dieser Straße 14 Parkplätze errichten wollte. Das sollte unter anderem ein Service für ein naheliegendes Schulzentrum mit Vereinsnutzung sein. In einem allgemeinen Wohngebiet sei so etwas nicht passend, argumentierten die Anwohner. Sie fürchteten erhebliche Verkehrsstörungen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Aktenzeichen 6 K 1825/10) erkannte diese Argumente nicht an. Der zulässige Störungsgrad in der Stichstraße werde voraussichtlich nicht überschritten, öffentliche Parkplätze seien hier zulässig. Ob die Interessen der Allgemeinheit verletzt würden, das müsse zunächst einmal die zuständige Verwaltung entscheiden.

Wenn der Anbau Schatten wirft
Die Besitzer von Doppelhaushälften waren in Streit geraten, weil der eine von beiden auf seinem Grundstück einen grenznahen Anbau plante. Nach der Landesbauordnung wäre das grundsätzlich zulässig gewesen. Trotzdem schritt das Verwaltungsgericht Freiburg (Aktenzeichen 4 K 2241/11) auf Antrag des Nachbarn dagegen ein, denn der Anbau verstoße – unabhängig von anderen infrage kommenden Rechtsbestimmungen – gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Doppelhauscharakter der Anlage werde erheblich verletzt und sowohl die Belichtung als auch die Belüftung des Nachbargrundstücks empfindlich gestört.

Glockenspiel ist nicht jedermanns Sache
Die Bewohner einer Seniorenresidenz erfreuten sich an einem drei Meter hohen Glockenspiel, das im Garten der Anlage aufgestellt war und bekannte Melodien von sich gab. Den Nachbarn gefiel das nicht, sie fühlten sich dadurch gestört. Die Betreiber des Glockenspiels wiesen darauf hin, dass es ja nur ein Mal am Tag läute. Man sei auch bereit, an Sonn- und Feiertagen darauf zu verzichten. Aber das Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 9 K 108/06) unterband diese Musikeinlagen auf Wunsch der Nachbarn vollständig. Solch eine Attraktion passe nicht in ein allgemeines Wohngebiet und sei zum Beispiel auch nicht mit dem sozialadäquaten Läuten von Kirchenglocken zu vergleichen.

Wie muss ein Grundstück beschaffen sein?
Die Käufer eines Grundstücks machten nach Abschluss des Geschäfts Schadenersatz geltend. Sie waren der Meinung, das Gelände sei aus zahlreichen Gründen nicht gärtnerisch nutzbar zu machen. Müll und Schrott sowie Reste von Hausfundamenten stünden dem entgegen. Es sei ein erheblicher Aufwand nötig, um daraus einen Landschaftsgarten zu machen. Nach gründlicher Beweisaufnahme kam das Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 50/09) zu einer anderen Überzeugung. Das Grundstück weise „die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit“ auf. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, dem Käufer eine bereits gärtnerisch erschlossene Fläche zur Verfügung zu stellen.

Verkehrssicherungspflicht
Aus der Umfriedung eines Grundstücks hatte sich ein größerer Betonbrocken gelöst. Er lag deswegen lose im Vorgarten herum – doch nicht lange. In der Nacht schleppten ihn Unbekannte auf die Straße, wo er einen Autounfall verursachte. Anschließend stellte sich die juristische Frage, ob der Grundstücksbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Amtsgericht Limburg (Aktenzeichen 4 C 2124/05) entschied: nein. Der Betroffene könne nicht für das völlig unerwartete Handeln Dritter verantwortlich gemacht werden. „Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherungspflicht ist schließlich nicht erreichbar“, hieß es im Urteil.

Text- und Bildquelle: LBS