Wieder unter den Besten
Wieder unter den Besten

Wieder unter den Besten

Wieder unter den Besten, auch bei den Themen Altersvorsorge und Absicherung der Lebensrisiken.

Nicht nur das Wirtschaftsmagazin „Focus Money“ attestierte uns wiederholt, „beste Bank Wittens“ zu sein. Auch bei der Vorsorge-Beratung für Selbständige und Unternehmer erhielten wir Auszeichnungen.

Wir lesen halt nicht im Kaffeesatz! Unsere bundesweit anerkannt erstklassige Analysesoftware zur Berechnung von eventuellen Versorgungslücken haben wir sogar selbst mit entwickelt. Jetzt mehr erfahren unter https://www.sparkasse-witten.de/altersvorsorge

Steuerliche Absetzbarkeit von Wohnungsumbauten
Steuerliche Absetzbarkeit von Wohnungsumbauten

Steuerliche Absetzbarkeit von Wohnungsumbauten

Das Finanzamt wird bei Umbauten von Wohnungen und Häusern, die vom Eigentümer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden sollen, gerne mal hellhörig. Denn die Allgemeinheit muss eine solche Maßnahme nur dann mitfinanzieren, wenn es sich um zwangsläufige Aufwendungen handelt, die beim  Rest der Steuerzahler nicht anfallen. Die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnobjekts für ein Familienmitglied fällt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS häufig unter diese Rubrik.

Der Fall
Eines der Kinder eines Ehepaares war von Geburt an schwerbehindert. Der Grad der Behinderung betrug 100 Prozent. Als die Eltern ein altes Haus aus dem Jahr 1900 erwarben, beschlossen sie größere Umbauarbeiten, unter anderem den Einbau einer bodengleichen Dusche und andere Erleichterungen in dem 79 Quadratmeter großen Bereich des Objekts, den ihre Tochter benutzen sollte. Die Kosten für die Pflege verringerten sich dadurch erheblich. Trotzdem verweigerte der Fiskus eine Anerkennung dieser rund 34.000 Euro als außergewöhnliche Belastung. Die Bauherren hätten schließlich einen materiellen Gegenwert erhalten.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Angelegenheit großzügiger. Es handle sich unverkennbar um deutlich höhere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen erwüchsen. Auch sei das nicht bereits durch Kinderfreibetrag oder Pflege-Pauschbetrag abgegolten, weswegen man der Familie die steuerliche Anerkennung nicht verweigern dürfe. Die Erlangung eines eventuellen Gegenwerts trete hier in den Hintergrund (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10).

Quelle Text und Grafik: LBS

Wittener Nacht der Ausbildung

Auch in diesem Jahr sind wir wieder mit von der Partie. Als Aussteller und Sponsor präsentieren wir uns bei der 2. Wittener Nacht der Ausbildung am 12. Juli 2013 auf dem Gelände der Deutschen Edelstahlwerke KarriereWERKSTATT, Herbeder Straße 39 in Witten.

Wittener Nacht der Ausbildung

Wir sind dabei!

An diesem Abend können alle interessierten Jugendlichen mit ihren Eltern in der Zeit von 17 bis 24 Uhr die Nacht zum Tag machen und sich über die vielfältigen, beruflichen Möglichk

eiten informieren – und natürlich auch über den Beruf des Bankkaufmanns/-frau. Unsere Auszubildenden stehen an diesem Abend Rede und Antwort und geben Informationen aus erster Hand.

Mitglieder des S-Clubs, dem Club für junge Kunden der Sparkasse Witten, erhalten die Eintrittskarten kostenfrei in jeder Wittener Sparkassengeschäftsstelle.

Sanierungskonfigurator hilft bei der Planung
Sanierungskonfigurator hilft bei der Planung

Sanierungskonfigurator hilft bei der Planung

Wer darüber nachdenkt, sein Wohneigentum einer energetischen Sanierung zu unterziehen, hat im neuen Sanierungskonfigurator der Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzw. Wirtschaft und Technologie eine ansprechende Hilfe. Die Ministerien betonen, dass der Konfigurator keine Alternative zu einer individuellen professionellen Energieberatung darstellt. Er kann jedoch Sachverständigen, Energieberatern, Bauunternehmern oder Architekten, die für energetische Berechnungen Spezialsoftware nutzen, zur Erstinformation ihrer Kunden dienen und deren Interesse wecken helfen.

Mit dem Sanierungskonfigurator kann man abschätzen, welche Sanierungsmaßnahmen an einem Wohngebäude zu welcher Energieeinsparung führen, welche Kosten damit verbunden sind und welche staatlichen Förderprogramme finanzielle Unterstützung bieten.

Zur Nutzung sollten folgende Unterlagen bzw. Informationen bereitgehalten werden:

– Angaben zum Gebäude (z. B. Baujahr, Flächen, Zahl der Wohnungen)
– Kenntnis über bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen
– Schornsteinfegerprotokoll (sofern vorhanden)
– Energiekostenabrechnung der letzten Heizperiode

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SEPA
SEPA

SEPA kommt zum 1. Februar 2014

So kritisiert Hans-Rainer van den Berg, Experte beim IT-Verband Bitkom, dass viele Hersteller von Warenwirtschaftssystemen, Vereinssoftware und Spendensoftware noch gar keine SEPA-fähigen Softwarelösungen anbieten.

Für Georg Fischer, Projektleiter beim Softwarekonzern SAP, liegt der Grund für die zögerliche Umsetzung in den zahlreichen offenen Fragen, vor allem wie das deutsche Lastschriftverfahren im künftigen einheitlichen europäischen Zahlungsraum, sprich SEPA, laufen soll. „Vor wenigen Wochen erst gab es die letzten Änderungen im deutschen Abkommen über die SEPA-Inlandslastschrift“, so der SAP-Manager.

Ein großes Problem besteht nach Expertenmeinung für viele Unternehmen, Vereine und Organisationen darin, dass sie ihrer Bank künftig eine händische Unterschrift des Verbrauchers unter die Einzugsermächtigung vorlegen müssen. Heute arbeiten aber viele Firmen lediglich mit mündlichen Zusagen am Telefon und einer Einwilligung auf Online-Formularen. Ein Zeichen leichter Entwarnung kam jetzt von der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Die Behörde teilte auf Anfrage der Zeitschrift Wirtschaftswoche mit, dass es einen Bußgeldtatbestand, wonach Banken mit Bußgeldern zu rechnen hätten, wenn sie von ihren Firmenkunden nicht die händische Unterschrift für die SEPA-Lastschriftmandate einfordern würden, nicht gäbe. Das hört sich zunächst einmal ganz entspannend an, eine rechtlich saubere Lösung des Problems ist das aber natürlich nicht.

SEPA und E-Commerce
SEPA und E-Commerce

SEPA und E-Commerce

Die Lastschrift ist im Online-Handel ein viel genutztes Bezahlverfahren.  Zum 1.2.2014 ändern sich m Rahmen der Umstellung auf SEPA auch die Bedingungen für den Lastschrifteinzug. Ob dann die Lastschrift für E-Commerce weiter so einfach genutzt werden kann ist offen: Ab Februar 2014 ein schriftlich erteiltes Mandat Voraussetzung für den Einzug jedweder Lastschrift ist. Online-Händler stellt das vor ein ganz offensichtliches Problem: Wie soll die Schriftformerfordernis über das Internet konkret umzusetzen sein? Per Mail, per Double-Opt-In, per mTAN?

Abhilfe könnte da ein neues Verfahren schaffen, das die van den Berg AG jetzt präsentiert hat: Nachdem der Kunde im Internet als Bezahlverfahren die Lastschrift ausgewählt hat, wird ihm ein Internet-Mandats-Formular angezeigt, das er entsprechend vervollständigt. Per Knopfdruck wird aus dem Formular eine PDF-Datei (Textform) erzeugt, die per Internet an den Händler übertragen wird. Somit wird im Internet ein schriftliches Mandat erteilt. Weitere Information finden Sie unter www.vdb.de/news.aspx.

Urteile zum Thema Garten
Urteile zum Thema Garten

Urteile zum Thema Garten

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in einer Extra-Ausgabe mit der Rechtsprechung zum Thema Garten. Die Spanne der Fälle reicht vom giftigen, geschützten Baum, der eine Gefahr für Kinder darstellte, bis zu einem Betonbrocken, der seltsamerweise vom Garten auf die Straße gelangte und dort einen Verkehrsunfall verursachte.

Wenn die Tage länger werden und die Sonne lacht, ist das für fast alle Menschen ein Grund zur Freude. Sogar die anstrengende Gartenarbeit fällt dann leichter und macht Spaß. Doch wenn es die Menschen ins Freie drängt, dann steigt unvermeidlich auch die Zahl der Auseinandersetzungen.

Umlage für Gartenpflege
Die laufenden Pflegekosten für einen Garten darf der Eigentümer einer Wohnanlage auf die Mieter umlegen. In der Regel werden dafür Fachbetriebe engagiert. Doch was geschieht eigentlich, wenn der Eigentümer die Arbeiten – zum Beispiel das Rasenmähen – von eigenem, ohnehin bei ihm auf der Gehaltsliste stehenden Personal verrichten lässt? Auch dann dürfen diese fiktiven Kosten anteilsmäßig geltend gemacht werden, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 41/12). Allerdings ist es nötig, dass der Eigentümer Art und Umfang der erledigten Arbeiten sowie den dafür nötigen Zeitaufwand ganz genau dokumentiert. Auch muss belegt werden, was ein außen stehendes Unternehmen dafür verlangt hätte.

Kinderschutz vor Baumschutz
Manchmal prallen unterschiedliche Rechte ziemlich hart aufeinander. Das musste eine Familie in Aachen erleben. In ihrem Garten befand sich eine nach der Baumschutzverordnung geschützte Eibe. Deren giftige Beeren und Nadeln hätten für die beiden Kleinkinder des Ehepaares eine Gefahr darstellen können, weswegen eine Genehmigung zum Fällen der Eibe beantragt wurde. Die Stadt wies darauf hin, man könne stattdessen auch eine Absperrung oder ein Netz um den Baum errichten. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 8 A 90/08) räumte dem Schutz der Kinder einen deutlichen Vorrang ein und erteilte eine Ausnahmegenehmigung, den Baum zu entfernen.

Kindeswohl vor Hundespaß
Ebenfalls eine Gefahr, wenn auch ganz anderer Art, stellte ein Berner Sennenhund dar, den Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft im gemeinsam genutzten Garten herumlaufen ließen. Das störte die Nachbarn erheblich, denn sie fürchteten um das Wohlergehen ihrer Kleinkinder, die sich zum Spielen ebenfalls in diesem Garten aufhielten. Die Hundebesitzer verwiesen darauf, ihr Tier sei bisher nicht als bissig aufgefallen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 22/08) verwies den Berner Sennenhund trotzdem des Gartens. Schon aus der puren Größe des Tieres folge, dass es sich dort nicht unangeleint und ohne Aufsicht aufhalten dürfe. Es könne immer zu Situationen kommen, „in denen der Jagdinstinkt eines noch so (kinder)lieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht“.

Ungeliebte Parkplätze
Die Eigentümer von Grundstücken an einer Stichstraße sorgten sich, weil ihre Gemeinde entlang dieser Straße 14 Parkplätze errichten wollte. Das sollte unter anderem ein Service für ein naheliegendes Schulzentrum mit Vereinsnutzung sein. In einem allgemeinen Wohngebiet sei so etwas nicht passend, argumentierten die Anwohner. Sie fürchteten erhebliche Verkehrsstörungen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Aktenzeichen 6 K 1825/10) erkannte diese Argumente nicht an. Der zulässige Störungsgrad in der Stichstraße werde voraussichtlich nicht überschritten, öffentliche Parkplätze seien hier zulässig. Ob die Interessen der Allgemeinheit verletzt würden, das müsse zunächst einmal die zuständige Verwaltung entscheiden.

Wenn der Anbau Schatten wirft
Die Besitzer von Doppelhaushälften waren in Streit geraten, weil der eine von beiden auf seinem Grundstück einen grenznahen Anbau plante. Nach der Landesbauordnung wäre das grundsätzlich zulässig gewesen. Trotzdem schritt das Verwaltungsgericht Freiburg (Aktenzeichen 4 K 2241/11) auf Antrag des Nachbarn dagegen ein, denn der Anbau verstoße – unabhängig von anderen infrage kommenden Rechtsbestimmungen – gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Doppelhauscharakter der Anlage werde erheblich verletzt und sowohl die Belichtung als auch die Belüftung des Nachbargrundstücks empfindlich gestört.

Glockenspiel ist nicht jedermanns Sache
Die Bewohner einer Seniorenresidenz erfreuten sich an einem drei Meter hohen Glockenspiel, das im Garten der Anlage aufgestellt war und bekannte Melodien von sich gab. Den Nachbarn gefiel das nicht, sie fühlten sich dadurch gestört. Die Betreiber des Glockenspiels wiesen darauf hin, dass es ja nur ein Mal am Tag läute. Man sei auch bereit, an Sonn- und Feiertagen darauf zu verzichten. Aber das Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 9 K 108/06) unterband diese Musikeinlagen auf Wunsch der Nachbarn vollständig. Solch eine Attraktion passe nicht in ein allgemeines Wohngebiet und sei zum Beispiel auch nicht mit dem sozialadäquaten Läuten von Kirchenglocken zu vergleichen.

Wie muss ein Grundstück beschaffen sein?
Die Käufer eines Grundstücks machten nach Abschluss des Geschäfts Schadenersatz geltend. Sie waren der Meinung, das Gelände sei aus zahlreichen Gründen nicht gärtnerisch nutzbar zu machen. Müll und Schrott sowie Reste von Hausfundamenten stünden dem entgegen. Es sei ein erheblicher Aufwand nötig, um daraus einen Landschaftsgarten zu machen. Nach gründlicher Beweisaufnahme kam das Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 50/09) zu einer anderen Überzeugung. Das Grundstück weise „die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit“ auf. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, dem Käufer eine bereits gärtnerisch erschlossene Fläche zur Verfügung zu stellen.

Verkehrssicherungspflicht
Aus der Umfriedung eines Grundstücks hatte sich ein größerer Betonbrocken gelöst. Er lag deswegen lose im Vorgarten herum – doch nicht lange. In der Nacht schleppten ihn Unbekannte auf die Straße, wo er einen Autounfall verursachte. Anschließend stellte sich die juristische Frage, ob der Grundstücksbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Amtsgericht Limburg (Aktenzeichen 4 C 2124/05) entschied: nein. Der Betroffene könne nicht für das völlig unerwartete Handeln Dritter verantwortlich gemacht werden. „Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherungspflicht ist schließlich nicht erreichbar“, hieß es im Urteil.

Text- und Bildquelle: LBS

Sicheres Online-Banking
Sicheres Online-Banking

Sicheres Online-Banking

Immer mal wieder stellen Nutzer von Online-Banking sich – und uns – die Frage, ob denn eine 5-stellige PIN (Persönliche Identifikationsnummer) eine ausreichende Sicherheit darstellt. Da lautet die Frage dann auch schon mal so: „Warum kann die Pin online nur 5 Stellen haben? Dem Kunden Sicherheit predigen und das Passwort auf 5 Zeichen limitieren!“

Nun, das Online-Banking bei den deutschen Sparkassen ist schon bei der Anmeldung doppelt geschützt! Mit der PIN allein geht es nicht.

Da ist zum ersten der Anmeldename: Der Zugriff zum Online-Banking ist nur mit einem persönlichen, bis zu 15-stelligen und freiwählbaren Anmeldenamen möglich. Ersatzweise übrigens mit der sogenannten „Legitimations-ID“, die mit der Anmeldung zum Online-Banking ausgegeben wird. Ganz praktisch, wenn einem der Anmeldename mal entfallen sein sollte.

Dann erst geht’s um die PIN. Beim jedem Zugriff muss die persönliche 5-stellige PIN-Nummer eingegeben werden, ähnlich der PIN-Eingabe an Geldautomaten oder Kassenterminals, wenn Sie mit Karte zahlen.

Die Transaktionen im Online-Banking werden mittels TAN (Transaktionsnummer) bestätigt. Jede Transaktion (z.B. Überweisung) wird mit einer nur einmalig gültigen 6-stelligen TAN „unterschrieben“ (vergleichbar mit Ihrer Unterschrift auf einem Überweisungs-Formular). Nach der Eingabe der TAN wird diese ungültig.

Last but not least ist dann da noch die 128bit SSL-Verschlüsselung. Dieses anerkannte Verschlüsselungsverfahren sorgt zusätzlich für die Sicherheit bei der Datenübermittlung.

Und hier erfahren Sie mehr zu den verschiedenen Sicherungsverfahren smsTAN, chipTAN und HBCI

Starttermin für SEPA
Starttermin für SEPA

Ab hier gilt SEPA überall in der EU.

Mit dem 1. Februar 2014 könnte für Firmen und Vereine ein böses Erwachen beginnen: Dann gilt SEPA. Die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in Euro werden dann zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren abgeschaltet.

Gehen Sie aufgrund der weitreichenden Auswirkungen die Umstellung auf die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift jetzt strukturiert an. Identifizieren Sie dazu frühzeitig die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und setzen Sie diese aktiv um.

Alle wichtigen Informationen zur SEPA-Umstellung finden Sie einfach und übersichtlich erklärt in der Info-Tour.

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen oder Verein unser Kunde sind, rufen Sie unsere Fachleute an:
02302 / 174-5900.

Weitere Informationen direkt unter https://www.sparkasse-witten.de/sepa

Beim ersten Trainingstermin für den diesjährigen "School Dragon Battle 2013" wurden die orange-blauen Auftriebswesten erstmals vorgestellt.
Beim ersten Trainingstermin für den diesjährigen "School Dragon Battle 2013" wurden die orange-blauen Auftriebswesten erstmals vorgestellt.

Beim ersten Trainingstermin für den diesjährigen „School Dragon Battle 2013“ wurden die orange-blauen Auftriebswesten erstmals vorgestellt.

Sicherheit geht schließlich vor: Schwimmwesten für das Wittener Drachenboot-Schülerrennen.
Wir haben die Anschaffung von 300 Westen mit gefördert.

Am Samstag, den 29. Juni 2013, findet die diesjährige Ausgabe des Wittener Drachenboot-Schülerrennens „School Dragon Battle 2013“ beim Kanu-Club Witten statt. In diesem Jahr beteiligen sich neun Wittener und eine Hattinger Schule mit insgesamt 63 Teams, bestehend aus jeweils 20 paddelnden Schülerinnen oder Schülern. Somit erwartet der Kanu-Club Witten in diesem Jahr rund 1.300 Teilnehmer. Da die Mehrzahl der beteiligten Schulen die Teilnahme am Drachenboot-Schülerrennen als Schulveranstaltung durchführen, war die Anschaffung von Auftriebswesten notwendig geworden, um die Schüler entsprechend ausrüsten und sichern zu können.

Durch eine gemeinsame Aktion, an der sich die beteiligten Schulen, bzw. deren Fördervereine, die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, der Kanu-Club Witten, die Stadt Witten und die Sparkasse Witten beteiligten, konnte die erforderliche Summe von 6.700 Euro zur Anschafftung der 300 Schwimmwesten aufgebracht werden.

Ulrich Heinemann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten: „Das Wittener Drachenboot-Schülerrennen hat sich in den letzten Jahren zu einem festen Termin im Wittener Schulsport entwickelt. Da jedoch neben dem Spaß auch die Sicherheit im Vordergrund steht, war es für uns selbstverständlich, dass sich auch die Sparkasse Witten an der Anschaffung der notwendigen Schwimmhilfen beteiligt.“

Sie stellten die gemeinsame Aktion zur Anschaffung der Westen vor: (von links nach rechts) Frank Schweppe, Erster Beigeordneter der Stadt Witten, Dirk Riedel, Erster Vorsitzender des Kanu-Clubs Witten, Sonja Leidemann, Bürgermeisterin der Stadt Witten, Tanja Lücking, Geschäftsführerin des StadtSportVerbands Witten, Ulrich Heinemann, stellv. Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten, Daniel Kretzmer, Kassierer des Kanu-Clubs Witten

Sie stellten die gemeinsame Aktion zur Anschaffung der Westen vor: (von links nach rechts) Frank Schweppe, Erster Beigeordneter der Stadt Witten, Dirk Riedel, Erster Vorsitzender des Kanu-Clubs Witten, Sonja Leidemann, Bürgermeisterin der Stadt Witten, Tanja Lücking, Geschäftsführerin des StadtSportVerbands Witten, Ulrich Heinemann, stellv. Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten, Daniel Kretzmer, Kassierer des Kanu-Clubs Witten

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SparkassenCard

SparkassenCard

UPDATE vom 28.06.2013:

Die Deutsche Kreditwirtschaft (www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de) hat festgelegt, dass ab dem 01.07.2013 bei girocard (EC-Karte)-Transaktionen ausschließlich der Chip auf der Karte von den Zahlungsverkehrsterminals ausgelesen werden darf. Das alternative Auslesen des Magnetstreifens als bisher noch übliche Option entfällt mit dem 30.06.2013 ersatzlos.
 
Nun kann es aufgrund eines defekten Chips auf der Karte zur Abweisung des Bezahlvorganges kommen. Auf dem Bon-Ausdruck wird die Meldung „Terminal nicht zugelassen“ oder ähnlich zu lesen sein. Wenn Ihnen das passieren sollte, wenden Sie sich bitte an Ihre Sparkasse oder Bank. Sie wird Ihnen in aller Regel eine Ersatzkarte bestellen. Die Ausstellung einer solchen Ersatzkarte kann kostenpflichtig sein.

Wenn Sie unser Kunde sind, können Sie Ihre Ersatzkarte hier online bestellen:
https://www.sparkasse-witten.de/sparkassencard

Man steht an der Kasse im Supermarkt und will zügig bezahlen, doch die Kassiererin schaut einen fragend an: Das Kartenterminal meldet „Karte nicht identifizierbar“. Was kan der Grund dafür sein? In den meisten Fällen ist der Magnetstreifen beschädigt. Lesen Sie hier, welches die häufigsten Auslöser für eine defekte Karte sind.

Handy / Smartphone
Das vom Lautsprechermagnet des Handys erzeugte statische Streufeld kann die Magnetstreifen entmagnetisieren (Löschung der Codierung) und damit die Karte unbrauchbar machen.

Lautsprecher, Fernseher
Wenn Sie Ihre Karte auf einen Lautsprecher oder Fernseher legen, können diese (je nach Abschirmung des Gerätes) die vorhandenen Daten Ihrer Karte löschen.

Warendiebstahlsicherungssysteme
Warendiebstahlsicherungssysteme, wie sie im Kassenbereich von Handelsbetrieben zum „Entsichern“ der Ware eingesetzt werden, löschen den Magnetstreifen der Karte, wenn diese auf die Entsicherungseinheit gelegt wird. Die Läden machen jedoch meistens mit Aufklebern oder Infotafeln darauf aufmerksam.

Haltemagnete in den Bahn-Klapptischen
Nach Berichten des Computer-Magazines „c´t“ können Haltemagnete eine Gefahr für den Magnetstreifen (und für Festplatten von Notebooks) sein. Das Magazin beruft sich dabei auf Messungen und auf erfolgreiche Löschversuche bei Debit- oder Kreditkarten.

Röntgenuntersuchungen, Magnet-Resonanz-Tomographie
Röntgenstrahlen und vor allem die Magnet-Resonanz-Tomographie sind in der Lage, Dateninhalte auf Magnetstreifen zu löschen. Für Röntgenstrahlen trifft dies vor allem beim Zahnröntgen zu, bei dem Sie keine Kleidungsstücke ablegen müssen. Deponieren Sie bitte Ihre Karten an einem sicheren Platz.

Magnetschlüssel
Kommt ein Magnetschlüssel in Kontakt mit dem Magnetstreifen der Karte, werden Daten durch das Magnetfeld des Schlüssels gelöscht. Die Karte ist damit unbrauchbar geworden und muss ersetzt werden. Bewahren Sie daher die Karte stets getrennt von den Schlüsseln auf. Damit gehen Sie auf Nummer sicher.

Magnet-Skiträger
Zwar sind Magnet-Skiträger nur in der Wintersaison ein Thema,  aber dafür ein handfestes. Die äußerst kräftigen Magnete löschen alles, was ihnen zu nahe kommt. Auch Skipässe wurden dadurch schon vor ihrem Ersteinsatz gelöscht.

Weitere Hinweise:
Temperaturen über 60 Grad Celsius führen zur Verformung der Karte. Im Sommer übersteigt in geparkten Fahrzeugen die Innentemperatur diese Schwelle leicht. Bewahren Sie Ihre Karten nicht beim Kleingeld auf, denn die Münzen könnten die Karte beschädigen. Tragen Sie Karten möglichst nicht in der Gesäßtasche, denn dort zerknicken diese leicht, verwenden Sie am besten eine Schutzhülle!

Wenn Sie Kunde bei uns sind, können Sie hier eine Ersatzkarte bestellen.

Streit um den Luftraum
Streit um den Luftraum

Streit um den Luftraum

Dass auch der Luftraum über einem Grundstück noch dessen Eigentümer gehört und daher nicht so ohne weiteres von Fremden genutzt werden darf, ist sicherlich nicht jedem bekannt.

Der Eigentümer eines bebauten Großstadtgrundstücks wollte jedenfalls seine Lufthoheit behalten und nicht von Fremden verletzt sehen. Ihn störten mehrere Baukräne, die zwar auf fremdem Grund standen, deren Ausleger aber immer wieder seinen Luftraum verletzten. Unter bestimmten Bedingungen, so die Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, kann der Kranbesitzer gezwungen werden, solche Belästigungen zu vermeiden, sich also einen anderen Zugang zur Baustelle zu suchen.

In diesem Fall jedoch sah ein Zivilsenat davon ab. Die Richter führten aus, dass in einer Großstadt ein Kranschwenk über fremden Grund häufig kaum zu vermeiden sei. Sonst könne man kaum noch irgendwo bauen. Allerdings dürfe der Eigentümer des Anwesens nicht an einer möglichen eigenen Nutzung seines Luftraumes gehindert werden. Das war hier nicht der Fall gewesen. Die Kranausleger bewegten sich 25 und 45 Meter über dem Gebäude des Klägers
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-9 W 105/06).

Text- und Bildquelle: LBS

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