Mit dem Auto in den UrlaubMit dem Auto in den Urlaub
Mit dem Auto in den UrlaubMit dem Auto in den Urlaub

Mit dem Auto in den Urlaub

Airbags überall und jede Menge Assistenzprogramme: Unsere Autos werden immer sicherer. Doch das nutzt nichts, wenn die Bedrohung von innen kommt – in Form von schweren losen Gepäckstücken, die das Fahrverhalten negativ beeinflussen, ggf. bei einem Unfall herumfliegen und die Insassen verletzen können. Verhindern können Sie das natürlich durch richtiges Packen.

Das gehört nicht in den Kofferraum
Verbandskasten, Warndreieck und -westen verstauen Sie am besten unter dem Beifahrersitz. Im Kofferraum unterm Gepäck vergraben kommen Sie im Notfall nicht schnell genug dran.
 
Schweres sicher stapeln
Das schwerste Gepäck gehört im Kofferraum nach unten und nah an die Rücksitzbank – so bleibt Ihr Stapel stabil. Und ganz wichtig: Ihr Auto lässt sich dank des niedrigen Schwerpunkts in scharfen Kurven auch mit viel Gepäck noch gut lenken.

Zuviel Gepäck für zuwenig Auto? In unserem Autoportal finden Sie was Passendes!
 
Wenn möglich, Loses sicher vergurten
Noch sicherer fahren Sie, wenn Sie Ihre schweren Gepäckstücke mit Spanngurten befestigen. Das lohnt sich auch bei Autos, die bereits ein Gepäcknetz oder eine Trennwand eingebaut haben. Einem echten Unfall halten diese nämlich kaum stand, wie Tests eindeutig beweisen.
 
Reisen Sie allein oder zu zweit, können Sie die Gurte der Rückbank über Kreuz schließen. So bleibt diese auch bei einem heftigen Aufprall stabil und klappt nicht um.
 
Fahrräder sicher befestigt
Können Sie Ihre Fahrräder nicht an einer Dachreling oder speziellen Aufnahmepunkten befestigen, bleibt als sichere Alternative der Kupplungsträger, den Sie am Zughaken anbringen können. Überprüfen Sie die Halterung in jeder Pause einmal kurz.

Ein Tipp: Bei Fahrrädern auf dem Dach sind niedrige Tiefgaragen tabu. Das wird nicht selten vergessen – und kann dann sehr kostspielig werden.
 
Die richtige Einstellung
Nachdem Sie Ihr Auto schwer beladen haben, müssen Sie den Reifenluftdruck an das Gewicht anpassen. Und die Scheinwerfer so einstellen, dass Ihr Gegenverkehr nicht geblendet wird.

Mit kleinem Geld zur großen Förderung
Mit kleinem Geld zur großen Förderung

Mit kleinem Geld zur großen Förderung

In den nächsten Wochen ist es wieder so weit: Viele junge Menschen starten mit einer Ausbildung ins Berufsleben. Auf das erste Selbstverdiente freuen sich die neuen Azubis natürlich ganz besonders. Die ersten Ausgaben sind sicher schon fest geplant. Und auch wenn es sich spießig anhört: Wer sein Geld in die eigene Zukunft investieren will, für den könnte ein Bausparvertrag genau das Richtige sein. Denn Berufsstarter erhalten vom Staat eine ganze Menge Geld obendrauf. Azubis mit kleinem Geldbeutel können mit einer Mini-Einzahlung bereits eine große Wirkung erzielen.

Wer jünger als 25 Jahre ist und im ersten Ausbildungs- oder Berufsjahr einen LBS-Riester-Bausparvertrag abschließt, muss selber lediglich 60 Euro einzahlen, um vom Staat mit 200 Euro Starterbonus und einer jährlichen Zulage in Höhe von 154 Euro gefördert zu werden. Insgesamt sind das 354 Euro im ersten Jahr. Das ist fast sechs Mal so viel wie der eigene Sparanteil.

Die eigenen vier Wände werden somit für clevere Berufsstarter auch schon in jungen Jahren bezahlbar. Wohneigentum ist auch für junge Leute ein ganz wichtiges Thema. Die Wohn-Riester-Förderung sorgt dafür, dass auch mit dem Azubi-Gehalt schon das später wichtige Eigenkapital angespart werden kann. Für Auszubildende lohnt es sich besonders, denn die können sich auch in den folgenden Ausbildungsjahren über eine sehr hohe Förderung freuen. So muss zum Beispiel ein Auszubildender, der monatlich 570 Euro verdient, jeden Monat nur zehn Euro seines Gehalts auf seinen Riester-Bausparvertrag einzahlen, um vom Staat Jahr für Jahr satte 154 Euro zu erhalten.

Angehende Azubis sollten sich daher unbedingt rechtzeitig zum Ausbildungs- oder Berufsstart beraten lassen, wenn sie auf das Geld vom Staat nicht verzichten wollen.

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Mitmachen beim Deutschen Sportabzeichen

 

Mitmachen beim Deutschen Sportabzeichen

Mitmachen beim Deutschen Sportabzeichen

Mehr als 800.000 Vereins- und Freizeitsportler haben im letzten Jahr erfolgreich die Prüfungen des Deutschen Sportabzeichens abgelegt. Um an den Erfolg im letzten Jahr anzuknüpfen, lädt die Sparkasse Witten alle Schulen, Sportvereine und sportlich aktiven Wettkämpfer aus Witten ein, in den nächsten Monaten möglichst viele Sportabzeichen abzulegen und sich zum Sportabzeichen-Wettbewerb der Sparkassen-Finanzgruppe und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) anzumelden. Auf die Institutionen mit den höchsten Teilnehmerquoten oder den kreativsten Beiträgen warten Preise im Gesamtwert von 100.000 Euro.

Interessierte Schulen und Sportvereine können sich mit der Anzahl ihrer abgelegten Sportabzeichen bis zum 31.12.2013 bewerben. Zusätzlich gibt es in der Zeit für jeden die Möglichkeit mit einem Foto- oder Videobeitrag einen der begehrten Sonderpreise für besonderes Engagement zu gewinnen. Die Anmeldung zum Wettbewerb erfolgt über das Online-Portal http://www.sportabzeichen-wettbewerb.de.

Gemeinsames Ziel des DOSB und der Sparkassen-Finanzgruppe ist es, noch mehr Menschen für das Deutsche Sportabzeichen zu begeistern und den olympischen Gedanken in den Breitensport zu übertragen. Mit den Gewinnen sollen Schulen und Sportvereine gefördert werden. Daher sind die Geldpreise an sportbezogene Anschaffungen gebunden, wie z.B. Sportgeräte oder Trikotsätze.

Das Deutsche Sportabzeichen ist die bekannteste und bedeutendste Auszeichnung außerhalb des Wettkampfsports in Deutschland. Je nach Alter und Geschlecht müssen vier verschiedene Disziplinen im Laufe des Kalenderjahres erfolgreich absolviert werden. Dabei entscheiden die persönliche Fitness und der Trainingszustand über den Erwerb einer der drei Leistungsstufen: Bronze, Silber oder Gold.

Mit einem Förderengagement in Höhe von rund 94 Millionen Euro ist die Sparkassen-Finanzgruppe der größte nicht-staatliche Sportförderer Deutschlands. Der überwiegende Teil der Fördersumme kommt den Vereinsmitgliedern in ganz Deutschland zugute. Neben dem Spitzensport profitieren damit besonders der Breitensport vor Ort und die Nachwuchsförderung in den 39 Eliteschulen des Sports vom Engagement der Sparkassen und ihrer Verbundpartner.

Das Anforderungstool fürs Smartphone

Das Anforderungstool fürs Smartphone

Bausparen als Entwicklungshilfe für den Nachwuchs

 

Bausparen als Entwicklungshilfe für den Nachwuchs

Bausparen als Entwicklungshilfe für den Nachwuchs

Frei, unabhängig, selbstständig, so wollen  – und sollen – junge Menschen von heute sein. Und das am besten so früh wie möglich. Das bezieht sich natürlich auch auf den finanziellen Aspekt. Auf sinnvolle Weise unterstützen kann man das übrigens mit einem sehr traditionellen Instrument: dem Bausparvertrag. Mit einem Bausparvertrag speziell für Kinder und Jugendliche können Eltern ihrem Nachwuchs helfen, leichter flügge zu werden und möglichst früh auf eigenen Beinen zu stehen.

Zeit ist in dem schnelllebigen Heute ein immer wichtigerer Faktor. Wer rechtzeitig vorsorgt und Startkapital aufbaut, hat anderen zeitlich etwas voraus. Ziele können bereits zu Beginn des Studiums oder Berufslebens in greifbare Nähe rücken. Der LBS Jugendtarif Classic Young mit einer festen Bausparsumme von 10.000 oder 20.000 Euro macht es Eltern möglich, ihren Kindern diesen zeitlichen Vorsprung auf dem Weg zur Unabhängigkeit und in die eigenen vier Wände zu schenken. Kindern und Jugendlichen unter 21 Jahren werden so faire Guthabenzinsen und später niedrige Darlehenszinsen gesichert. Obendrein gibt es Jahr für Jahr einen Bonus von zehn Prozent auf je nach Höhe der Bausparsumme maximal 480 bzw. 960 Euro jährlichen Sparbeitrag. Zudem können ab 16 Jahren die staatliche Wohnungsbauprämie und nach dem Start ins Berufsleben auch die Arbeitnehmer-Sparzulage auf das Konto fließen.

Eltern können also für ihre Sprösslinge kaum leichter vorsorgen. Je früher man mit dem Bausparen anfängt und Kurs auf die eigenen vier Wände nimmt, desto weniger muss man später dafür Monat für Monat zurücklegen. Erst einmal in den eigenen vier Wänden angekommen, ist das Miete zahlen dann frühzeitig Vergangenheit. Und konsequentes Sparen
zahlt sich aus: Wer die Zuteilung seines Bausparvertrags erreicht hat, kann über das Guthaben frei verfügen und einen Neuvertrag zu besonders günstigen Konditionen
abschließen.

Tarifmerkmale (PDF-Datei)

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Darf das Bild hängen bleiben?Es ist für Eigentümer von Wohnungen wie natürlich auch Mieter äußerst verlockend, ihren manchmal begrenzten Lebensraum ein wenig über die Wohnungstür hinaus auszudehnen. Sie drapieren Blumentöpfe im Treppenhaus, stellen Schuhe auf der Fußmatte und sie bauen sogar kleine Regale auf. Wenn dann die Nachbarn Klage einreichen, ordnen Gerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS häufig die Entfernung der Gegenstände an.

Der Fall
Eine Mieterin hatte im Bereich des Treppenaufgangs ein Bild an der Wand angebracht, ohne vorher um Genehmigung zu fragen. Der Eigentümer wollte das nicht dulden. Seiner Meinung nach war das überhaupt nicht mit der Gemeinschaftsnutzung dieser Fläche vereinbar. Aber trotz mehrfacher Aufforderung kam die Mieterin der dringenden Bitte nicht nach. Sie ließ das Bild einfach hängen. Sie war der Meinung, so viel Gestaltungsspielraum stehe ihr zu.

Das Urteil
Das Amtsgericht Köln hatte wenig Verständnis für die eigenmächtige Ausschmückung. Es gebe einen klaren Anspruch des Eigentümers „auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des von der Beklagten im Treppenhaus aufgehängten Bildes“. Schließlich handle es sich hier um eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumen, hieß es im schriftlichen Urteil des Mietrichters (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 220 C 27/11).

Textquelle: LBS, Bildquelle: LBS

Wenn der Mietvertrag befristet ist
Wenn der Mietvertrag befristet ist

Wenn der Mietvertrag befristet ist

Ist ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt, dann geht der Fiskus davon aus, dass beim Eigentümer der Immobilie tatsächlich die Absicht vorliegt, Einkünfte zu erzielen. Das ist für den Steuerzahler wichtig, weil nur dann eventuelle Verluste geltend gemacht werden können. Bei befristeten Mietverhältnissen sehen die Finanzämter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas genauer hin.

Der Fall
Ein Eigentümer machte für sein Objekt erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend und bestand darauf, dass der Fiskus dies auch anerkenne. Doch den Beamten fehlten die eindeutigen Nachweise für ein halbwegs rentables Geschäftsmodell. Es bestehe der Verdacht, dass die Vermietertätigkeit nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei. Auch die bestehenden befristeten Pachtverhältnisse seien nicht gerade dazu angetan, von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

Das Urteil
Die Richter des Bundesfinanzhofes nutzten ihren Beschluss in diesem Fall, um wieder einige grundlegende steuerliche Aspekte der Vermietertätigkeit darzulegen. Ein auf Zeit geschlossener Vertrag spreche ebenso wenig wie zwischenzeitliche Verkaufsabsichten des Eigentümers automatisch gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Der Betroffene müsse dann allerdings seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen. Unter Umständen gelte es sogar, zu diesem Zweck bauliche Umgestaltungen in Kauf zu nehmen. Bleibe er untätig und nehme längeren Leerstand auch künftig hin, dann spreche dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss, zu vermieten (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 53/09).

Textquelle: LBS, Bildquelle: LBS

Mietvertrag und Kleinreparaturen
Mietvertrag und Kleinreparaturen

Mietvertrag und Kleinreparaturen

Immer wieder vereinbaren Immobilieneigentümer mit ihren Mietern vertraglich, dass der Mieter für kleinere Reparaturarbeiten bis zu einem bestimmten Betrag selbst aufkommen muss. Das ist prinzipiell auch möglich. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS können nicht alle Posten abgerechnet werden. Hat der Mieter überhaupt keinen Einfluss auf die Entstehung des Schadens, so muss er auch nicht zahlen.

Der Fall
In einem eigenen Paragraphen des Mietvertrages war die Rede davon, dass die Mieter „ohne Rücksicht auf Verschulden“ kleinere Instandsetzungsarbeiten im Bereich Elektrizität, Wasser, Heizung, Kochen, Fenster und Türen zu begleichen hätten, wenn das Objekt ihrem direkten und häufigen Zugriff unterstehe. Pro Einzelfall sollten nicht mehr als 90 Euro fällig werden, pro Jahr nicht mehr als 266 Euro. Und dann kam es zu Arbeiten im Bereich der Abflussleitung (81,25 Euro), die die Mieter nach Ansicht der Eigentümer bezahlen sollten.

Das Urteil
Hier seien die Voraussetzungen der Kleinreparaturklausel nicht erfüllt, beschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Die fragliche Kunststoffdichtung der Abflussleitung unterliege nicht dem täglichen ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter. Insbesondere sei es ihnen „nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern“. Deswegen müsse der Rechnungsbetrag vom Mieter nicht beglichen werde. Eine gewisse physische oder mechanische Zugriffsmöglichkeit wäre dafür schon erforderlich gewesen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 212 C 65/11).

Textquelle: LBS, Bildquelle: LBS

Elektronisches Auge erlaubt?
Elektronisches Auge erlaubt?

Elektronisches Auge erlaubt?

Sehr skeptisch steht die deutsche Rechtsprechung einer konstanten Überwachung von Hauseingängen mit Hilfe von Videokameras gegenüber. Regelmäßig gehen die Gerichte in solchen Fällen davon aus, dass durch die Aufzeichnung die Persönlichkeitsrechte der vorbeigehenden Menschen verletzt werden könnten.

Eine neue Situation für die Richter stellte da eine mit der Türklingel kombinierte Videoüberwachung dar: Wie sieht es mit einem Videoauge aus, das immer nur dann kurzfristig aktiviert wird, wenn jemand an der Haustüre steht und klingelt? Damit der Bewohner sieht, wer eingelassen werden will.

Hier war die höchste Revisionsinstanz der Bundesrepublik nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Meinung, das sei zumutbar.

Gestritten hatten sich in dieser Sache die Bewohner eines Mehrfamilienhauses. Die Gegner der Klingel-/Videoanlage führten an, diese könne durch Manipulation zu einer dauerhaften Überwachung umfunktioniert werden. Aber alleine diese theoretische Möglichkeit eines Missbrauchs reichte den Richtern nicht aus. Gegen das hier vorliegende elektronische Auge sei nichts einzuwenden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 210/10)

Textquelle: LBS, Bildquelle: LBS

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Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren
Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren

Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren

2014 kommt die SEPA-Lastschrift. Das bekannte und beliebte deutsche Lastschriftverfahren hat dann ausgedient. Es wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt.

Abgesehen von technischen Änderungen am Onlineshop oder an der Zahlungsschnittstelle müssen weitere Punkte beachtet werden:

Rechtliche Beratung zu AGB: Die Möglichkeiten bestimmte Abläufe zu erleichtern, können unter Umständen in den AGB verankert werden. Es ist empfehlenswert, sich hierzu rechtlich beraten zu lassen.

Aktualisierung: Zahlungsformulare, Check-Out-Prozesse und Schnittstellen zu Zahlungsanbietern oder Payment-Service-Providern müssen aktualisiert werden.

Die Abwicklungssoftware muss auf einen kompatiblen Verwendungszweck für Vorkasse- und Lastschriftverfahren überprüft werden.

Wenn der Kontoinhaber vom Kunden abweicht, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, den Kontoinhaber zu kontaktieren. Ein Pflichtfeld „E-Mail-Adresse Kontoinhaber“ wäre eine Möglichkeit.

Bestandkunden-Daten: Ohne Konvertierung sind hinterlegte Kontodaten nicht mehr brauchbar. Diese Konvertierungen können ggf. Fehler erzeugen. Mögliche Lösung: Ein Software-Modul im Onlineshop, das Bestandskunden vor dem Auslösen der ersten Zahlung nach der SEPA-Umstellung um eine Kontrolle der Bankverbindung bittet. Es ist sicherlich angeraten, die Zahlungsverkehtsfachleute seiner Bank zu fragen.

Hier gibt es weitere interessante Informationen, u.a. ein „Erklär-Video“
http://t3n.de/news/sepa-lastschrift-online-handler-459766/

Unsere Informationsseiten dazu finden Sie hier:
https://www.sparkasse-witten.de/sepa

Abb. SparkassenCard Plus

Eine EC-Karte mit Kreditrahmen – so etwas gibt es, werde ich immer wieder gefragt. Na ja, übersetzt man „EC-Karte“ mit „SparkassenCard“, wird ein Schuh draus. Im alltäglichen Sprachgebrauch nennen ja viele – und vielleicht ja auch Sie – sowohl die „Girocard“ * als auch die „SparkassenCard“ (Markenname für die Karte der Sparkassen) ja immer noch EC-Karte.

Was hat es jetzt mit dem Kreditrahmen zur Karte auf sich?
Mit der üblichen SparkassenCard ist kein solch spezieller Kreditrahmen verbunden. Dazu bedarf es der „SparkassenCard Plus“. Diese besondere Karte können Sie genau so benutzen wie eine „normale“ SparkassenCard. Der Unterschied: Mit der SparkassenCard Plus erhalten Sie ein zusätzliches Konto, mit dem dann ein solcher Kreditrahmen verbunden ist. Dieses Konto ist – ebenso wie die Karte dazu – kostenfrei.

Mit der SparkassenCard Plus steht Ihnen somit ein ganz persönlicher Kreditrahmen zur Verfügung, über den Sie individuell verfügen können. Nach Bezahlung mit Ihrer SparkassenCard Plus wird der Kaufbetrag nicht von Ihrem Girokonto, sondern von Ihrem Kreditkonto abgebucht. Sie zahlen die in Anspruch genommene Kreditsumme dann in monatlichen Raten zurück.

Den aktuellen Sollzinssatz und die Tilgungssätze gibt es hier

* Girocard ist ein gemeinsamer Rahmen für die beiden Debit-Zahlungssysteme electronic cash im Handel (Point of Sale, POS) und das Deutsche Geldautomatensystem. Es soll den sicheren und einfachen Einsatz von Debitkarten unter Verwendung der Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) garantieren. Siehe dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Girocard

Die Schweden und das Bargeld
Die Schweden und das Bargeld

Die Schweden und das Bargeld

1976 sang Björn mit ABBA noch „Money, Money, Money“, jetzt wirbt er für das bargeldlose Schweden. In drei von vier Großbanken wird in den meisten Filialen kein Bargeld mehr ausgegeben. Rechnungen müssen per Kreditkarte, Smartphone oder Online-Banking beglichen werden.

Kann Schweden ein Vorbild für Deutschland sein?

„Nein, Deutschland hat von Schweden abweichende Rahmenbedingungen für die Bargeldbeschaffung“, erläutert dazu Axel Weiß, Leiter Zahlungsverkehrsstrategie beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV). Es gebe zum Beispiel viel weniger Geldautomaten, zudem werde das Netz immer weiter ausgedünnt. Für die „schwedische Strategie“, so meinen wir vom Magazin dazu, ist das ja auch nachvollziehbar. Außerdem werde, so Axel Weiß, im schwedischen Einzehandel viel weniger Personal eingesetzt. Die könnten sich dann nicht auch noch mit dem durchaus zeitintensiven Handling von Bargeld beschäftigen. In Deutschland kann man das gut am Beispiel von IKEA nachvollziehen. Ganz wichtig aber sei, das Deutschland eine ganz andere Servicekultur als Schweden habe. Das lasse eine Übertragung eines solchen Modells nicht zu.

Deutsches Bargeldhandling kostet 30 Mrd. Euro

Aber auch hierzulande bereiten dem Handel die Kosten dür das Bargeldhandling Sorge. Bezieht man alle Aufwendungen mit ein, kostet die Geldwirtschaft bei uns rund 1,2 Prozent der Wirtschaftskraft. Das sind gut 30 Milliarden Euro, rechnete die Deutsche Bundesbank jüngst vor. Da kann man doch schon mal ins Grübeln kommen, nicht wahr.

Die Schweden führen übrigens noch ein Argument ins Feld: Weiniger Bargeld geht einher mit weiniger Raubüberfällen. Auswertungen des schwedischen Bankenverbandes bestätigen das. Wenngleich insbesondere so mancher „alter Schwede“ mit dem Wegfall des Bargeldes Probleme hat, haben sich die meisten schon darauf eingestellt. Sogar die Kirchen sammeln die Kollekte vielfach schon per Kartenlesegerät ein.

Der Mieter als "Schließer"
Der Mieter als "Schließer"

Der Mieter als „Schließer“

In vielen Wohnanlagen wird streng darauf geachtet, dass nachts die Eingangstüren geschlossen sind. So sollen Diebe und andere unangemeldete Gäste abgehalten werden.

Der Fall
Ein Eigentümer in Köln hatte den „Schließdienst“ per Hausordnung den Erdgeschossbewohnern zugewiesen. Sie müssten im Winter spätestens um 21 Uhr und im Sommer spätestens um 22 Uhr absperren.

Das Urteil
Das Amtsgericht Köln hatte daran nichts zu beanstanden. Es handle sich weder um eine überraschende noch um eine willkürliche Klausel. Eine solche Regelung sei „durchaus üblich“ und benachteilige die Erdgeschossbewohner nicht in unangemessener Weise.
(Aktenzeichen 211 C 55/12)

Textquelle: LBS
Bildquelle: LBS

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