Es muss "behaglich" sein

Urteil zur Raumtemperatur in Mietwohnungen

Wenn jemand eine beheizbare Wohnung mietet, dann müssen darin auch Temperaturen herzustellen sein, die ein durchschnittlicher Mensch als angenehm empfindet. Die Justiz spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei 20 bis 22 Grad von einer so genannten „Behaglichkeitstemperatur“. Wird diese über einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht erreicht, dann gibt es vom Vermieter unter Umständen Geld zurück.

(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 201 C 481/10)

Der Fall:     So richtig wohl fühlten sich die Mieter während der kalten Jahreszeit in ihrer Wohnung nicht. Wurden doch kaum jemals die 20 Grad Celsius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die Betroffenen führten ein genaues Wärmeprotokoll, mahnten den Eigentümer, Abhilfe zu schaffen, und kürzten schließlich die Miete. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Vermieter verwies auf das Baujahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne angesichts dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiztechnik erwarten.

Das Urteil:     Das Kölner Amtsgericht ließ in der Frage der Beheizbarkeit nicht mit sich reden. In den Haupträumen bestehe ein Anspruch auf 20 bis 22 Grad, in den Nebenräumen auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark aufzuheizen, denn im Bad wünsche man es zum Beispiel normalerweise etwas wärmer als im Schlafzimmer. Im Urteil wurde deswegen festgelegt, dass die Miete in den Wintermonaten um 20 Prozent, in der Übergangszeit um 10 Prozent und im Sommer gar nicht gekürzt werden dürfe.

 
Untermieter ohne Erlaubnis

Untermieter ohne Erlaubnis

Der Eigentümer einer Immobilie hat das Recht zu erfahren, wer sich außer den regulären Mietern dauerhaft in seinem Haus oder seiner Wohnung aufhält. Deshalb muss vor einer Untervermietung natürlich seine Erlaubnis eingeholt werden. Das war auch einem Studenten bewusst, der sein Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft weitervermietete. Er wandte sich an den Eigentümer, erhielt von diesem aber keine abschließende Auskunft. Stattdessen prozessierten beide Parteien wegen dieser Frage gegeneinander. Der Student vermietete im Laufe der Jahre trotzdem mehrfach unter, bis ihm dann selbst gekündigt wurde. Doch diese Kündigung hatte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS letztlich keinen Bestand. Der Student habe sich, so das Gericht,  in einer Zwangslage befunden. Hätte er bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils abgewartet, wären ihm in der Zwischenzeit die Einnahmen aus der Untermiete entgangen, mögliche Interessenten hätten sich anderweitig orientiert. Man müsse, meinten die Richter, immer die Umstände des Einzelfalls betrachten. Hier jedenfalls liege zwar eine Vertragsverletzung vor, doch sie rechtfertige keine Kündigung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 74/10)

Sorgfältig sein!Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht so ohne weiteres korrigiert werden. Bevor man also seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, sollte man sich noch einmal vergewissern, ob wirklich alle relevanten Quittungen und Unterlagen beigelegt sind. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, verlor ein Immobilienbesitzer so die Chance, Handwerkerleistungen abzuschreiben.

Der Fall 

Es war ein kleiner Fehler mit großen Folgen. Ein Steuerzahler hatte eine Handwerkerrechnung unter den Quittungen des Folgejahres einsortiert, obwohl er sie im zurückliegenden Jahr bereits bezahlt hatte. Das fiel ihm jedoch erst auf, als der Steuerbescheid bereits rechtskräftig war. Seine Bitte um Korrektur lehnte das Finanzamt ab. Es sei zwar sei grundsätzlich möglich, einen Bescheid beim nachträglichen Bekanntwerden von Beweismitteln oder Tatsachen zu ändern. In diesem Fall treffe den Steuerzahler aber ein grobes Verschulden. Dadurch habe er sich dieser Möglichkeit selbst beraubt.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 11 K 4034/09 E)

Die Finanzrichter zeigten zwar großes Verständnis für den Betroffenen. So könne „sicherlich jedem einmal passieren, dass ein Beleg falsch zugeordnet wird“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürften aber bestandskräftige Steuerbescheide „nur unter sehr engen Voraussetzungen“ geändert werden. „Fehler, die erkennbar waren und hätten vermieden werden können“, seien aber als grob fahrlässig zu bewerten.

Da konnte sich der Steuerzahler nur noch ärgern – über sich selbst.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

 

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app_icon_bankingMit der Version 2.0 werden die Sparkassen-Apps S-Banking und S-Finanzstatus umfangreich erweitert.

Neues Aussehen, neuer Name, mehr Leistung: Die neuen Sparkassen-Apps heißen „Sparkasse“ und „Sparkasse+“. Design, Struktur und der deutlich erweiterte Funktionsumfang haben eine große Anzahl Testanwender überzeugt. Sparkasse und Sparkasse+ beinhalten zukünftig auch den Filial- und Geldautomatenfinder sowie zahlreiche weitere Service-Funktionen. Und die nächsten Erweiterungen sind schon in Arbeit: Kunden, die z.B. das elektronische Postfach ihrer Sparkasse nutzen, werden in Kürze auch Dokumente, Nachrichten und Kontoauszüge über die Apps abrufen können.

Mit mehr 3,5 Millionen Downloads zählen Sparkassen-Apps, die auf S-Banking und S-Finanzstatus basieren, zu den erfolgreichsten mobilen Finanz-Applikationen für iOS, Android und Windows Phone.

Sparkasse und Sparkasse+ stehen ab dem 7. Januar 2013 im ersten Schritt für das iPhone und Android-Smartphones im Apple App Store bzw. Google Play Store zum Download zur Verfügung. Am Preis hat sich nichts geändert: Sparkasse ist kostenlos, die multibankenfähige Premium-Version der Smartphone-Variante von Sparkasse+ ist für kostengünstige 0,89 EUR (iPhone, Android) bzw. 0,99 EUR (Windows Phone) erhältlich. Die iPad-Variante von Sparkasse+ kostet ebenfalls weiterhin 1,79 EUR.

Bild der neuen Sparkassen Banking App

Die neuen Sparkassen-Apps heißen „Sparkasse“ und „Sparkasse+“

Alle aktuellen Neuheiten für iPhone, iPod touch sowie Android-Smartphones auf einen Blick:

  • S-Finanzstatus heißt zukünftig Sparkasse, S-Banking wird zu Sparkasse+
  • Neue Menüführung über eine komfortable Sidebar-Navigation
  • Filialfinder: Kartenansicht mit Anzeige Ihrer Sparkassenfiliale/n
  • Geldautomatenfinder: Kartenansicht mit Anzeige von Sparkassengeldautomaten in der Nähe.
  • Mitteilungen und Informationen der Sparkasse Witten
  • Börseninformationen: Anzeige von Börsennews, Kursen, Devisen
  • Anzeige unserer Kontaktdaten, Öffnungszeiten etc. sowie Vereinbarung von Gesprächsterminen direkt aus der App

Die funktionale Erweiterung der Apps für Windows Phone sowie für die iPad Variante analog zur iPhone- bzw. Android-Version ist in Vorbereitung. Das Update 1.8.0 der Windows Phone Version umfasst zunächst diese Änderungen: S-Finanzstatus heißt zukünftig Sparkasse, S-Banking wird zu Sparkasse+, Windows Phone 8 Kompatibilität, Unterstützung aller Auflösungen und Kacheln, BLZ/BIC-Vervollständigung, Vervollständigungsfunktion bei der Kontoeinrichtung und bei Transaktionen. Bei der iPad Version erfolgt im ersten Schritt nur die Umbenennung auf die neuen Bezeichnungen Sparkasse und Sparkasse+.

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Im Auftrag des Wirtschaftsmagazins Focus-Money besuchten unangekündigte Testkunden des Instituts für Vermögensaufbau (IVA) im Herbst 2012 folgende fünf Wittener Geldinstitute: Deutsche Postbank AG, Commerzbank AG, Volksbank Bochum Witten eG, Deutsche Bank AG – und die Sparkasse Witten. Die bestens geschulten Experten gaben jeweils vor, eine neue Hausbank zu suchen, da sie erst kürzlich in Witten zugezogen seien. Sie wollten sich auch über Altersvorsorge und Vermögensaufbau informieren.

Die Schwerpunkte der Recherchen lagen bei Kriterien wie Erst- und Folgekontakt, Kundenpflege, Gesprächsatmosphäre, Fachwissen Produktangebot und Konditionen. 101 Kriterien waren es im Detail, die überprüft wurden. Bei der Auswertung durch die IVA-Experten kristallisierte sich die Sparkasse Witten klar als Testsieger heraus, unangefochten als einzige Bank mit einer Eins vor dem Komma.

„Viele Sieger fallen nach ihrem Triumph in ein tiefes Leistungsloch. Nicht so die Sparkasse Witten: Nachdem sie bereits beim CityContest 2011 den ersten Platz belegt hatte, kletterte sie auch diesmal wieder ganz oben auf das Siegertreppchen. In den Bereichen ‚Vor- und Nachbetreuung‘, ‚Atmosphäre‘, ‚Kundengerechtigkeit‘ und ‚Sachgerechtigkeit‘ verdiente sie sich sogar eine Eins vor dem Komma. Die Sparkassen-Profis ermittelten zielsicher das passende Kontomodell und deckten außerdem Lücken in der Altersvorsorge und der Risikoabsicherung auf.“ so lautet das Fazit von Focus-Money.

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Ulrich Heinemann (rechts), stv. Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten, und sein Mitarbeiter Olaf Michel, Leiter des Privatkundenbereichs, freuen sich über die erfolgreiche Titelverteidigung der Auszeichnung „Beste Bank Witten“ der Experten von Focus-Money.

Ulrich Heinemann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten, zum Ergebnis der Focus-Money-Testkaufstudie „CityContest Witten 2012“:„Ich freue mich über das positive Ergebnis – und, dass den Experten von Focus-Money das Thema Kundenorientierung genau so wichtig ist, wie uns. Schließlich sind Nähe, Kompetenz und Freundlichkeit bei der Sparkasse Witten kein Zufall. Mit insgesamt 17 Standorten in Witten bieten wir weit mehr Geschäftsstellen, als alle anderen Kreditinstitute in Witten zusammen. Diese Kundennähe ist für uns Verpflichtung und Ansporn, denn die Wittener sollen uns auch in Zukunft als ihre ‚Nummer Eins’ sehen.“

Olaf Michel, Leiter des Privatkundenbereichs der Sparkasse Witten: „Unsere über einhundert Beraterinnen und Berater wissen, was sie tun und orientieren sich dabei an den finanziellen Wünschen, Träumen und Zielen unserer rund 55.000 Kunden. Wir nennen das ‚Sparkassen-Finanzkonzept‘ – eine Strategie, die konsequent und individuell auf die Ziele des Kunden ausgerichtet ist. Mit unserem Know-how und einer gemeinsam mit dem Kunden entwickelten Planung haben wir schon viele Wünsche und Ziele unserer Kunden realisiert. Und was die attestierte Freundlichkeit angeht: Wir freuen uns auf jeden Kunden!“

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Wohnrecht ja, Geld nein – Berechtigte musste aus Gesundheitsgründen ins Heim

Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht kann sehr viel Geld wert sein, denn es besagt, dass jemand (oft auf Lebenszeit) Anspruch auf die Nutzung einer Immobilie hat. Doch was geschieht, wenn der Berechtigte aus gesundheitlichen Gründen in ein Altenheim wechseln muss und von dort voraussichtlich nicht mehr in die Immobilie zurückkehren wird? Mit dieser Konstellation musste sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Ziviljustiz befassen.
(Landgericht Heidelberg, Aktenzeichen 7 O 14/09)

Der Fall: Im Alter von über 80 Jahren wurde eine Frau zum Pflegefall und sie verließ deswegen zwangsläufig das Obergeschoss eines Hauses, in dem sie ein seit Jahrzehnten eingetragenes unentgeltliches, lebenslanges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht besaß. Die Frau war nicht in der Lage, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen. Deswegen machte sie beim Eigentümer des Hauses eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung in Höhe der ortsüblichen Miete (etwa 600 Euro monatlich) geltend. Der aber verweigerte die Zahlung und vertrat die Meinung, das Wohnungsrecht sei erloschen, weil es die Frau nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen könne.

Das Urteil: Die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg gab nach eingehender juristischer Prüfung am Ende keiner der beiden Parteien Recht. Denn die alte Dame habe lediglich ein höchstpersönliches Wohnungsrecht. Wenn sie es nicht ausüben könne, gebe es für sie deshalb weder Geldersatz noch einen Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung. Andererseits sei sie auch nicht zur Aufgabe des Wohnungsrechts verpflichtet, wenn der Eigentümer nicht zur Zahlung eines Ausgleichs dafür bereit sei. Die Parteien können die „Patt-Situation“ also nur einvernehmlich lösen.