Mit unserem Sparkassenkalender „2021 – Natürliche Schätze am Wegesrand“ laden wir Sie ein – Monat für Monat – die oft unbeachteten und dennoch so wertvollen natürlichen Schätze am Wegesrand neu zu entdecken. Schauen Sie doch einfach mal rein.

Februar: Huflattich Tussilago farfara
Der Huflattich ist eines der ersten blühenden Wildkräuter: Oft schon im Februar erscheinen die goldgelben löwenzahnähnlichen Blüten vor der Entwicklung der Blätter an blattlosen geschuppten Stielen. Sie sind sehr nektarreich und locken im Frühjahr die ersten Bienen und Fliegen an, die diesen Frühblüher bestäuben. Nachts sind
die Blütenköpfchen nach unten geneigt. Auch bei kaltem Wetter öffnen sie sich nicht und bleiben bei Regen geschlossen. Erst wenn die Blütenköpfchen welken, entwickeln sich die langgestielten, rundlich-herzförmigen „Huflattichblätter, die dem Umriss eines Pferdehufs gleichen und bis zu 30 cm breit werden können.

Wegen der Größe seiner Blätter wird der Huflattich auch „Wilder Rhabarber“ genannt. Die weichen Blätter mit ihrer grau- bis weißfilzigen Unterseite haben zur Bezeichnung „des Wanderers Klopapier“ geführt.

Huflattich wächst gerne an steinigen, sonnigen Plätzen. Als Pionierpflanze erobert er Aufschüttungen, Schuttplätze oder Brachflächen. Er wächst aber auch an Wegen, Ackerrändern, Ufern, in Kiesgruben und selbst auf Bahndämmen. Der Huflattich ist so genügsam, dass er sogar auf reiner Braunkohle wächst.

Der Korbblütler vermehrt sich durch Samen, die wie beim Löwenzahn mit Flughaaren ausgestattet sind. Eine einzige Blüte kann bis zu 8000 Samen produzieren. Die Pflanze kann sich aber auch vegetativ durch bis zu zwei Meter lange
unterirdische Ausläufer verbreiten.

Der Huflattich gilt als eines der besten und ältesten Hustenmittel. Die Heilpflanze lindert Hustenreiz und wirkt schleimlösend. Schon Hildegard von Bingen empfahl das Kraut bei Erkrankungen der Atmungsorgane. Es kann als Tee oder Tinktur eingenommen werden. Früher wurden die ausgewachsenen Huflattichblätter sogar bei Asthma
und Bronchitis wie Tabak geraucht.

Ein Tee aus Huflattichblättern fördert die Verdauung, lindert sowohl Verstopfung als auch Durchfall und wirkt gegen Entzündungen im Verdauungstrakt. Außerdem regt Huflattich-Tee den Appetit an.

Da in den Blättern und Blüten Pyrrolizidin-Alkaloide enthalten sind, die Krebs erzeugen und die Leber schädigen können, sollten die Pflanzenteile nicht zu häufig und in großen Mengen verzehrt werden. Die jungen, leicht bitter
schmeckenden Blätter lassen sich zerkleinert in geringen Mengen als Zugabe zu Salaten oder
Wildgemüsegerichten verwenden.

Huflattichblätter und -blüten werden auch heute vielerorts noch als Heilpflanze gesammelt. Sie enthalten Schleimstoffe, ätherische Öle, Bitterstoffe, Inulin und vieles mehr. Die frischen, als Umschlag angewendeten Blätter sollen Gicht- und Rheumaschmerzen lindern und Entzündungen hemmen. Bei Hautproblemen wirkt
Huflattich antibakteriell, entzündungshemmend und blutstillend. Nach einem langen Tag auf den
Beinen kann man seine geschwollenen Füße durch ein Fußbad mit Huflattich lindern.

Steckbrief
Familie: Korbblütengewächse (Asteraceae)
Verbreitung: Europa, Afrika, West- und Ostasien; in Nordamerika eingebürgert
Standort: an Wegen und Ackerrändern, auf Schutthalden und Bahndämmen, an Ufern, in Kiesgruben,
trocken-warme Standorte auf durchlässigen Böden
Wuchshöhe: 10 bis 30 cm
Blüte/Stängel: etwa 300 weibliche schmale gelbe Zungenblüten und 30 – 40 männliche gelbe Röhrenblüten auf einem
geschuppten Stängel
Blütezeit: Ende Februar bis Ende April
Blätter: große lang gestielte herzförmige Blätter, gezähnter Blattrand, weißfilzige Blattunterseite
Frucht: flaumige, seidige, mit Haarkranz versehene Achänen (Nussfrüchte der Korbblütler)
Wurzel: tief reichende Wurzel, bis zu zwei Meter lange unterirdische Ausläufer

Huflattich-Haarspülung
2 bis 3 TL Huflattichblätter und -blüten mit 1 Tasse kochendem Wasser aufgießen.
Abgedeckt 10 Minuten ziehen lassen. Nach der Haarwäsche in die Kopfhaut einmassieren,
nicht ausspülen. Verhindert schnelles Nachfetten der Haare und hemmt Entzündungen der Kopfhaut.
Quelle: Tubes, Gisela; Nutzbare Wildpflanzen – gesund und schmackhaft

Aus der LBS-Wohneigentumsstudie – Wohneigentumsquote Teil 3: Um die Wohneigentumsbildung in Deutschland gezielt fördern zu können, sollte sich das Augenmerk vor allem auf die unterschiedlichen Wohnbedürfnisse in Stadt und Land richten.

Die Wohneigentumsbildung ist in Deutschland kein Selbstläufer mehr. Im Jahr 2018 gab es in der Entwicklung der Wohneigentumsquote seit der Wende den ersten unübersehbaren Knick (siehe Wohneigentum verliert an Boden), wie das Forschungsinstitut empirica auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamt für die Landesbausparkassen berechnet hat. Und auch in den kommenden Jahren werden die Bäume nicht mehr in den Himmel wachsen, wenn sich nicht einige Rahmenbedingungen grundlegend ändern (siehe Wohneigentum in Deutschland: Perspektiven für 2030).

Große Unterschiede in Deutschland

Um die richtigen politischen Antworten zu finden, sollte man aus Sicht von LBS Research allerdings nicht ganz Deutschland über einen Kamm scheren. Denn schon die Unterschiede von Bundesland zu Bundesland sind immens (Grafik).

Während im Saarland 2018 rund 59 Prozent der Haushalte in den eigenen vier Wänden lebten, waren es beim Wohneigentums-Schlusslicht Berlin gerade einmal 16 Prozent.

Traditionell hoch ist die Wohneigentumsquote auch in anderen westdeutschen Flächenländern wie Rheinland-Pfalz, bei den Häuslebauern in Baden-Württemberg, in Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Ganz hinten im Wohneigentums-Ranking findet sich neben der Bundeshauptstadt auch der Stadtstaat Hamburg. Das Mittelfeld besteht aus den ostdeutschen Bundesländern sowie Nordrhein-Westfalen und Bremen.

Der erste Teil der Erklärung für diese Verteilung auf der Deutschlandkarte findet sich im Stadt-Land-Vergleich.

In Westdeutschland wohnt in den Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern nicht einmal ein Viertel der Haushalte in Eigentum – in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern dagegen mehr als die Hälfte.

Auch in Städten mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern liegt die Wohneigentumsquote bei gerade einmal 30 Prozent. In Ostdeutschland ist sie in dieser Kategorie mit 11 Prozent sogar am niedrigsten – und noch am weitesten vom West-Niveau entfernt. Zu den mittelgroßen Städten zählen viele sogenannte Schwarmstädte, darunter auch viele Universitätsstädte. Diese zeichnen sich durch einen überproportionalen Zuwachs an jungen Einwohnern aus. Und die wiederum erwerben aus mannigfaltigen Gründen eher selten Wohneigentum: Sie können es sich am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn in den Wohnquartieren, die in ihrer Altersgruppe besonders begehrt sind, schlicht nicht leisten. Zudem entspricht eine x-beliebige Etagenwohnung in der Stadt zumeist nicht den Idealvorstellungen vom ersten eigenen Heim. Und last but not least wollen viele junge Menschen mit Ende 20, Anfang 30 oft deshalb noch kein Wohneigentum, weil sie mobil und flexibel bleiben möchten.

Noch liefern die historischen Ost-West-Unterschiede den zweiten Teil der Erklärung für das Bundesländer-Ranking. Greift man jedoch in der Betrachtung diejenige Altersgruppe heraus, in der Familiengründung beziehungsweise Familie sowie Nestbau dominantere Themen sind, dann zeigt sich: Die Unterschiede zwischen Ost und West sind weitgehend eingeschmolzen: Die 40- bis 49-Jährigen wohnen in Thüringen inzwischen häufiger in der eigenen Immobilie als in Baden-Württemberg. Brandenburg hat mithilfe der Suburbanisierer aus Berlin sogar Hessen überholt, und Sachsen-Anhalt liegt vor Nordrhein-Westfalen.

Fazit der bisherigen Betrachtungen zur Geschichte und Zukunft der Wohneigentumsbildung in Deutschland aus der LBS-Wohneigentumsstudie: Mehr Menschen das Wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung zu ermöglichen, bleibt ein sinnvolles politisches Ziel – auch aus Gründen der Vermögensbildung und der Altersvorsorge durch mietfreies Wohnen. Doch es kann nur erreicht werden, wenn die Rahmenbedingungen dafür verbessert werden. Ansonsten führen Urbanisierung und das seltener werdende klassische Familienmodell zwangsläufig zu einem Anstieg der Mieterquote. Die Rezepte zur Förderung des Wohneigentums sind bekannt und wurden auch oft genug benannt: Dazu gehört, die Bau- und Grundstückskosten zu senken. Schon mehr Bauland würde dazu beitragen. Die Bundesländer zu niedrigeren Grunderwerbsteuersätzen zu bewegen oder wenigstens einen Freibetrag für Ersterwerber durchzusetzen, wäre ein wichtiges Projekt für die nächste Bundesregierung. Empirica weist in seinem Schlusswort zum ersten Teil der LBS-Wohneigentumsstudie aber noch auf etwas anderes hin: Vielerorts würde es demnach schon reichen, wenn der Eigentumsbildung keine weiteren Steine in den Weg gelegt würden. Das betreffe etwa die Diskussion um Bauverbote in ländlichen Regionen und die benachteiligte Vergabe von Bauland an Selbstnutzer in den Städten.

Lenkungsmaßnahmen seien davon unbenommen. So spreche nichts gegen Anreize und Best-Practice-Beispiele, um in Dörfern oder Kleinstädten mit innerörtlichem Leerstand die neuen Wohneigentümer bevorzugt im Bestand zu versorgen. Für die Städte gelte: Die eigenen vier Wände müssen nicht immer zu einem frei stehenden Eigenheim gehören. Wichtig für Eigentümer seien aber, wie empirica betont, einfamilienhausähnliche Qualitäten. Gebäude, die diese Anforderung erfüllen, sollten kleine, überschaubare Einheiten bilden, private Rückzugsflächen haben und möglichst ebenerdigen Zugang zu begrünten Außenflächen oder zumindest großzügigen Balkonen oder Dachterrassen bieten. Anonyme Mehrfamilienhäuser mit mehr als zehn Geschosswohnungen erfüllen diese Anforderungen dagegen meist nur unzureichend. Das haben zuletzt auch die Erfahrungen mit dem Corona-Lockdown noch einmal eindringlich vor Augen geführt. Gerade weil die aus der Pandemie-Erfahrungen resultierenden Wünsche zu einem höheren Siedlungsdruck in der Fläche führen könnten, ist es so wichtig, auch in den Städten ein eigentumsfreundliches Wohnangebot zu schaf-fen.

Die EVS: Was hinter den Zahlen steckt

Für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts werden alle fünf Jahre rund 60.000 private Haushalte zu ihren Lebens-, Vermögens- und Einkom-mensverhältnissen befragt – und das schon seit Anfang der 1960er Jahre. Die EVS ist die größte repräsentative Erhebung auf freiwilliger Basis innerhalb der Europäischen Union. Zuletzt fand sie im Jahr 2018 statt, die ersten Daten daraus wurden 2019 veröffentlicht, wissen-schaftliche Sonderanalysen liegen seit 2020 vor. Einer der Befragungsschwerpunkte liegt auf der Wohnsituation und den Wohnkosten. Die Antworten auf diese Fragen wertet das Forschungsinstitut empirica seit 1995 im Auftrag der Landesbausparkassen aus. Im Fokus steht dabei die Entwicklung der regionalen Wohn- und Vermögensverhältnisse sowie der Wohnkosten.

Die EVS ist als Datenbasis für solche Analysen besonders geeignet, weil sie anders als beispielsweise der Mikrozensus nicht nur eine grobe Selbsteinschätzung der Nettoeinkommen abfragt, sondern buchhalterisch eine Vielzahl von Einkommenskomponenten der einzelnen Haushaltsmitglieder ermittelt, darunter den Mietwert von selbst genutztem Wohneigentum, Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Beschäftigung, aus verschiedenen Vermögensarten, aus Untervermietung sowie aus staatlichen und privaten Transferzahlungen. Darüber hinaus werden in der EVS anders als im Mikrozensus nicht nur die Wohnkosten von Mietern, sondern auch von Wohneigentümern erhoben, also Ausgaben für den Kauf von Grund-stücken und Immobilien, Zinsen, Tilgung, Instandsetzungen und Modernisierungen. Im Mik-rozensus wird zudem das Vermögen nicht abgefragt. Last but not least erfasst die EVS sehr detailliert Konsumausgaben in zahlreichen Haupt- und Unterkategorien. Auf dieser Basis lässt sich unter anderem das unterschiedliche Ausgabeverhalten von Mietern und Eigentümern analysieren, insbesondere bei jungen Ersterwerbern.

Die Ergebnisse der aktuellen EVS-Analyse von empirica und LBS Research werden in Form einer mehrteiligen Studie veröffentlicht.

Quelle: LBS Research

Aus der LBS-Wohneigentumsstudie – Wohneigentumsquote Teil 2: Wenn die Rahmenbedingungen für den Wohneigentumserwerb unverändert schwierig bleiben, schaffen bis 2030 kaum mehr Haushalte als heute den Sprung in die eigenen vier Wände.

BERLIN – Wenn die Wohneigentumsbildung in Deutschland in den kommenden Jahren weiter unter denselben Vorzeichen verläuft wie bisher, wird sie auch bis 2030 keine spürbaren Fortschritte mehr machen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Fortschreibung, die das Berliner Forschungsinstituts empirica im Rahmen der Wohneigentumsstudie für die Landesbausparkassen auf Basis der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts vorgenommen hat. Unter Status-quo-Bedingungen ist demnach für ganz Deutschland nur noch eine leichte Zunahme der Wohneigentumsquote von 42,1 Prozent im Jahr 2018 auf 43,6 Prozent im Jahr 2030 zu erwarten.

Der größte Teil dieses ohnehin überschaubaren Anstiegs geht auf das Konto Ostdeutschlands: Berlin einmal ausgeklammert könnten dort 2030 gut 41 Prozent der Haushalte in den eigenen vier Wänden leben – das wäre immerhin eine Verbesserung um fast 5 Prozentpunkte. In Westdeutschland dagegen geht es in den kommenden Jahren kaum noch voran. Unter heutigen Voraussetzungen ist zwischen Flensburg und Füssen für 2030 lediglich mit einem Selbstnutzeranteil von etwas mehr als 45 Prozent zu rechnen. Damit wäre noch nicht einmal das Niveau von 2013 wieder erreicht.

Unter der Voraussetzung, dass die Baukosten und Baulandpreise in Relation zu den Einkommen weder sinken noch steigen, ergibt sich die Entwicklung aus dem Zusammenspiel der folgenden Faktoren:

Demografische Veränderungen. Sie haben den größten Einfluss auf die durchschnittliche Wohneigentumsquote in Deutschland. Ein dämpfender Effekt resultiert zum einen aus dem Sog der Städte und zum anderen aus dem Trend, allein zu wohnen. Je mehr ein Ballungsraum wirtschaftlich prosperiert, desto attraktiver ist er für alte und neue Einwohner und desto höher sind dort in aller Regel auch die Immobilienpreise. Dies führt dazu, dass ein Leben in der Stadt für die meisten Menschen nahezu untrennbar an das Wohnen zur Miete gebunden ist. Auch Alleinlebende sind oft verhinderte Wohneigentümer, denn sie haben es schwerer, eine Immobilienfinanzierung zu stemmen als Doppelverdienerhaushalte. Logische Konsequenz: Wenn (und wo) mehr Menschen allein wohnen, hakt die Eigentumsbildung.

In der Projektion, die empirica für Jahr 2030 berechnet hat, wirkt der demografische Effekt für sich genommen in Ostdeutschland sogar negativer als in Westdeutschland, er wird allerdings von zwei anderen Entwicklungen überkompensiert.

Kohorteneffekte. Unterschiedliche Generationen hatten und haben unterschiedliche Chancen, zu Wohneigentum zu gelangen (mehr dazu unter: Wohneigentum verliert an Boden ). Der Wohlstand, den sich die Nachkriegsgenerationen erarbeitet haben, kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie öfter in Eigentum leben als ihre Eltern. Bis 2030 genügt dieser Generationeneffekt, den man auch Wohlstandseffekt nennen könnte, um das demografisch bedingte Abrutschen der Wohneigentumsquote in Ost und West zu kompensieren.

Nachholprozess im Osten. In Ostdeutschland kommt der historische Rückstand in Sachen Wohneigentumsbildung gegenüber dem Westen hinzu. Zwischen Ostseeküste und Thüringer Wald gibt es noch mehr unerfüllte Wünsche nach der eigenen Immobilie als im Westen, und es gelingt dort auch noch öfter, diese Wünsche Wirklichkeit werden zu lassen – begünstigt vor allem dadurch, dass mehr bezahlbares Bauland vorhanden ist.

Der Nachholeffekt hat einen Anteil von 5 Prozentpunkten an der Entwicklung in Ostdeutschland bis 2030 – und ist damit im Prinzip allein verantwortlich für die zu erwartenden Fortschritte. Der demografische und der Kohorteneffekt fallen im Osten zwar größer aus als im Westen, beide heben sich hier wie dort aber nahezu auf. Und so ist eben auch zu erklären, dass sich im Westen in den kommenden zehn Jahren kaum noch etwas tun wird. Es sei denn, die Politik setzt den negativ wirkenden Faktoren schon heute etwas entgegen.

Zu den wichtigsten Ansatzpunkten zählen die Erwerbsnebenkosten, die Baulandpreise und die Baukosten. Ein Freibetrag in der Grunderwerbsteuer für Erstkäufer oder -bauherren könnte die Schwelle zum Eigentum spürbar senken. Dass das derzeit im Bundestag diskutierte Baulandmobilisierungsgesetz dazu beitragen kann, in Zukunft mehr Fläche zu mobilisieren, ist immerhin nicht ganz unwahrscheinlich. Empirica und LBS Research schlagen zudem vor, Familien in urbanen Zuzugsgebieten den Weg in die eigenen vier Wände zu erleichtern, dort aber gerade auch für Singles und kinderlose Paare ein zielgruppenspezifisches, eigentumsaffines Angebot zu schaffen. Auch der – derzeit noch erschwinglichere – Eigentumserwerb im Umland kann einen weiteren Attraktivitätsschub vertragen: Dazu würden eine bessere Verkehrsanbindung, der zügige Ausbau von sauberem und pünktlichen ÖPNV sowie möglichst kreuzungs- und autoverkehrsfreie Radschnellwege beitragen.

Auf dem Land ist das Eigenheim traditionell die verbreitete Wohnform, die Herausforderungen sind hier somit etwas anders gelagert: Es kommt vor allem darauf an, die Landflucht zu stoppen: Dazu sind städtebauliche und Infrastrukturinvestitionen nötig, vor allem aber muss eine bessere Abstimmung und Aufgabenteilung zwischen Dörfern, Ankerstädten und regionalen Zentren gelingen.

Die EVS: Was hinter den Zahlen steckt

Für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts werden alle fünf Jahre rund 60.000 private Haushalte zu ihren Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen befragt – und das schon seit Anfang der 1960er Jahre. Die EVS ist die größte repräsentative Erhebung auf freiwilliger Basis innerhalb der Europäischen Union. Zuletzt fand sie im Jahr 2018 statt, die ersten Daten daraus wurden 2019 veröffentlicht, wissenschaftliche Sonderanalysen liegen seit 2020 vor. Einer der Befragungsschwerpunkte liegt auf der Wohnsituation und den Wohnkosten. Die Antworten auf diese Fragen wertet das Forschungsinstitut empirica seit 1995 im Auftrag der Landesbausparkassen aus. Im Fokus steht dabei die Entwicklung der regionalen Wohn- und Vermögensverhältnisse sowie der Wohnkosten.

Die EVS ist als Datenbasis für solche Analysen besonders geeignet, weil sie anders als beispielsweise der Mikrozensus nicht nur eine grobe Selbsteinschätzung der Nettoeinkommen abfragt, sondern buchhalterisch eine Vielzahl von Einkommenskomponenten der einzelnen Haushaltsmitglieder ermittelt, darunter den Mietwert von selbst genutztem Wohneigentum, Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Beschäftigung, aus verschiedenen Vermögensarten, aus Untervermietung sowie aus staatlichen und privaten Transferzahlungen. Darüber hinaus werden in der EVS anders als im Mikrozensus nicht nur die Wohnkosten von Mietern, sondern auch von Wohneigentümern erhoben, also Ausgaben für den Kauf von Grundstücken und Immobilien, Zinsen, Tilgung, Instandsetzungen und Modernisierungen. Im Mikrozensus wird zudem das Vermögen nicht abgefragt. Last but not least erfasst die EVS sehr detailliert Konsumausgaben in zahlreichen Haupt- und Unterkategorien. Auf dieser Basis lässt sich unter anderem das unterschiedliche Ausgabeverhalten von Mietern und Eigentümern analysieren, insbesondere bei jungen Ersterwerbern.

Die Ergebnisse der aktuellen EVS-Analyse von empirica und LBS Research werden in Form einer mehrteiligen Studie veröffentlicht.

Quelle: LBS Research

Grunderwerbsteuer wurde nicht entsprechend angepasst

Es dürfte nicht gerade der Regelfall sein, dass der Kaufpreis für ein Grundstück nach Abschluss des Vertrages noch einmal herabgesetzt wird. Wenn dies aber so ist, dann kann der Betroffene nicht in jedem Falle mit einer entsprechenden Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides rechnen.

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Käufer hatte eine Immobilie mit mehreren Wohnungen erworben. Der Verkäufer verpflichtete sich, bei der Suche nach Mietern zu helfen, zum Zweck der Einhaltung dieses Versprechens wurde nur ein Teil der Kaufsumme ausbezahlt und der Rest auf ein Notaranderkonto überwiesen. Als sich die Vermittlung der Mieter nicht realisieren ließ, vereinbarten beide Parteien eine spürbare, nachträgliche Reduzierung des Preises für das Objekt. Der Käufer forderte eine Änderung des bereits erlassenen Grunderwerbsteuerbescheides. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab.

Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht stellte fest, dass die im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehene Zweijahresfrist für eine Änderung des Steuerbescheides überschritten worden sei. Auch handle es sich nicht um eine Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln. Deswegen wies der BFH den Revisionsantrag zurück. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 15/18)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Ein Ablegen geringster Mengen beim Nachbarn ist hinzunehmen

Es ist nicht erlaubt, im Rahmen des Winterdienstes den Schnee von seinem eigenen Grundstück ohne Rücksprache auf das Nachbarsanwesen zu schippen. Doch wenn es sich nur um eine Menge von ein oder zwei Schaufeln Schnee handelt, dann stellt das keine nennenswerte Belästigung dar.

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Grundstückbesitzer ließ über den Rechtsanwalt seinen Nachbarn abmahnen, weil dieser immer wieder Schnee auf sein Anwesen geschaufelt habe. Er solle nun eine Unterlassungserklärung abgeben, dass er dies in Zukunft nicht mehr tun werde. Doch tatsächlich nachweisen konnte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Wintern nur das Ablegen von jeweils ein bis zwei Schaufeln. Mit diesen winzigen Mengen wollte sich das Gericht nicht auseinandersetzen.

Das Urteil: „Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers“ könne zwar geeignet sein, den Betroffenen zu provozieren, stellte das Amtsgericht fest. Aber diese Menge habe „keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers“. Es handle sich ja letztlich nur um einige Liter Wasser. Die Klage wurde abgewiesen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Nachbar hatte wegen nicht zulässiger Grundstücksnutzung geklagt

In einer städtischen Umgebung stellen 26 neu hinzukommende Stellplätze für PKW aus juristischer Sicht nicht zwangsläufig eine zu große Zumutung für die Nachbarn dar. Diese Erfahrung musste ein Anwohner machen, der die behördliche Genehmigung für die Parkplätze vor Gericht anfocht. Konkret handelte es sich um ein ehemals als Jugendamt genutztes Gebäude, das nun zu Wohnzwecken dienen sollte. Das zuständige Amt hatte sowohl dieser Nutzung als auch der Schaffung von 26 Parkplätzen zugestimmt. Das Gericht sah ebenfalls kein Problem darin. Das Straßenviertel sei geprägt durch Anlagen mit bis zu 69 Stellplätzen, durch die neu hinzukommenden Parkmöglichkeiten werde die Nachbarschaft nicht übermäßig belastet. Wenn es sich hingegen um Bereiche im Inneren eines Wohnkomplexes oder in rückwärtigen Gartenbereichen handle, könne das jedoch durchaus der Fall sein, hieß es im schriftlichen Urteil. (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 71/20)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Behörde forderte von ihm Instandsetzung wegen Schimmels

Wenn ein Verwalter mit der umfassenden Verwaltung von Wohneigentum beauftragt ist, dann hat das auch entsprechende rechtliche Konsequenzen. So kann gegen ihn eine behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls ergehen. Der Verwalter steht in dieser Hinsicht dem Eigentümer gleich.

Das Urteil im Detail

Der Fall: Die Behörden stellten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass eine Wohnung erheblichen Schimmelbefall aufwies. In einem ersten Schritt forderte das Amt unter Fristsetzung Verwalter und Eigentümer zur Mängelbeseitigung auf. Als dies nicht geschah, folgte eine Instandsetzungsanordnung, die sich erneut an Verwalter und Eigentümer richtete. Doch der Verwalter erklärte sich für nicht zuständig, denn ohne Zustimmung des Eigentümers könne er gar nicht tätig werden.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter entschieden auf Grund einer Klage des Verwalters, dass dieser sehr wohl der geeignete Adressat für die erfolgte Instandsetzungsanordnung gewesen sei. Er habe nach einer Beauftragung sowohl durch die Gemeinschaft als auch durch den Einzeleigentümer unzweifelhaft die erforderliche Verfügungsgewalt besessen. (Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 16 K 7977/16)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Auch oder gerade in Zeiten der Pandemie geht es an den Börsen hoch her. Das durften unsere Wittener Schülerteams beim diesjährigen Planspiel Börse am eigenen Aktiendepot selbst erfahren. Bulle und Bär schenkten sich nichts. Den ersten Platz unter allen Wittener Schülerteams belegte das Team „KAAM“ des Albert-Martmöller-Gymnasiums mit einem Depotgesamtwert in Höhe von 62.583,47 Euro.
Das Siegerteam – Youssef Amirat und Merdijan Kakruki (hier mit ihrem betreuenden Lehrer, Dario Trzeziak)– freute sich über Urkunden und 300 Euro Siegesprämie, die die Sparkasse Witten auslobte. 

Den zweiten Platz in der Depotgesamtwertung erzielte das Team „A-N GmbH“ – ebenfalls vom Albert-Martmöller-Gymnasium. Die Schüler Almir Bektesi und Noyan Dülger sicherten sich mit ihrem Depotgesamtwert von 60.595,25 Euro den zweiten Platz im Börsenspiel. Sie erhielten von der Sparkasse Witten Urkunden sowie 200 €, dicht gefolgt vom Team „WirwerdenSiegen“ von der Hardenstein-Gesamtschule mit einem Depotgesamtwert von 59.530,27 Euro. Für diesen 3. Platz gab es für Nouri Paßmann und Miran Direk ebenfalls Urkunden und ein Preisgeld in Höhe von 100 Euro.
On top erhielten alle drei Teams auch vom Sparkassenverband Westfalen-Lippe Geldpreise für ihre Leistungen in der Depotgesamtwertung.
Die betreuenden Schulen erhielten Geldpreise von der Sparkasse Witten in jeweils gleicher Höhe wie die Siegerteams. 

Ab Herbst 2021 startet das Planspiel Börse in die 39. Spielrunde.

Mehr Informationen zum Börsenspiel gibt es auf www.planspiel-boerse.de oder bei der Sparkasse Witten unter der Rufnummer 174-1406.

Die Zahl der Menschen, die von zu Hause aus arbeiten, wird immer größer. Das hat nicht nur, aber doch sehr stark mit dem Ausbrechen der Corona-Pandemie zu tun. Insofern dürften sich auch immer mehr Arbeitnehmer(innen) dafür interessieren, ob sie nicht von den steuerlichen Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer profitieren können. Wir haben für diese Extra-Ausgabe einige Fälle gesammelt, in denen sich Gerichte mit diesem Thema befassen mussten.

Urteile im Detail

Ein Beschäftigter (hier: ein katholischer Geistlicher) hatte das Problem, dass ihm sein Arbeitgeber wegen baulicher Mängel und damit verbundener Gesundheitsgefahren das eigentlich vorgesehene Büro/Amtszimmer nicht zur Verfügung stellen konnte. Er musste die Schreibarbeiten vom Arbeitszimmer der eigenen Wohnung aus erledigen. Der Bundesfinanzhof konnte die Begründung des Betroffenen nachvollziehen und gestattete es ihm, die entsprechenden Werbungskosten geltend zu machen. (Aktenzeichen VI R 11/12)

Muss sich denn eigentlich das „häusliche Arbeitszimmer“ unbedingt innerhalb der Wohnung oder des Hauses des Steuerzahlers befinden? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klärte das beispielhaft und bis heute gültig an einem kleinen Bungalow, der abseits des Wohnhauses lag, aber noch auf dem selbst bewohnten Grundstück des Steuerzahlers. Das könne durchaus als häusliches Arbeitszimmer gelten, hieß es im Urteil. (Aktenzeichen 14 K 6286/04)

Eine kleine Arbeitsecke innerhalb eines Wohn- oder Schlafzimmers erfüllt nicht die geforderten Voraussetzungen. Es sei zwingend nötig, dass der jeweilige Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird“, stellte der Bundesfinanzhof fest. Eine bloße Teilnutzung als Arbeitszimmer erfülle nicht die erforderlichen Tatbestandsmerkmale. (Aktenzeichen GrS 1/14)

Ein Kellerraum eines Mehrfamilienhauses kommt dagegen grundsätzlich in Frage, auch wenn er eigentlich als Hobbyraum vorgesehen war. Die „häusliche Sphäre“ kann sich nach Überzeugung der Rechtsprechung auf diesen Bereich beziehen. Hier handelte es sich um einen 37 Quadratmeter großen Raum, den der Steuerpflichtige mit Werbungskosten geltend machte und diese vom Bundesfinanzhof auch zugesprochen bekam. Das Urteil zählt zu den wegweisenden Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer. (Aktenzeichen VI R 130/01)

Macht ein Betroffener gleich mehrere Räume als Arbeitszimmer geltend, so ist das zwar prinzipiell möglich. Allerdings muss er es sich dann auch gefallen lassen, dass für jeden einzelnen dieser Räume – getrennt voneinander – eine Prüfung stattfindet, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesfinanzhof stellte in dem Zusammenhang fest, dass ein Arbeitszimmer „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet“ sei, „wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt“. (Aktenzeichen X R 58/09)

Ein Arbeitszimmer muss für den Betroffenen nicht immer komplett unvermeidlich sein, um anerkannt werden zu können. Der Bundesfinanzhof korrigierte in dieser Frage die Finanzverwaltung. Es komme bei der Bewertung nicht darauf an, ob der Betroffene seine Arbeiten vielleicht auch am Küchentisch oder im Esszimmer seiner Wohnung erledigen könne. Wenn allerdings ein nicht unerheblicher Teil der Nutzung des Raumes auf private Tätigkeiten entfalle, dann könne ein Abzug der Aufwendungen wegen dieser gemischten Nutzung nicht erfolgen. (Aktenzeichen VI R 46/17)

Sogar die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten eines Arbeitszimmers zuzurechnen sein. Das gilt zumindest bei einer bestimmten Fallkonstellation, entschied der Bundesfinanzhof. Wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zum dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind, dann sind die Ausgaben zur Wiederherstellung der Grünflächen entsprechend absetzbar. (Aktenzeichen VI R 27/01)

Ein wenig Substanz erwartet die Rechtsprechung bei den Tätigkeiten, die in einem Arbeitszimmer erledigt werden, dann doch. Ein Steuerpflichtiger hatte den Raum seinen Angaben nach nur dafür genutzt, um die Abrechnung der auf dem Dach befindlichen Fotovoltaikanlage zu erledigen. Das reiche nicht aus, befand das Finanzgericht Nürnberg. Der Zeitaufwand dafür sei einfach zu gering, um von einer ausreichenden Inanspruchnahme des Arbeitszimmers sprechen zu können. (Aktenzeichen 3 K 308/11)

Manche Arbeitszimmer sehen zwangsläufig nicht wie ein „Büro“ aus. So gestaltete eine Konzertpianistin und Klavierlehrerin einen Raum als Klavierstudio. Der Fiskus gelangte zu der Annahme, dieser Bereich sei aufgrund seines Gesamteindrucks eher der häuslichen Sphäre zuzuordnen – und verweigerte die Anerkennung. Der Bundesfinanzhof allerdings betonte, es komme im Wesentlichen darauf an, ob die Nutzung mit der anderer Berufsgruppen zu vergleichen sei. Dann dürfe die Ausstattung auch anders ausfallen. (Aktenzeichen VIII R 8/13)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Aktuelle Umfragen zeigen: Vielen Menschen ist das Thema Wohnen wichtiger denn je. Wer seinen Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen möchte, findet weiterhin gute Rahmenbedingungen vor und kann sich mit einem Bausparvertrag langfristig günstige Zinsen sichern. 

Für viele Menschen ist es der große Traum: Die eigenen vier Wände. Laut dem im September 2020 veröffentlichten Kantar TNS Trendindikator streben rund 17 Prozent der Befragten den Bau oder Erwerb von Wohneigentum innerhalb der nächsten zehn Jahre an. Das ist ein Anstieg gegenüber 2019 um 4 Prozentpunkte. Unter den 30- bis 49-Jährigen plant sogar fast jeder Vierte (23 Prozent) den Schritt in die eigenen vier Wände – 2019 waren es in dieser Altersgruppe nur rund 16 Prozent der Befragten. „Die Corona-Pandemie hat ganz deutlich gezeigt: Wohnbedürfnisse können sich ändern. Die Zinsen sind weiterhin historisch niedrig. Die Rahmenbedingungen sind gut, um das Ziel von den eigenen vier Wänden ernsthaft zu verfolgen“, sagt LBS-Experte Sven Schüler.

Bausparvertrag für Planungssicherheit 
Wer sein Traumhaus oder Traumgrundstück gefunden hat, verschafft sich zunächst einen Überblick über die Gesamtkosten, das verfügbare Eigenkapital und seine tragbare monatliche Belastung. Rund 20 Prozent Eigenkapital sollten Häuslebauer und Kaufinteressierte idealerweise mitbringen. Dazu zählt übrigens auch das Guthaben auf Bausparverträgen. „Ein Finanzierungsmix aus Eigenkapital, Bausparvertrag und Annuitätendarlehen bildet ein solides Fundament für das Projekt Eigenheim. Der Bausparvertrag ist der wesentliche Baustein für Planungssicherheit. Er deckt idealerweise 20 bis 30 Prozent des Kauf- oder Baupreises ab“, so Sven Schüler. Denn beim Bausparen stehen die Zinsen für das spätere Darlehen bereits bei Vertragsabschluss fest – sie gelten für die gesamte Laufzeit, selbst wenn die letzte Rate erst in zwanzig Jahren fällig wird. Zudem bietet er Flexibilität. So sind Sondertilgungen auf das Bauspardarlehen jederzeit und in beliebiger Höhe kostenfrei möglich. „Ein weiteres Plus: Der Staat fördert den Sprung in die Immobilie als Altersvorsorge mit dem Wohn-Riester. Der zertifizierte Bausparvertrag ist das einzige Produkt, bei dem Sparer sowohl in der Spar- als auch in der Darlehensphase Zulagen erhalten. Dieses Extra sollten sich Förderberechtigte nicht entgehen lassen“, rät Schüler.

Quelle: LBS Infodienst Bauen und Finanzieren

Übrigens: Wenn Sie Ihre Wohnsituation ändern – und in „eigene vier Wände“ umziehen – oder eine Immobilie veräußern – möchten, lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit unseren Immobilienexpertern.
Am besten jetzt gleich einen Termin vereinbaren!

Pauschale gehört zu den Verwaltungskosten

Die Abrechnung der Betriebskosten ist ein altbekanntes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Was gehört zu den umlagefähigen Ausgaben und was nicht? So lautet die Standardfrage. Eine an den Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale tut dies jedenfalls nicht.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 62/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Es ist zweifelsohne wichtig, dass es in einer Wohnanlage außerhalb der Geschäftszeiten jemanden gibt, der dringende Reparaturen (etwa nach einem Wasserrohrbruch oder einem Stromausfall) vornehmen oder diese wenigstens einleiten kann. Deswegen erhielt ein Hausmeister in einer Wohnanlage eine Notdienstpauschale. Ein Mieter sollte sich mit 103 Euro im Jahr daran beteiligen, verweigerte sich jedoch. Das gehöre nicht zu seinen Pflichten, stellte er fest.

Das Urteil: Die Justiz kam zu der Überzeugung, es handle sich hier nicht um umlagefähige Kosten aus dem laufenden Betrieb, sondern um Verwaltungskosten, die vom Eigentümer getragen werden müssten. Es gehe schließlich bei den Aufwendungen darum, dass Störungsmeldungen entgegengenommen werden und Reparaturmaßnahmen eingeleitet werden müssten – eine klare Aufgabe des Vermieters.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Nur er kann Strafantrag auf Hausfriedensbruch stellen

Bei einem Hausfriedensbruch handelte es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Nur der Inhaber des Hausrechts einer Immobilie ist berechtigt, ein Zutrittsverbot zu erlassen und bei einer Zuwiderhandlung strafrechtliche Maßnahmen zu fordern. Dieses Prinzip hat das höchste Gericht in der deutschen Hauptstadt bestätigt. Konkret war es um einen Vorfall auf einem Bahnhofsgelände gegangen. Den Strafantrag gegenüber dem Eindringling stellte aber auf Grund der verschachtelten rechtlichen Struktur nicht der Mieter des betroffenen Aufsichtshäuschens, in dem der Hausfriedensbruch stattgefunden hatte, sondern der Eigentümer. Das akzeptierten die Richter nicht und stellten fest: „Bei vermieteten Räumen steht das Hausrecht grundsätzlich allein dem Mieter zu“. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Benutzung von Treppenhäusern und Aufzügen, die zum vermieteten Eigentum führen, solle der Vermieter eine Mitberechtigung zum Stellen eines Antrages behalten. (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 161 Ss 160/15)

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Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern