Streit mit dem Nachbarn, damit verbindet wohl zunächst niemand das Bundesverfassungsgericht. Doch die Karlsruher Richter setzen sich nicht nur mit den großen Themen der Politik auseinander. So äußerten sich die Verfassungsrechtler unlängst sogar zu einem Jägerzaun, der unter den Grundstücksnachbarn für Ärger gesorgt hatte.
Der Fall
Als ein Grundstück verkauft worden war, legten die neuen Nachbarn offensichtlich großen Wert auf mehr Abgeschiedenheit. Die bisher bestehende Grenzanlage aus einem etwa einen Meter hohen Jägerzaun schien ihnen nicht mehr ausreichend. Sie ließen ihn zwar stehen, errichteten auf ihrem Grund jedoch parallel dazu in 20 Zentimetern Entfernung einen zwei Meter hohen, blickdichten Holzzaun. Der Alteigentümer nebenan forderte, diese Anlage abzureißen. Er unterlag vor dem Landgericht und wandte sich schließlich an das Bundesverfassungsgericht, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Das Urteil
Tatsächlich kamen die Verfassungsrichter in Karlsruhe zu dem Ergebnis, das Landgericht habe die grundlegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Thema nicht berücksichtigt. Der lege nämlich Wert darauf, dass Grenzanlagen in ihrer äußeren Beschaffenheit und dem Erscheinungsbild nach nicht ohne weiteres verändert werden dürfen. Das Verfassungsgericht verwies wegen dieses Fehlers den Fall zurück an das zuständige Landgericht (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvR 1018/13).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS