Ist steuerrechtlich ein eigener Hausstand im Haus der Eltern möglich?
Die sog. „doppelte Haushaltsführung“ ist bei Berufstätigen sehr begehrt. Auf diesem Wege sind Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Ausgaben für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich absetzbar. Auch jemand, der den Erstwohnsitz bei seinen Eltern hat, kann dafür unter Umständen in Frage kommen. So ist ein höchstrichterliches Urteil zu interpretieren.
Der Fall
Ein Mann unterhielt an seinem früheren Studien- und jetzigen Beschäftigungsort eine Wohnung, war aber gleichzeitig mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet. Deswegen vertrat er die Meinung, er könne in seiner Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Elternhaus nicht um einen vollwertigen Erstwohnsitz. Der Steuerpflichtige benutzte dort gemeinsam mit Mutter und Schwester Küche-, Ess- und Wohnzimmer.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof wies auf die Tatsache hin, dass ein Erstwohnsitz am Heimatort tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensführung sein müsse. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Kläger wesentliche Räume wie Schlaf-, Bade- und Arbeitszimmer für sich alleine benutzte. Das vormalige Elternhaus habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Mehrgenerationenhaus gewandelt, innerhalb dessen sehr wohl ein eigener Hausstand unterhalten werden könne. Grundsätzlich sei eine solche Einschätzung allerdings immer nur unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation möglich (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 10/12).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS