Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mehrheitlich beschließen, dass in den Wohnungen aller ihrer Mitglieder Rauchmelder angebracht werden. Die sei – so der BGH – kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum. Zumindest dann nicht, wenn entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen.
Der Einbau von Rauchmeldern ist nach höchstrichterlicher Einschätzung für die Sicherheit eines Gebäudes von großer Bedeutung. Ähnlich wie eine Rettungsleiter könne das dazu beitragen, Menschenleben zu retten. Der Hinweis, man könne Rauchmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen, ist nicht ausreichend, um einzelne Wohnungseigentümer zu entlasten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 238/11).
Interessant zu wissen: Die Rauchmelder werden an den jeweiligen Decken angebracht, und die stehen in ihrer Substanz sowieso im Gemeinschaftseigentum.
Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS