Klar ist, wer eine Immobilie kauft und daraus Erlöse erzielt oder erzielen will, der kann natürlich die Anschaffungsnebenkosten steuerlich absetzen. Aber wie sieht es aus, wenn man ein Objekt nicht mit Geld oder Kredit bezahlt, sondern geerbt hat? Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hat auch er eine Chance, die Kosten geltend zu machen.
Der Fall
Ein Steuerzahler hatte als Mitglied einer Erbengemeinschaft ein bebautes und vermietetes Grundstück geerbt. Das zog Folgekosten nach sich, zum Beispiel für Grundbucheintragungen. Diese Ausgaben machte der Betroffene als Werbungskosten geltend, sein Finanzamt lehnte das jedoch ab. Im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb wie z.B. einer Erbschaft könnten keine Anschaffungsnebenkosten entstehen, denn es fehle ja an der vorausgegangenen Anschaffung.
Das Urteil
Das Finanzgericht Münster sah das nicht ganz so eng wie das zuständige Finanzamt. Zwar könne man die Nebenkosten im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs nicht sofort in vollem Umfang geltend machen. Aber verteilt über mehrere Jahre hinweg seien die Kosten durchaus abzuschreiben. Denn schließlich gehe es – trotz der Erbschaft – auch hier darum, langfristig Einkünfte aus einer Vermietung zu erzielen (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 13 K 1907/10 E).
Text- und Bildquelle: LBS