Der Mieterin einer Wohnung wurden im Zuge der Nebenkostenabrechnung 35,39 Euro für die Gartenpflege in Rechnung gestellt. Das ist normalerweise gar nicht so ungewöhnlich, denn diese Umlage ist unter bestimmten Umständen durchaus erlaubt. Die Besonderheit hier: Der Garten befand sich auf dem Dach des Hauses. Die Mieterin war der Meinung, sie müsse sich daran nicht beteiligen. Der Fall wurde schließlich vor dem Amtsgericht verhandelt. In dem Urteil hieß es, entscheidend für eine Beteiligung der Mieter sei es, ob eine Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb die Lebensqualität der Anwohner verbessere. Das sei aber hier anders, denn diese Art der Dachbegrünung sei von außen gar nicht einsehbar und verschönere deswegen das Anwesen auch nicht auf eine Weise, die eine Umlage rechtfertige.
(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 206 C 232/15)
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS