Wer einen Schaden im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe verursacht, haftet für diesen grundsätzlich nur dann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung.
Wasserschaden beim Blumengießen
Der später Geschädigte musste aus gesundheitlichen Gründen für einige Wochen in Kur gehen. Er fragte einen befreundeten Nachbarn, ob dieser in der Zeit der Kur die Blumen in seinem Garten gießen könne. Der so Gefragte half gerne aus und wässerte den Garten täglich. Eines Abends drehte der freundliche Helfer nach dem Gießen jedoch nur die Schlauchspitze zu. Der Außenwasserhahn am Haus blieb so weiter aufgedreht. Daher stand der Schlauch nun konstant unter Druck. So kam es, dass die Verbindung von Außenwasserhahn und Schlauch zunächst undicht wurde und sich etwas später ganz löste. Das Wasser aus dem voll aufgedrehten Wasserhahn lief ungehindert und flutete das Untergeschoss des Hauses. Es entstand ein Gesamtschaden von 11.500 Euro. Der Hauseigentümer wandte sich nach der Kur an seine Versicherung, die den Schaden erst einmal übernahm. Im Nachgang nahm sie den Nachbarn natürlich in Regress und verlangte den gezahlten Betrag von ihm zurück. Ds wurde abgelehnt und so landete die Sache vor das OLG Koblenz.
Das Urteil
Die Richter des OLG folgten dem Grundsatz, dass sich derjenige, der im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe tätig wird, auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann. Das heißt im Ergebnis, dass er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet – zudem auch nur für Schäden, die im Rahmen einer alltäglichen Hilfestellung entstanden sind und die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind.
In diesem speziellen Fall sahen die Richter lediglich eine leichte Fahrlässigkeit beim hilfsbereiten Nachbarn. Er hatte zwar die Schlauchspitze zugedreht, konnte jedoch nicht vorhersehen, dass sich diese unter dem Druck lösen und der daraus resultierende Wasseraustritt zu einem Wasserschaden im Inneren des Hauses führen würde. Schließlich befand sich der Gartenschlauch außerhalb des Hauses.
Kein Freibrief
Das Gericht betonte, dieses Urteil solle ausdrücklich nicht als Freibrief für sorgloses eigenes Verhalten verstanden werden. Die Richter machten in ihrem Urteil ganz klar, dass es sich in diesen Fällen immer auch um eine Einzelfallabwägung handelt. Bei der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe sollte daher immer die gebotene Sorgfalt an den Tag legen, damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten mit befreundeten Nachbarn oder ihrer Versicherung kommt.
Quelle: Unser Partner ÖRAG Rechtsschutz