Hausordnung verpflichtete zum Schließdienst

Mehrfamilienhaus
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Hausordnung: Extra-Arbeit für die Bewohner des Erdgeschosses

Extra-Arbeit für Mieter rechtens? Erdgeschossbewohner wurden zum Zusperren der Türe verpflichtet.

Können in einem Mehr-Parteien-Mietshaus die Bewohner des Erdgeschosses per Hausordnung verpflichtet werden, am Abend die Eingangstüre zuzusperren? Das hatte eine für Mietsachen zuständige Zivilkammer zu entschieden.

Der Fall
Unter der Überschrift „Schutz des Hauses“ wurde den Erdgeschossmietern in der Hausordnung das spätabendliche Versperren der nach außen führenden Türen auferlegt. Konkret bedeutete das, dass sich die Mieter im Sommer spätestens um 22 Uhr und im Winter eine Stunde früher auf den Weg zum Eingang machen und dort den Schlüssel umdrehen sollten. Das war zwar nur eine Aktion von wenigen Sekunden, aber dennoch fanden sie es ungerecht. Sie sahen nicht ein, warum ausgerechnet sie eine Zusatzverpflichtung übernehmen sollten, die andere Bewohner des Hauses nicht treffe. Es handle sich um eine unangemessene Benachteiligung.

Das Urteil
Das sah das Gericht nicht so. Die Richter schätzten zudem den Aufwand des Zusperrens als nicht allzu hoch ein. Das sei mit einer minimalen zeitlichen Belastung verbunden. Auch sei ein solcher Passus nicht derartig ungewöhnlich, dass ein Mieter in einer Hausordnung damit nicht habe rechnen müssen. Die Klausel könne somit aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Und schlussendlich, so die Richter, gebe es viele Erdgeschossmieter in vergleichbarer Situation, die selbst ohne ausdrückliche Regelung abends die Haustüren zusperrten (Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 201/12).
Textquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS