Hund mit Filzpantoffeln?

Hundekratzer im Parkett: Das kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören
Hundekratzer im Parkett: Das kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören

Hundekratzer im Parkett: Das kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören

Hundekratzer im Parkett: Das kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören

Hat ein Vermieter die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt , dann kann er nach dem Auszug des Mieters unter Umständen keinen Anspruch auf die Beseitigung von „normalen“ Kratzspuren im Parkettboden geltend machen. Denn so etwas kann dann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören.

Der Fall
Ein Paar bewohnte knapp ein Jahr lang eine Loft-Wohnung. Dritter „Mieter“ im Bunde war ein Labrador, dessen Haltung schriftlich genehmigt worden war. Weil sich ein Hund aber nicht anders durch die Wohnung bewegen kann als auf seinen Pfoten (und damit auch unter gelegentlichem Einsatz der Krallen), waren beim Auszug auf dem Parkett Kratzspuren zu sehen. Der Eigentümer ließ den Boden sanieren und stellte für die Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb beinahe 5.000 Euro in Rechnung. Die Mieter weigerten sich, das zu bezahlen.

Das Urteil
Hauptsächlich zwei Argumente brachten das Gericht dazu, dem Eigentümer den begehrten Schadenersatz zu versagen. Erstens habe er selbst den Einzug des Labradors erlaubt, zweitens deuteten die fraglichen Spuren auf eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hin. Anders wäre es nach Meinung des Richters gewesen, wenn der Hund an einer bestimmten Stelle besonders intensiv gescharrt oder gekratzt hätte (Amtsgericht Koblenz, Aktenzeichen 162 C 939/13).
Text- und Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS