
Katzen können höchst eigensinnig sein.
Wer eine Katze besitzt, der weiß: Diese Tiere können höchst eigensinnig sein. Sie lassen sich nur sehr ungern vorschreiben, wo sie sich aufhalten sollen. Doch so ganz kann man die Eigentümer von Katzen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass das Tier sich nicht zum Beispiel ständig in eine andere Wohnungen schleicht.
Der Fall
Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung eine Katze. Dagegen war auch nichts einzuwenden, denn grundsätzlich war das erlaubt. Seit geraumer Zeit drang das Tier jedoch regelmäßig in eine Nachbarswohnung ein. Kaum war dort einmal ein Fenster oder eine Türe geöffnet, schon saß die Katze drin und verschwand erst wieder, wenn sie vertrieben wurde. Das wurde den Nachbarn zu viel. Sie drangen darauf, dass der Tierhalter – mit welchen Mitteln auch immer – Einfluss auf seine Katze nimmt. Schließlich handle es sich nicht um einen einmaligen Ausflug.
Das Urteil
Das Amtsgericht Potsdam sprach den „Katzen-Geschädigten“ bis zur Beseitigung dieser Belästigungen eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent zu. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre es, „dass Fenster und Terrassentüren, sei es zum Lüften oder aus anderen Gründen, vollständig geöffnet werden können“. Sei das nicht mehr möglich, müsse man von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung beim Gebrauch der Mietsache sprechen (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 26 C 492/13).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS