Klappe auf, Klappe zu – Teil 2

Fünf weitere Urteile deutscher Gerichte zum Thema Briefkasten

Wenn er brav seine Zwecke erfüllt, dann bleibt er fast unbemerkt: Der Briefkasten gehört zu den Objekten eines Hauses, über die sich jahrelang niemand Gedanken macht. Doch das kann sich von einem Moment auf den anderen ändern. Dann nämlich, wenn der Briefkasten defekt ist oder sich ein Mieter dessen Anbringung an einem anderen, für ihn bequemeren Ort wünscht. Und weil das Thema „Briefkasten“ offenbar auch für Gerichte mehr hergibt, als man zunächst annimmt, haben wir nachfolgend fünf weitere Fälle zusammengestellt, in denen sich deutsche Gerichte mit Briefkästen auseinandersetzen mussten und zum Teil zu Grundsatzurteilen kamen.

1.) Der Briefkastenschlitz einer Mietwohnung muss den dafür vorgesehenen DIN-Normen entsprechen. Ist das nicht der Fall, kommt eine monatliche Mietminderung in Frage. In einer Berliner Wohnanlage hatte der Schlitz lediglich das Format 18 x 3 Zentimeter, obwohl die DIN-Vorschrift eine Breite von 32,5 Zentimetern vorsah. Das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 27 C 262/00) entschied, diese Lösung entspreche nicht den Anforderungen der heutigen Zeit. Der Eigentümer musste nachbessern, wenn er nicht eine dauerhafte Minderung riskieren wollte.

2.) Ein weiteres wichtiges Kriterium für einen Briefkasten ist es nach Meinung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 33 C 3463/15), dass Briefumschläge im Format DIN-A-4 komplett eingeworfen werden können und nicht herausragen bzw. geknickt werden müssen. Zwar hatte der Mieter vor Vertragsschluss den Zustand des Briefkastens gesehen und nicht dagegen interveniert. Aber angesichts der untergeordneten Bedeutung dieser Frage bei der Anmietung einer Wohnung sah ihm das Gericht dies nach.

3.) Unbedingt zu einem Briefkasten gehört es, dass darauf auch der Name des Bewohners verzeichnet ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann man das als ein schuldhaftes Verhalten betrachten und der Betroffene haftet selbst für die Folgen. Ein Mann in Hessen hatte auf dem Briefkasten am Eingangstor der Hofeinfahrt nur einen Firmennamen stehen, nicht aber seinen eigenen Namen. Das war dem Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 6 SO 78/07) zu wenig, es akzeptierte diese Entschuldigung für ein Fristversäumnis nicht.

4.) Briefkastenschlüssel sind oft nicht so stabil wie Haus- oder Wohnungsschlüssel. Einem Mieter in Halle brach der Schlüssel ab, woraufhin der Eigentümer die Kosten für den Austausch des Schlosses ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht Halle (Aktenzeichen 93 C 4044/08) stimmte diesem Ersatzanspruch nicht zu. Es könne sich auch um eine Materialermüdung handeln, die der Mieter nicht zu verantworten habe. Zumindest müsse man das im Zweifel so sehen.

5.) Wenn der Eigentümer keinen gebrauchstüchtigen Briefkasten zur Verfügung stellt, darf sich der Mieter selbst helfen. Hier gab es zwar einen Briefkasten an der Toreinfahrt, doch der war einerseits für die schwerbehinderte Mieterin zu weit entfernt und andererseits nicht gut vor Witterung und Nässe geschützt. Die Betroffene brachte am Haus einen eigenen Briefkasten an, was das Amtsgericht Kleve (Aktenzeichen 35 C 110/15) als angemessen bezeichnete. Ein weiteres Argument war, dass der Briefkasten gelegentlich stark von Pflanzen umwuchert gewesen war.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS