Normal ist das nicht, meinte das Finanzamt – und musste sich belehren lassen: Der Normalfall ist es sicher nicht, dass sich ein Steuerzahler seine Zweitwohnung am Arbeitsort mit einer Kollegin teilt. Aber wenn es zu dieser Konstellation kommt, dann kann der Fiskus dem Betroffenen deswegen nicht einfach die doppelte Haushaltsführung aberkennen. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Der Fall
Das Finanzamt reagierte sehr skeptisch, als es von einem scheinbaren Widerspruch erfuhr. Ein Steuerzahler hatte zwar ganz korrekt eine Zweitwohnung am Arbeitsort angemietet, weil der tägliche Weg von der Familienwohnung aus zu weit war, aber er teilte sich diese Zweitwohnung mit einer Arbeitskollegin. Da lag für den Fiskus der Verdacht nahe, dass hier vielleicht mehr als nur eine Zweckgemeinschaft vorliege. Deswegen wurde die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung verweigert. Der Betroffene ließ sich das nicht gefallen.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof betonte, eine derartige Ausdeutung der privaten Lebensführung eines Steuerzahlers sei nicht angemessen. Was der Arbeitnehmer am Ort seines beruflichen Einsatzes unternehme, sei ausschließlich seine eigene Angelegenheit. Es gibt allerdings einen Grund, der einen Steuerzahler tatsächlich die doppelte Haushaltsführung kosten könnte: dann, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen an den Ort der „Zweitwohnung“ verlagert hat (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 25/11).
Quelle Text und Bild: LBS, Infodienst Recht und Steuern