Lagern, nicht Wohnen

Mieter muss sich an Vertragsbestimmungen halten

Die Bestimmungen im Mietvertrag waren eindeutig. „Die Wohnung wird aus-schließlich zu Lager- und Abstellzwecken (…) überlassen“, hieß es. Es handelte sich um stark renovierungsbedürftige Räume, für die der Mieter monatlich nur eine Grundmiete in Höhe von 85 Euro bezahlen musste. Es war ihm zwar noch erlaubt, sich dort zu waschen und im Winter auch zu übernachten. Allerdings entwickelte sich ein dauerhaftes Wohnen in dem Objekt daraus, was der Eigentümer beanstandete, abmahnte und später als Grund für eine fristlose Kündigung anführte. Der Vermieter war schließlich mit seiner Räumungsklage vor Gericht erfolgreich. An ein ständiges Bewohnen der Räume sei zu keiner Zeit gedacht gewesen, es handle sich um einen klaren Vertragsverstoß.
(Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 407 C 111/16)