Können sich Behörden am Eigentümer einer Immobilie schadlos halten, wenn dessen Mieter die Abfallbeseitigungsgebühren nicht wie vereinbart beglichen haben?
Der Fall
Damit hatte der Hauseigentümer nun nicht gerechnet. Einige Mieter seiner Immobilie waren über längere Zeit die Müllgebühren in Höhe von mehr als 1.000 Euro schuldig geblieben, obwohl die direkte Bezahlung von deren Seite ohne Einschaltung des Eigentümers vereinbart war. Die zuständige Behörde zog aus dem aufgelaufenen Minus ihre Konsequenzen und sandte ersatzweise dem Eigentümer die Gebührenbescheide zu. Der aber sah das nicht ein und behauptete, er hätte rechtzeitig über Zahlungsrückstände informiert werden müssen, um dagegen einschreiten zu können. Die Kommune habe ihre Fürsorgepflichten verletzt, indem sie das nicht getan habe.
Das Urteil
Die Verwaltungsrichter sahen es nicht so. Bei der Abfallentsorgung handle es sich um ein Massengeschäft mit großem Verwaltungsaufwand. Niemand dürfe deswegen erwarten, dass von Seiten der Behörde auch noch Warnhinweise über Schulden eines bestimmten Nutzers weitergeleitet würden. Es sei Aufgabe des Eigentümers, für einen derartigen Notfall vorzusorgen. Zum Beispiel, indem er über die Hinterlegung einer Kaution durch die Mieter für das Begleichen eventueller anfallender Außenstände zum Ende eines Mietverhältnisses vorsorgt (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 866/12.NW).
Quelle Textpassagen und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS