Tierfutter auslegen gestattet oder verboten?

Tierfutter auslegen gestattet oder verboten
Tierfutter auslegen gestattet oder verboten

Darf man auf seiner Terrasse Tierfutter auslegen oder nicht?

Streitthema war, ob ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse Tierfutter für streunende Katzen auslegen darf oder nicht.

Der Fall
Eine tierliebende Wohnungseigentümerin deponierte auf ihrer eigenen Terrasse und dazu auch noch im Gemeinschaftsgarten Leckereien für streunende Katzen. Sie wollte, so ihr Ziel, diese Tiere anschließend einer ärztlichen Untersuchung zuführen. Da hatte sie aber die Tierwelt gründlich falsch eingeschätzt.  Neben vielen Katzen fanden sich auch vermehrt Ratten und Vögel ein, die diese Futterstellen natürlich auch gern aufsuchten.

Die Nachbarn fande das nicht gut. Wer hat auch schon gerne Ratten im Garten. Die in einer Vielzahl auftauchenden Tiere verursachten Verunreinigungen und sorgten zudem für eine Gesundheitsgefährdung. Sie wollten der zunächst uneinsichtigen Miteigentümerin ihre Praktiken untersagen.

Das Urteil
[etweet]Das Amtsgericht verbot eine weitere offene Tierfütterung[/etweet] – sowohl vom Sonder- als auch vom Gemeinschaftseigentum aus. Das vermehrte, nicht kontrollierbare Auftreten von Katzen und anderen, erst recht nicht erwünschten Tieren sei einer Gemeinschaft nicht zuzumuten. Ausgangspunkt für die Bewertung solcher Fragen sei stets, ob sich ein „Durchschnittseigentümer“ von einer bestimmten Nutzungsart über Gebühr gestört fühlen könne. Das könne hier bejaht werden (Amtsgericht Bottrop, Aktenzeichen 20 C 55/12).

Spätestens dann, wenn die Interessen der anderen Eigentümer betroffen sind, muss ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit seinen privaten Vorlieben zurückstecken.

 

Textquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS