Die Doppeldeutigkeit wollen Sie bitte verzeihen, bot sich aber an, denn diese Wand war wirklich untragbar für den Mieter.
Über manches kann man ja im Zusammenhang mit der Ausstattung einer Wohnung durchaus diskutieren. Einige Dinge sind allerdings unbedingt erforderlich, um wirklich von einer vertragsgemäßen Nutzung einer Immobilie sprechen zu können. Dazu gehört die Möglichkeit, an der Küchenwand Schränke aufhängen zu können.
Der Fall
So hatte sich das der Mieter einer Wohnung nicht vorgestellt. Als er die Immobilie bezogen hatte, bemerkte er, dass die Küchenwände wegen ihrer einfachen Gipsbeplankung nicht in der Lage waren, Schränke zu tragen. Wenn die Schränke überhaupt anzubringen gewesen wären, so wären sie doch nach kürzester Zeit herabgestürzt. Der Mieter betrachtete das als unzumutbar. Er forderte den Eigentümer auf, für stabilere Wände zu sorgen, was dieser allerdings verweigerte. Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, musste sich die Rechtsprechung mit der Angelegenheit befassen.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts Berlin stellten fest, dass es zum Mindestwohnstandard gehöre, in der Küche Schränke aufhängen zu können. Schließlich sei das nötig, um Küchenutensilien unterzubringen. Wenn das nicht der Fall sei, müsse man von einem Mangel der Mietsache sprechen. Die konkrete Lösung habe nicht der allgemeinen Verkehrsanschauung von der Nutzung einer Immobilie entsprochen (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 355/14).
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS