Haussanierung als außergewöhnliche steuerliche Belastung
Wenn von einer Immobilie eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, dann hat der Eigentümer eine Chance, dass der Fiskus die Kosten für eine Sanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkennt. Nicht jede Geruchsbelästigung reicht allerdings dafür aus. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss es sich schon um erhebliche Folgen handeln.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 21/11)
Der Fall
„Muffig“ und „modrig“, so wurde der Geruch in einem Fertighaus beschrieben. Besucher gaben an, dass sie nach einem Aufenthalt in der Immobilie ihre Kleidung hätten waschen oder für mehrere Stunden an die frische Luft hängen müssen. Ursache der extremen Geruchs-Belästigung war nach Ansicht von Fachleuten ein Holzschutzmittel, das bei der Errichtung des Gebäudes verwendet worden war. Die Eigentümer sahen sich gezwungen, eine Sanierung durchzuführen. Das verschlang insgesamt fast 33.000 Euro.
Das Urteil
So lange es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, können derartige Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, beschied der Bundesfinanzhof. Allerdings muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegen. Sollten Beseitigungsansprüche gegen einen Dritten bestehen, müssen zunächst diese durchgesetzt werden.