Vereinsflagge auf dem eigenen Grundstück erlaubt?

Die Fahne des geliebten Vereins
Die Fahne des geliebten Vereins

Die Fahne des geliebten Vereins

So manchem Fußballfan reicht der Autoaufkleber seines Vereins nicht. Sie möchten sich etwas spektakulärer gegenüber der Außenwelt zu ihrem Verein bekennen. Da muss es schon mal ein Mast mit der Fahne des geliebten Vereins auf dem eigenen Grundstück sein. Und wenn es dem Nachbarn nicht gefällt?

Der Fall
Diese Neuanschaffung eines Grundbesitzers war nicht zu übersehen: Ein fünf Meter hoher Mast und eine etwa einmal zwei Meter große Fahne des Fußballvereins Borussia Dortmund. Ein Nachbar, dessen Grundstück 11,5 Meter von der Fahne entfernt lag, klagte deswegen. Er forderte, dass baurechtlich dagegen eingeschritten werde, denn es handle sich hier um eine unzulässige Werbeanlage für ein börsennotiertes Unternehmen – nämlich den BVB. Außerdem verursache die Anlage unnötige Geräusche und sorge gelegentlich für eine Verschattung des Grundstücks.

Das Urteil
Die Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg konnten die Argumente des Klägers nicht nachvollziehen und ließen den Mast nebst Fahne weiterhin zu. Von einer Werbeanlage könne man hier nicht sprechen, denn es handle sich ja nicht um eine Einnahmequelle des Grundstücksbesitzers. Auch die Motive wechselten nicht, es gehe nur um ein Bekenntnis zum Lieblingsverein. Ein gelegentliches Klappern der Fahne bei besonders starkem Wind müsse von den Nachbarn ertragen werden, zumal die Eigentümer versichert hätten, sie holten die BVB-Flagge bei sich abzeichnendem schlechten Wetter ein (Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1679/12).

Quelle Textpassagen und Bild: Infodienst Recht und Steuern der LBS