Die Freiheit des einen endet da, wo das Recht des anderen beginnt. Prinzipiell genießt jeder Grundstücksbesitzer die Freiheit, sich in seinem Garten zu verwirklichen – jedoch nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Das Anhäufen eines größeren Müllberges kann untersagt werden.
Der Fall
Plastiktüten, gebrauchtes Mobiliar, organische Stoffe – ein Grundstücksbesitzer in Nordrhein-Westfalen lagerte allerhand Gegenstände ein, die von anderen Menschen wohl als Abfall bezeichnet worden wären. Er selbst sah das nicht so, sondern argumentierte damit, dass er einiges davon noch brauchen könne. Das zuständige Ordnungsamt sah das anders. Der Fall landetet vor Gericht.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Münster schloss sich der Position der Behörde an. Durch die Lagerung entstehe eine Gefahr für die Allgemeinheit. Gerade durch die organischen Stoffe könnten Schädlinge angelockt werden und giftige Gase entstehen. Wenn dem Eigentümer gewisse Gegenstände aus diesem Müllberg wichtig seien, dann könne er diese entfernen und unter geordneten Umständen lagern. Der Rest müsse beseitigt werden, um eventuelle Gefahren für die Nachbarn zu verhindern. (Verwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 7 L 1222/16 – nicht rechtskräftig)
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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