Zu viele Fahrten

380 Mal im Jahr war ein Eigentümer zu seinen Mietobjekten unterwegs – zu viel, fand das Finanzamt. Vermietet jemand eine oder mehrere Immobilien, kann er die sachlich begründeten Fahrten dorthin in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Heißt: Die Ausgaben für die Fahrten können in vollem Umfang abgeschrieben werden. Schwierig wird es allerdings, wenn die Zahl dieser Fahrten allzu sehr ausufert.

Der Fall
Einem Eigentümer gehörten mehrere Objekte, die er regelmäßig zur Erledigung von Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben aufsuchte – teilweise sogar mehr als einmal täglich. Zusammengerechnet fielen in einem Jahr 380 Fahrten an. Diese Kosten machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Werbungskosten (0,30 Euro je angefahrenem Kilometer) jedoch nicht anerkennen und den Eigentümer auf die finanziell für ihn unattraktivere Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) beschränken.

Das Urteil
Sucht ein Vermieter ein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich auf, sondern fortdauernd mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dann wird er dort schwerpunktmäßig tätig. Er unterhält dann, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. So lautet die Entscheidung des Bundegerichtshofs und erkannte deswegen lediglich die Entfernungspauschale an, wie der Fiskus. Schließlich könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege einstellen und die Kosten geringer halten (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 18/15).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS