Neues Jahr, neue Steuererklärung. Und natürlich: wieder viele Neuerungen bezüglich Abgabefrist, Steuergrenzen und Freibeträgen. Das sollten Sie wissen:

 

1. Abgabefrist

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2017 zu machen, müssen Sie diese bis zum 31. Mai 2018 bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das gilt für den Fall, dass Sie Ihre Steuererklärung in Papierform abgeben möchten. In einigen Bundesländern erhalten Sie bereits eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Juli, wenn Sie Ihre Unterlagen elektronisch (über ELSTER) einreichen. Das gilt zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Gehen Sie den Weg über einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, haben Sie bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.

Achtung: Oft können Sie die für Sie gültige Frist nach Rücksprache mit Ihrem Finanzamt verlängern. Dazu reichen Sie am besten einen schriftlichen Antrag ein.
Wenn Sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist die Abgabe bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Damit können Sie bis zum 31. Dezember 2018 noch die Steuererklärung für das Steuerjahr 2014 einreichen.

2. Neuer Grundfreibetrag

Das steuerfreie Einkommen für das Steuerjahr 2017 ist 168 Euro höher als im Jahr zuvor. Die neue Grenze: 8.820 Euro für Singles und 17.460 Euro bei Ehepaaren. Das heißt: Sie müssen nur die Beträge versteuern, die über diesen Grenzen liegen.

3. Veränderter Kinderfreibetrag

Auch der Kinderfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2017 höher als 2016. Er steigt von 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern oder eingetragene Lebenspartner mit Kind. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 7.356 pro Kind.

4. Erhöhte Umzugspauschale

Müssen Sie berufsbedingt umziehen, lohnt sich das steuerlich. Sie können entweder die tatsächlichen Kosten oder aber eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten absetzen.
Für Umzüge nach dem 1. Januar 2017 gelten die folgenden Pauschalen: 764 Euro für Singles und 1.528 Euro für Verheiratete und Lebenspartner. Für jedes Kind oder weitere Personen im Haushalt steigt der Betrag um acht Euro auf 337 Euro.

5. Änderungen für Rentner und Pensionäre

Wer 2017 in Rente gegangen ist und erstmals Bezüge erhalten hat, muss einen Anteil von 74 Prozent seiner Rente versteuern. Der neue Rentenfreibetrag liegt somit bei 26 Prozent. Wer erstmals eine Pension oder Betriebsrente erhielt, zahlt auf Bezüge bis 2.130 Euro keine Steuern – lebenslänglich.

Sie wissen nicht, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder wie das funktioniert? Hier finden Sie Hilfe für Ihre Steuererklärung.

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Belege sortieren, Formulare ausfüllen, Fristen einhalten … Für viele ist die jährliche Steuererklärung ein Alptraum. Doch in den meisten Fällen lohnt sich der Aufwand: neun von zehn Steuerzahler bekommen Geld vom Fiskus zurück. Erfahren Sie, ob sich die Steuererklärung für Sie lohnt und wie sie diese ganz einfach wuppen.

 

Nicht jeder in Deutschland ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Wer zum Beispiel nur ein geringes Einkommen hat, kann darauf verzichten. Für 2017 lag die Grenze für Singles bei 8.220 Euro und für Ehepaare bei 17.640 Euro. Auch Arbeitnehmer der Steuerklasse I, die nur Einnahmen aus ihrer Festanstellung haben, müssen keine Steuererklärung abgeben. Das gleiche gilt für Verheiratete, die sich beide für die Steuerklasse IV entschieden haben.

Gerade für diese Gruppen, aber auch in vielen anderen Fällen, lohnt es sich eine Steuererklärung abzugeben.

Der einfachste Weg: die vorausgefüllte Steuererklärung

Daten, die den Finanzämtern und Sozialversicherungsämtern vorliegen, können automatisch in die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) integriert werden. Dazu gehören die Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, Rentenbezugsmitteilungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Riester- und Rürup-Renten. Sie müssen die Daten dann nur noch auf Richtigkeit kontrollieren und mit einer elektronischen Unterschrift bestätigen. Voraussetzung ist, dass Sie sich beim Elster-Online-Portal registrieren.

Elektronische Steuererklärung mit Elster

Elster steht für Elektronische Steuererklärung und ermöglicht es Ihnen, Ihre Steuerangelegenheiten online und somit papierlos an das Finanzamt zu übermitteln. Ob vorausgefüllte Steuererklärung oder nicht: das Programm führt sie Schritt für Schritt durch die verschiedenen Formulare.

Weitere Steuerprogramme

Steuerprogramme dieser Art gibt es auch in Form von CDs, Downloads oder anderen Webdiensten. Ihr Vorteil: Die Programme lotsen Sie ganz einfach durch die für Sie relevanten Passagen in der Steuererklärung. Zum Schluss zeigen Sie sogar an, wie viel Geld Sie voraussichtlich zurückbekommen werden.

Ein fester Ansprechpartner im Lohnsteuerhilfeverein

Lohnsteuerhilfevereine sind beliebt, schließlich sind sie günstiger als ein Steuerberater. Sie können mit einem festen Ansprechpartner alle offenen Fragen besprechen. Außerdem erhalten Sie Tipps, was das steuerliche Absetzen gewisser Dinge angeht.
Die Voraussetzung: Haben Sie Mieteinnahmen oder Einnahmen aus Kapitalvermögen, dann dürfen diese nicht über 13.000 Euro liegen (bei Ehepaaren 26.000 Euro). Selbstständige und Unternehmen erhalten beim Lohnsteuerhilfeverein keine Unterstützung.Bei komplexeren Steuererklärungen sowie bei gewerblichen und selbstständigen Einkünften kann es nützlich sein, einen professionellen Steuerberater hinzuzuziehen. Er kennt das Steuergesetz und weiß genau, wo Sie einsparen und Abzüge geltend machen können.

Achtung: Wie hoch die Kosten für einen Berater ausfallen, hängt vom Aufwand und auch von der Höhe der zu versteuernden Einnahmen ab.

Ihr Finanzamt als Ansprechpartner

Auch Ihr Finanzamt unterstützt Sie kostenlos bei Fragen zu Ihrer Steuererklärung. Wenden Sie sich einfach an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
Sie möchten selber Ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 machen? Auch dafür gibt es wieder viele (neue) Besonderheiten, auf die Sie achten sollten.

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

Mindestlohn

Neue tarifliche Mindestlöhne gelten jetzt auch für nicht tariflich gebundene Betriebe im Baugewerbe, im Dachdeckerhandwerk und in der Gebäudereinigung. Sie gelten sogar für Beschäftigte ausländischer Unternehmen.

 

Weltverbrauchertag

Wie gut sind wir geschützt? Diese Frage stellte auch John F. Kennedy am 15.03.1962 vor dem amerikanischen Kongress und proklamierte grundlegende Verbraucherrechte. Die Sorgen der Verbraucher sind so zahlreich wie vielfältig. Besonders der Wandel, der durch die Digitalisierung auf die Menschen zukommt, lässt vielerorts Verbraucher skeptisch und hilflos zurück. Transparenter Datenschutz und damit mehr Garantie für Sicherheit im Netz ist daher ein wichtiger Meilenstein. Bei uns finden Sie zur Sicherheit im Internet  hilfreiche Tipps und Informationen, wie man als  Verbraucher seine eigenen Rechte schützen kann. Damit Ihre Daten auch Ihre Daten bleiben.

 

Streaming im Ausland

Netflix, Spotify, Sky Go & Co.:  Sie können deren Inhalte jetzt auch in anderen Ländern der Europäischen Union nutzen,  das sogenannte Geoblocking in der EU ist abgeschafft. Die Neuerung gilt allerdings nur für zeitlich begrenzte Aufenthalte wie Urlaube,  Dienstreisen etc. Gratis-Inhalte etwa aus Mediatheken von ARD und ZDF betrifft das allerdings nicht.

 

Alles grün – St. Patrick’s Day

Im März regen sich langsam wieder die Frühlingsgeister. Sie bringen nicht nur die ersten warmen Sonnenstrahlen, sondern auch Feierfreude und Straßenfeste mit sich. Ganz im Zeichen der satten Farben feiern die Iren den Sankt Patrick’s Day am 17.03. auf der ganzen Welt. Die größten Paraden zu Ehren des irischen Bischofs Patrick finden jährlich in Dublin, München, New York, Boston, New Orleans, Chicago, Manchester und Savannah im traditionellen grünen Gewand statt. Nicht nur die Kostümierungen geben einiges her. Anlässlich des Sankt Patrick’s Day wird sogar der Chicago River jährlich grün eingefärbt.

 

Zeitumstellung auf Sommerzeit

Astronomisch beginnt der Frühling zwar erst am 20.03, doch die Tage werden langsam wieder länger. Es ist die Zeit der Frühaufsteher, die sich gerne schon mal von der ersten Frühlingssonne wecken lassen. Das geschieht ab dem letzten Sonntag im März, dem 25.03, aber erstmal eine Stunde später, denn die Uhr wird wieder auf Sommerzeit gestellt. Das verspricht aber auch lange Sommerabende, auf die man sich freuen kann.

 

„And the Oscar goes to …“

Glanz, Glamour, Ruhm und ganz viel Hollywood – das versprüht die Verleihung der Academy Awards auch wieder in diesem Jahr, wenn der rote Teppich für die Top Stars im Dolby Theatre in Los Angeles ausgerollt wird. Nicht zuletzt, da in diesem Jahr ein runder Geburtstag gefeiert wird. Die Preisverleihung jährt sich am 04.03. zum 90. Mal.

 

Rauchen…

… wird mal wieder teurer, so Marktführer Philip Morris. Es steigen die Preise oder es gibt weniger Inhalt. Ein Beispiel: Eine Automaten-Packung Marlboro wird zwar weiterhin 7 Euro kosten – aber künftig sind nur noch 22 statt 23 Zigaretten in der Packung.

 

Notruf für PKW: eCall wird Pflicht

Am 31. März 2018 soll das sogenannte eCall-System in allen Neufahrzeugen zur Pflicht werden. Bei einem Unfall wird automatisch ein Notruf mit GPS-Position des Fahrzeugs abgesetzt. Schwerverletzte zum Beispiel sind dazu ja meist nicht in der Lage.

 

 

Was kann es Schöneres geben als mit Conni, der beliebtesten Kinderbuchfigur seit 25 Jahren, auf Abenteuerreise zu gehen? Genau das ermöglichtete die Sparkasse Witten jetzt rund 800 Kindern bei einer Kindertheateraufführung im Saalbau Witten. Mit dabei waren auch über 200 KNAX-Club-Mitglieder der Sparkasse, für die es sogar gänzlich „Eintritt frei“ hieß. Jedenfalls: Conni nahm ihre kleinen und großen Musicalbesucher mit in ihre Welt.

Conni ist für ihre jungen Leser eine Art „beste Freundin“, die genau wie sie die verschiedensten Situationen des Alltags meistert. Ob beim Zahnarztbesuch, bei den ersten Fahrversuchen auf dem Rad oder bei ihren Abenteuern in der Schule mit ihren Freunden Anna und Paul: sie erlebt eine Menge aufregender Dinge. Dabei bekommt Conni immer Rückhalt von Mama und Papa Klawitter.

An diesem Donnerstagnachmittag hieß es jedenfalls für alle Conni-Fans: Mitmachen, Mitlachen und Mitsingen! Mit tollen Songs und ganz viel Spaß begeisterte Conni im Theatersaal des Saalbaus. Als persönliches Highlight durften einige KNAX-Klub-Mitglieder vor der Aufführung sogar auf die Bühne, um Conni zu treffen.

Mehrmals im Jahr lädt die Sparkasse Witten ihre sechs-bis zwölfjährigen KNAX-Klub Mitglieder zu kostenfreien Veranstaltungen ein. Infos zur kostenlosen Mitgliedschaft im KNAX-Klub gibt es in jeder Sparkassengeschäftsstelle.

Rabauken auf der Spur

Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar ist.

(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)

Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller bedürfe.

Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu beanstanden.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Die Reform der Investmentbesteuerung betrifft insbesondere Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds. Damit soll das System einfacher werden und es sollen Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Auf inländische Dividendenerträge und inländische Immobilienerträge fallen künftig auf Fondsebene 15 Prozent Steuer an – ganz gleich, ob Fonds und Anleger im In- oder Ausland sitzen.

Die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene wird pauschal ausgeglichen, indem die Investmenterträge beim Anleger teilweise steuerfrei bleiben. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, richtet sich nach der Art des Fonds.

Erfolgt keine oder eine nur geringe Ausschüttung, wird ersatzweise eine sogenannte Vorabpauschale besteuert. Obwohl sich somit viele Neuerungen ergeben, wird die neue Besteuerung – was die Höhe der Steuer betrifft – für die meisten Anleger kaum einen Unterschied gegenüber der bisherigen Rechtslage mit sich bringen.

Der Bestandsschutz für vor 2009 gekaufte Fonds entfällt; sie verlieren ihre Steuerfreiheit. Aber: Für Wertzuwächse bei diesen Anteilen gilt ab 2018 ein Freibetrag von 100.000 Euro.

 

 

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS

Dauerhaft außer Betrieb

Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht. Doch diese Fristen sollte man nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt steuerlich absetzen will. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16).

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen.

 

 

Quelle: Infodienst Recht+Steuern der LBS

Vermieter muss Balkon benutzbar machen

Kein Mieter in einer Innenstadt kann erwarten, dass er auf seinem Balkon überhaupt nicht von Tauben belästigt wird. Diese Tiere lassen sich nicht vollständig vergrämen. Was allerdings ein Mieter in Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus. Sein Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden Flachdaches niederließen und dort ihre Geschäfte verrichteten. Auch ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen. Die Justiz unterstützte ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dabei. Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von „Taubenstacheln“ an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des Objekts vor, der zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen führen könne.

(Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 17 C 4796/15)

 

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Bei der Entscheidung für das passende Eigenheim ist das gebrauchte Einfamilienhaus bei vielen Menschen besonders beliebt. Wenn Kaufinteressenten sich schon vor oder bei der ersten Besichtigung ausführlich über die Wunschimmobilie informieren, bleiben ihnen hinterher Überraschungen erspart und sie können – auch die Finanzierung – besser planen.  

  • Prüfung vom Experten
    Vor dem Kauf sollte ein Experte das Gebäude gründlich prüfen – das kann zum Beispiel ein Architekt oder ein Bausachverständiger sein. Dieser beurteilt die Bausubstanz sowie Haustechnik und stellt fest, ob und welche Sanierungsarbeiten in den nächsten Jahren anstehen. Während der Begehung untersucht der Experte, ob Keller und Fassade trocken sind und das Dach richtig gedämmt ist. Auch die Heizungsanlage steht auf der Checkliste: Ist sie zeitgemäß oder muss nachgerüstet werden?
  • Bauplan und Grundbuch einsehen

Ein Blick in die Baupläne und ins Grundbuch liefert Informationen über die Wunschimmobilie. Veränderungen am Gebäude wie etwa Anbauten sind im Bauplan vermerkt. Grundbucheinträge geben Aufschluss über Vereinbarungen, die der Vorbesitzer getroffen hat und die auch für den Käufer weiter bindend sind. Dazu zählt etwa das Wegerecht: Hier könnten Nachbarn oder die Stadtwerke Wege über das Grundstück nutzen, obwohl es ihnen nicht gehört. Das kann dann der Fall sein, wenn die Stadt zum Beispiel einen Zugang zum Kanal benötigt.

  • Förderungen beantragen
    Gerade Bestandsimmobilien entsprechen aufgrund ihres Baualters häufig nicht den aktuellen energetischen Anforderungen. In der Regel ist dann nach dem Erwerb eine energieeffiziente Sanierung notwendig. Unterstützung erhalten Eigentümer dabei vom Staat. So fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) solche Modernisierungsmaßnahmen mit einem zinsgünstigen Kredit: Wer seine Gebrauchsimmobilie zum KfW-Effizienzhausstandard aufrüstet, erhält bis zu 100.000 Euro. Für Einzelmaßnahmen zahlt die KfW bis zu 50.000 Euro.

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal

57 Prozent der deutschen Mieter träumen laut der LBS-Analyse „Markt für Wohnimmobilien“ von einem eigenen Zuhause. Wer sich diesen Wunsch erfüllen möchte, steht früher oder später vor der Entscheidung: gebraucht kaufen oder doch lieber neu bauen? Beide Optionen haben ihre Vorzüge.

Das Wohngebiet ist erschlossen, die Einkaufsmöglichkeiten liegen gleich in der Nähe, und zu Schule oder Kindergarten ist es auch nicht weit: Viele Käufer reizt an Bestandsimmobilien vor allem die schon gut ausgebaute Infrastruktur. Auch die Tatsache, dass sie sich bereits im Vorfeld ein genaues Bild vom künftigen Zuhause machen können und sich nicht nur auf Zeichnungen und Baupläne verlassen müssen, fällt positiv ins Gewicht. Hinzu kommt das Preisargument: Gebrauchte Immobilien sind in Deutschland deutlich günstiger als Neubauten. So bezahlen Käufer eines Reihenhauses aus zweiter Hand im Schnitt 23 Prozent weniger gegenüber einem Neubau. Eine gebrauchte Eigentumswohnung ist rund 40 Prozent günstiger als eine neu erbaute, wie der „Markt für Wohnimmobilien 2017“ zeigt. „Je nach Baujahr und Zustand der Immobilie sollten Käufer allerdings zusätzliche Kosten für die Instandhaltung oder für Modernisierungen, etwa aufgrund energetischer Mindestanforderungen, von vornherein in die Finanzierung einkalkulieren“, rät Grischa Klawe, Leiter des Immobilien-Centers an der Sparkassenhauptstelle in der Ruhrstraße in Witten.

Wer bereits eine sehr genaue Vorstellung vom zukünftigen Eigenheim hat, denkt vielleicht eher über einen Neubau nach. Der Vorteil: Bauherren können Grundriss und bauliche Ausstattung genau auf die eigenen Wohnwünsche abstimmen. Ein Neubau ist zwar in der Regel teurer als die Anschaffung einer Gebrauchtimmobilie, dank einer energieeffizienten Bauweise mit modernen Baustoffen und neuester Sanitär- und Elektrotechnik bleiben jedoch die laufenden Kosten niedrig. Auch größere Modernisierungsarbeiten fallen erst einmal nicht an. Das zahlt sich auf lange Sicht aus. Ob neu oder gebraucht –  die eigenen vier Wände gehören zu den größten Investitionen im Leben.

 

Gut zu wissen: LBS Markt für Wohnimmobilien

Einen umfassenden Überblick über die Wohnungsmarktsituation in Deutschland gibt die von den Landesbausparkassen veröffentlichte Analyse „Markt für Wohnimmobilien 2017“. Unter www.lbs-mfw.de haben Interessierte einen schnellen Zugriff auf die wichtigsten Daten, Fakten und Trends. Neben kurzen Analysen der Teilmärkte für Eigenheime, Eigentumswohnungen und Bauland sowie aktuelle Daten zu Bautätigkeit und Wohnungsbestand bietet der Service auch den LBS-Immobilien-Preisspiegel für rund 960 Städte.

 

 

Quelle: LBS

Nur weil ein Grundstückseigentümer zwei Schaufeln Schnee in den Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Dazu müsste der Eingriff auf den Grund und Boden stärker ausfallen, meinte das Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17

Der Fall: Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit miteinander. Die Angelegenheit eskalierte, als der eine der Meinung war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Men¬gen Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst, der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den Kontrahenten war nicht zu denken, der Fall landete schließlich vor dem Kadi. Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die Schneemassen in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügens später schmelzen würden und so das Rasenwachstum verzögert werde.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah es allenfalls als erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar durchaus „geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern“. Aber „spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht“ des Betroffenen über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der Schnee – letztlich nur „einige Liter Wasser“, so das Gericht – schmelze schließlich bei wärmeren Temperaturen von selbst wieder.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

 

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Baustein, um die drohende Rentenlücke zu schließen. In Deutschland haben derzeit aber über 40 Prozent der Beschäftigten keine Betriebsrente. Ihnen droht im schlimmsten Fall Altersarmut. Besonders betroffen sind Angestellte mit geringem Einkommen und Mitarbeiter, die in kleineren Unternehmen arbeiten.

Die Bundesregierung hat das Problem erkannt und die Betriebsrenten reformiert. Die neuen Regelungen finden sich im sogenannten Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass vor allem mehr kleine und mittlere Unternehmen ihren Mitarbeitern Betriebsrenten anbieten – und mehr Mitarbeiter dieses Angebot auch annehmen.

Besser Beiträge als Steuern zahlen

Der generelle Vorteil einer Betriebsrente liegt auf der Hand: Wenn ein Angestellter einen Teil seines Einkommens in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt, müssen weder er noch sein Arbeitgeber auf diesen Betrag Steuern oder Sozialabgaben zahlen. Gut für beide! Trotzdem machen bislang zu wenig Arbeitnehmer von ihrem gesetzlich verbrieften Recht auf eine Betriebsrente Gebrauch. Das dürfte sich durch die anstehende Reform zumindest teilweise ändern. Deshalb sollten Unternehmen und Angestellte wissen, wie sie von der Reform profitieren können.

Die drei wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  1. Die Beiträge, die ein Angestellter steuerfrei in seine Betriebsrente einzahlen kann, betragen seit dem 1. Januar 2018 acht Prozent – bezogen auf die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG). Die BBG liegt derzeit bei einem Monatsgehalt von 6.350 Euro. Acht Prozent davon bedeuten also einen steuerfreien Beitrag von maximal 508 Euro pro Monat.
  2. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, 15 Prozent dazuzugeben, wenn ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente umwandelt. Das gilt ab 2019 zunächst nur für Betriebsrenten, die neu abgeschlossen werden, spätestens ab 2022 dann auch für alle Bestandsverträge.
  3. Seit Beginn 2018 fördert der Staat zudem Unternehmen, die Mitarbeitern mit geringem Einkommen (max. 2.200 Euro pro Monat) einen Zuschuss zur Betriebsrente zahlen. Beträgt der Zuschuss pro Jahr 240 bis 480 Euro, erhält das Unternehmen 30 Prozent davon über die Lohnsteuer zurück.

Ganz neu: die „Nahles-Rente“

Zusätzlich zu den Änderungen, die alle Betriebsrenten betreffen, wird die betriebliche Altersvorsorge seit 1. Januar 2018 um eine neue Komponente ergänzt: das Sozialpartnermodell, umgangssprachlich auch Nahles-Rente genannt.

Dabei handelt es sich um eine spezielle Betriebsrente, die nur zwischen Tarifpartnern vereinbart werden kann – also zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Das Besondere daran: Zum einen wird die Nahles-Rente ausschließlich als monatliche Rente ausgezahlt – eine Kapitalauszahlung wie bei anderen Betriebsrenten ist nicht möglich.

Zum anderen haftet der Arbeitgeber nicht für die Höhe der späteren monatlichen Rentenauszahlung. Er ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an den jeweiligen Anbieter der Nahles-Rente weiterzuleiten.

Im Gegenzug können aber per Tarifvertrag ein verpflichtender Arbeitgeberbeitrag oder höhere Zuschüsse zur Nahles-Rente vereinbart werden. Gerade in kleinen und mittleren Betrieben dürfte das zu einer deutlichen Vereinfachung und somit zu mehr Akzeptanz der Betriebsrente führen. Zuvor müssen die verschiedenen Tarifbranchen jedoch entscheiden, ob und wie sie die Nahles-Rente umsetzen wollen.

Die nächsten Schritte

Unternehmen sollten die anstehende Reform zum Anlass nehmen, um bei ihren bestehenden Betriebsrenten aufzuräumen und ein einheitliches und übersichtliches Angebot zu schaffen. Oder die Gelegenheit nutzen und erstmalig eine Betriebsrente einrichten.

In beiden Fällen hilft Ihnen Ihre Sparkasse gerne weiter. Schließlich ist und bleibt die betriebliche Altersvorsorge ein wichtiges Argument, um als attraktiver Arbeitgeber Mitarbeiter zu halten und neue qualifizierte Bewerber zu gewinnen.

Arbeitnehmer, die jetzt eine Betriebsrente abschließen wollen, sollten sich für weitere Informationen direkt an ihren Arbeitgeber, die Personalabteilung oder ihre Gewerkschaft wenden.

Wer schon eine Betriebsrente besitzt, muss sich dagegen noch bis 2022 gedulden, bevor die neuen Regelungen auch für ihn wirksam werden. Bei weiteren Fragen rund um die Betriebsrente stehen wir Ihnen – gleich ob Arbeitgeber oder Angestellter – gerne kompetent beratend zur Seite.

 

 

Quelle: Sparkassen-Finanzportal