Am 28.08.2016 wurde auf der Fußballanlage des SV Herbede das fairste Wittener Senioren-Fußballteam der abgelaufenen Saison 2015/16 mit unserem FairPlay-Pokal geehrt.

Sparkassendirektor Ulrich Heinemann beglückwünschte die Erste Mannschaft des Sportvereins Herbede 1916 zu diesem Erfolg und überreichte den Sparkassen-FairPlay-Pokal Senioren 2015/16 sowie einen kompletten Satz Trikots, den wir im Zusammenhang mit dem FairPlay-Pokal immer an das Gewinnerteam ausgeben.

Der Fußballkreis Bochum war bei dieser Ehrung durch den neuen Kreisvorsitzenden Klaus-Dieter Leiendecker vertreten, der seinerseits – gemeinsam mit seinem Stellvertreter Bernhard Böning – ebenfalls herzliche Glückwünsche überbrachte.

Das Bezirksliga-Team des SV Herbede e.V. hatte die vergangene Saison mit den wenigsten Strafpunkten innerhalb der Wittener FairPlay-Wertung absolviert. Darin werden berücksichtigt: Rote, rot/gelbe und gelbe Karten sowie Nichtantritte von Spielen oder auch Innenraumverweise.

Die Sparkasse Witten fördert seit Jahren den FairPlay-Gedanken: Beispielhaft deutlich wird dies – wie hier – durch die FairPlay-Pokale für Senioren und Junioren im Wittener Fußball, durch gezielte Förderung der Jugendarbeit in den Wittener Sportvereinen – sowie durch unser breit gefächertes soziales Engagement vor Ort.

Ulrich Heinemann, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten: „Fair Play ist nicht nur im Sport, sondern vielmehr in allen Lebensbereichen und auch in der Wirtschaft, eine Haltung, die weit über das Einhalten von Regeln und Vorschriften hinausgeht. Mir liegt es sehr am Herzen, diese Haltung sowie die Wertschätzung und den Respekt vor dem Gegenüber zu stärken. Unsere klare Botschaft: Fair Play geht vor!“

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So sehen Fair-Play-Sieger aus:
Die Erste Mannschaft des SV Herbede 1916 e.V., als Gewinner des FairPlay-Pokals „Senioren 2015/16“ der Sparkasse Witten.

(Bildmitte – mit weißem Oberhemd) Klaus-Dieter Leiendecker, Vorsitzender des Kreises Bochum im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen

(rechts daneben) Julian Zimmer, Mannschaftskapitän der für ihr FairPlay ausgezeichneten Ersten Senioren-Mannschaft des SV Herbede 1916 e. V.

(rechts daneben – mit kariertem Oberhemd) Ulrich Heinemann, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Witten

(hinten, ganz links) Bernhard Böning, stellv. Kreisvorsitzender und Vorsitzender des Kreisfußballausschusses im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen

 Hitzeschub – nicht nur durch das Sommerwetter

Nicht nur durch die sonnige Wetterlage kann es einem ganz plötzlich richtig warm werden. Die Körpertemperatur steigt sicher auch, wenn man völlig unerwartet einen Geldeingang von 50.000 Euro auf seinem Girokonto entdeckt! So erging es jetzt im August einer Kundin von uns, die aber gerne anonym bleiben möchte. Sie hat einen Top-Geldpreis in Höhe von 50.000 Euro bei der Monatsauslosung der Sparlotterie der westfälisch-lippischen Sparkassen gewonnen! Wie sie uns verraten hat, spart sie so seit Jahren regelmäßig per Dauerauftrag. Ein weiterer Vorteil ist dabei, dass man keine Auslosung verpasst und keine Gewinnlisten kontrollieren muss. Ein Geldgewinn ist immer sofort auf dem Konto.

Das Glück meinte es im August überhaupt wieder gut mit den Wittener Sparern und sorgte vermutlich für gute Sommerlaune: 4.537 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 66.360 Euro gingen in unsere Ruhrstadt. Die nächste Chance auf einen Geldpreis bis 100.000 Euro gibt es Mitte September. Auch ein schickes VW Beetle Cabrio wartet dann wieder auf eine Zulassung in Witten.

Die Sparlotterie der Sparkassen ist nicht nur wegen der vergleichsweise hohen Gewinnchancen beliebt. Regelmäßig Sparen, gewinnen und gleichzeitig helfen ist das Prinzip: Das 6-Euro-Los setzt sich zusammen aus 4,80 Euro Sparbeitrag  auf das eigene Sparkonto und 1,20 Euro Lotteriebeitrag, von dem ein Viertel gemeinnützigen Projekten in Witten zugute kommt. Über die aktuellen Gewinnzahlen können sich die Sparlotterie-Teilnehmer in allen Standorten der Sparkasse Witten oder im Internet unter www.sparkasse-witten.de informieren.

Daueraufträge zur Teilnahme können in allen unseren Filialen und und natürlich auch direkt online eingerichtet werden.

Heute präsentieren wir Ihnen in unserer Reihe von Gastbeiträgen einen Artikel zum Thema Existenzgründung. In dieser kleinen Reihe bisher erschienen:

Bin ich ein Unternehmertyp?

Existenzgründung: Liquiditätsplan ungeheuer wichtig

Geschäftsführer-Knowhow: Delegieren per Matrix

Jan Evers

Wir freuen uns über die Mitarbeit von Dr. Jan Evers. Der Gründungsexperte ist Inhaber der Beratungsgesellschaft evers & jung in Hamburg. Für Ministerien, Banken und Wirtschaftsförderer entwickelt die evers & jung GmbH seit über 15 Jahren Konzepte und Lösungen, die Unternehmern das Gründen und die Selbstständigkeit erleichtern.

Existenzgründung: Kostspielige Fehler vermeiden

In der Gründungsplanung gibt es Fehler, die verhindern, dass man überhaupt eine Finanzierung bekommt. Es gibt aber auch Fehler, nach denen man sich wünscht, nie eine Finanzierung erhalten zu haben. Heute widme ich mich dieser zweiten Gruppe und beschreibe die drei schwerwiegendsten Fehler in der Planungsphase der Selbstständigkeit, die nicht selten auch für das Scheitern des Gründungsvorhabens verantwortlich sind.

Gründungsfehler Nr. 1:
Perfekte Ausstattung vor proof of concept

Nach einem eingeworbenen Bankkredit sitzt das Geld leider häufig locker. Im Plan stehen Ausgaben, die man jetzt auch plangerecht ausgeben will. Dabei werden zwei Dinge unterschätzt:

1. Auch die Einnahmen sollten plangerecht sein, bevor das Geld ausgegeben wird.

2. Es wird Ausgaben geben, die nicht eingeplant sind. Im schlimmsten Fall steht dann eine wunderschöne Ladeneinrichtung, aber für die Warenbeschaffung fehlt das Geld. Die Innenräume des Kindergartens sind wunderschön gestaltet, aber die Bauabnahme wird nicht erteilt, und weitere Kosten fallen an.

Auch wenn der Bankkredit vielleicht erst einmal tilgungsfrei ist, gilt: Jeder ausgegebene Euro muss später verdient werden. Und jeder zu viel ausgegebene Euro belastet die unternehmerische Freiheit.

Allen, die sich selbstständig machen, rate ich, die Kosten soweit wie möglich zu reduzieren. Konzentrieren Sie sich auf das, was unbedingt nötig ist, um geschäftsfähig zu werden. Wenn die Geschäfte dann anfangen zu laufen, werden Kundenwunsch und die damit verbundenen Herausforderungen deutlich. Dann kann auf die Bewerkstelligung derselben geachtet und hier investiert werden. Dafür hat auch der Existenzgründungsberater bei der Bank Verständnis. Zur Not muss die Investitionsliste – vom Realitätstest inspiriert – überarbeitet und nochmal eingereicht werden.

Das alles klingt etwas weniger fancy als „bootstrapping“ oder „lean start up“, ist aber vergleichbarer Natur. Dass viele Experten dieser Tage von Bankkrediten komplett abraten, um diesen Fehler zu verhindern, finde ich zu weitgehend.

Gründungsfehler Nr. 2:
Selbstständig machen, aber viel zu spät Kontakt zum Kunden aufnehmen

Sehr häufig sitzen Gründer vor mir und zeigen stolz ihr fast fertiges Angebotsprospekt oder die fast vollständig programmierte Anwendung. Auf meine Frage, was die potenziellen Kunden dazu sagen, antworten die meisten dann: „Die frage ich erst später, wenn es fertig ist und toll aussieht. Ich will sie nicht verschrecken.“

In den Fällen, in denen es mir nicht gelang, hier gegenzusteuern, führten die ersten Interviews mit Potenzialkunden dann zwar zu Erkenntnissen, was am eigenen Angebot interessant ist und was nicht, wofür in welcher Form Geld bezahlt wird etc. Leider wurde es aber auch teuer, da Anpassungen erforderlich waren, die mindestens Zeit kosteten. Und nachdem ein Kredit erhalten ist, bedeutet Zeit auch immer Geld für Zinsen. In mehreren Fällen war das Umprogrammieren oder Umbauen der Idee so teuer oder langwierig, dass der Gang zum Insolvenzrichter nicht mehr zu vermeiden war.

Anlässlich dieses Beitrags habe ich mal nachgefragt, warum mein Rat damals verhallte. Und ich habe eine wegweisende Antwort bekommen: Gründer denken viel über abstraktes Marketing nach, nicht aber über Verkaufsgespräche. Verkaufsgespräche bergen das Risiko, Kritik zu hören und die eigene Energie zu gefährden. Eine amerikanische Gründerin hätte dazu sinngemäß geschrieben: Fokus on sales, forget marketing.

Auf meine Nachfrage, was man Gründern jetzt raten sollte, kam es wie aus der Pistole geschossen: „Sprich mit Kunden, bevor du dich in dein Produkt verliebt hast. Und mach keinen Hehl daraus, dass du noch nicht zu Ende gedacht hast und kritisches Feedback möchtest.“ Dem kann ich mich nur anschließen.

Gründungsfehler Nr. 3:
Langfristige Verträge ohne Ausstiegsklausel abschließen

Viele, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, machen sich Sorgen, ob ihr Plan aufgeht. Für sie ist es eine Beruhigung, dass zumindest Teile des Plans bereits sicher sind. So werden nicht selten langfristige Ausgabenverpflichtungen getätigt. In Ladengeschäften beispielsweise, oder in Büros und Gastro-Betrieben ist es an der Tagesordnung, dass man mindestens 5-Jahresverträge abzuschließen. Dann berichten sie mir ganz stolz, dass sie sogar die Option auf fünf weitere Jahre haben. Auch der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder das Leasen teurer Autos ist leider keine Seltenheit. Man spare ja Steuern und verbessere seine Außenwirkung damit.

Von Einzelfällen abgesehen (von denen ich nicht viele kenne), sind solche langfristigen Ausgabenverträge immer ein Fehler und sehr risikoreich, weil sie die Chancen auf veränderte Bedingungen zu reagieren, reduzieren.

Daher rate ich all denen, die sich selbstständig machen, immer dazu, auf Ausstiegsklauseln in Mietverträgen zu achten bzw. diese zu verhandeln. Auch wenn das bedeutet, dass die Fläche vielleicht nicht top angepasst oder modernisiert wird. Und ich empfehle, lieber ein gebrauchtes, fünf Jahre altes Auto mit einem Bankkredit zu finanzieren. Das kann man im Zweifel mit begrenztem Verlust weiter verkaufen. Altersvorsorgeverträge sollten auf keinen Fall neu abgeschlossen, sondern eher für die ersten Gründungsjahre „beitragsfrei“ gestellt werden. Denn Kreditrückzahlung liefert die bessere Rendite als Sparverträge

Nach 10 Jahren Erfahrung in der Gründungsberatung darf ich behaupten, dass diese Fehler wirklich zu den ärgerlichsten Fehlern gehören, die in der Planungsphase der Selbstständigkeit gemacht werden. In Kombination können sie durchaus das psychisch und finanziell kostspielige Aus für die Gründung bedeuten. Und dabei können sie recht einfach vermieden werden.

Dass Sie aber schwerwiegende Fehler wie diese, und viele andere vermeidbare Denk-, Form- oder Rechenfehler gar nicht erst machen, das war natürlich auch Antrieb für uns bei der Entwicklung von SmartBusinessPlan.

Dieser Artikel ist im Original auf dem SmartBusinessPlan-Blog erschienen.

Soweit der Beitrag von Dr. Jan Evers. Wir beraten Sie selbstverständlich auch in Sachen Selbständigkeit.

Machen Sie bei Interesse einfach einen Termin mit uns aus.

Und wenn Sie schon einen Schritt weiter sind, haben wir noch etwas ganz Besonderes für Sie: den SmartBusinessPlan.

Verfassen Sie Ihren kompletten, druckfertigen Businessplan – inklusive Finanzteil. Benutzerfreundliche Assistenten und Businessplan-Beispiele realer Unternehmen unterstützen Sie dabei.

Testen Sie kostenlos und unverbindlich.

 

Die Zahl der Wohnungseinbrüche steigt seit Jahren kontinuierlich an. Im vergangenen Jahr wurden rund ein Drittel mehr Einbrüche gemeldet als noch vor fünf Jahren. Die Täter machen sich dabei häufig mangelnde Sicherheitstechnik zunutze.

Der Sommer ist Haupturlaubszeit. Viele Deutsche genießen die freien Tage in der Ferne, Haus oder Wohnung stehen dann leer. Einbrecher haben in dieser Zeit Hochkonjunktur. Die Zahl der Einbrüche stieg im vergangenen Jahr auf rund 160.000 an – das sind etwa 33 Prozent mehr als noch vor fünf Jahren. Das zeigt der Einbruch-Report 2016 der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Nur 15 Sekunden reichen einem Einbrecher durchschnittlich, um in ein Haus oder eine Wohnung einzudringen. Die Täter nutzen typische Schwachstellen. So ist zum Beispiel die in Fenstern und Türen verbaute Sicherheitstechnik häufig veraltet: Zylinderschlösser an Haustüren und einfache Rollzapfenverschlüsse an Fenstern sind für Täter kein Hindernis.

So machen Sie Ihre 4 Wände sicherer (Broschüre herunterladen)

Der materielle Schaden, der den Haus- oder Wohnungsbewohnern entsteht, ist enorm. Im Schnitt beträgt er 3.250 Euro pro Einbruch. Ein einfaches Sicherheitspaket inklusive einbruchhemmender Wohnungstür und Fenster gibt es hingegen je nach Größe des Hauses für zusätzliche 1.500 und 2.500 Euro zur Standardausstattung. „Ein Großteil der Schäden könnte vermieden werden, wenn Haus- und Wohnungseigentümer ihre veraltete Sicherheitstechnik aufrüsten und modernisieren“, sagt Thomas Thiet von der LBS.

Sichern Sie Ihr Zuhause

„Wer neu baut oder sein Haus ohnehin auf Vordermann bringt, sollte die Kosten für moderne Sicherheitstechnik von vornherein in die Gesamtfinanzierung einplanen“, rät der LBS-Experte. Momentan sind die Zinsen so günstig wie nie zuvor und die Investition lohnt sich. Laut Kriminalstatistik der Polizei scheitern knapp 40 Prozent aller Einbrüche dank vorhandener Sicherung.

Quelle Text und Grafik: LBS

UPDATE

Was ist neu in SmartBusinessPlan? Was in Vorbereitung?

Es gibt eine neue Funktion bei SmartBusinessPlan. Unter „Kompakt-Check“ können Gründer ihren Plan inhaltlich von einem Unternehmensberater prüfen lassen oder selbst wichtige Kennzahlen zur Kreditwürdigkeit auswerten.

An Hand von Eigenkapitalquote, Finanzierungsbedarf oder Rentabilität wird grob quantitativ abgeschätzt, ob eine Kreditfinanzierung mutmaßlich erreichbar ist. SmartBusinessPlan hat den Kennzahlen-Check in enger Zusammenarbeit mit Kreditinstituten entwickelt. Damit kann Gründern geholfen werden, mögliche Vorurteile gegenüber Banken und ihren Finanzierungsangeboten abzubauen, und einen Beitrag leisten, die Kommunikation zwischen Kreditgeber und Antragsteller produktiver zu machen.

Feedback zum neuen KPI-Check ist unserem Partner natürlich willkommen – z.B. unter

partner@smartbusinessplan.de.

Ende Update

Prämierte Businessplan-Software, ermöglicht durch Sparkasse Witten

Prämierte Businessplan-Software, ermöglicht durch Sparkasse Witten

 

Eine Vielzahl geplanter Unternehmensgründungen scheitert an der Finanzierung.

Vielen Gründern fehlt oft das kaufmännische Know-How. Banken und andere Kreditgeber winken meist schon nach dem ersten Durchsehen der oftmals sehr unzureichenden Unterlagen ab.
Gründerinnen und Gründer brauchen also Hilfe, wollen sie ihre Ideen in die Tat umsetzen.

Die Sparkassen sind auf der Suche nach einer Web-Anwendung, die aussagekräftige Businesspläne erstellen kann, auf „SmartBusinessPlan“ aufmerksam geworden.

„SmartBusinessPlan“ ist eine deutsche Web-App, mit der ein finanzierungsreifer Businessplan erstellt werden kann, inklusive aller Kalkulationen.
Das Besondere: Die Bankenanforderung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung für drei Jahre wird auf Basis der eingegebenen Zahlen automatisch ausgefüllt.

So können Gründer nun einen kompletten, druckfertigen Businessplan inklusive Finanzteil erstellen. Auf Benutzerfreundlichkeit hin optimierte  „Assistenten“ und Businessplan-Beispiele realer Unternehmen unterstützen dabei.

Kooperation ermöglicht einen kostenfreien Test

Gutschein für 30-Tage-Vollversion:
Ein solcher Gutschein für eine unverbindliche und kostenfreie 30-Tage-Vollversion kann über unsere Internetseite angefordert werden: https://www.sparkasse-witten.de/smartbusinessplan

So kann man den SmartBusinessPlan einfach testen und geht dabei keinerlei Verpflichtungen ein. Der Zugang endet automatisch, es ist keine Kündigung notwendig.

SmartBusinessPlan läuft in jedem gängigen Webbrowser, der nicht älter als 2 bis 3 Jahre ist. Konkret: ab den Versionen Firefox 17, Chrome 21, Internet Explorer 10 und Safari 5.

Die Vorteile noch einmal auf einen Blick:

  • Vollversion für 30 Tage per Gutschein der Sparkasse
  • Einfach registrieren und sofort 7 Tage kostenfrei und unverbindlich testen
  • Intuitive Bedienung und benutzerfreundliche Assistenten für die Finanzplanung
  • Reale Beispiele aus verschiedenen Branchen zur Inspiration
  • Mit SmartBusinessPlan den kompletten und druckfertigen Businessplan online erstellen
  • Hohe Datensicherheit

Eigentlich müsste es ja eine Binsenwahrheit sein, dass für die Miete nur für die tatsächliche Größe einer Wohnung oder eines Hauses zählt. Aber oftmals scheint es doch komplizierter zu sein.

 

Es kommt wohl häufig vor, dass die im Mietvertrag genannte Größenangabe für eine Wohnung falsch ist. Häufig werden zu viele Quadratmeter genannt, manchmal auch zu wenige. Nun wurde höchstrichterlich entschieden, wie mit einer solch irrtümlichen Zahl im Falle einer späteren Mieterhöhung umzugehen ist. Und da ist nun Schluss mit der Toleranzgrenze.

 

Der Fall
Im Vertrag für eine Mietwohnung war lediglich von einer Wohnfläche von 156,95 Quadratmetern die Rede, obwohl die tatsächliche Größe des Objekts 210,43 Quadratmeter betrug. Diese Differenz spielte zunächst keine Rolle, keine der Parteien thematisierte sie. Im Zuge einer späteren Mieterhöhung beschloss der Eigentümer jedoch, bei der Berechnung des Mietzinses erstmals die wahre Größe zu Grunde zu legen. Ob und in welchem Umfang er das durfte, darüber wurde in mehreren Gerichtsinstanzen gestritten.

 

Das Urteil
Die BGH-Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass sich der Vermieter im Falle einer Mieterhöhung an der tatsächlichen Größe der Wohnung orientieren dürfe. Allerdings müsse er trotzdem die gesetzlich vorgesehene Kappungsgrenze einhalten, könne also den Preis nicht unbegrenzt nach oben treiben. In diesem Urteil verabschiedeten sich die Juristen auch von der bis dahin praktizierten Toleranzgrenze, die eine Abweichung der Wohnungsgröße von zehn Prozent vorsah. Darauf legte der Senat Wert, auch wenn es den konkreten Fall nicht betraf (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 266/14).

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Das Kinderzimmer – es gehört nicht wie Küche, Schlafzimmer und Wohnbereich zwingend zu jeder Wohnung, ist aber in Familien einer der wichtigsten Räume.

 

Es hat dabei meistens eine wechselvolle Geschichte: Erst für Babys und Kleinkinder, dann Jugendliche und junge Erwachsene, ehe es dann irgendwann zum Hobbyraum für die Eltern wird.

 

Gelegentlich müssen sich auch Zivilgerichte mit dem Kinderzimmer auseinandersetzen, sei es nun aus steuerlicher, aus baurechtlicher oder aus mietrechtlicher Sicht. Wir haben Ihnen mal 10 Urteile unterschiedlicher Gerichtszweige zu diesem Themenkreis zusammengestellt.

 

„Kinderparken“ nicht statthaft
Raum für Kinder, so nötig er auch sein sollte, darf aus baurechtlichen Gründen nicht überall geschaffen werden. Ein Hausbesitzer plante einen Einbau von zwei Kinderzimmern über einer grenznahen Doppelgarage. Die Räume wären mit dem Hauptgebäude verbunden gewesen. Doch das Verwaltungsgericht München vereitelte dieses Vorhaben. Das „Garagenprivileg“, das solche Ausbauten unter Umständen ermögliche, gelte nur für Räume, die der Garage funktionell zugeordnet seien, nicht aber für Wohnräume (Aktenzeichen 8 K 13.922).

 

Das „High Heel“-Problem
Nicht nur Kinder, wenn auch diese ganz besonders, können durch Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung gestört werden. So ist es unter Umständen ziemlich laut, wenn Frauen mit hochhackigen Schuhen auf Parkett- oder Laminatböden herumlaufen. Das Landgericht Hamburg untersagte dies einer Mieterin. Es sei im Sinne eines gedeihlichen nachbarlichen Zusammenlebens „zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen“ (Aktenzeichen 316 S 14/09).

 

Laminat oder Teppichboden, das war hier die Frage
Befindet sich in einer Mietwohnung – unter anderem im Kinderzimmer – ein Teppichboden und muss dieser wegen starker Abnutzung ausgetauscht werden, so darf die Vermieterin unter Umständen auch gegen den Willen der Mieter statt dessen einen Laminatboden verlegen lassen. So entschied das Amtsgericht Stuttgart in einem konkreten Fall. Auch ein Laminatbelag ermögliche „einen Gebrauch der Wohnung in gewohntem Umfang“. Die Veränderung der Mietsache sei nicht „wesentlich“ im Sinne des Gesetzes (Aktenzeichen 34 C 3588/14).

 

Die Sterne von der Wand holen? Nicht nötig!
Kinder wollen ein anderes Umfeld als Erwachsene haben. Deswegen werden Kinderzimmerwände oft etwas bunter und fantasiereicher gestaltet – zum Beispiel mit einer Sternchentapete. Dafür hatten sich Mieter in Frankfurt entschieden. Nach ihrem Auszug forderte der Eigentümer die Entfernung dieser Tapete. Das Landgericht Frankfurt war nicht dieser Meinung. Das Kinderzimmer sei in einer üblichen Art dekoriert und entspreche dem durchschnittlichen Geschmack. Die Sternchentapete müsse nicht entfernt werden (Aktenzeichen 2-11 S 125/06).

 

Rückbau nicht inklusive
Kinder brauchen, je älter sie werden, umso mehr Platz. Deswegen durchbrachen Mieter mit Zustimmung des Eigentümers die Decke vom Kinderzimmer zum Dachboden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Als es um den Auszug ging, stritten sich allerdings beide Parteien vor dem Landgericht Kleve darum, wer für den Rückbau verantwortlich sei. Der verschlang immerhin nach Ansicht eines Sachverständigen deutlich über 5.000 Euro. Die zuständige Zivilkammer entschied, das müsse der ehemalige Mieter begleichen, denn die Zustimmung zum Durchbruch habe noch nicht bedeutet, dass der Eigentümer auch für den Rückbau aufkommen müsse (Aktenzeichen 6 S 149/12).

 

Erstwohnsitz Kinderzimmer, Zweitwohnung „steuerfrei“?
In einem Grundsatzurteil befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den sogenannten „Kinderzimmerfällen“. Es ging um Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, aber am Studienort eine Zweitwohnung unterhalten. Prinzipiell, so die Richter, könne von diesen Studierenden eine Zweitwohnungssteuer verlangt werden. Das Bundesrecht verbiete dies nicht von vorneherein. Vielmehr komme es auf die Rechts- und Verordnungslage in den jeweils betroffenen Bundesländern und Städten an (Aktenzeichen 9 C 13.07).

 

„Heimathafen“ Kinderzimmer
Wenn ein älteres „Kind“ noch zu Hause wohnt, aber an einer weiter entfernten Universität studiert, dann können die Ausgaben für die Unterkunft am Studienort und für die Fahrten dorthin unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entscheidend, dass der „Heimathafen“ bei den Eltern tatsächlich der Lebensmittelpunkt bleibt und regelmäßig aufgesucht wird. Letztlich kommt es nach Überzeugung des BFH auf eine „Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls“ an  (Aktenzeichen VI R 78/10).

 

Eigenbedarf „Kinderzimmer-Wohnung“?
Mit dem Kinderzimmer ist es eines Tages nicht mehr getan. So war es bei einem 22-jährigen jungen Mann, der studieren und mit seinem Freund zusammenziehen wollte. Wegen des beengten Platzes im Kinderzimmer gab es immer wieder Streit. Die Eltern kündigten ihren Mietern einer 125 Quadratmeter großen Wohnung, um Platz für den Sohn und dessen Lebensgefährten zu schaffen. Die Betroffenen akzeptierten die Kündigung nicht. Der Bundesgerichtshof stellte fest, es gebe keine Richtwerte dafür, ab welcher Wohnungsgröße man von einem weit überhöhten Wohnbedarf sprechen müsse und die Eigenbedarfskündigung nicht gelten lassen könne. Den Eigentümern müsse hier ein Spielraum gelassen werden (Aktenzeichen VIII ZR 166/14).

 

Wohnung ist keine „Betriebsstelle“
Und wie sieht es aus, wenn jemand in seiner Wohnung gleich bis zu fünf fremden Kindern Platz bietet , weil er diese tagsüber gegen Bezahlung von 7 bis 19 Uhr betreut? Über diesen Fall einer Tagesmutter musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Sie erteilten der Tagesmutter eine Abfuhr. Zweckbestimmung von Räumen als Wohnung sei es, der Lebensmittelpunkt zu sein. Selbstverständlich auch mit eigenen Kindern oder deren Freunden, die sich zeitweise hier aufhielten. Eine Pflege- und Betreuungsstelle für Kinder von Dritten zähle aber nicht dazu (Aktenzeichen V ZR 204/11).

 

Wenn Kugelkäfer auf der Schimmelwand krabbeln
Schimmelpilz macht ein Kinderzimmer quasi unbewohnbar, denn wer wollte seinen Nachwuchs schon weiter dort wohnen und schlafen lassen. Wenn zusätzlich auch noch eine große Zahl von Kugelkäfern in derselben Wohnung auftaucht, dann ist eine erhebliche Mietminderung möglich. Das Amtsgericht Trier kam nach der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Leben in der Wohnung wegen der doppelten Belästigung äußerst unangenehm geworden sei und hielt eine 50prozentige Mietminderung für angemessen (Aktenzeichen 8 C 53/08).

Eine ganz wichtige Frage für die Käufer von Wohneigentum ist es, wann genau die Gewährleistungsfrist nach der Übernahme des Objekts beginnt und wann sie endet. Die Antwort darauf entscheidet, wie lange der Bauträger für eventuelle Mängel haften muss. Eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung kommt  nun Immobilienkäufern und Eigentümergemeinschaften zu Gute und deutet den Sachverhalt eher großzügig.

Der Fall
Ein Bauträger hatte eine Wohnanlage errichten lassen, um anschließend die entstandenen Eigentumswohnungen zu verkaufen. Das zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Einige Erwerber waren um Jahre später dran als die anderen. So stellte sich schließlich die Frage, wann eigentlich die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Käufer für Mängel am Gemeinschaftseigentum abliefen.
Der Bauträger verwies auf die Abnahme durch den Sachverständigen, die bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei. Deswegen sei die Gewährleistung abgelaufen. Einige Käufer argumentierten anders. Sie hätten ihre Objekte per notariellem Kaufvertag erst später erworben, weswegen in ihrem Falle die Gewährleistungsfrist noch laufe.

Das Urteil
Tatsächlich gab der Bundesgerichtshof den Erwerbern Recht. Auf die vorausgegangene ursprüngliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums komme es bei dem einzelnen Eigentümer und seinen individuellen Ansprüchen nicht an. Der Bauträger musste also haften. Der BGH störte sich auch nicht daran, dass die Wohnungseigentümerschaft per Mehrheitsbeschluss die Ansprüche der einzelnen Erwerber auf Mängelbeseitigung an sich gezogen hatte (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 156/13).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Unsere neuen Azubis 2016 haben sich am 07.08.2016 im Movie-Park getroffen, um sich ein wenig zu beschnuppern und besser kennenzulernen.

Die Eintrittskarten gab es „teambildend“ von uns. Die Tickets wurden beim traditionellen ersten Kennenlerntag im Mai ausgehändigt. Acht von neun unserer Neuen waren dabei und haben, wenn man sich das Bild so anschaut, wirklich Spaß gehabt.

Lennard Kutta (der vordere junge Mann), dann von links nach rechts: Lorena Zagler, Michelle Gert, Alina Hanke und Joana Hesper,und in der hinteren Reihe: Lara Tröster, Nick Schöffler und Majken Neele Köpenick.

Moderne Eigentumswohnung mit Aufzug und zum Süden ausgerichteter Dachterrasse Witten-City

Objektbeschreibung

Diese helle, gut aufgeteilte 3,5-Zimmer-Eigentumswohnung mit ca. 78 m² Wohnfläche befindet sich im 1. Obergeschoss eines gepflegten und modernen Mehrfamilienhauses. Die zum Innenhof gerichtete, großzügige Dachterrasse lädt Sie zu gemütlichen Abenden ein.

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Sie wohnen hier in einer kleinen Seitenstraße der Wittener Innenstadt und können die vielfältigen Läden und Lokale bequem fußläufig erreichen.

Aufteilung

Diele, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Badezimmer, Küche, Wohn-/Esszimmer, Dachterrasse

Ausstattung

– Gaszentralheizung
– Kunststofffenster mit Isolierverglasung mit Rollläden
– Fliesen in Küche, Diele und Badezimmer
– Parkett in Wohnzimmer, Schlaf- und Arbeitszimmer
– Aufzug direkt vor der Wohnungstür vorhanden

Energieverbrauchskennwert

123,5 kWh/(m²a) Energieeff.-Kl. D

Lage

– zentrale Lage von Witten
– vielfältige und nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten
– gute regionale und überregionale Verkehrsanbindung, alle Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind fußläufig zu erreichen

Bezug

bezugsfrei

Objektnummer

SIP-ID45250035-149941

Lage

PLZ 58452
Ort Witten-City
Anzahl Etagen 1

Preise

Kaufpreis 139.000 €
Kaufpreis pro m² 1.791,24 €
Käuferprovision 3,57 % (inkl. MwSt.)

Flächen

Wohnfläche 77,6 m²
Gesamtfläche 77,6 m²
Anzahl Zimmer 3,5

Zustand

Baujahr1995

Energieausweis

Energieausweistyp Verbrauchsausweis
Energieverbrauchkennwert 123,5 kWh/(m²*a)
Effizienzklasse D
Baujahr lt. Energieausweis 1995
Gebäudeart Wohngebäude
Wesentlicher Energieträger Gas

Gemütliche 2,5-Zimmer-Eigentumswohnung mit Balkon in zentraler Lage zum Stadtkern Witten-City

Objektbeschreibung

Diese ca. 61 m² große Eigentumswohnung befindet sich im 1. OG eines zentral zur Wittener Innenstadt gelegenen 6-Familienhauses.

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Der überdachte Balkon bietet Ihnen an sonnigen Tagen einen Platz zum Entspannen.

Bus- und Bahnhaltestellen, sowie Einkaufsmöglichkeiten, befinden sich im direkten Umfeld der Wohnung. Die Innenstadt von Witten lässt sich schnell erreichen und bietet Ihnen mit zahlreichen Läden und Lokalen alles, um Ihren persönlichen Bedarf zu decken.

Aufteilung

Diele, Küche, Schlafzimmer, Badezimmer, Wohn-/Esszimmer, Balkon

Ausstattung

– Gaszentralheizung Firma Buderus
– Warmwasser über Durchlauferhitzer
– Kunststofffenster mit Isolierverglasung aus 1998
– renovierungsbedürftig
– Bad mit Wanne und WC

Energieverbrauchskennwert

151,20 kWh/(m²a)

Lage

– zentrumsnah gelegen
– die Wittener Innenstadt mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants und Cafés ist fußläufig schnell erreicht
– gute Verkehrsanbindung mit Bus und Bahn gegeben

Bezug

bezugsfrei

Objektnummer

SIP-ID 45250035-147853

Lage

PLZ 58452
Ort Witten-City
Anzahl Etagen 1

Preise

Kaufpreis 59.000 €
Kaufpreis pro m² 960,91 €
Käuferprovision 3,57 % (inkl. MwSt.)

Flächen

Wohnfläche 61,4 m²
Gesamtfläche 61,4 m²
Anzahl Zimmer 2,5

Zustand

Baujahr 1964

Energieausweis

Energieausweistyp Verbrauchsausweis
Energieverbrauchkennwert 151,2 kWh/(m²*a)
Baujahr lt. Energieausweis 1964
Gebäudeart Wohngebäude
Wesentlicher Energieträger Gas

 

Vom Grundsatz her ist Vater Staat ja bereit, beim Erwerb einer Immobilie und anschließend geplanter Vermietung einen guten Teil der entstehenden Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Aber man sollte nicht seinen Langmut herausfordern. Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, muss irgendwann erkennbar sein. Kommt es dann Jahr um Jahr nicht zu entscheidenden Fortschritten, dann kann der Fiskus die Anerkennung verweigern.

Der Fall
Ein Investor hatte ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen erworben. Allmählich zogen die Mieter aus, damit eine Renovierung möglich wurde. Doch nach dem völligen Leerstand verstrichen etliche Jahre, ohne dass mit der entkernten Immobilie etwasauch nur ansatzweise etwas vorangegangen wäre. Für die Jahre drei bis acht nach dem Leerstand wollte der Eigentümer dann tatsächlich Werbungskostenüberschüsse geltend machen. Das lehnte das zuständige Finanzamt mit Hinweis auf die überlange Sanierungsdauer ab.

Das Urteil
Der Bundesfinanzhof stimmte der Einschätzung des Finanzamtes zu. Werbungskosten könnten nur so lange in Anspruch genommen werden, so lange man erkennen könne, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Erzielung von Einkünften nicht aufgegeben habe. Genau dieser Verdacht müsse allerdings hier entstehen. Selbst unter Maßgabe eines großen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumes könne man hier keine Fortschritte sehen. Die nötigen Bemühungen um eine sachgemäße Sanierung und die anschließende Vermietung fehlten (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 46/13).

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS