Diese Ruhe sollte doch nicht gestört werden.
Diese Ruhe sollte doch nicht gestört werden.

Diese Ruhe sollte doch nicht gestört werden.

Lärm ist einer der heftigsten und die Gesundheit gefährdeten Einflüsse, die es gibt. Vom Autolärm bis zur laut zischenden Druckluftapparatur – beides hat Menschen schon zur Verzweiflung getrieben. Der Schutz dagegen hält sich in Grenzen. Es können bessere Fenster eingebaut werden oder man versucht es mit Ohrstöpseln, das alles schaltet die Quelle des Lärms aber eben nicht aus.

Oft bleibt nur der Gang vor Gericht
Manch einer sieht die einzige Chance, endlich wieder einmal Ruhe zu erhalten, im Einschalten des Gerichts. So soll der Störer gezwungen werden, endlich selbst etwas gegen den Lärm zu unternehmen. Ist das nicht möglich, soll dann wenigstens eine finanzielle Entschädigung für einen gewissen Ausgleich sorgen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Entscheidungen deutscher Gerichte zusammengestellt, in denen es um Ruhestörungen ganz verschiedener Art geht.

High Heels
High Heels, also jene Damenschuhe mit den sehr hohen Absätzen, sind eigentlich weniger für den Einsatz in der eigenen Wohnung als für den Auftritt in der Gesellschaft gedacht. Manche Damen laufen aber damit auch zu Hause herum. Besonders fatal wirkt sich das in Kombination mit einem harten Bodenbelag (Fliesen, Parkett, Laminat) aus.
Das Landgericht Hamburg untersagte der Bewohnerin einer Mietwohnung auf Drängen der Nachbarn, daheim solche Schuhe zu verwenden. Das sei eine unzumutbare Belästigung (Aktenzeichen 316 S 14/09).

Neuer Lärmschutz bei Um- und Ausbau
Altmieter haben, wenn nachträglich ein Dachgeschoss zu Wohnraum umgebaut wird, einen Anspruch auf schallisolierende Maßnahmen. Die Frage ist allerdings, wie intensiv diese ausfallen müssen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sagt: Normalerweise ist der Stand der Technik einzuhalten, der bei der Errichtung des Gebäudes galt. Wenn allerdings neu gebaut wird oder sehr grundlegende Änderungen vorgenommen werden, dann müssen die aktuellen DIN-Normen zum Einsatz kommen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 287/12).

Mindeststandards
In Mietverhältnissen ist generell wichtig, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart haben. Wenn zum Beispiel zum Schallschutz gewisse Mindeststandards beidseitig beschlossen wurden, dann müssen diese nach Meinung der Rechtsprechung auch unbedingt eingehalten werden. Das Landgericht Wiesbaden sprach in genau solch einem Fall von einem Mangel der Mietsache, weil die Realität von den Versprechungen abgewichen war (Aktenzeichen 3 S 54/11).

Touristenwohnung
Bei Immobilien, die sowohl von Touristen als auch von dauerhaften Mietern bewohnt werden, haben letztere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, eine Mietminderung durchzusetzen – zumindest dann, wenn Lärm und Schmutz überhand nehmen (Aktenzeichen VIII ZR 155/11).

Bebauungsplan
Bei Neubauten lohnt sich ein Blick auf den Bebauungsplan. Wenn der keine Vorgaben zum passiven Lärmschutz enthält, dann tut sich die Baurechtsbehörde gegenüber einem Bauherrn schwer, bestimmte Schallschutzanordnungen zu treffen. Derartige Anweisungen seien wegen fehlender Rechtsgrundlage unzulässig, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Anders sehe es nur aus, wenn durch die Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten werde (Aktenzeichen 3 S 2099/08).

Grölen und Pfeifen
Manchmal kommen die Geräusche auch von außerhalb. So fühlten sich die Anwohner einer Straße erheblich dadurch belästigt, dass ein Passant über längere Zeit grölte und pfiff. Doch eine solche Störung reicht dann doch nicht aus, die betreffende Person in Polizeigewahrsam zu nehmen, entschied das Landgericht Köln. Hier werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Es handle sich für die Anwohner nur um eine vorübergehende Störung, von der keine Gesundheitsschäden zu erwarten seien (Aktenzeichen 21 O 376/07).

Tröten und Schießen
Eine eher ausgefallene, aber doch gelegentlich auch vorkommende Lärmquelle kann eine Treibjagd sein. Hier werden – verständlicherweise – neben den Jagdhörnern und dem Hundegebell vor allem die Schüsse als Ruhestörung empfunden. In einem Fall erschraken die Pferde eines Nachbarn durch diese Geräusche so sehr, dass sie sich erheblich verletzten. Trotzdem, so entschied das Oberlandesgericht Hamm, sei im Regelfall der Veranstalter einer Treibjagd nicht verpflichtet, die Anwohner vorab von dem Ereignis zu informieren (Aktenzeichen I-9 U 84/12).

Vorübergehend lauter
Wenn es so etwas wie den häufigsten und am störendsten empfundenen Lärmauslöser gibt, dann ist es mit ziemlicher Sicherheit der Straßenverkehr. Mieter fühlten sich durch ein Anwachsen der Verkehrsgeräusche durch eine Umleitung so gestört, dass sie ihre monatlichen Überweisungen an den Eigentümer kürzen wollten. Doch der Bundesgerichtshof  betonte, dass eine vorübergehende Steigerung des Verkehrslärms dafür nicht ausreiche. Eine Ausnahme würde gelten, wenn die ruhige Wohnlage bereits bei der Anmietung ein erkennbares Entscheidungskriterium gewesen ist (Aktenzeichen VIII ZR 152/12).

Textquelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Das Einkaufen per Internet wird immer beliebter
Das Einkaufen per Internet wird immer beliebter

Das Einkaufen per Internet wird immer beliebter

Das Einkaufen per Internet wird immer beliebter. Es bleibt jetzt mal die Frage außen vor, ob das gut oder nicht so gut ist – und für wen. Jedenfalls scheint es so, das der Aufwärtstrend ungebrochen ist. Auch die Rücksendeproblematik behandeln wir hier nicht. Wenngleich es ein großes Problem für den Handel ist.

9 von 10 Internetnutzern hat schon mal online etwas eingekauft. 40 Prozent aller Deutschen machen das mehr als 10 mal im Jahr.

Die Top 3
Bücher sind dabei mit 64 Prozent der beliebteste Artikel, unmittelbar gefolgt von Mode mit 60 Prozent. Mit 57 Prozent folgt der Ticketkauf.

Abgeschlagen mit viel Luft nach oben
Schon etwas abgeschlagen folgen Reisen, die es nur auf 27 Prozent bringen. Da hat das Reisebüro vor Ort ja noch richtig was zu tun.
Lebensmittel bringen es schon auf 10 Prozent. Und bei Luxusartikeln möchten die Käufer doch wohl nicht auf das reale Einkaufsvergnügen verzichten: Nur 2 Prozent werden online erworben.

Und wie wird im Netz bezahlt?
Klassisch und sicher für den Käufer gegen Rechnung, so machen das über die Hälfte aller Kunden: 58 Prozent. Aber auch die Online-Bezahldienstleister sind mit 52 Prozent schon sehr gut vertreten. Da kommt es natürlich auch darauf an, was der Online-Shop an Bezahlmöglichkeiten anbietet. Der Lastschrifteinzug ist mit 46 Prozent ebenfalls stark vertreten. Mal gespannt, ob SEPA daran etwas ändert.

Mit 38 Prozent immer noch oft genommen wird die Vorkasse per Überweisung. Da herscht ja wohl großes Vertrauen seitens der Käufer. Etwa gleich auf wird die Kreditkarte eingesetzt: 34 Prozent.

Abgeschlagen landen die Bezahlsysteme Sofort-Überweisung (18 Prozent) und Giropay. Die Nachnahme spielt mit 10 Prozent eine noch geringere Rolle.

Ist „Mobile Shopping“ schon ein Thema?
Ja, aber vorwiegend bei jüngeren Zielgruppen – was ja auch nicht weiter verwundert, ist die Gerätenutzung und das Wissen dazu weiter verbreitet.

Was wird „mobile“ eingekauft?
An erster Stelle natürlich Apps (35%) und Musik (17%). Sonstige Produkte und Dienstleistungen kommen zuammen auf 42 Prozent.

Infos zu SEPA
Infos zu SEPA

Infos zu SEPA

Geltungsbereich SEPA

Mit SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften werden Zahlungen sowohl im In- als auch im Ausland zu gleichen Bedingungen möglich gemacht. Sie können sie aber nur in Euro und nur innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Monaco, der Schweiz und San Marino verwenden. Außerhalb dieser Staaten und bei anderen Währungen müssen Sie eine Auslandsüberweisung beauftragen.

SEPA-Lastschriften

Kreditinstitute müssen nicht prüfen, ob eine SEPA-(Basis-)Lastschrift rechtmäßig ist. Deshalb sollten Sie Ihre Kontoauszüge regelmäßig checken. Jede Lastschrift kann man ohne Begründung bis zu 8 Wochen nach der Abbuchung kostenfrei zurückgeben. Aber Achtung: War man mit der Rückgabe im Unrecht, trägt man evtl. die Mehrkosten.

Was tun gegen Betrug beim Online-Banking?
Was tun gegen Betrug beim Online-Banking?

Was tun gegen Betrug beim Online-Banking?

Das Online-Banking in Deutschland gehört zu den sichersten der Welt. Hört oder liest man von „gehacktem“, „geknacktem“ oder „überlistetem“ Online-Banking, so ist der Nutzer Betrügern aufgesessen. In solchen Fällen spricht man also seriös besser von Trickbetrug, denn um nichts anderes handelt es sich hier. Das Online-Banking aller Banken ist vom System her sicher und noch in keinem Fall wirklich kompromittiert worden. Es ist allerdings nicht möglich, Nutzer quasi automatisiert vor einem anstehenden Betrug zu warnen.

Ist ein solcher Betrug im Spiel, muss der Nutzer zuvor immer das Seine dazu getan haben. Wer seinen Rechner entsprechend schützt und nicht alles glaubt, was ihm erzählt oder vorgesetzt wird, bei dem haben Kriminelle in aller Regel keine Chance.

Eine ganz simple Regel:
Eine Bank oder Sparkasse wird ihre Kunden niemals und unter keinen Umständen auffordern, Zugangs- und Transaktionscodes (Anmeldename , PIN und TAN) zu nennen – nicht am Telefon und nicht in einer E-Mail! Merken Sie sich einfach, dass so etwas nicht von Ihrer Bank ausgeht.
Wenn Sie eine solche Aufforderung erhalten, sitzt ein Trickbetrüger am anderen Ende der Leitung.

Und noch eine ganz einfache Regel:
Eine Bank oder Sparkasse wird Sie niemals auffordern, eine irrtümlich auf Ihrem Konto eingegangene Überweisung einfach mal eben zurück zu überweisen.
Auch hier gilt: Wenn Sie eine solche Aufforderung erhalten, sitzt ein Trickbetrüger am anderen Ende der Leitung.
Zudem können Sie nun ganz sicher sein, dass Ihr PC mit einer Schadsoftware verseucht ist, zum Beispiel einem der unzähligen Trojaner!

Mein Ratschlag:
Geben Sie ein wenig Geld aus, um Ihren Mail-Verkehr abzusichern. Ich gebe dafür 5,00 Euro pro Monat aus und habe keinen Ärger mit Spam-Mails.
Setzen Sie nicht nur auf kostenlosen Schutz Ihres Rechners. Die kostenpflichtigen Angebote für den Schutz vor Schadsoftware sind in aller Regel besser und komfortabler.

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Wohn-Riester
Wohn-Riester

Die staatliche Förderung sorgt dafür, dass das notwendige Eigenkapital schneller bereit steht und reduziert den eigenen Aufwand für die Tilgung des Darlehens.

Die Zinsen sind historisch tief und könnten dort noch eine Weile bleiben. Was Sparer und Anleger die Sorgenfalten auf die Stirn treibt, erfreut die Erwerber von Wohneigentum. Über kurz oder lang werden die Kapitalkosten jedoch wieder steigen, da sind sich Optimisten wie Pessimisten wie selten einig. Deshalb sollten auch diejenigen jetzt vorsorgen, die den Erwerb der eigenen vier Wände erst später planen: Mit einem Riester-Bausparvertrag kann man gut für die Zukunft planen.

  • Im Rahmen der Wohn-Riester-Förderung erhalten Singles jährlich 154 Euro und Verheiratete insgesamt 308 Euro als Grundzulage.
  • Für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist, zahlt der Staat 185 Euro und für Kinder, die nach 2008 geboren sind, sogar 300 Euro Zulage pro Jahr.
  • Dazu kommen gegebenenfalls Steuervorteile in erheblicher Höhe. Dafür müssen jährlich vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (maximal 2.100 Euro inklusive Zulagen) in den Riester-Bausparvertrag eingezahlt werden.

Ein weiterer Vorteil: Die Riester-Zulagen werden vom ersten Sparbetrag bis zu dem Tag gezahlt, an dem die Immobilie schuldenfrei ist. Die staatliche Förderung ist damit quasi der Turbo für die eigenen vier Wände. Denn sie sorgt dafür, dass das notwendige Eigenkapital schneller bereit steht und reduziert den eigenen Aufwand für die Tilgung des Darlehens. Dadurch lassen sich unter dem Strich mehrere Zehntausend Euro sparen. Zugleich geht der Traum vom eigenen Heim schneller und leichter in Erfüllung.

Bild: LBS

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Alles hat seine zwei Seiten
Alles hat seine zwei Seiten

Alles hat seine zwei Seiten

Alles hat zwei Seiten. Das gilt ganz besonders auch für die Wohnungstüren von Eigentumswohnungen.
Die Eingangstür zur Wohnung stellt innerhalb der Wohnanlage das Bindeglied zwischen dem Sonder- und dem Gemeinschaftseigentum dar. Denn von einer Seite schließt sie den persönlichen Einflussbereich des Eigentümers ab, von der anderen Seite betrifft sie aber auch die Allgemeinheit, weil sie von außen sichtbar ist. Letzteres ist der entscheidende Faktor: Eine Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich darüber beschließen, wie die Türen aussehen müssen.

Der Fall
Der Zutritt zu den Wohnungen einer Eigentumsanlage führte über Laubengänge, die von einem Treppenhaus aus zugänglich waren. Von außen hatte man deswegen einen guten Überblick über die Wohnungseingänge. Die Eigentümergemeinschaft entschied, die Türen sollten allesamt von ähnlicher Beschaffenheit sein. Sie sollten aus Holz bestehen und von „mahagoniheller“ Farbe sein. Auch Größe und Art des Glasscheibeneinsatzes waren festgelegt. Damit war jedoch eine Betroffene nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass es sich um ihr Sondereigentum handle.

Das Urteil
Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die gesamte Wohnungstüre als einheitliche Sache im Gemeinschaftseigentum stehe. Ihr Einbau schaffe ja erst die Abgrenzung hin zum Sondereigentum. Die Versammlung habe deswegen einen gültigen Beschluss über den Zustand der Türen fassen dürfen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 212/12).

Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS

Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Rauchmelder für alle
Rauchmelder für alle

Rauchmelder für alle

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mehrheitlich beschließen, dass in den Wohnungen aller ihrer Mitglieder Rauchmelder angebracht werden. Die sei – so der BGH – kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum. Zumindest dann nicht, wenn entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen.

Der Einbau von Rauchmeldern ist nach höchstrichterlicher Einschätzung für die Sicherheit eines Gebäudes von großer Bedeutung. Ähnlich wie eine Rettungsleiter könne das dazu beitragen, Menschenleben zu retten. Der Hinweis, man könne Rauchmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen, ist nicht ausreichend, um einzelne Wohnungseigentümer zu entlasten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 238/11).

Interessant zu wissen: Die Rauchmelder werden an den jeweiligen Decken angebracht, und die stehen in ihrer Substanz sowieso im Gemeinschaftseigentum.

Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS

Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

Der beste Weg zur passenden Immobilie führt über eine gute Beratung. Unsere Baufinanzierungsexperten helfen in allen Phasen der Planung
Der beste Weg zur passenden Immobilie führt über eine gute Beratung. Unsere Baufinanzierungsexperten helfen in allen Phasen der Planung

Der beste Weg zur passenden Immobilie führt über eine gute Beratung. Unsere Baufinanzierungsexperten helfen in allen Phasen der Planung.

Auch wenn der Neubau sich in NRW wieder belebt – es werden immer noch rund viermal mehr Wohnimmobilien gebraucht gekauft als neu gebaut. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Zumeist sind die Objekte schnell beziehbar und stehen oft auch in gewachsenen Wohnlagen mit guter Infrastruktur, wo Neubaugrundstücke praktisch nicht zu bekommen sind. Sorfältig geplant muss aber auch hier werden.

Der Kauf von Haus oder Wohnung will gut vorbereitet sein. Was sind die drei wichtigsten Kriterien bei einer Immobilie: 1. die Lage, 2. die Lage und 3. die Lage. Dieser alte Maklerspruch hat seine Bedeutung. Die Lage der Immobilie bestimmt nicht nur maßgeblich den aktuellen Preis, sondern auch die Wertentwicklung in den kommenden Jahrzehnten. Dennoch hat natürlich ein jeder seine ganz persönlichen Vorstellungen an die Umgebung.

So zieht es Familien mit Kindern natürlich eher in ein Haus mit Garten und viel Platz zum Spielen und Toben. Zudem sollten Kindergarten und Schulen in der Nähe liegen und auch andere junge Familien in der Nachbarschaft wohnen.
Ältere Menschen suchen Ruhe. Dennoch sollten Einkaufsmöglichkeiten, Arztpraxen und möglichst kulturelle Einrichtungen in unmittelbarer Umgebung liegen oder zumindest gut erreichbar sein.
Ganz anders sind die Wohnwünsche von Singles und jungen Paaren ohne Nachwuchs. Sie legen Wert auf ein angesagtes Szene-Viertel mit kurzen Wegen ins Kino, die Kneipe oder ins Theater.

Deshalb heißt es vor Beginn der Suche nach dem eigenen Zuhause mit allen Beteiligten zu klären, was man braucht, was man will und was einem besonders wichtig ist. Dabei sollte nach Möglichkeit auch der sich ändernde Bedarf der kommenden Jahre – beispielsweise durch Familienzuwachs oder Rentenbeginn – berücksichtigt werden.
Wenn das feststeht, folgt die Analyse der Finanzen. Dazu ist eine vertrauensvolle und kompetente Beratung erforderlich. Denn nur wer sein Budget und seine Prioritäten richtig kennt und einschätzt, findet das passende Objekt – oder die Einsicht, noch etwas abzuwarten. Wer hier nur Online-Rechnern und Internet-Vergleichen vertraut, lernt schnell, dass die reale Welt sich drastisch von der virtuellen unterscheidet.

Bei der Suche spielt das Internet natürlich dann wieder seine ganzen Vorteile aus. Es kommt aber vor, dass gerade sehr gute Immobilien wegen der großen Nachfrage häufig gar nicht erst ausgeschrieben werden. Warum ist das so? Die Makler haben viele Interessenten vorgemerkt und bieten die frisch hereingekommenen Objekte diesen natürlich zuerst an. Deshalb ist es bei Kauf wie Verkauf einer Immobilie sinnvoll, sich an einen seriösen Makler zu wenden. Dessen Service sollte sich nicht allein auf die Vermittlung von Wohnungen beschränken. Am besten bleiben auch alle Fragen der Finanzierung und Förderung wie öffentliche Mittel oder Wohn-Riester in einer Hand. Notwendige Formalitäten bis hin zur Begleitung beim Notartermin gehören ebenfalls zum Service.

Bild: LBS

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Bundesgerichtshof musste über Doppelhaushälften entscheiden
Bundesgerichtshof musste über Doppelhaushälften entscheiden

Bundesgerichtshof musste über Doppelhaushälften entscheiden

Ursprünglich war alles kein Problem mit der Heizung. Da errichtete ein Bauherr zwei Doppelhaushälften. Die Heizungsanlage befand sich in seiner Hälfte. Vertraglich sicherten sich beide Hauseigentümer zu, dass die Versorgung gegen Abrechnung über die eine vorhandene Anlage erfolge. Dann aber wurde die eine (heizungslose) Doppelhaushälfte verkauft. Im Vertrag war nun keine Rede mehr von der Gemeinschaftsversorgung. Deswegen weigerte sich der Heizungsbesitzer, in Zukunft dem Nachbarn als Energielieferant zur Verfügung zu stehen.

Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Und so urteilten die Richter des BGH:

Der neue Erwerber der einen Doppelhaushälfte hatte rechtlich keinen Anspruch darauf, weiterhin mitversorgt zu werden. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er sich eine eigene Heizungsanlage anschaffen müsse. Das sei zwar gewiss mit finanziellen Umständen und einer gewissen Belästigung während der Umbauarbeiten verbunden, aber die Rechtslage spreche eine eindeutige Sprache. Um eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums handle es sich jedenfalls nicht.

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht dauerhaft gezwungen werden, seinem Nachbarn die Heizungs-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn das bei der Errichtung der Immobilie vorgesehen gewesen sein sollte, so kann der Anspruch erlöschen, wenn im Zuge eines späteren Verkaufes die Angelegenheit nicht im Vertrag erwähnt wird (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 56/12).

Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS

Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS; die Abbildung stellt nicht das Streitobjekt dar

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Damit man auch im Alter die eigenen vier Wände genießen kann, werden barrierearme Umbauten mit staatlichem Wohn-Riester gefördert.
Damit man auch im Alter die eigenen vier Wände genießen kann, werden barrierearme Umbauten mit staatlichem Wohn-Riester gefördert.

Damit man auch im Alter die eigenen vier Wände genießen kann, werden barrierearme Umbauten mit staatlichem Wohn-Riester gefördert.

Seit Beginn des Jahres 2014 kann die staatliche Wohn-Riester-Förderung auch für den barrierearmen Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum genutzt werden. Damit ist ein Riester-Bausparvertrag auch für alle diejenigen geeignet, die bereits im eigenen Heim wohnen und es vielleicht sogar schon abbezahlt haben.

So können Eigenheimbesitzer für die später notwendigen Umbaumaßnahmen finanziell vorsorgen und dabei von staatlichen Zulagen profitieren.

Die demografische Entwicklung macht den barrierefreie Umbau immer notwendiger. Für den Abbau von Schwellen und den Einbau von breiteren Türen, Rampen, eines Treppenlifts und die Installation einer bodengleichen Dusche müssen im Durchschnitt rund 20.000 Euro veranschlagt werden. Es macht also Sinn, dafür entsprechend vorzusorgen. Als Beispiel sei ein Ehepaar Mitte 50 angeführt, das über ein Jahreseinkommen von rd. 45.000 Euro verfügt und in zehn Jahren sein Haus altersgerecht modernisieren will. Wenn beide jetzt einen Riester-Bausparvertrag abschließen, haben sie bis dahin durch die Zulagen und die Wohnungsbauprämien 3.980 Euro mehr zur Verfügung.

Hier erhalten Sie weitere Informationen dazu

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Fiskus hilft bei Küche
Fiskus hilft bei Küche

Fiskus hilft bei Küche

Bei Handwerkerleistungen im Haushalt kann der Lohnanteil – so der Gesetzgeber – mit einem bestimmten prozentualen Anteil steuerlich geltend gemacht werden kann. Gilt das auch für das Aufstellen einer Einbauküche?

Der Fall
Eine Steuerzahlerin erwarb eine Einbauküche für ihre selbst genutzte Wohnung. Gemäß Rechnung betrug der Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Montage 7.648 Euro. Vom Küchenlieferant erhielt sie die Bestätigung, dass in der Rechnung ein Lohnkostenanteil von 572,90 Euro enthalten sei. Ihr zuständiges Finanzamt wollte das nicht anerkennen, weil das nach seiner Meinung in der Rechnung selbst nicht klar genug ausgewiesen sei.

Das Urteil
Den zuständigen Finanzrichtern reichte die Bestätigung des Lieferanten als Nachweis aus. Sie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Wie vorgesehen, könnten also von der Steuerzahlerin 20 Prozent des Arbeitslohnes von 572,90 Euro abgesetzt werden. Das entspreche einem Betrag von 114 Euro (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 10 K 2392/12 E).

Unter Verwendung von Text des Infodienstes Recht und Steuern der LBS

Bildquelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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Schutz von Rechner und Smartphone

Schutz von Rechner und Smartphone

Was immer Sie online erledigen, achten Sie auf darauf, dass Ihre Daten und Geräte bestens geschützt sind. Übersetzt gesagt:  „Schließen Sie die Türen!“ Wohnungstür und Auto lässt man für gewöhnlich ja auch nicht auf.

WLAN
Niemals ein unverschlüsseltes WLAN nutzen, wenn Sie sicherheitsrelevante Dinge im Internet erledigen – wie z.B. Online-Banking oder Einkaufen in Online-Shops.
Nutzen Sie für Ihr WLAN-Funknetz zu Hause oder im Büro die Verschlüsselungs-Methode, die den größtmöglichen Schutz bietet. Nähere Informationen zu den verschiedenen Methoden entnehmen Sie bitte der Beschreibung Ihres WLAN-Routers.

Verzichten Sie in öffentlich zugänglichen oder nicht abgesicherten Funknetzwerken („Hotspots“) aufs Online-Banking. Ihre Daten können ausspioniert werden.
Hotspots und Bluetooth ausschalten. Deaktivieren Sie grundsätzlich alle nicht benötigten drahtlosen Schnittstellen, auch Bluetooth, wenn es nicht dringend gebraucht wird. In öffentlichen Bereichen wie Bahnhöfen, Flughäfen und bei Großveranstaltungen ist Vorsicht geboten. Ihre Bankgeschäfte sollten Sie niemals über einen öffentlichen Hotspot erledigen.

Ein Muss ohne Alternative: der Virenschutz
Ein stets aktueller Virenscanner ist ein absolutes Muss. Er erkennt Gefahren und kann diese zumeist schnell unschädlich machen.
Die meisten Smartphones werden ohne entsprechenden Schutz genutzt. Dabei sind Smartphones genauso angreifbar wie der klassische PC. Über 90 Prozent aller Schadsoftware in Apps werden für das Betriebssystem Android geschrieben. Hier ist Schutz also besonders geboten.
Leistungsfähige Virenscanner gibt es kostenfrei, noch sicherer sind professionelle Lösungen.

Ebenso alternativlos: Firewall aktivieren
Die Firewall sollte immer eingeschaltet sein. Sie kontrolliert ein- und ausgehende Verbindungen und meldet Auffälligkeiten.

Aktuelles Betriebssystem und Sicherheits-Updates
Verwenden Sie immer die neueste Version. Werden vom Hersteller Aktualisierungen angeboten, sollten Sie diese schnell installieren. Denn dabei handelt es sich oft um sogenannte Sicherheits-Updates.

Der Browser Ihrer Wahl muss immer aktuell sein
Der Browser ist das Tor zum Internet – sowohl auf dem Smartphone als auch auf dem PC. Aktivieren Sie die Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers und achten Sie darauf, dass dieser die aktuellen Schutzfunktionen beinhaltet. Stellen Sie ihn so ein, dass Sie immer über alle sicherheitsrelevanten Vorgänge informiert werden.
Nutzen Sie einen aktuellen Browser – das muss nicht unbedingt der mit dem Betriebssystem mitgelieferte sein. Browser werden ständig verbessert. Über die Internet-Seite des Herstellers können Sie kostenfreie Updates beziehen. Aktualisieren Sie auch regelmäßig Ihre Browser-Plug-ins, wie zum Beispiel den Flash-Player.

Löschen der Browserdaten
Wenn Sie Ihre Online-Banking-Sitzung erledigt haben, löschen Sie die Browserdaten. So verwischen Sie Ihre Spuren – das schafft zusätzliche Sicherheit.
Mit wenigen Klicks löschen Sie dazu einfach den Verlauf und den Cache.

Um die Cookies beim Online-Banking brauchen Sie sich übrigens nicht zu kümmern. Diese werden nur für die aktuelle Sitzung installiert.

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