Datum: Dienstag, 22.11.2016
Uhrzeit: 19:00 Uhr
Referent: Thomas Weiß, Rechtsanwalt
Ort: Veranstaltungs-Zentrum der Sparkasse Witten, Ruhrstr. 45, 58452 Witten
Hinweis: Das Sparkassen-Parkdeck kann kostenlos genutzt werden – Ihre Parkkarte wird in der Veranstaltung für die Ausfahrt freigeschaltet.

Mit einem Testament legen Sie fest, wie Ihr Besitz über das eigene Leben hinaus wirken soll. Was Ihnen wichtig ist, soll darin zum Ausdruck kommen, so dass alles gut geklärt ist und kein Streit entsteht. In diesem Vortrag erfahren Sie, welche Möglichkeiten es zur Regelung des Nachlasses gibt und worauf es beim Abfassen des Testaments ankommt.

Diese Veranstaltung gehört zum Rahmenprogramm der bis zum 22.11.2016 in der Sparkassen-Hauptstelle an der Ruhrstraße 45 gezeigten Ausstellung „Was bleibt. Unsere Schatzkästchen des Lebens.“ des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten und der Diakonie Mark-Ruhr. Eine Voranmeldung ist nicht nötig. Der Besuch ist kostenlos.

Datum: Donnerstag, 17.11.2016
Uhrzeit: 19:30 Uhr
Referenten:
– Wilhelm-Berthold Schmuch, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kanzlei zeptrum Dr. Adamsen Part GmbH, Witten
– Dr. Bastian-Peter Stenslik, Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei Aulinger, Bochum

Ort: Veranstaltungs-Zentrum der Sparkasse Witten, Ruhrstr. 45, 58452 Witten
Hinweis: Das Sparkassen-Parkdeck kann kostenlos genutzt werden – Ihre angeforderte Parkkarte wird in der Veranstaltung für die Ausfahrt freigeschaltet.

Für den Übergeber eines Unternehmens heißt es, sein Lebenswerk aus der Hand zu geben. Und auch für den Nachfolger beginnt ein neuer, spannender Lebensabschnitt. Vor diesem Hintergrund geben die beiden Referenten des Abends wichtige Informationen sowie konkrete Tipps und Hinweise,damit das Thema „Unternehmensnachfolge“ für alle Beteiligten erfolgreich gelingen kann.

Zu dieser Informationsveranstaltung wird um telefonische Anmeldung bei der Sparkasse Witten gebeten. Telefon 02302 174-1403. 

Datum: Mittwoch, 16.11.2016
Uhrzeit: 18:00 Uhr
Referenten:
– Dr. med Georg Kunz, Chefarzt St. Johannes-Hospital Dortmund
– Dr. med. Matthias Thöns, Anästhesist und Palliativmediziner, Witten

Ort: Veranstaltungs-Zentrum der Sparkasse Witten, Ruhrstr. 45, 58452 Witten
Hinweis: Das Sparkassen-Parkdeck kann kostenlos genutzt werden – Ihre angeforderte Parkkarte wird in der Veranstaltung für die Ausfahrt freigeschaltet.

Wer entscheidet über meine medizinische Behandlung, wenn ich selbst es nicht mehr kann? Welche Möglichkeiten gibt es, in schwerer Krankheit Schmerzen zu lindern? Die Vortragenden stellen wichtige Aspekte und Wege dar.

Diese Veranstaltung gehört zum Rahmenprogramm der bis zum 22.11.2016 in der Sparkassen-Hauptstelle an der Ruhrstraße 45 gezeigten Ausstellung „Was bleibt. Unsere Schatzkästchen des Lebens.“ des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten und der Diakonie Mark-Ruhr. Der Besuch ist kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht notwendig.

Auch in einer Stadt wie Witten Thema: Die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen macht vielen Bauherren zu schaffen. Sie müssen diese Auflage oft unter Überwindung großer finanzieller und technischer Probleme erfüllen. Doch was geschieht eigentlich, wenn es viele Jahre später zu Schwierigkeiten mit den Behörden kommt, weil Stellplätze fehlen? Hier können alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam gefragt sein (siehe Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 250/14).

Der Fall:

Ein Mann hatte zwei Wohneinheiten in einer Anlage erworben. Wie sich herausstellte, waren die Behörden bei der Baugenehmigung für diesen Bereich allerdings nur von einer Wohnung ausgegangen und hatten sich dementsprechend mit einem Stellplatz zufrieden gegeben. Das war 40 Jahre zuvor geschehen. Nun monierte die Bauaufsicht, dass nicht ausreichend Stellplätze vorlägen und forderte Nachbesserung. Der betroffene Eigentümer wandte sich an die Wohneigentümergemeinschaft. Sie solle nach einer Lösung für das Problem suchen – sei es durch Schaffung eines Stellplatzes, sei es durch Zahlen einer Ablösesumme.

Das Urteil:

Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten sich auf die Seite des Eigentümers. Dem Gesetz zu Folge sei die Gemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Dazu gehöre auch die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Wenn es öffentlich-rechtliche Anforderungen an die Schaffung von Stellplätzen gebe, dann müsse die Eigentümergemeinschaft dafür einstehen.

 

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

In der Sparkassen-Hauptstelle an der Ruhrstraße 45 ist vom 9. bis 22. November 2016 während der Öffnungszeiten eine sehr interessante, zum Nachdenken anregende Ausstellung des Evangelischen Kirchenkreises Hattingen-Witten und der Diakonie Mark-Ruhr zu sehen.

Die Ausstellung „Was bleibt. – Eine Ausstellung zu den Schatzkästchen unseres Lebens“ stellt verschiedene Menschen mit ihren „Sammlerstücken“ vor: Die aufbewahrte Zeitung vom Mauerfall ist ebenso dabei  wie das Familienrezept für den Apfelkuchen oder das Hochzeitsfoto mit der typischen 70er-Jahre-Frisur.  Auf großformatigen Bildtafeln schildern die Personen, was ihnen im Leben zum Schatz geworden ist und welche Anliegen ihnen wichtig sind – auch über das eigene Leben hinaus. Ein umfangreiches Rahmenprogramm, das der weiten Bandbreite des Themas entspricht, begleitet die Ausstellung. Der handfeste finanzielle Aspekt hat ebenso seinen Platz wie ein poetisch-spiritueller Ansatz.

Für Ulrich Heinemann ist „Was bleibt?“ oft auch eine emotional gestellte Frage, die ihm als Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Witten im Berufsleben immer wieder begegnet. „Bei uns ist der Zugang ein ganz pragmatischer. Wir erarbeiten Lösungen für die Fragen unserer Kunden, was einmal mit ihren Vermögenswerten geschehen soll, mit ihrem Geld, ihrem Grundbesitz oder ihrem Betrieb. Wie man seine Unternehmensnachfolge regeln oder sein Testament gestalten kann sind unter anderem auch Themen von begleitenden Vorträgen in unserem Veranstaltungs-Zentrum. Auch die Patientenverfügung und die Palliativmedizin sind Vortragsthema.“  Eine  Übersicht über das gesamte Programm gibt es übrigens im Internet hier oder hier.

Man merkt Ulrich Heinemann an, dass er sich darüber freut, dass Kirche und Sparkasse gemeinsam die Ausstellung präsentieren. „So findet jeder seinen individuellen Zugang. Ich lade alle Interessenten schon zur Ausstellungseröffnung am Dienstag, 08.11.2016 um 19:00 Uhr, zu einem Besuch ein.“

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Pfarrer Hansjörg Federmann, Olaf Michel (Mitglied des Vorstandes der Sparkasse), Pfarrerin Annette Krüger und Ulrich Heinemann (Vorstandsvorsitzender der Sparkasse) freuen sich auf die Ausstellung „Was bleibt“ und das umfangreiche Begleitprogramm.

Mit der Hauptstelle der Sparkasse in Witten haben die Veranstalter bewusst einen „öffentlichen“, gut besuchten Ort gewählt. „Wir sind froh, dass wir an zentralen, zugänglichen Orten sein können“, freuen sich Pfarrer Hansjörg Federmann und der Arbeitskreis. „Ich glaube, es tut den Menschen gut, über das Thema nachzudenken und zu reden – und vielleicht öffnet diese Ausstellung Gesprächstüren.“

Wenn ein Eigentümer seine vermietete Wohnung nach dem Auszug der Mieter grundlegend renovieren muss, dann darf er darauf hoffen, die Ausgaben dafür sofort und in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen zu können.

Der Fall

Eine Mieterin hatte die angemietete Wohnung in einem verheerendem Zustand hinterlassen. Kaputte Bodenfliesen, zerschlagene Fensterscheiben, Schimmelpilz – nach der Übergabe der Wohnung durch die Mieterin musste der Eigentümer erst einmal rund 20.000 Euro investieren, um das Objekt wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. In seiner Steuererklärung machte er die Ausgaben als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt verweigerte dies. Die Begründung: Er habe das Objekt (in vermietetem Zustand) erst kurz zuvor erworben und nachdem die Renovierung mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteige, müsse man hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgehen. Diese aber hätten zum Nachteil des Eigentümers nicht sofort abgezogen, sondern nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können.

Das Urteil

Der Vermieter setzte sich durch! Im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 4274/13 E,  erkannten die Richter zwar durchaus an, hier könne wegen der Überschreitung der 15-Prozent-Grenze bei ganz strenger Auslegung von anschaffungsnahen Herstellungskosten gesprochen werden. Doch der Gesetzgeber habe diese Regelung bestimmt nicht so verstanden wissen wollen, dass ein Eigentümer durch Mieter verursachte Schäden nicht sofort und vollständig absetzen könne.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern

Unsere traditionelle Konzertreihe mit hiesigen sinfonischen Orchestern setzt sich auch in 2016 fort: „Sparkassen-classics“ lädt am 12. November 2016 ein zum Sinfonischen Konzert. Die Eintrittskarten sind ab sofort zum Preis von 8,- Euro in unseren Filialen in Witten erhältlich. Das Konzert findet traditionell im Theatersaal des Wittener Saalbaus, Bergerstraße 25, statt. Es beginnt um 18.00 Uhr (Einlass ab 17.30 Uhr).

Wir fördern und unterstützen auch mit „Sparkassen-classics“ aktiv Kunst und Kultur in Witten: Schließlich geht auch diesmal das komplette Eintrittsgeld des Konzerts als Spende an das konzertierende Orchester.

Das heißt: Die kompletten acht Euro von jeder verkauften Eintrittskarte kommen dem Orchester in voller Höhe zugute. Darum jetzt Eintrittskarten sichern, einen sinfonischen Konzertabend genießen und damit gleichzeitig das Sinfonische Orchester der Volkshochschule fördern.

Unser diesjähriges Konzert bringt Werke von George Gershwin, Robert Schumann und Antonín Dvořák auf großer Bühne zu Gehör, gespielt vom Sinfonischen Orchester der Volkshochschule Witten-Wetter-Herdecke.

Unter dem Dirigat von Ralf Lottmann – und verstärkt durch die Solistin Eleonora Kotlibulatova (Klavier) – präsentiert das Sinfonische Orchester der Volkshochschule Gershwins Rhapsodie in Blue, Schumanns Konzert für Klavier und Orchester in a-Moll (opus 54), sowie Dvořáks Sinfonie Nr. 8 in G-Dur, „Die Englische“ (opus 88).

Wohnungseigentümer und Verwalter müssen bei der Eigentümerversammlung ganz genau auf das Einhalten von Formalien achten – meist gibt es wenig rechtlichen Spielraum! Ich habe folgendes Beispiel für Sie entdeckt, das zeigt, wie schnell durch Formfehler Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft ungültig werden können.

Ist in der Teilungserklärung zum Beispiel vorgesehen, dass ein Beschlussprotokoll vom Verwalter und mindestens von zwei Wohnungseigentümern unterzeichnet werden muss, darf diese Grundbedingung nicht unterlaufen werden.

Der Fall
Das Protokoll einer Versammlung wies nur zwei Unterschriften auf – die der Verwalterin und der Beiratsvorsitzenden. Nach den geltenden Regeln wäre das zu wenig gewesen. Allerdings konnte die Beiratsvorsitzende darauf verweisen, dass sie mehrere Wohnungserbbauberechtigte vertrat. Das erfülle letztlich dann doch die formelle Anforderung, argumentierte sie. Vor dem BGH kam es nun darauf an, ob diese Begründung ausreicht, einen formal korrekten Beschluss herbeizuführen.

Das Urteil
Die Karlsruher Richter verwiesen auf den ursprünglichen Sinn der Regelung. Es sei darum gegangen, eine effektive Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Beschlüsse zu etablieren. Hierbei sollte das auch aus anderen Bereichen bekannte „Vier-Augen-Prinzip“ zur Anwendung kommen. Genau das sei aber in der vorhandenen Fallkonstruktion nicht gegeben. Im schriftlichen Urteil heißt es: „Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertreterin von mehreren Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich wäre. Der (…) erwartete Effekt einer intensiveren Prüfung könnte nicht eintreten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 178/11).

Ich wünsche daher allen Eigentümergemeinschaften ein einvernehmliches „Zusammen“ ohne Rechtsstreit um Formfehler.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

 

Neben Feuer-, Wasser- und Einsturzschäden zählt der Schimmelbefall zu den am meisten gefürchteten Problemen im Zusammenhang mit einer Immobilie. Denn: Schimmel ist nur sehr schwer zu entfernen, wenn er sich erst einmal in dem Mauerwerk festgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund fordert die Rechtsprechung auch vom Mieter eines Objekts große Aufmerksamkeit bei Pilz- und/oder Schimmelbefall.

Der Fall

Erst beim Übergabetermin einer Wohnung von den Mietern auf den Eigentümer fiel es auf, dass die Wände mehrerer Zimmer stark von Schimmelpilz befallen waren. Dessen Beseitigung durch einen Fachbetrieb kostete gut 4.400 Euro, dazu kamen 2.000 Euro für einen Sachverständigen und 670 Euro Mietausfall. Der Eigentümer forderte, dass die Mieter für den Schaden aufkommen müssten, da sie unzureichend gelüftet und so dem Schimmelpilz erst Vorschub geleistet hätten. Sie hätten offensichtlich über die gut erkennbare Durchfeuchtung der Wand einfach hinweg gesehen.

Das Urteil

Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und ging davon aus, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden war. Andere Ursachen wie Baumängel oder eine Durchfeuchtung wegen eines Rohrbruchs waren nicht sehr wahrscheinlich; vieles sprach für ungenügendes Lüftungsverhalten. Den Mietern könne der Pilzbefall nicht verborgen geblieben sein. Sie wurden zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt (Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Aktenzeichen 7 C 274/13).

Quelle: Infodienst Recht & Steuern der LBS

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