Von der Stadt enteignet – steuerfrei
Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R 28/18) Das Urteil im Detail Der Fall: Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer An-ordnung […]